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VG·B 8 K 22.50229·03.05.2023

Dublin III-Verfahren: Gerichtsbescheid, keine systemischen Mängel in Österreich

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der seinen Asylantrag im Dublin-Verfahren als unzulässig ablehnte und die Abschiebung nach Österreich anordnete. Streitpunkt waren insbesondere Selbsteintritt bzw. Zuständigkeit nach Art. 16 Dublin III-VO sowie gesundheitliche Gründe und Abschiebungsverbote. Das Gericht wies die Klage ab, da Österreich aufgrund Eurodac-Treffers und Wiederaufnahmezustimmung zuständig sei. Belastbare Nachweise für eine Hilfebedürftigkeit oder erhebliche Gesundheitsgefahren sowie systemische Mängel in Österreich lägen nicht vor.

Ausgang: Klage gegen Dublin-Unzulässigkeitsbescheid und Abschiebungsanordnung nach Österreich ohne Erfolg abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart, weil die isolierte Aufhebung die Fortführung des Asylverfahrens durch das Bundesamt auslöst.

2

Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO kann sich aus einem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 und einer Wiederaufnahmezustimmung ergeben.

3

Art. 16 Dublin III-VO setzt belastbare Anhaltspunkte für eine Hilfebedürftigkeit aufgrund schwerer Krankheit oder ernsthafter Behinderung und die Abhängigkeit von Unterstützung durch einen Angehörigen voraus; pauschale oder nicht nachvollziehbare Bescheinigungen genügen hierfür nicht.

4

Systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sind nur bei wesentlichen Gründen für die Annahme einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 4 GRCh) anzunehmen.

5

Gesundheitsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordern konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche und alsbald eintretende wesentliche Verschlimmerung bzw. eine erhebliche Gefahr bei Überstellung; ist Behandlung im Zielstaat erreichbar, fehlt es regelmäßig daran.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Dublin III-VO Art. 16, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. b§ AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a, 5§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG

Leitsatz

Wenn es um die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der nicht zur Person ausgewiesene Kläger begehrt im Wesentlichen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 07.11.2022. Darin hat das Bundesamt seinen Asylantrag im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ als unzulässig abgewiesen und seine Abschiebung nach Österreich als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaat angeordnet.

2

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger mit muslimischer Glaubenszugehörigkeit. Er gab anlässlich seines Aufgriffs durch die Bundespolizei am 19.10.2022 in … im Rahmen der polizeilichen Vernehmung an, verheiratet zu sein und eine Tochter zu haben. Beide befänden sich in Afghanistan. 10 Monate habe er sich in der Türkei aufgehalten. Vor 10 Tagen habe er die Türkei verlassen und sei nach Deutschland.

3

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Polizeibeamter und danach bei der Bundeswehr in Afghanistan gewesen zu sein. Er habe 2.000 EUR Schulden in Afghanistan. Er sei illegal nach Deutschland, da hier sein Bruder und seine Schwester wohnten, die sich um ihn kümmern könnten, weil es ihm sehr schlecht gehe. Für die gesamte Reise habe er zwischen 8.500 und 9.000 EUR bezahlt. In Österreich könne er nicht bleiben, da er Hilfe brauche und zu seiner Schwester nach … müsse. Er sei selbst bei der Polizei gewesen und kenne sich mit Gesetzen aus.

4

Die Bundespolizei … stellte am 19.10.2022 einen Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Österreich vom 16.10.2022 fest.

5

Das Bundesamt ersuchte deshalb mit Schriftsatz vom 21.10.2022 die Republik Österreich um Wiederaufnahme des Klägers. Die Republik Österreich stimmte diesem Ersuchen mit Schreiben vom 24.10.2022 zu.

6

Am 03.11.2022 wurde der Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrags angehört. Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass sein Vater in der Türkei sei und seine Geschwister (Schwester und Bruder) in Deutschland lebten. Er selbst sei krank; er sei von den T. auf den Kopf geschlagen worden. An Medikamenten seien Schlaftabletten erforderlich. Sein Rechtsanwalt habe Unterlagen dazu. In seinem schriftlichen Asylantrag vom 03.11.2022 gab er an, beim Militär gewesen zu sein und wegen der T. fliehen habe müssen.

7

Diesen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.11.2022 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass hinsichtlich Österreichs Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 2). Es ordnete die Abschiebung nach Österreich (Ziffer 3) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes an und befristete es auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

8

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger in keiner Weise darlegen habe können, inwiefern die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden in der Republik Österreich eine erhebliche Gefahr für ihn darstellen würden. Die angegebenen medizinischen Beschwerden seien deshalb nicht als lebensbedrohlich und nicht so schwerwiegend zu beurteilen. Es sei zu erwarten, dass durch die Abschiebung nach Österreich keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten werde und dass es für ihn möglich sein werde, in Österreich eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten. Auch die vorgebrachten Verbindungen zu seinen Geschwistern in Deutschland seien nicht berücksichtigungsfähig, da ihnen durch die Dublin III-VO kein Schutz beigemessen werde. Das vom Kläger vorgetragenen Verwandtschaftsverhältnis sei nicht von Art. 2g der Dublin III-VO erfasst.

9

Ein Zustellungsnachweis für diesen Bescheid ist den Akten nicht zu entnehmen.

10

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2022, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 15.11.2022 Klage. Er beantragt,

1. unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.11.2022, Gz.: …, die Zulässigkeit des Asylantrages des Klägers festzustellen

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen, und dem Kläger bzw. Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. aus B. zu bewilligen.

11

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es sei unstreitig, dass der Kläger über Österreich eingereist ist. Im Folgenden wird kritisiert, dass die Prozessbevollmächtigte per Fax darauf hingewiesen habe, dass die gesundheitliche Situation des Klägers dringende Eile erfordere. Aufgrund der gesundheitlichen Situation und hier insbesondere der psychischen Erkrankung sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

12

Die mit Einschreiben vom 26.10.2022 postalisch übermittelte Vollmacht zur Unterschrift an den Kläger mitsamt einem ärztlichen Attest für den Kläger aus Afghanistan sowie ihre Bitte, ihr alle Bescheide etc. zur Verfügung zu stellen, sei diesem nicht ausgehändigt bzw. nicht weiterverfolgt worden. Erst ein Schreiben des Bruders des Klägers, ebenfalls abgesandt am 26.10.2022, mit der zu unterzeichnenden Vollmachtsurkunde etc. sei dem Kläger am 27.10.2022 in der Haft zugestellt worden. Der Kläger habe sie jedoch erst am 05.11.2022 ausgehändigt bekommen. Seine fertige Post sei bis zum 05.11.2022 jedoch nicht abgeholt worden. Diese sei nach ihrer Intervention am 10.11.2022 abgeholt und bei ihr am 15.11.2022 eingegangen, so dass sie erst mit diesem Datum Kenntnis von dem Bescheid und der Anhörungsniederschrift erlangt habe. Der Arztbericht des staatlichen Krankenhauses … aus … sei offenbar nicht an das Bundesamt oder das Amtsgericht weitergeleitet worden.

13

Ausweislich dieses Attestes, welches derzeit über ein amtliches Übersetzungsbüro übersetzt werde, sei der Kläger auf Unterstützung im Alltag und auf Hilfe angewiesen. Aufgrund eines körperlichen Angriffs der T. mit einer erheblichen Kopfverletzung des Klägers leide dieser an einer Nervenkrankheit und gerate in Extremsituationen in einen Schockzustand. Er sei psychisch nicht belastbar und brauche Begleitung im Alltag. Die notwendige Medikation sei ihm verordnet worden.

14

Er leide zudem in der Hafteinrichtung unter großem Hunger. Die außergewöhnlichen humanitären Gründe müssten die Beklagte veranlassen, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO auszuüben. Vorliegend handele es sich um einen Fall des Art. 16 Dublin III-VO. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung mehrfach darauf hingewiesen. Das Unterlassen von weiteren konkreten Fragen der Beklagten könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Der Kläger erkläre hiermit auch ausdrücklich den Wunsch und die Erforderlichkeit des Zusammenlebens mit seiner Schwester …, hilfsweise mit seinem Bruder … Dem Klageschriftsatz beigelegt, war ein Anschreiben der Prozessbevollmächtigten vom 24.10.2022 an die Abschiebhafteinrichtung …, eine Kopie eines Schreibens des Islamic Emirate of Afghanistan, Ministry of Mines & Petroleum, das die Verordnung von Medikamenten erahnen lässt, Kopien von afghanischen Ausweisdokumenten der Schwester und des Bruders des Klägers sowie eine Bereitschaftserklärung der Schwester, den Kläger in ihren Haushalt aufzunehmen und sich um ihn zu kümmern.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und übersandte die Behördenakte. Auf die Ausführungen im mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2022 übermittelten SER-Votum wird Bezug genommen. Danach erfülle das vorgelegte Dokument nicht die Mindestanforderungen an den Nachweis einer psychischen Erkrankung. Es sei nicht einmal eine Diagnose genannt. Der Kläger habe in seinem Vortrag in keiner Weise darlegen können, inwiefern die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden eine erhebliche konkrete Gefahr für ihn darstellten. Die von ihm vorgetragenen medizinischen Beschwerden seien somit als nicht lebensbedrohlich und nicht so schwerwiegend zu beurteilen. Eine Reiseunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor. Es sei zu erwarten, dass durch eine Abschiebung nach Österreich beim Kläger keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten und es für ihn möglich sein werde, in Österreich eine eventuell notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass er von einer derartigen medizinischen Versorgung in Österreich grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Bezüglich der medizinischen Beschwerden sei der Kläger im Bedarfsfall auf das österreichische Gesundheitssystem zu verweisen: „Asylbewerber haben Zugang zur staatlichen Medizinversorgung (U.S. Department of State „Country Report on Human Rights Austria 2012“). Jeder Asylbewerber, der die Grundversorgung erhält, ist auch krankenversichert („the AIDA Asylum Information Database National Country Report Austria“ von Anny Knapp, Asylkoordination Österreich, April 2013). Behandlungen, die nicht von der Krankenversicherung umfasst sind, können auf Anfrage vom Bundesland oder dem Innenministerium bezahlt werden.“

16

Der Kläger übermittelte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2022 eine vollständige Übersetzung des vorgelegten afghanischen Dokuments (Bl. 69 Gerichtsakte) von einem staatlich anerkannten, beeidigten und vom OLG Hamm ermächtigten Dolmetscherbüro … vom 25.11.2022. Danach werde durch das Islamische Emirat Afghanistan, Ministerium für Bergbau und Erdöl unter dem 07.09.2021, Nr. … bestätigt, dass …, Sohn von …, ein ehemaliger Angestellter des Verteidigungsministeriums sei, der an einer psychischen und nervösen Krankheit leide. Aufgrund übermäßiger Sorge brauche er eine Aufsichtsperson, damit er keinen Nervenanfall oder Schock bekomme und sich sein Zustand nicht verschlechtere und nicht einen Punkt erreiche, an dem er sich selbst Schaden zufüge und sich das Leben nehme. Das nötige Medikament sei für ihn geschrieben. Es seien sechs verschiedene Medikamente verordnet.

17

Mit Schriftsatz vom 29.11.2022 (Bl. 104 Gerichtsakte) erklärte die Prozessbevollmächtigte, dass der Kläger gerne weitere fachärztliche Atteste aus Afghanistan vorlegen und sich weiteren Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland unterziehen würde. Die genannten Mindestanforderungen seien im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anwendbar. Aus dem vorgelegten Dokument ergebe sich eine Suizidgefahr und die Erforderlichkeit einer Aufsichtsperson, um seinen Zustand nicht weiter zu verschlechtern. Da er die erforderlichen Medikamente in der Bundesrepublik Deutschland nicht erhalten habe, sei sein Zustand kritisch. Es handele sich um eine lebensbedrohliche Situation.

18

Der Schwester des Klägers sei ein Abschiebungsverbot zugesprochen worden. Der Bruder des Klägers sei Inhaber einer Niederlassungserlaubnis im Verfahren zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit einem mit o.g. Schriftsatz übermittelten undatierten Schreiben des Bruders des Klägers erklärte dieser (Ausdruck Bl. 106 Gerichtsakte), dass er bereit sei, seinen Bruder in sein häusliches Umfeld aufzunehmen.

19

Den zusammen mit der Klage erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.11.2022 ab. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

20

Das Bundesamt übersandte mit Schriftsatz vom 01.12.2022 die Abschlussmeldung über die Rückführung des Klägers am 30.11.2022 nach Österreich. Die Prozessbevollmächtigte teilte mit Schriftsatz vom 15.11.2022 die ladungsfähige Adresse des Klägers in Österreich mit.

21

Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 übermittelte das Bundesamt eine Übersetzung des afghanischen Dokuments in der Sprache dari, dessen Ausstelldatum darin als unleserlich angegeben wird (Bl. 126 Gerichtsakte). Erkennbar sei lediglich 16.06.14xx, was dem 07.09.20xx entspräche. Aussteller sei „Islamisches Emirat Afghanistans, Ministerium für Bergbau und Erdöl, Präsidium des Nordkohlunternehmens, Krankenhaus des Bergwerks“. Es werde darin bescheinigt, dass Herr …, Sohn des …, Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums, unter einer psychischen Krankheit leide. Grund dieser Krankheit seien Ängste, die dazu führten, dass er in solchen Fällen unter Beobachtung genommen werden müsse. Er komme aus seinem normalen Zustand und das könne sein Leben nehmen. Die gelisteten Medikamente seien ihm empfohlen worden.

22

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schriftsatz jeweils vom 17.04.2023 zum Erlass eines Gerichtsbescheids an und gewährte eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen. Die Beklagte verzichtete im Schriftsatz vom 18.04.2023 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

23

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO analog).

Gründe

I.

24

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

II.

25

Unabhängig von der Zulässigkeit des Klageantrags zu 2 auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten hat die Klage keinen Erfolg.

1.

26

Denn wenn es – wie vorliegend – um die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG geht, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart gegen den Bescheid des Bundesamts vom 03.05.2017 (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris; BVerwG, U.v. 01.06.2017 – 1 C 9/17 – juris), weil eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung des Antrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel führt; mit dieser Aufhebung wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 Asylgesetz (AsylG) gesetzlich verpflichtet, das Verfahren weiterzuführen.

2.

27

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) sind die Ablehnung des Asylantrags im streitgegenständlichen Bescheid vom 07.11.2022 als unzulässig (Ziffer 1), die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen (Ziffer 2), und die unter Ziffer 3 angeordnete Abschiebung nach Österreich rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.11.2022 – B 8 S 22.50228 – wird ergänzend Bezug genommen.

2.1

28

Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtmäßig. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens nach internationalem Recht nicht zuständig ist. Vielmehr ist die Republik Österreich gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, da der Kläger ausweislich des Eurodac-Treffers mit der Kennzeichnung „AT1…“, bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments v. 26.06.2013). Österreich ist deshalb verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 26 Dublin III-VO wiederaufzunehmen.

29

Diese Zuständigkeit Österreichs ist auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO wegen Fristablaufs wieder entfallen.

a.

30

Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Dublin III-VO. Insbesondere lässt sich entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten nicht feststellen, dass der Kläger eine hilfebedürftige Person im Sinne dieser Vorschrift ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er eine hilfebedürftige Person ist, die wegen einer schweren Krankheit oder einer ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung eines seiner Geschwister angewiesen ist, liegen nicht vor und wurden auch im Klageverfahren nicht vorgelegt oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht [vgl. dazu Art. 11 VO (EG) 1560/2003 (Durchführungsverordnung zur Dublin II-VO v. 02.09.2003, ABl. 203 L 222, 3), ergänzt durch die DVO (EU) 118/2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO v. 30.01.2014, ABl. 2014 L 39, 1].

31

Insbesondere ist das vorgelegte „Ärztliche Attest“ des afghanischen Ministeriums für Bergbau und Erdöl vom 07.09.2021 nicht belastbar. Die darin getätigten Feststellungen lassen nicht den Schluss zu, dass es sich dabei um ein fundiertes ärztliches Attest handelt, das Anlass gibt, von Amts wegen weitere Ermittlungen auszulösen. Anderweitige Erkenntnisquellen liegen nicht vor oder wurden auch nach Erlass der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vom 29.11.2022 nicht vorgelegt.

32

Es ist bereits nicht erkennbar, wer der Aussteller dieses Attestes ist und ob die ausstellende Person eine ärztliche Ausbildung besitzt. Darüber hinaus sind dem Schreiben keine Befunderhebungen oder medizinischen Diagnosen zu entnehmen; die enthaltenen Begriffe wie „psychische und nervöse Krankheit“ bezeichnen keine medizinische Erkrankung, sondern sind allenfalls laienhafte Formulierungen. In gleicher Weise ist nicht erkennbar, worauf die Schlussfolgerung beruht, der Kläger benötige eine Aufsichtsperson, damit er sich keinen Schaden zufüge oder sich das Leben nehme. Die verschriebenen Medikamente wurden nicht übersetzt und lassen deshalb auch keinen Schluss auf eine Erkrankung zu.

33

Letztendlich ließe selbst eine Erkrankung aus dem schizoiden/depressiven Umfeld nicht die Annahme zu, dass es dabei um eine ernsthafte Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 16 Dublin III-VO handelt, und der davon Betroffene automatisch eine hilfebedürftige Person wäre. Letztendlich sind auch im Zielland Österreich entsprechende Erkrankungen behandelbar und es stehen passende Medikamente zur Verfügung.

34

Gegen eine Annahme der Hilfebedürftigkeit und das Erfordernis einer Aufsichtsperson spricht zudem, dass der Kläger ohne familiäre Begleitung immerhin von Afghanistan in die Türkei gelangt ist, wo er sich eigenen Angaben zufolge etwa 10 Monate aufgehalten habe, und von dort aus über Bulgarien, Serbien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Damit war er offensichtlich nicht reiseunfähig und hielt offenbar auch den Reisestrapazen und dem Reisestress stand, ohne in eine Ausnahmesituation zu geraten. Zudem hat er bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei am 19.10.2022 erklärt, sich körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Vernehmung teilzunehmen und klare strukturierte Antworten gab, z.B. zu seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan als Polizist. Auch seine Angaben im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 03.11.2022 lassen keine Rückschlüsse auf eine Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO zu; insbesondere hatte er nicht erklärt, Medikamente zu benötigen. Soweit er angegeben hat, von den T. auf den Kopf geschlagen worden zu sein, lässt sich allein daraus noch keine erhebliche Behinderung oder erhebliche Krankheit ableiten. Vielmehr vermochte er den Fragen zu folgen und klare Antworten zu geben.

35

Nur ergänzend ist anzumerken, dass zudem auch ein Nachweis fehlt, dass die genannten Geschwister in der Lage sind, den Kläger zu unterstützen.

b.

36

Ebenso wenig ist die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat geworden. Insbesondere erweist sich die Überstellung des Klägers nach Österreich nicht als unmöglich, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Österreich systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Sogenannte systemische Mängel im Asylsystem Österreichs liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen.

37

Auch der Kläger beruft sich nicht auf systemische Mängel des Asylsystems in Österreich.

2.2

38

Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von inlands- (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 f.) bzw. auslandsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die der Abschiebungsanordnung entgegenstehen würden, ersichtlich. Für eine Beanstandung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides besteht deshalb kein Anlass.

39

Auch wenn man neben der Frage des Vorliegens systemischer Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO in Dublin-Verfahren nach dem Wortlaut von § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Prüfung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für erforderlich halten würde (a.A. VG Potsdam, B.v. 19.10.2016 – 6 L 977/16.A – juris), führt dies im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen nicht dazu, dass vorliegend solche Abschiebungsverbote anzuerkennen wären. Anhaltspunkte, dass eine Erkrankung bei Überführung nach Österreich zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers nach Österreich droht (vgl. BVerwG, U.v. 09.09.1997 – 9 C48.96 –, BVerwGE 105, 383 ff., und U.v. 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127, 33 (36); B.v. 17.08.2011 – 10 B 13.11 –, juris), bestehen nicht. Selbst bei der Annahme, dass der Kläger eine ärztliche Versorgung benötigt, bestehen keine Bedenken, dass er eine solche in der Republik Österreich nicht erhalten würde.

2.3

40

Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides beruht rechtsfehlerfrei auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.11.2022 – B S 22.50228 – Bezug genommen.

2.4

41

Das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG und dessen Befristung auf 12 Monate begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Höchstdauer von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht überschritten. Das dem Bundesamt zustehende Ermessen wurde wahrgenommen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

3.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83 b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.