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VG·B 8 K 21.667·05.07.2021

Streit über Rücknahmefiktion nach Betreibensaufforderung, Wiedereinsetzungsantrag nach Einstellung des Verfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Einstellung des Verfahrens die Fortführung seiner Klage gegen einen Rückforderungsbescheid zu landwirtschaftlichen Subventionen. Streitig war, ob die Klage wegen Nichtbetreibens nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt und ob Wiedereinsetzung möglich ist. Das Gericht lehnte die Fortführung ab und stellte die Rücknahmefiktion fest, weil trotz ordnungsgemäßer Betreibensaufforderung weder Klageantrag noch Begründung binnen zwei Monaten eingingen. Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO schied aus, weil der Kläger die versäumte Prozesshandlung nicht fristgerecht nachholte und sein Vorbringen zur Erkrankung die Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigte.

Ausgang: Anträge auf Fortführung abgelehnt; Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO festgestellt und Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger das Verfahren unzureichend betreibt, nach ordnungsgemäßer Belehrung zum Betreiben aufgefordert wird und das Verfahren binnen zwei Monaten gleichwohl nicht weiter betreibt.

2

Ein unzureichendes Betreiben liegt vor, wenn das prozessuale Verhalten Anlass zur Annahme gibt, das Rechtsschutzbedürfnis könne entfallen sein, insbesondere wenn nach angemessenen Fristen weder ein bestimmter Klageantrag gestellt noch eine Klagebegründung eingereicht wird.

3

Bestreitet ein Beteiligter nach Einstellung wegen Klagerücknahme oder Rücknahmefiktion deren Wirksamkeit, ist hierüber in der Instanz durch Fortsetzung zu entscheiden, die das Verfahren eingestellt hat; bei Wirksamkeit ist festzustellen, dass das Verfahren beendet ist, und die Kosten des fortgesetzten Verfahrens sind aufzuerlegen.

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO erfordert neben fehlendem Verschulden die fristgerechte Antragstellung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses sowie die Nachholung der versäumten Prozesshandlung innerhalb dieser Frist.

5

Die bloße Erklärung, das Verfahren fortführen zu wollen, ohne die angeforderte Klagebegründung bzw. einen bestimmten Klageantrag nachzureichen, genügt weder als Weiterbetreiben im Sinne des § 92 Abs. 2 VwGO noch als Nachholung der versäumten Handlung im Wiedereinsetzungsverfahren.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 2§ VwGO § 60§ 82 VwGO§ 92 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 177 Abs. 3 VwGO

Tenor

1. Die Anträge auf Fortführung der Verfahren werden abgelehnt. Es wird festgestellt, dass die Klage zurückgenommen ist.

2. Der Kläger trägt die Kosten des fortgesetzten Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortführung seiner Klage gegen einen Bescheid, in dem landwirtschaftliche Subventionen zurückgefordert worden waren, nachdem das Verfahren nach Betreibensaufforderung mit Beschluss vom 14.09.2020 eingestellt worden ist.

2

1. Mit Schreiben vom 06.04.2020, das am gleichen Tag dort einging, hatte sich der Kläger an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth gewandt. In diesem hatte er gegen einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 05.03.2020 der … Klage erhoben. Schon mit Klageerhebung hatte er um Fristverlängerung gebeten, da eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt aufgrund der Corona-Pandemie schwierig sei. In dem Schreiben hatte er die verschiedenen Aktenzeichen der Behörde, genannt, den Bescheid selbst hatte er jedoch nicht übermittelt.

3

Auf telefonische Anfrage des Gerichts waren der streitgegenständliche Bescheid und eine Aufstellung hinsichtlich des Streitwerts von der Beklagtenseite übermittelt worden. Nach dieser Aufstellung sind Direktzahlungen für die Jahre 2014 bis 2016, Ausgleichszulagen für die Jahre 2014 bis 2016 und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen für die Jahre 2014 bis 2016 in dem Bescheid behandelt worden. Hintergrund der Rückforderungen, die in dem Widerspruchsbescheid behandelt wurden, waren ausweislich der Begründung Flächenabweichungen, die im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt worden waren.

4

Der Kläger war mit der Bestätigung des Eingangs seiner Klage aufgefordert worden, diese innerhalb von 4 Wochen zu begründen.

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Mit Schreiben vom 01.05.2020, das am 05.05.2020 einging, hatte der Kläger mit Verweis auf die Pandemie weitere Fristverlängerung um 4 Wochen zur Begründung seiner Klage beantragt. Diese war antragsgemäß gewährt worden. Aufgrund eines weiteren Schreibens des Klägers vom 03.06.2020, das am 08.06.2020 eingegangen war, war dem Kläger erneut antragsgemäß Fristverlängerung um 4 weitere Wochen gewährt worden.

6

Als nachfolgend bei Gericht nichts eingegangen war, hatte das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 07.07.2020 unter Hinweis auf §§ 82, 92 und 155 Abs. 2 VwGO aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben. Diese Betreibensaufforderung ist dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 08.07.2020 zugestellt worden.

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Auch daraufhin erfolgte kein weiterer Eingang, sodass das Verfahren mit Beschluss vom 14.09.2020 eingestellt worden ist (Aktenzeichen B 8 K 20.338). Der Beschluss ging dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 19.09.2020 zu.

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2. In einem Schreiben mit dem Datum 07.09.2020, das erst am 17.09.2020 einging, wandte sich der Kläger an das Gericht und beantragte, das Verfahren fortzuführen eine Begründung werde in den nächsten Tagen nachgereicht.

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In einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben vom 18.09.2020 wurde die prozessuale Situation nach der Einstellung des Verfahrens erläutert und bei den Beteiligten angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe. Um Beantwortung des Schreibens bis 30.09.2020 wurde gebeten.

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Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 29.09.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

11

Am 30.09.2020 um 20:23 Uhr ging ein auf den 29.09.2020 datiertes Faxschreiben des Klägers bei Gericht ein, in dem er eine rechtsmittelfähige Entscheidung über seine Klage begehrte. Er trug weiter vor, er habe im August 2020 eine massive Lungenembolie erlitten und sei zunächst stationär im Krankenhaus behandelt worden. Es habe sich eine Rehabehandlung angeschlossen, sodass er die zweimonatige Frist übersehen habe. Ein entsprechender Arztbrief über die erfolgte stationäre Behandlung vom 13.08.2020 bis 20.08.2020 wurde ebenfalls übermittelt. Am 30.09.2020 um 20:27 Uhr erreichte das Gericht zudem per Fax ein Schriftsatz des Klägers vom 17.10.2018 an das …, in dem er ausweislich des Betreffs im Rahmen des Widerspruchsverfahrens stichpunktartig Stellung zu diversen Flächen nahm. Beispielsweise ist dort angeführt: „Feldstück …: ist in Ordnung“. Auf den weiteren Inhalt wird Bezug genommen.

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Mit Schriftsatz vom 12.10.2020 führte der Beklagte aus, der Kläger betreibe weiterhin das Verfahren nicht ausreichend. Der Kläger sei bereits mit Schriftsatz vom 07.07.2020 aufgefordert worden, innerhalb von zwei Monaten einen bestimmten Klageantrag zu stellen und die Klage unter Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu begründen. Zwar sei der Kläger zwischenzeitlich erkrankt, er habe aber vom Gericht erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.09.2020 erhalten. Er habe außerdem davor schon seit Klageerhebung am 06.04.2020 die Möglichkeit gehabt, diese zu begründen. Weder in seinem Schreiben vom 07.09.2020 noch im Schreiben vom 29.09.2020 habe der Kläger die vom Gericht konkret geforderten Handlungen vorgenommen. Er habe nur erklärt, das Verfahren weiter betreiben zu wollen. Er habe sich somit nicht bzw. nur unzureichend geäußert, sodass nicht substantiiert dargelegt sei, dass sein Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen sei.

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Das Schreiben wurde dem Kläger zur Kenntnis zugestellt. Er hat es nicht beantwortet.

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Mit Schriftsatz vom 23.04.2021 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und ihm Gelegenheit gegeben, sich bis 10.05.2021 hierzu zu äußern. Er erklärte sich mit Schreiben vom 28.05.2021 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens und des vorangegangenen Verfahrens Bezug genommen, § 177 Abs. 3 VwGO.

Gründe

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Die Klage und der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens haben keinen Erfolg.

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Die Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen und wurde wirksam durch Beschluss vom 14.09.2020 eingestellt (siehe unter Nr. 1).

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Wird von einem Beteiligten die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. der -rücknahmefiktion nachträglich bestritten, so ist hierüber durch Fortsetzung des Verfahrens in der Instanz zu entscheiden, die es aufgrund der Rücknahme eingestellt hat. Ein solches Verfahren wird durch entsprechenden Antrag oder dadurch eingeleitet, dass der Kläger seinen Klageantrag weiterverfolgt. Erweist sich, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion vorlag, so ergeht das Urteil, dass das Verfahren beendet ist und dass der Antragsteller die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen hat (entspr. § 154 Abs. 2 VwGO); erweist sich hingegen, dass eine wirksame Klagerücknahme oder -rücknahmefiktion nicht vorlag, so ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Einstellungsbeschlusses fortzusetzen (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 26).

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Es liegen auch keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vor, sodass das Verfahren beendet ist (siehe unter Nr. 2).

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Hierüber kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

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1. Die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO lagen vor. Diese sind: der Kläger hat seinen Prozess unzureichend betrieben (a), das Gericht hat ihn daraufhin unter Belehrung zum Betreiben aufgefordert (b) und der Kläger hat den Prozess gleichwohl weitere zwei Monate nicht betrieben (c).

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a. Der Kläger hat das Verfahren im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung unzureichend betrieben. Dies ist dann der Fall, wenn sein Verhalten Anlass für die Vermutung gibt, sein Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen. Vorliegend hatte der Kläger nach mehrfacher Fristverlängerung seine Klage weder begründet, noch einen bestimmten Klageantrag gestellt. Alleine aus der schlichten Klageerhebung kann ein eindeutiges klägerisches Begehren, insbesondere dahingehend welches Förderprogramm und welche Förderjahre streitgegenständlich sein sollen, nicht geschlossen werden. Der angegriffene Widerspruchsbescheid bezieht sich auf mehrere Förderprogramme und mehrere Förderjahre. Nachdem nach zwei Fristverlängerungen, denen zudem eine pauschale Bezugnahme auf die Pandemie zugrunde lag, nichts eingegangen war, konnte angenommen werden, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nicht dargelegt wurde, weshalb nach den Lockerungen der pandemiebedingten staatlichen Maßnahmen im Sommer 2020 und den neben persönlichen Treffen ohnehin immer bestehenden Möglichkeiten fernmündlicher, postalischer oder elektronischer rechtlicher Beratung, keine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt möglich gewesen sein soll. Trotz der gewährten Fristverlängerungen hat der Kläger sich im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung gar nicht weiter zu seinem Verfahren geäußert.

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b. Das Gericht hat den Kläger vor diesem Hintergrund unter ordnungsgemäßem Hinweis auf die rechtlichen Folgen in §§ 82 und 92 VwGO aufgefordert, das Verfahren innerhalb von 2 Monaten weiter zu betreiben. Die formellen Anforderungen an eine solche Aufforderung wurden erfüllt.

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c. Der Kläger hat das Verfahren trotz dieser Aufforderung weitere zwei Monate nicht betrieben. Ab Zustellung der Betreibensaufforderung am 08.07.2020 sind erst am 17.09.2020 wieder Schreiben des Klägers bei Gericht eingegangen. Dies erfolgte eindeutig nach dem Ablauf von 2 Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung: Diese Frist begann mit Ablauf des 08.07.2020 und endete am 08.09.2020, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

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Damit sind die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO erfüllt und das Verfahren rechtmäßig durch deklaratorischen Beschluss vom 14.09.2020 einzustellen gewesen.

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2. Unabhängig davon, in welchem Umfang die in § 92 Abs. 2 VwGO vorgesehene Monatsfrist durch einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO verlängert werden kann (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 92 Rn. 18; BayVGH B.v. 26.02.2021 – 24 ZB 19.2418 – juris Rn. 24), hat der Kläger mit seinen weiteren Verfahrenshandlungen nicht die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach § 60 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellt, in dem er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft macht und die versäumte Verfahrenshandlung nachholt. Der Kläger hat auch nach seinem Antrag das Verfahren nicht hinreichend betrieben (a) und damit die vorgesehene Verfahrenshandlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (b). Eine Wiedereinsetzung kommt daher nicht in Betracht.

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a. Äußert sich der Kläger nur dahin, dass er gedenke, die Klage fortzuführen, ohne aber die von ihm erwartete Klagebegründung vorzulegen, so betreibt er das Verfahren unzureichend; das steht dem Nichtbetreiben gleich (BayVGH B.v. 26.02.2021 – 24 ZB 19.2418 – juris Rn. 22). Der Kläger hat zu seinem Verfahren lediglich vorgetragen, dieses weiter betreiben zu wollen und hinsichtlich einzelner Grundstücke kommentarlos eine stichpunktartige Aufstellung, die er bereits für das Widerspruchsverfahren formuliert hatte, übersandt. Welches Klagebegehren er genau verfolgt, ist damit weiterhin unklar geblieben. Er hat weder einen Antrag gestellt, noch erläutert, in welchem Umfang er den Bescheid angreifen möchte. Auch mit seinen weiteren Äußerungen hat der Kläger daher die vorgesehene Verfahrenshandlung zum Betreiben seines Verfahrens nicht vorgenommen.

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b. Darüber hinaus hat er sich auch erst nach der für eine Wiedereinsetzung vorgesehenen Frist von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses geäußert. Soweit es sich dem klägerischen Vortrag entnehmen lässt, ist das Hindernis das Verfahren weiter zu betreiben mit Beendigung des Krankenhausaufenthaltes am 20.08.2020 weggefallen. Der Kläger hat vorgetragen durch eine Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt die Frist versäumt zu haben. Der vorgelegte Arztbrief berichtet von einem stationären Aufenthalt nach hausärztlicher Einweisung von 13.08.2020 bis 20.08.2020. Dies war noch einige Wochen vor Ablauf der Frist in der Betreibensaufforderung am 08.09.2020. Hinsichtlich einer Rehabehandlung hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Kläger am Weiterbetreiben des Verfahrens allenfalls für den Zeitraum des stationären Aufenthalts gehindert haben. Erst am 17.09.2020, mithin 4 Wochen nach der Entlassung wandte der Kläger sich jedoch erstmals wieder an das Gericht.

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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.