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VG·B 8 K 22.30466·15.06.2022

Erledigung, Untätigkeitsklage, Afghanistan

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsverfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Untätigkeitsklage gegen das BAMF mit dem Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Vor Klageerhebung ergingen keine Entscheidung; das BAMF entschied jedoch am 24.05.2022 und sprach ein Abschiebungsverbot aus. Das Verfahren wurde wegen Erledigung eingestellt; das Gericht trug dem Kläger die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen auf unter Hinweis auf die schwierige Sachaufklärung in Afghanistan.

Ausgang: Untätigkeitsklage nach Erledigung durch Verwaltungsentscheidung eingestellt; Kläger trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird der Prozessgegenstand durch nachträgliche behördliche Entscheidung erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Über die Kosten eines erledigten Verfahrens ist nach § 161 VwGO unter Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden; in der Regel sind die Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Kläger aufzuerlegen.

3

§ 161 Abs. 3 VwGO greift nur, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte; bestehen zureichende Gründe für die Verzögerung, ist § 161 Abs. 2 VwGO anzuwenden.

4

Zureichende Gründe i.S.v. § 75 VwGO können sich aus besonderer Schwierigkeit der Sachaufklärung, massenhafter Inanspruchnahme oder besonderen rechtlichen bzw. tatsächlichen Fragen ergeben; bei einschneidenden Lageänderungen in einem Herkunftsland rechtfertigt dies ein Abwarten der Behörde.

5

Bei komplexen tatsächlichen Fragen kann nach Art. 31 RL 2013/32/EU die Frist für die Entscheidung verlängert werden; eine Verlängerung ist mit Blick auf umfassende Sachaufklärung unter den dort genannten Voraussetzungen gerechtfertigt.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 161 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth abgelehnt (U.v. 28.09.2019 – B 8 K 19.30906 –). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30.07.2020 – 13a ZB 19.33940 – den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

2

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2021 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Wiederaufgreifensantrag und beantragte festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

3

Eine Entscheidung erging zunächst nicht.

4

Mit Schriftsatz vom 17.05.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, dort eingegangen am gleichen Tag, erhoben und beantragt,

1.Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gern. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über die Anträge des Klägers zu entscheiden.

2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

5

Auf die Begründung wird Bezug genommen.

6

Mit Bescheid vom 24.05.2022 entschied die Beklagte über den begehrten Antrag und stellte ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fest.

7

Die Parteien haben die Hauptsache mit den am 24.05.2022 bzw. 14.06.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren B 8 K 19.30906 Bezug genommen.

II.

9

1. Das Verfahren ist nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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2. Die Entscheidung über die Kostentragung des Klägers entspricht billigem Ermessen.

11

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.

12

Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG B.v. 23.07.1991 – 3 C 56/90 NVwZ 1191,1180).

13

Da hier die Voraussetzungen der speziellen Norm § 161 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen, ist die darin enthaltene Kostenlastentscheidung nicht einschlägig. Vielmehr hinderten zureichende Gründe die Beklagte an einer Entscheidung zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage und diese Gründe waren dem Kläger bekannt oder mussten ihm bekannt sein. Nach den Kriterien des dann anwendbaren § 161 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu R.P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl., § 161 Rn. 40) entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14

Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO sind nicht gegeben.

15

Vielmehr liegt aus Sicht des Gerichts ein zureichender Grund i.S.d. § 75 Satz 1 VwGO für das Abwarten der Beklagten mit der Entscheidung bis zum 24.05.2022 vor, so dass die Untätigkeitsklage nach summarischer Prüfung als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Als zureichender Grund kann der besondere Umfang des Verfahrens, die massenhafte Inanspruchnahme einer Behörde, die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie die besondere juristische Schwierigkeit des Falles in Betracht kommen (BeckOK VwGO, Stand 01.01.2022, § 75 Rn. 12, 13). Der zureichende Grund ergibt sich im vorliegenden Fall aus der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung in einer Phase des vollständigen Umbruches des politischen Systems in Afghanistan.

16

In Anbetracht der undurchsichtigen Lage in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der damit zusammenhängenden besonderen Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung, hatte die Beklagte aus Sicht des Gerichts jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.05.2022 einen sachlichen Grund für die erst später ergangene Entscheidung über den klägerischen Antrag. Das Land befand sich nach dem Machtwechsel und dem Abzug der internationalen Truppen am 30.08.2021 im radikalen Umbruch. Die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen, aber auch der humanitären Verhältnisse, die insbesondere für die Beurteilung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG entscheidungsrelevant sind, war lange Zeit nicht absehbar.

17

Erschwert wurde das Sammeln umfassender Informationen insbesondere über die Menschenrechtslage in verschiedenen Landesteilen unter anderen durch die Beschränkung der afghanischen Medien- und Menschenrechtsorganisationen (vgl. UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Stand Februar 2022, Nr. 11).

18

Noch im Februar 2022 war es laut UNHCR aus o.g. Gründen nicht möglich, ausführliche Richtlinien zum Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender herauszugeben, so dass die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, Entscheidungen über den internationalen Schutzbedarf von afghanischen Staatsangehörigen in allen Fällen auszusetzen, in denen die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden kann, (a.a.O., Nr. 12).

19

So hat das Gericht u.a. erst mit Veröffentlichung der EUAA-Leitlinien zu Afghanistan im April 2022 Zugang über zuverlässige Informationen zur Beurteilung der Gesamtsituation im Land erhalten, wobei im Bericht die Lage in Afghanistan auch zu diesem Zeitpunkt als noch in der Entwicklung begriffen eingeschätzt wurde, was einer abschließenden Bewertung des internationalen Schutzes entgegensteht (vgl. EUAA-Leitlinien zu Afghanistan, April 2022, Seite 11).

20

Es ist als evident zu bezeichnen, dass insbesondere zur Beurteilung der Sicherheitsund Versorgungslage für die Beklagte ein gewisser Beobachtungszeitraum erforderlich war, um eine vollumfängliche Prüfung des Asylantrags sicherzustellen und auch im Interesse des Klägers inhaltlich richtig entscheiden zu können.

21

Ebenso als offenkundig anzusehen ist es, dass es zur behördeninternen Klärung der Weisungslage und zur Abarbeitung einer Vielzahl offener Verfahren auch nach Erhalt gesicherter Informationen einer gewissen Zeit bedarf.

22

Diese ungewisse Lage in Afghanistan war dem Kläger sowie seinem Bevollmächtigten mit langjähriger Tätigkeit im Ausländer- bzw. Asylrecht aus allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere auch aus Rundfunk und Medien bekannt bzw. musste ihnen bekannt sein. Deshalb spricht seitens des Gerichts wenig dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 17.05.2022 mit einer Entscheidung der Beklagten rechnen durfte.

23

Das für Asylverfahren zu berücksichtigende Beschleunigungsgebot aus Art. 31 RL 2013/32/EU steht dem nicht entgegen.

24

Ausgehend vom Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags am 21.10.2021 sind bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage etwa sieben Monate vergangen.

25

Gemäß Art. 31 Abs. 2 RL 2013/32/EU haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass das behördliche Asylverfahren unbeschadet der Verpflichtung, eine angemessene vollständige Prüfung durchzuführen, so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 RL 2013/32/EU konkretisiert diese Regelung dahingehend, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss zu bringen ist. Angesichts des Vorliegens komplexer Fragen in tatsächlicher Hinsicht, wie oben dargestellt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Buchst. a RL 2013/32/EU um weitere neun Monate gegeben, so dass die Zeitspanne von etwa sieben Monaten angesichts der o.g. dargestellten Lage jedenfalls nicht als unangemessen anzusehen ist.

26

Aus diesem Grund ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

27

Da der Kläger im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre, entspricht es vorliegend der Billigkeit, diesem die Kosten aufzuerlegen (argumentum e contrario aus § 161 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 75 VwGO).

28

3. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).