Anhörungserfordernis im Dublin-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsanordnung nach §34a AsylG. Streitfrage ist, ob die nach Art.5 Dublin-III-VO vorgeschriebene persönliche Anhörung durch Übersendung schriftlicher Fragebögen ersetzt wurde. Das VG Freiburg stellt fest, dass keine persönliche Anhörung stattfand und der Zugang der Bögen nicht nachgewiesen ist. Mangels Ausnahme nach Art.5 Abs.2 wird die aufschiebende Wirkung angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung wurde stattgegeben; Abschiebung bis zur Klärung ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Art.5 Abs.1 Dublin-III-VO vorgeschriebene persönliche Anhörung des Antragstellers wird nicht durch die bloße Übersendung schriftlicher Anhörungsbögen ersetzt, wenn deren Zugang beim Antragsteller nicht nachgewiesen ist.
Auf die persönliche Anhörung kann nach Art.5 Abs.2 Dublin-III-VO nur in den dort genannten Ausnahmefällen (z. B. Flüchtigkeit oder bereits erfolgte sachdienliche Angaben durch den Antragsteller) verzichtet werden.
Die sich aus EURODAC oder anderen Aktenquellen ergebenden Erkenntnisse ersetzen nicht die vom Antragsteller selbst gemachten sachdienlichen Angaben im Sinne von Art.5 Abs.2; eigene Angaben sind erforderlich, damit die Ausnahme eingreift.
Art.5 Abs.1 Dublin-III-VO begründet subjektive Rechte des Antragstellers, die dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprechen und vor einer Überstellungsentscheidung zu gewährleisten sind.
Leitsatz
1. Der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 und 3 VO(EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013), wonach vor der Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat ein persönliches Gespräch zu führen ist, wird durch die Übersendung eines schriftlichen Anhörungsbogens, dessen Zugang beim Antragsteller nicht nachgewiesen ist, nicht gewahrt.(Rn.6)
2. Es liegt auch kein Ausnahmefall des Art. 5 Abs. 2 b VO(EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) vor, in dem auf ein persönlichen Gespräch verzichtet werden kann.(Rn.6)
3. Art. 5 Abs. 1 VO(EU) 604/2013 (juris: EUV 604/2013) begründet subjektive Rechte.(Rn.7)
Orientierungssatz
Vergleiche zu Leitsatz 3. EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - C-249/13 -, NVwZ-RR 2015, 233.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (A 1 K 277/16) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 02.02.2016 erhobenen Klage (A 1 K 277/16) ist gem. §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgemäß gestellt worden.
Der zulässige Antrag ist auch begründet. Es kann nicht angenommen werden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Abschiebungsanordnung das Interesse des Antragsstellers überwiegt, bis zur Entscheidung über seine Klage von einer Rückführung nach Italien verschont zu bleiben. Denn der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.01.2016, mit dem festgestellt wurde, dass der Asylantrag gem. § 27 a AsylG unzulässig ist und die Abschiebung des Antragstellers nach Italien gem. § 34 a Abs. 1 AsylG angeordnet wurde, ist aller Voraussicht nach rechtswidrig.
Als Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung kommt hier nur § 34a Abs. 1 AsylG in Betracht. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Der angefochtene Bescheid ist bereits formell rechtswidrig, da das Bundesamt den Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des Art. 5 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) - Dublin-III-VO - genügenden Weise angehört hat. Nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen. Eine solche Anhörung in einem persönlichen Gespräch ist hier nicht erfolgt. Auf das Gespräch darf gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO - nur - verzichtet werden, wenn entweder der Antragsteller flüchtig ist (a) oder der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedsstaat auf andere Weise bestimmt werden kann (b). In dem zuletzt genannten Fall gibt der Mitgliedsstaat, der auf das Gespräch verzichtet, dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung ergeht.
Einer dieser Ausnahmefälle, in denen nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Anhörung verzichtet werden kann, liegt hier nicht vor. Der Antragsteller ist weder flüchtig noch hatte er selbst sachdienliche Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats, hier insbesondere zum Reiseweg und früheren Asylantragstellungen, gemacht. Vielmehr hat das Bundesamt die Zuständigkeit Italiens allein durch die Auswertung der Einträge in EURODAC ermittelt. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere nicht im Hinblick auf die in den Akten des Bundesamts befindlichen Fragebögen „Erstbefragung Dublin schr. Verf. ENGLISCH“ und „Zweitbefragung Dublin schr. Verf. ENGLISCH“ vor, in denen für die Entscheidung maßgebliche Gesichtspunkte abgefragt werden. Diese Fragebögen wurden vom Antragsteller nicht ausgefüllt, so dass er gerade keine sachdienlichen Angaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 b Dublin-III-Verordnung gemacht hat. Hinzu kommt, dass ein Nachweis dafür fehlt, dass der Antragsteller diese Anhörungsbogen übermittelt bekommen hat. In den Akten des Bundesamts befindet sich lediglich ein Vordruck eines entsprechenden Empfangsbekenntnisses, das jedoch weder vom Antragsteller noch von einer Person, die die übersandten Unterlagen ausgehändigt hat, unterschrieben worden ist. Andere in den Akten befindliche Zustellungsnachweise beziehen sich auf eine andere Aufforderung zur Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Bescheid. Es ist somit nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die genannten Fragebögen überhaupt erhalten hat. Daher kann offen bleiben, ob anderenfalls aus seinem Schweigen der Schluss gezogen werden könnte, er habe keine Einwände gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, zumal ein konkret in Betracht kommender Staat zu diesem Zeitpunkt noch nicht benannt wurde. Art. 5 Abs. 2 c S. 2 Dublin-III-Verordnung, wonach dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, könnte nach dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift erst greifen, wenn der zuvor in Satz 1 genannte Ausnahmefall vorliegt. Dieser setzt u.a. voraus, dass der Antragsteller (selbst) die sachdienlichen Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats gemacht hat. Eine Kenntnis der für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats notwendigen Tatsachen aus anderen Quellen (EURODAC etc.) genügt nach dem Wortlaut der Bestimmung demgegenüber aller Voraussicht nach nicht.
Es ist auch davon auszugehen, dass die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO subjektive Rechte begründet und nicht nur dem objektiven Interesse sowie dem Interesse der Mitgliedsstaaten an der zutreffenden Ermittlung der Zuständigkeit dient. Dafür sprechen insbesondere die weiteren Bestimmungen in Art. 5 Dublin-III-VO, die regeln, dass das persönliche Gespräch in einer Sprache geführt wird, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht (Art. 5 Abs. 4 Dublin-III-VO), und dass das Gespräch unter Bedingungen erfolgt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten (Art. 5 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Anhörung wird zeitnah geführt, in jedem Fall aber, bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat entschieden wird (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Diese Bestimmungen, die dem Schutz des Antragsteller dienen, veranschaulichen, dass die Anhörung („das persönliche Gespräch“) zumindest auch dem Interesse des Antragstellers dienen soll. Für die hier vertretene Auslegung, dass die Pflicht des Bundesamts, den Antragsteller jeweils anzuhören, für diesen subjektive Rechte begründet, spricht auch, dass Anhörungspflichten Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, der hier zwar - da keine Stelle der Union, sondern eine nationale Behörde, nämlich das Bundesamt, gehandelt hat - nicht aus Art. 41 EU-Grundrechtecharta vom 12.12.2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1) sondern aus einem das Unionsrecht prägenden allgemeinen Grundsatz folgt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird (EuGH, Urt. v. 11.12.2014 - C-249/13 - Juris m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).