Verbot des Betriebs von Hydrogleitern auf dem Hochrhein
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung eines Sea-Doo (Hydrogleiter) für den Rheinabschnitt Neuhausen bis Rheinfelden sowie die Aufhebung der Ablehnung und der Gebühr. Das Gericht stellte fest, dass § 31 Abs. 2 SchiffVO Neuhausen–Rheinfelden den Betrieb von Hydrogleitern verbietet und das Fahrzeug darunter fällt. Eine Ausnahme nach § 34 SchiffVO sei mangels atypischer Umstände und wegen Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit, Natur- und Erholungsfunktion nicht zu erteilen; ein Gleichheitsverstoß liege nicht vor. Auch die festgesetzte Gebühr (innerhalb des Rahmens) sei rechtmäßig.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zulassung eines Hydrogleiters und Angriff der Gebührenfestsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einer Schifffahrtsverordnung vorgesehenes Verbot des Betriebs von Hydrogleitern kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, wenn es sachlich durch deren typische bauartbedingte Eigenschaften, Verwendungsweise und ein erhöhtes Gefahrenpotenzial gerechtfertigt ist.
Ist der Begriff „Hydrogleiter“ gesetzlich nicht definiert, ist er anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und technischer Begriffsabgrenzungen (Gleiter/Verdränger) auszulegen; erfasst werden danach Wasserfahrzeuge, die aufgrund Bauart und Motorisierung zum Gleiten auf dem Wasser geeignet sind.
Steht der beantragten Zulassung ein in der einschlägigen Verordnung normiertes Betriebsverbot entgegen, besteht ein Zulassungsanspruch nur bei Vorliegen einer wirksamen Ausnahmeregelung und deren Voraussetzungen.
Eine Ausnahmegenehmigung, die voraussetzt, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und keine Gefahren oder Nachteile zu erwarten sind, kann versagt werden, wenn der Antragsteller keine atypischen Einzelfallumstände darlegt und das Fahrzeug nach seinen typischen Eigenschaften Verkehrs-, Umwelt- oder Erholungsbelange beeinträchtigt.
Aus einer (behaupteten) fehlerhaften Zulassungspraxis oder aus dem Einsatz eines Fahrzeugs des öffentlichen Dienstes mit Sonderrechten folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Zulassung eines privaten Freizeitfahrzeugs.
Leitsatz
Das Verbot des Betriebs von Hydrogleitern auf dem Hochrhein für den Streckenabschnitt zwischen Neuhausen und Rheinfelden verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung eines Wasserfahrzeugs zum Betrieb auf dem Hochrhein für den Streckenabschnitt zwischen Neuhausen und Rheinfelden.
Mit Schreiben vom 19.06.2017 beantragte er beim Beklagten eine „Sondergenehmigung für den Hochrhein Laufenburg“ und legte neben der Konformitätserklärung für Privat-Wasserfahrzeuge nach 94/25/CD + 2003/44/CE vom 04.05.2015 auch den auf sich ausgestellten Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen … vom 30.07.2015 in Kopie vor. Auf Nachfrage seitens des Beklagten konkretisierte er seinen Antrag dahingehend, dass er die Zulassung seines Wasserfahrzeugs für den Streckenabschnitt zwischen Neuhausen und Rheinfelden begehre. Bei dem Wasserfahrzeug handelt es sich um ein „Sea-Doo GTI SE 130“ mit 130 PS, welches mit einem Wasserstrahlantrieb (sog. Jet-Antrieb) betrieben wird. Zwischen Oktober und März soll das Wasserfahrzeug ausgewassert und eingelagert werden.
Mit Schreiben des Beklagten vom 12.07.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Wasserfahrzeug grundsätzlich nicht zulassungsfähig sei und keine Gründe für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich oder vorgetragen seien. Ihm wurde dabei auch Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen.
Am 24.07.2017 ging beim Regierungspräsidium Freiburg ein Telefax des Klägers ein, mit dem er geltend machte, er sei ein verantwortungsvoller Mensch und besitze die Sportführerscheine „Binnen“ und „See“. Sein Wasserfahrzeug sei technisch auf dem neuesten Standard und dürfe bundesweit auf allen Flüssen nach Bundeswasserstraßenverordnung in „gerader Linie und auf Tourenfahrt / Ausflugsfahrten“ bewegt werden. Ihm sei bereits ein Liegeplatz in Aussicht gestellt worden. Er wolle das Boot zu gemütlichen Ausflugsfahrten nutzen. Der Wassersportbootverein in L. habe ihm einen Liegeplatz in Aussicht gestellt, der für ihn und seine Frau sehr praktisch sei, da sie dort ein Domizil hätten.
Das Regierungspräsidium Freiburg hörte daraufhin mit Schreiben vom 02.08.2017 die Wasserschutzpolizeistation Kehl, das Straßenverkehrsamt bzw. die Schifffahrtskontrolle der Kantone Aargau und Zürich, die Naturschutzbehörden der Landratsämter Lörrach und Waldshut, die regionale Fischereiaufsicht des Regierungspräsidiums Freiburg sowie das Referat Schifffahrt des Landratsamts Konstanz an, die sich allesamt gegen die Erteilung einer ausnahmsweisen Zulassung des Wasserfahrzeugs aussprachen.
Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde dem Kläger durch den Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gebührenpflichtig abzulehnen. Er erhielt die Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen zu äußern bzw. den Antrag zurückzunehmen.
Der Kläger hielt seinen Antrag mit beim Beklagten am 13.06.2018 eingegangenem Schreiben aufrecht. Er verwies auf die vorgelegte Konformitätsbescheinigung, nach der das Fahrzeug umwelt-, emissions- und verbrauchsfreundlich sei. Es handele sich um ein „Jetboot“, das sich lediglich durch Bau- und Antriebsart von anderen Sportbooten unterscheide. Ein Verbot würde daher die Sportbootgemeinde diskriminieren. Zudem fahre bereits ein Jetboot der Feuerwehr auf dem Hochrhein bei Laufenburg.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.08.2018 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 31 Abs. 2 SchiffVO Neuhausen-Rheinfelden der Betrieb von Hydrogleitern grundsätzlich nicht gestattet sei. Wassermotorräder bzw. Fahrzeuge mit einem Antrieb geringer Verdrängung seien als Hydrogleiter im Sinne der SchiffVO Neuhausen-Rheinfelden zu qualifizieren. Mit dem Verbot sei beabsichtigt, den Hochrhein als naturnahe Erholungszone mit geruhsamen Freizeitaktivitäten zu erhalten. Das antragsgegenständliche Fahrzeug sei damit nicht zulassungsfähig. Es könne auch keine Ausnahme zugelassen werden. Es seien schon keine besonderen Einzelfallumstände vom Kläger geltend gemacht worden. Das Wasserfahrzeug sei ein Standardmodell ohne besondere Beschaffenheitsmerkmale, die den Fall von dem gesetzlichen Regelfall unterschieden. Auch die Nutzungsart als Fahrzeug für Ausflugstouren oder Wanderfahrten weise keine Besonderheiten auf, um einen Einzelfall begründen zu können. Im Hinblick auf die Person des Klägers ergebe sich ebenfalls keine Atypik. Zudem werde durch die Zulassung eines Wassermotorrads die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Auf der Strecke Neuhausen-Rheinfelden finde zwar keine Großschifffahrt statt, es verkehrten hier jedoch verschiedene Fahrgastschiffe, Fähren, Sport- und sonstige Motorboote in zunehmender Zahl sowie Kleinfahrzeuge ohne eigenen Maschinenantrieb. Wassermotorräder seien von ihrer Bauart her und mit ihren Fahreigenschaften auf rasche Wendemanöver und Kurvenfahrten ausgelegt und daher auf dem recht schmalen Hochrhein geeignet, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen oder zu behindern. Zudem bestehe die Gefahr, dass weniger wendige Fahrzeuge einer eventuell anstehenden Kollision durch einen plötzlich abgestiegenen Wassermotorradfahrer nicht rechtzeitig ausweichen könnten. Auch bei Einhaltung aller Verkehrsvorschriften sei das Befahren der Strecke mit Wassermotorrädern mit gesteigerten Lärmentwicklungen und erhöhtem Wellenschlag verbunden, was zu einer Beeinträchtigung des Lebensraums Ufer führen könne. Die zum Teil geschützten Tierarten könnten auch durch die Auslösung des Fluchtreflexes und die direkte Konfrontation oder gar Kollision mit dem Fahrzeug gefährdet werden. Der Betrieb eines Wassermotorrads mit den ihm typischen Eigenschaften (schnell, wendig, laut, Wellenschlag) sei außerdem mit der Erholungsfunktion des Hochrheins nur schwer vereinbar. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Einwand, die Feuerwehr Laufenburg fahre ebenfalls ein Jetboot, begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Das Fahrzeug der Feuerwehr sein ein Mehrzweckboot des Typs Faster 650 CAT und teile sich mit einem Hydrogleiter lediglich die Antriebsart in Form eines Jetantriebs, wodurch das Boot auch an Stellen mit niedrigem Wasserpegel zu Rettungszwecken eingesetzt werden könne und nicht wie bei Booten mit Außenbordmotor auf einen vergleichsweise hohen Mindestwasserpegel angewiesen sei. Ansonsten habe das Arbeitsboot einen für Einsatzboote typischen Rumpf, mit dem es durch das Wasser fahre und es sei gerade kein Hydrogleiter, der auf dem Wasser gleite. Davon abgesehen sei die Feuerwehr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dringend auf einen solchen Antrieb angewiesen, andernfalls sei die Gefahrenabwehr oder Menschenrettung bei widrigen Bedingungen kaum möglich. Im Übrigen ergebe sich aus den genannten Argumenten, dass auch im Rahmen einer Interessenabwägung das private Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse, am Hochrhein keine Hydrogleiter zuzulassen, nachrangig zu bewerten sei.
Der Kläger hat hiergegen am 10.08.2018 Klage beim Bundesverwaltungsgericht – 3 A 5.18 – erhoben. Durch Beschluss vom 06.09.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen.
Der Kläger begründet die Klage im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Bezeichnung „Wassermotorrad“ um einen umgangssprachlichen Begriff handele, der aus dem Volksmund stamme und von den Behörden als Fachbegriff eingeführt worden sei. Teile der Sportbootgemeinde würden davon diskriminiert. Es handele sich bei seinem Wasserfahrzeug weder um ein „Motorrad“ noch um ein „Jetski“, sondern technisch um ein Jetboot oder auch Hydrogleiter. Es werde behördlicherseits seinem Boot ein Bootsrumpf abgesprochen und von einem motorisierten Brett gesprochen, das nicht genehmigungswürdig sei. Sein Jetboot sei ein Hydrogleiter und bedürfe einer Fahrerlaubnis, die vorliege. Sein Jetboot habe auch einen Bootsrumpf mit einem Tiefgang von 30 Zentimetern. Sein Sportboot unterscheide sich von anderen Sportbooten nur vom Aufbau und vom Antrieb. Ansonsten habe es einen Bootsrumpf sowie einen Wasserstrahlantrieb. Eine Ungleichbehandlung liege vor, da auf diesem Rheinabschnitt Wassersportboote mit normalem Antrieb und neuerdings auch Hydrogleiter mit Jetantrieb zugelassen seien. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Gebühr in Höhe von 400,00 EUR erhoben werde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.08.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Zulassung zum Betrieb seines „Sea-Doo GTI SE 130“ auf dem Hochrhein auf dem Streckenabschnitt zwischen Neuhausen und Rheinfelden zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei nicht begründet, da der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.2018 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Zur Begründung nimmt der Beklagte vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in der Entscheidung. Die Klagebegründung beinhalte keine Gesichtspunkte, die die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung in Frage stellen könnte. Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung seien nicht erfüllt. Der Kläger habe in seinen Schrift-sätzen keine rechtlich relevanten Argumente vorgetragen, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Er könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger genannten Feuerwehrboot um einen Hydrogleiter handele. Da dieses Boot zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingesetzt werde, genieße es Sonderrechte mit der Folge, dass dieses Fahrzeug von den Vorschriften der Verordnung befreit sei und demzufolge keiner Zulassungspflicht unterliege. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handele es sich sowohl um einen Hydrogleiter als auch um ein Wassermotorrad. Auf dem benachbarten Abschnitt Rheinfelden-Basel sei das Fahren mit Wassermotorrädern ausnahmslos verboten. Es treffe nicht zu, dass auf dem Hochrhein Hydrogleiter zugelassen seien. Die Gebühr sei ebenfalls rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Rahmen des Antragsverfahrens sei eine Anhörung von Fachbehörden mit grenzüberschreitender Beteiligung durchgeführt worden. Allein für den Aufwand bei der Zulassungsbehörde seien eine Arbeitsstunde höherer Dienst und fünf Arbeitsstunden gehobener Dienst zugrunde gelegt worden.
Gegen den Kläger wurde zudem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, da er am 07.07.2018 den Hochrhein zwischen Grenzach und Rheinfelden mit seinem Wasserfahrzeug befahren hatte.
Dem Gericht liegt die Verfahrensakte des Beklagten vor (1 Heft). Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zulassung zum Betrieb seines „Sea-Doo GTI SE 130“ auf dem Hochrhein auf dem Streckenabschnitt zwischen Neuhausen und Rheinfelden (dazu I.). Auch die Gebührenentscheidung in Ziffer 2 des Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu II.).
I.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zulassung seines Sea-Doo GTI SE 130 zum Betrieb auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden.
a) Die Zulassung von Fahrzeugen auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden richtet sich nach der Verordnung des Verkehrsministeriums über die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden vom 29.07.1991 (SchiffVO). Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Verordnung. Insbesondere ist sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht auf § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269 – WG 1988 –) in Verbindung mit Artikel 2 und 7 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel vom 10.05.1879 (GVBl. S. 865). Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WG 1988 konnte das Innenministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Ausübung der Schifffahrt sowie das Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Diese Vorschrift gilt inhaltsgleich in § 39 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 WG in der aktuellen Fassung, wobei die Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnung auf das Verkehrsministerium übergegangen ist.
Auch materiell-rechtlich besteht kein Grund an der Rechtmäßigkeit der Verordnung zu zweifeln. Insbesondere verstößt die in § 31 Abs. 2 SchiffVO vorgesehene besondere Behandlung von Hydrogleitern, deren Betrieb nach dieser Vorschrift nicht gestattet ist, nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Bezeichnung „Hydrogleiter“ ist außerhalb der SchiffVO nur wenig geläufig. Die SchiffVO definiert den Begriff des „Hydrogleiters“ nicht. Auch sonst sind keine Normen ersichtlich, die eine Definition vornehmen. Aus diesem Grund ist eine Auslegung des Begriffes durch den Rechtsanwender angezeigt. Legt man den Begriff „Hydrogleiter“ aus, so sind zuvorderst die beiden Bestandteile „Hydro“ (griechische Vorsilbe im Zusammenhang mit Wasser) und „Gleiter“ in den Blick zu nehmen. Im Schiffsbau wird ein „Gleiter“ von den sogenannten „Verdrängern“ unterschieden. Unter einem Verdränger versteht man dabei ein Boot, das sich zu jeder Zeit mit dem kompletten Unterwasserschiff im Wasser befindet und dieses verdrängt. Das Gegenteil von Verdrängern sind die Gleiter, die sich mit zunehmender Geschwindigkeit aus dem Wasser heben und anfangen, darauf zu gleiten. Für das Gleiten sind eine geeignete Rumpfform, ein mäßiges Gewicht und eine starke Antriebsleistung nötig (siehe Wikipedia, „Verdränger und Gleiter“, https://de.wikipedia.org/wiki/Verdr%C3%A4nger_und_Gleiter, aufgerufen am 23.06.2020). Es ist davon auszugehen, dass ebensolche Gleiter in der SchiffVO mit dem Begriff des „Hydrogleiters“ bezeichnet werden sollen und die Vorsilbe „Hydro“ lediglich eine Klarstellungsfunktion dahingehend hat, dass es sich dabei um bootsähnliche Gefährte handelt, die sich auf dem Wasser fortbewegen. Bezeichnet werden soll somit in Abgrenzung zum Verdränger ein Wasserfahrzeug, welches aufgrund seiner Bauart und seiner starken Antriebsleistung dafür geeignet ist, über das Wasser dahinzugleiten.
Die Verordnung verstößt im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Hydrogleitern und sonstigen Wasserfahrzeugen nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Die in § 31 Abs. 2 SchiffVO vorgesehene besondere Behandlung von Hydrogleitern beruht auf deren typischen bauartbedingten Eigenschaften und deren typischen Verwendungszwecken. Hydrogleiter sind – bezogen auf ihre Größe und ihr Gewicht – verglichen mit anderen Wasserfahrzeugen und anderen Wassersportgeräten weit überdurchschnittlich motorisiert, sie haben dadurch ein erhebliches Beschleunigungsvermögen und verfügen über eine überdurchschnittliche Höchstgeschwindigkeit und Wendigkeit. Dies führt zu ihrer typischen mit häufigen Geschwindigkeits- und Richtungswechseln verbundenen Verwendung als Wassersportgerät. Insoweit unterscheiden sich Hydrogleiter im erheblichen Maße von den Verdrängern. Hinter die typische Verwendung als Wassersportgerät tritt die ebenfalls bestehende Möglichkeit, den Hydrogleiter als Transportmittel zu benutzen, um von einem Ort zum anderen zu kommen, zurück. Gleichzeitig besteht wegen der Bauart und der Fahreigenschaften von Hydrogleitern eine typischerweise erhöhte Gefahr von Kollisionen mit anderen Benutzern des Gewässers sowie von Unfällen ohne Fremdbeteiligung, insbesondere auch infolge des Herunterfallens des Fahrers (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 18.12.2012 – 1 A 582/08 –, juris Rn. 51, zur besonderen Behandlung von „Wassermotorrädern“ im Schifffahrtsrecht, ebenfalls bei einem Wasserfahrzeug vom Typ Sea-Doo der Marke Bombardier).
Hinzu kommt, dass der Hochrhein auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden Fortpflanzungsstätte für viele auch bedrohte und streng geschützte Vogel- und Libellenarten, Fische, Biber, Kleinsäuger und Reptilien ist. Die Uferbereiche sind zum Teil als besonders geschützte Biotope und Landschaftsschutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete „Schloss Beuggen“ und „Wehramündung“) ausgewiesen (vgl. die eingeholte Stellungnahme des Landratsamts Lörrach vom 25.08.2017). Die Möglichkeit, mit Hydrogleitern näher an diese schützenswerten Uferbereiche heranzufahren, rechtfertigt ebenfalls eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Wasserfahrzeugen.
Es kann auch nicht dem Argument des Klägers gefolgt werden, wonach von Hydrogleitern im betreffenden Streckenabschnitt schon deshalb keine Gefahr ausgehe, weil es dort bereits Geschwindigkeitsbegrenzungen gebe, an welche sich auch Hydrogleiterfahrer – welche überdies einen Führerschein benötigten und denen die Regelungen bekannt seien – zu halten hätten. Diese Argumentation verkennt, dass Hydrogleiter schon ihrer Bauart nach nicht dafür gedacht sind, mit geringen Geschwindigkeiten zu fahren. Es erscheint lebensfern, ein leistungsstarkes Wasserfahrzeug mit 130 PS lediglich für geringe Geschwindigkeiten zu nutzen, für welche es überhaupt nicht ausgelegt ist. Angesichts der starken Motorisierung können Hydrogleiter innerhalb von wenigen Sekunden die Geschwindigkeitsbegrenzung überschreiten und aufgrund des Wasserwiderstands nahezu ebenso schnell wieder abbremsen. Es besteht daher die Gefahr, dass sich Hydrogleiterfahrer – in unbeobachteten Momenten – über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinwegsetzen, dies insbesondere auch deshalb, weil sie eine effektive Kontrolle durch die Behörden nicht zu befürchten hätten. Nach einer kurzen Kontrolle des Uferbereiches wären schnelle Kurvenfahrten möglich, ohne der Gefahr einer Sanktion ausgesetzt zu sein. Es ist daher kein milderes Mittel ersichtlich, welches dazu geeignet ist, die von Hydrogleitern ausgehenden potenziellen Gefahren zu unterbinden.
In Anbetracht des erhöhten Gefahrenpotenzials, welches von Hydrogleitern ausgeht, ist die SchiffVO auch verhältnismäßig. Dem Bedürfnis, Hydrogleiter im Einzelfall dennoch zuzulassen, um Vorteile wie die Einsatzmöglichkeit in seichten Gewässern und die hohe Wendigkeit – beispielsweise für Rettungseinsätze – nutzen zu können, wird die Verordnung durch die Ausnahmeregelung in ihrem § 34 gerecht. Hiernach kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
b) Der Betrieb des Sea-Doo GTI SE 130 auf dem Rhein zwischen Neuhausen und Rheinfelden bedarf einer Zulassung nach § 32 Abs. 3, Abs. 1 SchiffVO, da es sich um ein Fahrzeug handelt, das mit Maschinenantrieb ausgerüstet ist (vgl. zur Unzulässigkeit des Betriebes von „Jetski“ oder „Jetbooten“ in diesem Streckenabschnitt auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2000 – 1 Ss 46/00 –, juris Rn. 9).
Der Erteilung der Zulassung des Wasserfahrzeugs des Klägers steht jedoch das Verbot in § 31 Abs. 2 SchiffVO entgegen. Nach dieser Norm ist der Betrieb u.a. von Hydrogleitern nicht gestattet.
Bei dem Sea-Doo GTI SE 130 handelt es sich – auch nach Auffassung des Klägers und damit unstreitig – um einen sogenannten „Hydrogleiter“. Wasserfahrzeuge nach Bauart des vom Kläger verwendeten werden in der Alltagssprache als Jet-Ski (mit unterschiedlicher Schreibweise, wobei die Bezeichnung „Jetski“ ein geschütztes Warenzeichen des Herstellers Kawasaki ist), aber auch als Jetboot, Jetbike, Wasserscooter, Wasserbob oder Wassermotorrad bezeichnet (siehe zur Benennung entsprechender Wasserfahrzeuge auch OVG Bremen, Urteil vom 18.12.2012 – 1 A 582/08 –, juris Rn. 2 sowie § 1 Nr. 3 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (Wassermotorräder-Verordnung)).
Im Gegensatz dazu ist die Bezeichnung „Jetboot“, obgleich sie teilweise auch für Fahrzeuge nach Bauart des vom Kläger verwendeten Hydrogleiters verwendet wird, zumindest irreführend. Ein Jetboot ist ein Wasserfahrzeug, das statt von einer Schiffsschraube durch einen oder mehrere Wasserstrahlantriebe angetrieben und gelenkt wird (siehe Wikipedia, „Jetboot, https://de.wikipedia.org/wiki/Jetboot, aufgerufen am 23.06.2020). Damit für ein Wasserfahrzeug die Bezeichnung „Jetboot“ verwendet werden kann, ist es nicht notwendig, dass es durch seine Bauart in der Lage ist, auf dem Wasser zu „gleiten“. So gibt es „Gleiter“, die nicht über einen Jetantrieb verfügen, ebenso wie „Verdränger“, die durch einen Jetantrieb angetrieben werden.
Das Wasserfahrzeug des Klägers ist jedenfalls unter den Oberbegriff des „Hydrogleiters“ zu fassen. Dies sehen auch die Beteiligten so, die ihrerseits jeweils diesen Begriff zur Bezeichnung verwenden.
Das Sea-Doo GTI SE 130 des Klägers wird mit einem Wasserstrahl angetrieben, der dadurch entsteht, dass ein motorbetriebener Impeller Wasser unter dem Rumpf aufsaugt und über bewegliche Düsen am Heck wieder ausstößt. Es handelt sich damit zunächst (auch) um ein Jetboot. Durch diese Antriebsart und die verhältnismäßig starke Motorisierung mit 130 PS hebt sich ab einer gewissen Geschwindigkeit der Rumpf aus dem Wasser und gleitet auf der Bugwelle. Das Sea-Doo GTI SE 130 ist somit in der Lage, ab einer gewissen Geschwindigkeit auf dem Wasser zu gleiten, und ist mithin auch als Hydrogleiter zu definieren, welcher nach § 31 Abs. 2 SchiffVO im betreffenden Rheinabschnitt grundsätzlich nicht betrieben werden darf. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in der er sein Wasserfahrzeug als Hydrogleiter bezeichnete.
c) Der Beklagte hat auch zurecht davon abgesehen, dem Kläger eine Ausnahme nach § 34 SchiffVO zu erteilen. Gemäß dieser Ausnahmeregelung kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der SchiffVO zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden, nicht zu erwarten sind.
Vom Kläger wurden bereits keine Umstände vorgetragen, welche in seinem Fall eine Atypik begründen und somit eine Abweichung vom Regelfall des Verbots des Betriebs von Hydrogleitern gebieten. Bei seinem Hydrogleiter handelt es sich um ein Standardmodell ohne besondere Beschaffenheitsmerkmale, die den Fall vom gesetzlichen Regelfall unterschieden. Die Nutzungsart als Fortbewegungsmittel für Ausflugstouren oder Wanderfahrten weist ebenfalls keine Besonderheiten auf, die einen Einzelfall begründen könnten. Auch in der Person des Klägers besteht keine Atypik. Er möchte seinen Hydrogleiter grundsätzlich für seine Freizeitgestaltung nutzen. Dass mit dem Hydrogleiter unter Umständen auch Rettungseinsätze möglich sein könnten, begründet keine Atypik. Solche Einsätze sind theoretisch mit jedem vergleichbaren Hydrogleiter möglich, weshalb sie schon bei der Normierung des Regelfalls Berücksichtigung gefunden haben dürften.
Gründe, im Fall des Klägers eine Ausnahme vom Regelfall zuzulassen, sind nicht ersichtlich. So würde – wie das Regierungspräsidium Freiburg bereits zutreffend festgestellt hat – die Zulassung des Hydrogleiters die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Das Regierungspräsidium Freiburg führt aus, auf der Strecke zwischen Neuhausen und Rheinfelden finde zwar keine Großschifffahrt statt, es verkehrten dort jedoch verschiedene Fahrgastschiffe, Fähren, Sport- und sonstige Motorboote in zunehmender Zahl sowie Kleinfahrzeuge ohne eigenen Maschinenantrieb. Hydrogleiter, wie derjenige des Klägers, seien von ihrer Bauart her und mit ihren Fahreigenschaften auf rasche Wendemanöver und Kurvenfahrten ausgelegt und daher auf dem recht schmalen Hochrhein geeignet, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu beeinträchtigen oder zu behindern. Zudem bestehe die Gefahr, dass weniger wendige Fahrzeuge einer eventuell anstehenden Kollision durch einen plötzlich abgestiegenen Hydrogleiterfahrer nicht rechtzeitig ausweichen könnten. Die vom Kläger vorgelegte Konformitätserklärung für Privat-Wasserfahrzeuge nach 94/25/CD + 2003/44/CE ändert an dieser – vom Kläger nicht mit substantiellen Einwendungen infrage gestellten – Bewertung nichts, da sie lediglich belegt, dass die technischen Vorgaben eingehalten worden sind, die notwendig sind, um den Hydrogleiter in der Europäischen Union in den Verkehr bringen zu dürfen. Die Konformitätsbescheinigung enthält keinerlei Aussagen über Umwelt- und Emissionsfreundlichkeit oder die besondere Sicherheit des Fahrzeugs des Klägers verglichen mit anderen Hydrogleitern.
Bei dem betreffenden Streckenabschnitt handelt es sich außerdem um eine naturnahe Erholungszone, in welcher (nur) geruhsame Freizeitaktivitäten möglich bleiben sollen. Der Betrieb des vom Kläger verwendeten Hydrogleiters ist jedoch mit gesteigerten Lärmentwicklungen und erhöhtem Wellenschlag verbunden, was zu einer Beeinträchtigung der Erholungsfunktion für andere führen kann. Durch die Schaffung eines Präzedenzfalls bestünde zudem die Möglichkeit, dass eine Vielzahl an weiteren Hydrogleitern hinzukommen könnte. Durch die Kumulationswirkung könnte dies wiederum zu noch größeren Spannungen führen. Aber auch für den Lebensraums Ufer könnten durch den Betrieb des Hydrogleiters nicht hinnehmbare Störungen eintreten. Die dort zum Teil geschützten Tierarten könnten durch die Auslösung des Fluchtreflexes und die direkte Konfrontation oder gar Kollision mit dem Fahrzeug gefährdet werden.
Die Versagung der Erteilung der Ausnahme verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Bislang wurde durch die deutschen Behörden kein vergleichbarer Hydrogleiter auf dem betroffenen Streckenabschnitt zugelassen.
Bei dem durch die Feuerwehr Laufenburg verwendeten Jetboot handelt es sich zum einen nicht um einen Hydrogleiter im Sinne der oben genannten Definition, da es nicht so gebaut ist, dass es auf dem Wasser gleitet (vgl. S. 7 des Widerspruchsbescheids). Die Verwendung eines Jetantriebs als Antriebsart reicht – wie bereits oben ausgeführt – nicht aus, um das Fahrzeug als Hydrogleiter im Sinne der Verordnung zu klassifizieren. Überdies genießt das Feuerwehrboot gemäß § 33 Abs. 1 SchiffVO Sonderrechte. Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind demnach, soweit es zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, von den Vorschriften der SchiffVO befreit. Das Feuerwehrboot dient der Rettung und Bergung und gerade nicht – wie der Hydrogleiter des Klägers – der Freizeitgestaltung. Es ist für die Gefahrenabwehr bei widrigen Bedingungen zwingend notwendig. Eine Befreiung ist daher dringend geboten. Dass der Kläger angibt, mit seinem Hydrogleiter möglicherweise auch bei Rettungsmaßnahmen behilflich sein zu können, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Es kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Wasserfahrzeug, welches auf dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbild zu sehen ist, um einen Hydrogleiter handelt. Selbst wenn in diesem Fall – fälschlicherweise – eine Genehmigung für einen Hydrogleiter erteilt worden sein sollte, erwächst hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zulassung seines Hydrogleiters.
Im Übrigen besteht auch kein Anspruch auf Zulassung aus § 34 SchiffVO, da kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Ein Anspruch auf Zulassung des Hydrogleiters des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf den Binnenschiffahrtsstraßen (WasMotRV), wonach Fahrten mit einem Wassermotorrad unter bestimmten Umständen zulässig sind. Diese Verordnung gilt nämlich nur für Bundeswasserstraßen. Der Abschnitt des Rheins zwischen Neuhausen und Rheinfelden ist jedoch keine Bundeswasserstraße (siehe Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz – Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes). Die SchiffVO enthält auch keinen Verweis auf die WasMotRV.
II.
Auch die Gebührenentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung beruht auf §§ 1 bis 8 und 12 Landesgebührengesetz (LGebG) in Verbindung mit der Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur (GebVO MVI) in Verbindung mit Nr. 14.4.6 und Nr. 1.1 des entsprechenden Gebührenverzeichnisses (GebVerz MVI).
Der Gebührenrahmen für einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 34 SchiffVO beträgt gemäß Nr. 14.4.6 GebVerz MVI 25,00 EUR bis 1.000,00 EUR. Ergeht eine förmliche Ablehnung des Antrags, beträgt die Gebühr gemäß Nr. 1.1 GebVerz MVI 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr für die beantragte Leistung. Nach § 7 Abs. 1 LGebG soll die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Nach § 7 Abs. 2 LGebG ist zudem die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen. Die Gebühr wird für öffentliche Leistungen festgesetzt, die bis zum Abschluss des Verfahrens durch Entscheidung oder Antragsrücknahme entstanden sind. Die erhobene Gebühr liegt vorliegend in der unteren Hälfte des von 25,00 EUR bis 1.000,00 EUR reichenden Gebührenrahmens. Dieser Gebührenrahmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er ermöglicht der Behörde die Gebührenhöhe im Einzelfall am tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand zu orientieren. Aufgrund des Bedürfnisses des (auch grenzüberschreitenden) Einholens von schriftlichen Stellungnahmen bei unterschiedlichen Behörden sowie der speziellen Rechtsmaterie, zu der es bislang keine abschließende Rechtsprechung gibt, ist der festgesetzte Betrag gerechtfertigt. Die vom Beklagten angeführte Anzahl an benötigten Arbeitsstunden lässt keine Bedenken aufkommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Gericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 und 3 GKG auf 5.400,00 EUR festgesetzt. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Gebührenfestsetzung erhoben hat, so dass die Gebühr streitwerterhöhend zu bewerten ist.