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VG·B 8 K 22.795·19.10.2022

Zugunglück, Kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSoziales EntschädigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach dem Unfalltod ihres Sohnes bei einem Zugunglück eine Umzugskostenbeihilfe als Leistung nach dem OEG i.V.m. BVG. Streitentscheidend war, ob das Geschehen einen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG darstellt. Das Gericht verneinte dies, weil der Fahrdienstleiter strafrechtlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde und keine Anhaltspunkte für (bedingten) Vorsatz oder eine unmittelbar gegen den Körper gerichtete Einwirkung vorlagen. Die Versagungsgegenklage blieb daher erfolglos.

Ausgang: Klage auf OEG-Entschädigung/Umzugskostenbeihilfe mangels vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG setzt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff voraus, der eine unmittelbar auf den Körper einer Person zielende gewaltsame physische Einwirkung erfordert.

2

Ein Geschehen, das strafrechtlich als fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung bewertet wird, erfüllt ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte regelmäßig nicht den Tatbestand des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. OEG.

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Die Annahme bedingten Vorsatzes im OEG-Verfahren erfordert greifbare tatsächliche Anhaltspunkte; bloß gefährliches oder grob pflichtwidriges Verhalten genügt hierfür nicht.

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Das Gericht ist ohne konkrete Hinweise auf Ermittlungsdefizite nicht gehalten, weitere Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits durch umfangreiche strafrechtliche Feststellungen geklärt sind.

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Die örtliche Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen in Form der Versagungsgegenklage entsprechend anwendbar (§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 52 Nr. 3 S. 3 und S. 5§ VwGO § 52 Nr. 5§ OEG § 1 Abs. 1§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO§ 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO§ 1 OEG

Leitsatz

Die Zuständigkeitsvorschrift nach § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO ist auch für Verpflichtungsklagen in Form einer Versagungsgegenklage nach § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO einschlägig.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach dem Unfalltod ihres Sohnes die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

2

Dieser kam bei dem Zugunglück am …2016 in B. …ums Leben.

3

Die Klägerin beantragte mit an den Weißen Ring adressierten Formblattantrag vom 23.10.2021, eingegangen beim Beklagten am 25.10.2021, eine Übernahme der Umzugskosten im November 2020 (Anm.: gemeint wohl 2021) nach Italien (siehe Bl. 10 Beiakte), da sie und ihr bereits im Rentenbezug befindlicher Ehemann hier niemanden mehr hätten. Ihr Rentenantrag sei in Bearbeitung. Zur Begründung ihres Antrags bezog sie sich auf den Tod ihres Sohnes bei dem Zugunglück in B* … am …2016. Dieser habe gemeinsam mit ihnen in B* … gewohnt. Sie könnten jetzt die zu hohe Mietbelastung nicht mehr aufbringen. Sie komme seit dem tödlichen Unglück vom …2016 und nach jahrelanger Pflege ihres Vaters gesundheitlich nicht mehr auf die Höhe und befinde sich seit 2016/2017 in psychotherapeutischer Behandlung.

4

Laut zweier dem Beklagten vorgelegten Kostenvoranschläge beliefen sich die Kosten auf 1.806,00 EUR bzw. über 4.000,00 EUR.

5

Der Beklagte erhielt von der Staatsanwaltschaft …, … mit Schreiben vom 09.11.2021 die Ermittlungs- und Strafakte zu dem o.g. Unglück zur Einsichtnahme.

6

Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts … vom …2017, Az. …, ist der Sohn … der Klägerin bei dem Zugunglück am …2016 auf der eingleisigen Strecke zwischen … und … ums Leben gekommen. Der zuständige Fahrdienstleiter wurde mit dem o.g. Strafurteil des Landgerichts … der fahrlässigen Tötung in 12 rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit 85 rechtlich zusammentreffenden Fällen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In diesem Urteil ist festgestellt, dass der angeklagte Fahrdienstleiter entgegen seiner dienstlichen Verpflichtung während seiner Dienstzeit ab 4:45 Uhr bis 6:45 Uhr sich immer wieder einige Minuten lang, mit insgesamt mehr als 70% des maßgeblichen Zeitraumes mit einem Spiel auf seinem Mobiltelefon beschäftigt hat. Um 6:47 Uhr kollidierten zwei Züge, weil dem Fahrdienstleiter Fehler unterlaufen waren, die dieser auch eingeräumt hat. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass der angeklagte Fahrdienstleiter aufgrund des Spielens nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine dienstlichen Handlungen mit der erforderlichen Konzentration und Genauigkeit auszuführen, so dass mehrere Bedienfehler und gedankliche Fehleinschätzungen begangen worden seien, die letztlich ursächlich für die Kollision der beiden Züge gewesen seien.

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Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2021 ihre neue Adresse in Italien mit.

8

Mit Bescheid vom 07.12.2021, adressiert an die neue Adresse in Italien, lehnte der Beklagte den Antrag auf Beschädigtenversorgung ab.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich der nach dem OEG geschützte Personenkreis zunächst grundsätzlich auf Personen beschränke, welche die Gewalttat vor Ort miterleben. Fehle es an einer örtlichen Nähe zum Tatgeschehen, sei es erforderlich, dass die Person, welche durch die Mitteilung der Nachricht über die Gewalttat einen Schock erleide, in einer besonderen engen personalen Nähe zum Opfer stehe. Weiter erforderlich sei aber auch, dass die Tat, von der die Klägerin erfahren habe, eine Gewalttat im Sinne des OEG darstelle. Dies setze voraus, dass der Sohn der Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden sei.

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Letztere Voraussetzung sei nicht erfüllt. Wie der Klägerin bekannt sei, sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Auch der Beklagte selbst komme zu keiner anderen Einschätzung. Dass der Beschuldigte gerade vorsätzlich durch sein Verhalten Menschen verletzen oder gar töten habe wollen, könne nicht festgestellt werden. Zweifelsohne sei dessen Verhalten gefährlich gewesen und durch die Ablenkung sei seine Konzentration eingeschränkt gewesen. Allerdings lasse sich daraus alleine noch kein (bedingter) Vorsatz ableiten. Damit aber fehle es an einer Grundvoraussetzung einer Gewalttat im Sinne der OEG, so dass auch kein Schockschaden bei der Klägerin anerkannt werden könne.

11

Der Bescheid wurde ausweislich des aufgebrachten Stempels am 07.12.2021 zur Post gegeben.

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Gegen diesen Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Fax vom 21.01.2022, eingegangen beim Beklagten – ZBFS Region …, Versorgungsamt – am 25.01.2022 Widerspruch. Zur Begründung führen diese im Schreiben vom 02.02.2022 aus, dass offenbar seitens des Beklagten keine eigenen Ermittlungen angestellt worden seien. Solche wären allerdings nach dem Amtsermittlungsgrundsatz erforderlich gewesen. Der verantwortliche Bahnmitarbeiter habe während seiner Dienst- und damit Verantwortungszeit offenbar Rollenspiele auf seinem Handy gespielt. Deshalb komme vielmehr bedingter Vorsatz in Betracht, weil er die Verletzung oder gar Tötung von Menschen infolge seines Verhaltens billigend in Kauf genommen habe. Dass er (danach!) seinen „Fehler“ erkannt und zweimal einen Notruf abgesetzt haben will, könne hieran rückwirkend nichts mehr ändern.

13

Der Beklagte wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2022, adressiert an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass dem Verwaltungsverfahren die äußerst umfangreiche Ermittlungsakte vorgelegen habe. Weitere Ermittlungsansätze lägen nicht vor. Die Verurteilung durch das Landgericht … mit Urteil vom 05.12.2016 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung sei sachlich und rechtlich fundiert begründet. Anhaltspunkte für die Annahme eines bedingten Vorsatzes gebe es nicht. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 07.12.2021 Bezug genommen.

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Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.02.2022 über deren besonderes Anwaltspostfach Klage zum Sozialgericht Bayreuth, wo sie am gleichen Tag einging. Sie beantragt,

1.Der Bescheid des ZBFS – Region … – Versorgungsamt … vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des ZBFS – Landesversorgungsamt – vom 15.02.2022 wird aufgehoben.

2.Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Anerkennung der Schädigung ihres Sohnes … vom …2016 (in B. …) nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu entschädigen.

3.Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, wobei die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.

4.Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

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Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Beklagte offenbar keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, obwohl diese angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes und angesichts des Spielens auf dem Handy durch den Fahrdienstleiter während seiner Dienst- und damit Verantwortungszeit erforderlich gewesen wären. Unabhängig von der strafrechtlichen Verurteilung sei es für das vorliegende Verfahren keineswegs eindeutig, dass ein solches Verhalten „nur“ fahrlässig gewesen sei.

16

Im Schriftsatz vom 05.04.2022 wird ergänzt, dass ein Angriff nach § 1 OEG eine „feindliche Willensrichtung“ voraussetze, und dies mehr als ein „gesellschaftlich missbilligtes Verhalten“ darstellen müsse. Allerdings müsse der Täter dem Opfer gegenüber aber nicht feindselig eingestellt sein. Die Grenze zum kriminellen Unrecht sei vorliegend überschritten worden.

17

Mit Schriftsatz vom 21.04.2022 übermittelten die Prozessbevollmächtigten den Fragebogen über medizinische Behandlung und Leistungsbezug nebst einer Entbindungserklärung der Klägerin von der ärztlichen Schweigepflicht vom 20.04.2022. Auf die aufgeführten medizinischen, psychotherapeutischen sowie neurologischen Behandlungen wird Bezug genommen.

18

Nach Anhörung und Einverständniserklärung der Beteiligten erklärte das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 02.08.2022 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Verfahren sei dem Verwaltungsgericht Bayreuth vorzulegen. Die Kostenentscheidung bleibe der Endentscheidung vorbehalten.

19

Auf die Gründe wird Bezug genommen.

20

Das Verfahren ging am 24.08.2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein.

21

Die berichterstattende Richterin wies im Schriftsatz vom 14.09.2022 darauf hin, dass die Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe, bat um Prüfung einer Klagerücknahme bzw. des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO und hörte beide Beteiligte zum Erlass eines Gerichtsbescheides gemäß § 84 VwGO an. Sie gab Gelegenheit, sich hierzu bis zum 05.10.2022 zu äußern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Gründe

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1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

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Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO. Diese Regelung gilt über den Wortlaut hinaus für Verpflichtungsklagen entsprechend (§ 52 Nr. 3 S. 5 i.V.m. § 52 Nr. 3 S. 3 VwGO). Eine divergierende Regelung für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen wäre nicht sachgerecht und war vom Gesetzgeber auch nicht so beabsichtigt (so auch VG Stuttgart B.v. 09.06.2020 – 6 AV 3/20 – juris, NVwZ-RR 2011, 685, 686; M. Stuttmann, DVBl 2011, 1202, 1207 mit ausführlichen, historischen Gründen; a.M. BayVGH, B.v. 10.11.2011 – 12 C 11.1450 – juris).

25

Im vorliegenden Verfahren hätte eine Entscheidung über die Zuständigkeit nach dem Wortlaut nicht mehr nachvollziehbare Konsequenzen, da die Klägerin im Ausland lebt.

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2. Die erhobene Klage hat – ungeachtet einer u.U. versäumten Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu Eyermann, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Rn. 7-11) – als Versagungsgegenklage inhaltlich keinen Erfolg.

27

Eine möglicherweise fehlende Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO berührt die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides nicht. Die Klagefrist ist in jedem Fall gewahrt.

28

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2022 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG i.V.m. BVG (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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2.1 Ein Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 V 1/12 R ---, juris, Rz. 25). Danach erhält eine natürliche Person, die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffes „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen (BSG, Urteil vom 17.04.2013, a.a.O., Rz. 27). Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff im Sinne des § 240 Strafgesetzbuch (StGB) zeichnet sich der tätliche Angriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011 – B 9 VG 2/10 R –, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18, Rz. 36 m.w.N.). Ein solcher Angriff setzt eine unmittelbar auf den Körper einer anderen Person zielende, gewaltsame physische Einwirkung voraus; die bloße Drohung mit einer wenn auch erheblichen Gewaltanwendung oder Schädigung reicht hierfür demgegenüber nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 1/13 R –, juris, Rz. 23 ff.).

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Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennen das soziale Entschädigungsrecht und damit auch das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. (Nur) für die Kausalität zwischen den drei Tatbestandsvoraussetzungen selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit (LSG Baden-Württemberg U.v. 22.09.2016 – L 6 VG 1977/15 – BeckRS 2016, 73553, beck-online).

31

2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

32

So liegt das Tatbestandserfordernis in § 1 Abs. 1 OEG eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“ nicht vor.

33

a. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des Rechtsbegriffs „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff” i.S. des § 1 Abs. 1 OEG hat sich im Laufe der Jahre anhand einzelner Fallgestaltungen entwickelt. Sie hat sich weitgehend von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) gelöst und entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abgestellt. Dabei hat das Bundessozialgericht je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Betrachtungsweisen zu Grunde gelegt. Leitlinie war insoweit der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das Bundessozialgericht daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass als tätlicher Angriff grundsätzlich eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen ist, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer – jedenfalls versuchten – vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil 21.05.2008 – L 10 VG 6/07 – juris; nachgehend BSG, Urteil vom 29.04.2010 – B 9 VG 1/09 R – juris).

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Dabei hat es ausreichen lassen, dass das Verhalten des Täters auf Rechtsbruch gerichtet war und dadurch seine Rechtsfeindlichkeit erkennen ließ. Rechtsfeindlich handele, wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Angriff gegen die körperliche Integrität eines anderen richte (BSG, BeckRS 1997, 30415248 = USK 9714).

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b. Die Tatbestandsvoraussetzung eines solchen rechtswidrigen Angriffs gegen die körperliche Integrität des Sohnes der Klägerin ist vorliegend nicht erkennbar.

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Das Landgericht … hat in seinem o.g. Urteil ausführlich zum Tathergang ermittelt und diesen festgestellt. Es ist auch nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht ersichtlich, inwieweit diese Feststellungen unzutreffend oder unvollständig sein könnten; solches wurde auch nicht behauptet. Für die Annahme, dass eigene Ermittlungen des Beklagten zu anderen Ergebnissen des Tathergangs führen hätten könnten, sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Ohne einen konkreten Anlass sind auch eigene Ermittlungen des Gerichts, quasi als Ermittlungen in Blaue hinein, nicht veranlasst. Eigene Ermittlungen kommen allenfalls dann in Betracht, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte auf eine unzureichende Ermittlungsarbeit o.ä. hindeuten (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.11.2021 – 11 S 716/20 –, juris; BayVGH, B.v. 20.08.2019 – 12 ZB 19.333 –, juris; BFH, U.v. 29.07.2015 – X R 4/14 –, BFHE 251, 112, BStBl II 2016, 135). Entsprechende Anhaltspunkte fehlen jedoch.

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Soweit das Landgericht … nach umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Spielaktivität des verurteilten Fahrdienstleiters ursächlich für dessen Fehler gewesen ist, die letztendlich zur Kollision der Züge geführt hat, so kann diesen Feststellungen keinesfalls entnommen werden, dass – wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint – der Fahrdienstleiter mit „bedingtem Vorsatz“ gehandelt und im Bewusstsein der Tatsache, dass das Spiel zum Tod von Fahrgästen führen kann, trotzdem gespielt und damit „feindselig“ den Tod des Sohnes der Klägerin billigend in Kauf genommen haben könnte. Eine in feindseliger Willensrichtung zielgerichtete Einwirkung des Fahrdienstleiters unmittelbar auf den Körper des Sohnes der Klägerin ist nicht erkennbar.

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Gegen die Annahme eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs spricht nicht zuletzt auch die rechtliche Wertung des Tathergangs als fahrlässige und nicht vorsätzliche Tötung durch das Landgericht …

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c. Entscheidungsunerheblich bleibt daher die bislang ungeklärte Frage, inwieweit der Umzug nach Italien durch den tödlichen Unfall bedingt ist.

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Die Klage hat aus den obigen Gründen keinen Erfolg und ist deshalb abzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Klägerin nach der Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, ist für die beantragte Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kein Raum (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO 28. Auflage, § 162 Rz. 17).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.