Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen beantragten, an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Das VG Freiburg gestattete dies nach §102a Abs.1 VwGO. Die Zulassung bleibt trotz Sitz der Klägerinnen in der Schweiz zulässig, weil dadurch keine hoheitliche Ausübung in der Schweiz erfolgt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag der Klägerinnen auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung nach §102a VwGO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 102a Abs. 1 VwGO kann das Gericht den Beteiligten die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestatten.
Die Teilnahme an einer in Deutschland stattfindenden mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung durch Personen im Ausland ist nicht grundsätzlich unzulässig allein wegen territorialer Souveränitätsbedenken.
Die Erlaubnis zur Zuschaltung ändert nicht den Ort der Gerichtsverhandlung; die physische Anwesenheit im Saal wird lediglich durch Übertragung ersetzt.
Die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung entfaltet nicht bereits mittelbar hoheitliche Wirkungen im Ausland, wenn keine förmliche Parteivernehmung oder Beweisaufnahme dort stattfindet.
Beschlüsse über die Zulassung der Teilnahme per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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1 neutral
Leitsatz
Dem Geschäftsführer einer Klägerin, die ihren Sitz in der Schweiz hat, und ihrem Rechtsanwalt in Deutschland kann die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden.(Rn.2)
Tenor
Den Beteiligten wird gestattet, an der mündlichen Verhandlung am 24.03.2022 im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Gründe
Die Entscheidung der Kammer, den Klägerinnen und ihrem Prozessbevollmächtigten auf ihren Antrag sowie dem Beklagten von Amts wegen zu gestatten, an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, beruht auf § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Zuschaltung der Klägerinnen zur Videokonferenz steht auch nicht entgegen, dass sie ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Vertreter von dort aus an der Videokonferenz teilnehmen wollen. Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass zur Wahrung territorialer Souveränität Videokonferenzen mit dem Ausland in Ausübung von Staatsgewalt (hier der Judikative) grundsätzlich nur im Wege der Rechtshilfe zulässig sind (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 102a VwGO Rn. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, § 102a Rn. 29; Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021 § 102a Rn. 63). Indem den Klägerinnen bzw. ihren Vertretern auf ihren Antrag gestattet wird, an der in der Bundesrepublik Deutschland stattfindenden mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, übt das Gericht aber keine Hoheitsgewalt in der Schweiz aus. Durch die Teilnahme der Klägerinnen im Wege der Bild- und Tonübertragung ändert sich am Ort der Gerichtsverhandlung nichts. Es wird lediglich die persönliche Anwesenheit im Gerichtssaal durch die Bild- und Tonübertragung in den Gerichtssaal ersetzt. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass von der Bild- und Tonübertragung (mittelbar) hoheitliche Wirkungen in der Schweiz ausgingen. Davon ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil den Klägerinnen, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet wurde, lediglich ermöglicht wird, (freiwillig) Äußerungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben, ohne dass eine förmliche Parteivernehmung oder eine Beweisaufnahme stattfindet, und zudem Prozesshandlungen von ihrem - aus dem Bundesgebiet zugeschalteten - Prozessbevollmächtigten vorgenommen werden können (vgl. auch zu § 128a ZPO Windau, jM 2021, 178).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).