Anwendungsbereich von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG 2004
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten für Mal- und Lerntherapie; das VG Freiburg setzt den Gegenstandswert nach §33 RVG i.V.m. §52 GKG auf 3.150 EUR fest. Die Kammer bemisst den Wert aus den monatlichen Kosten multipliziert mit dem Bewilligungszeitraum und erhöht ihn gemäß §52 Abs.3 Satz2 GKG auf das Dreifache wegen offensichtlich absehbarer künftiger Auswirkungen. Eine Beschränkung der Vorschrift auf die Steuerverwaltung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung auf 3.150 EUR (Erhöhung auf das Dreifache nach §52 Abs.3 Satz2 GKG) durch das VG Freiburg
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert ist nach §52 Abs.1 GKG nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei zu bemessen; bei bezifferten Geldleistungen ist deren Höhe maßgeblich.
§52 Abs.3 Satz2 GKG erlaubt eine Anhebung des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts bis zum Dreifachen, wenn der Antrag offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf hierauf bezogene Verwaltungsakte hat.
Die Vorschrift des §52 Abs.3 Satz2 GKG ist nicht auf finanzgerichtliche oder steuerrechtliche Verfahren beschränkt, sondern gilt in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit die materiellen Voraussetzungen offenkundig erfüllt sind.
Bei Fortsetzungsfeststellungsklagen kann der Streitwert aus wiederkehrenden, bezifferbaren Leistungen (z. B. monatliche Therapie- oder Eingliederungshilfe) durch Multiplikation mit dem relevanten Bewilligungszeitraum ermittelt werden.
Leitsatz
Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) auf den Bereich der Steuerverwaltung (so aber wohl BVerwG, Beschluss vom 16.06.2016 - 6 C 41.15 -) ist weder der Bestimmung selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 19 E 818/16 -, juris RdNrn. 4 ff., für Schülerfahrkosten).(Rn.6)
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf 3.150,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf § 33 RVG i.V.m. §§ 39, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin die Übernahme der im Juli 2016 entstandenen Kosten der Maltherapie; diese betragen nach der Kontoübersicht der Mutter der Klägerin 75,- Euro (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 21.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hilfsantrag folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert im Ansatz nach der sich aus dem Klageantrag ergebenden Bedeutung der Sache für die klagende Partei nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.
Einen Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG hält die Kammer vorliegend nicht für angemessen, da der Fortsetzungsfeststellungsklage konkrete und bezifferbare Maßnahme der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) bzw. bezifferbare Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Mal- und Lerntherapie (§ 36 Abs. 3 SGB VIII) zugrunde liegen. Vielmehr geht die Kammer gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.3 und 21.2 des Streitwertkatalogs von den Kosten für eine wöchentliche Mal- und Lerntherapie aus, wie sie die Klägerin ab Oktober 2016 durchgeführt und mit monatlich 205 Euro beziffert hat, multipliziert mit fünf Monaten (Bewilligungszeitraum März bis Juli 2016). Dies ergibt einen Betrag von 1.025,- Euro.
Die Kammer hält es ferner für sachgerecht und angemessen, diesen Wert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf das Dreifache zu erhöhen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf den Bereich der Steuerverwaltung (so aber wohl BVerwG, Beschluss vom 16.06.2016 - 6 C 41.15 -) ist weder der Bestimmung selbst noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 19 E 818/16 -, juris RdNrn. 4 ff., für Schülerfahrkosten). Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 245) ergibt sich zwar, dass diese Regelung auf eine entsprechende Forderung im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Kostendeckungsgrad in der Justiz für die finanzgerichtliche Verfahren zurückgeht. Dieser Vorschlag wurde vom Gesetzgeber offensichtlich aber nicht nur für die finanzgerichtlichen Verfahren aufgegriffen, sondern ersichtlich auch auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstreckt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 245) nimmt ausdrücklich Bezug auf die Kritik an der Höhe der Streitwerte auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nennt als Beispiel die Streitwertbemessung im Kommunalabgabenrecht. Eine Begrenzung auf bestimmte Rechtsgebiete sieht die Vorschrift ebenfalls nicht vor. Zudem begrenzt auch im Bereich der Jugendhilfe der zeitlich begrenzte Bewilligungszeitraum (etwa Antragstellung bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung bzw. Ende des laufenden Schuljahrs) regelmäßig den Gegenstandswert, reicht die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger aber nicht selten deutlich weiter (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2014 - 12 E 1177/14 -, juris, zur Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Falle einer Beendigung der Heimerziehung), so auch hier.
Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 GKG liegen hier insoweit vor, als die Entscheidung offensichtlich absehbare Auswirkungen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 19 E 818/16 -, juris RdNr. 10 m.w.N.) auf die Erstattung der Kosten für die im Wege der Selbstvornahme im Schuljahr 2016/17 durchgeführte Mal- und Lerntherapie hat. Für das Schuljahr 2016/17 ist - anders als für das Schuljahr 2017/18 (Schulwechsel) - ohne umfangreiche Prüfung oder aufwändige Überlegungen, also auf den ersten Blick anhand der vorgelegten Akten erkennbar, dass sich die streitige Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII gegeben sind, in gleicher Weise stellt (vgl. zu Schulbeförderungskosten: OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 19 E 818/16 -, juris RdNr. 10 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2014 - 2 A 10506/14 -, juris RdNr. 42). Diesbezüglich hat die Kammer auch die Wiederholungsgefahr im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bejaht.
Hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Gegenstandswertfestsetzung wird auf § 33 Abs. 3 RVG verwiesen.