Klage gegen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Afghanistan)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner 2017 zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG. Streitig blieb nach nachträglicher Zuerkennung subsidiären Schutzes nur der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht weist die Klage ab, weil sich die maßgeblichen Umstände seit der Anerkennung erheblich und dauerhaft geändert haben und dem nunmehr erwachsenen Kläger bei Rückkehr keine beachtlich wahrscheinliche, asylrelevante Verfolgung durch Taliban-Rekrutierung droht. Weder „Rekrutierungsentzieher“ noch Rückkehrer aus Europa bilden eine bestimmte soziale Gruppe; auch sonstige Anhaltspunkte für Verfolgung fehlen.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 AsylG wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 AsylG setzt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände voraus, die die Furcht vor Verfolgung entfallen lässt.
Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine qualifizierende Gesamtwürdigung, ob bei vernünftiger Betrachtung in der Lage des Betroffenen Verfolgungsfurcht ausgelöst werden kann.
Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU bewirkt eine Beweiserleichterung zugunsten vorverfolgter Personen, ändert jedoch den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht und ist durch stichhaltige Gründe widerlegbar.
Personen, die sich einer Rekrutierung durch Ausreise entzogen haben, bilden mangels deutlich abgegrenzter Identität regelmäßig keine „bestimmte soziale Gruppe“ i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
Allein die Rückkehr aus Europa begründet ohne zusätzliche individuelle Risikomerkmale regelmäßig keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch die Taliban i.S.v. § 3a AsylG.
Leitsatz
Zur aktuellen Lage in Afghanistan hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Erwachsenen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Personen, die sich einer Rekrutierung durch Ausreise entzogen haben, bilden keine soziale Gruppe und müssen allein deshalb auch keine Verfolgungshandlung befürchten. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Rückkehr aus Europa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen durch die Taliban führt. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erklärt, afghanischer Staatsangehöriger mit paschtunischer Volks- und muslimischer Glaubenszugehörigkeit und am …1999 geboren zu sein.
Er wandte sich zunächst gegen den Widerruf der ihm ursprünglich zuerkannten Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des subsidiären Schutzes und eines Abschiebungsverbotes (Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 22.06.2021). Wegen der nachträglichen Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 15.12.2022 ist nach Einstellung des darauf bezogenen Verfahrens streitgegenständlich nur noch der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger verließ eigenen Angaben am 22.12.2016 beim Bundesamt zufolge sein Heimatland am 19.11.2014, reiste auf dem Landweg am 19.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.01.2016 einen Asylantrag.
Zu seinen Fluchtgründen gab er am 22.12.2016 im Wesentlichen an, dass sein Vater aus Angst, die Taliban würden ihn sonst umbringen, dem Wunsch der Taliban, den Kläger zu rekrutieren, zugestimmt gehabt habe. Sie hätten ihn, den Kläger, drei Tage später abholen wollen. Deswegen sei er noch in der gleichen Nacht, am 16.11.2016, geflohen. Sein Vater habe die Ausreise über den Iran (1 Monat Aufenthalt) und die Türkei (8 Monate Aufenthalt), Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich organisiert. Seine Eltern mit seinem kleinen Bruder und seiner kleinen Schwester (13 und 10 Jahre alt) lebten in der Provinz …, Landkreis …, Dorf … Als er nach Deutschland gekommen sei, hätten die Taliban seine Familie zu Hause besucht und nach ihm gefragt. Als sein Vater erklärt habe, dass er das nicht wisse, sei er geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 06.04.2017 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Ziffer 1) und den Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass die Furcht des Antragstellers begründet sei.
Einem internen Vermerk des Entscheiders zufolge habe der Antragsteller in seiner Anhörung überzeugend vorgetragen, dass die Taliban ihn als Kämpfer gewinnen hätten wollten und sein Vater aus Angst der Rekrutierung zugestimmt habe. Damit sei die Gefahr der Zwangsrekrutierung gegeben. Am angegebenen Wohnort des Antragstellers, der Provinz …, herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Da der Antragsteller minderjährig sei und über keine Verwandten in einem anderen Landesteil verfüge, zu denen er sicher gelangen könne, sei Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG zu gewähren. Staatsähnliche oder internationale Organisationen i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die Schutz gewähren könnten, seien nicht vorhanden.
Den Akten ist eine der Stadt … vorgelegte Taskira des Klägers zu entnehmen. Ausweislich der Übersetzung wurde sie am 23.01.2017 ausgestellt; zum Geburtsdatum und Alter ist vermerkt, dass das Alter auf 19 Jahre im Jahr … (entspricht 2016/2017, A.d.Ü.) festgelegt wurde. Die Polizei bemängelt eine fehlende Beglaubigung afghanischer Behörden (Bl. 15 Beiakte II). Ausgehend von dieser Taskira wäre der Kläger 1997/1998 geboren. Allerdings könne die Tazkira nach den Feststellungen der Zentralen Ausländerbehörde vom 10.03.2021 (Bl. 17 Beiakte II) nicht als Identitätsnachweis gelten. Sie sei nicht von einer afghanischen Behörde beglaubigt (Dokument Überprüfung Tazkira) und am 23.01.2017, einen Monat nach der persönlichen Anhörung, ausgestellt (Übersetzung Tazkira).
Mit Schreiben vom 16.03.2021 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger zum beabsichtigten Widerruf des Bescheids vom 06.04.2017 wegen Erreichens der Volljährigkeit an. Mit einem umfangreichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2021 wurde auf die sich massiv verschlechterte Situation in Afghanistan hingewiesen. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass das BAMF selbst den Nachweis zu erbringen habe, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland erheblich und nicht nur vorrübergehend verändert haben (Art. 14 Abs. 2 QRL). Ausführungen dazu fehlten gänzlich. Es dürfte danach wohl nicht ausreichen, den Widerruf ausschließlich auf den Eintritt der Volljährigkeit zu stützen.
Den Akten ist ein Vermerk des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.06.21 zu entnehmen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in der Fabrikation bei der Firma … in … bestehe.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit Bescheid vom 22.06.2021 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), lehnte die Gewährung des subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Eine Abschiebungsandrohung erging nicht.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht (mehr) vorlägen, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Mit Eintreten der Volljährigkeit sei der Kläger als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann zu betrachten, wodurch er nach Rückkehr nach Afghanistan – selbst bei einer unterstellten nicht vorhandenen familiären Unterstützung in anderen Landesteilen – keiner außergewöhnlichen Verletzlichkeit mehr unterliege.
Dieser Bescheid wurde ausweislich der des Aktenvermerks gemäß Art. 4 Abs. 2 VwZG als Einschreiben am 23.06.2021 zur Post gegeben.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.07.2021, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage. Er beantragt,
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.06.2021, zugestellt am 25.06.2021 wird aufgehoben.
Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 beantragt die Beklagte die
Klageabweisung.
Zur Begründung bezog sie sich auf die angegriffene Entscheidung.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte zunächst mit Bescheid vom 12.10.2022 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und erkannte kurze Zeit später mit Bescheid vom 15.12.2022 dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Der Bescheid vom 22.06.2021 wurde jeweils, soweit er dem entgegensteht, aufgehoben. Der zu erwartenden Erledigungserklärung wurde jeweils vorab zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 hörte das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid an.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 01.02.2023, erklärte die Prozessbevollmächtigte das Verfahren, soweit dem Kläger ein Abschiebungsverbot und der subsidiäre Schutz zuerkannt worden seien, für erledigt. Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth trennte mit Beschluss vom 03.02.2023 das Verfahren, der den Antrag auf Gewährung des subsidiären Schutzes und die Feststellung des subsidiären Schutzes betrifft ab, führte es unter dem neuen Aktenzeichen B 8 K 23.30100 fort und stellte dieses neue Verfahren ein.
Mit Beschluss vom 08.03.2023 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Nach Feststellung eines Abschiebungsverbotes und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist streitgegenständlich nur noch Ziffer 1 des Bescheids vom 22.06.2021. In dieser Fassung ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgehend von seinen Angaben beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22.12.2016 keinen Anspruch (mehr) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.
2. Der Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nicht beanstanden.
Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. dann insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
1. bis 4…
5. „nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder“
6. …
„Die Veränderung der Umstände nach Satz 2 Nummer 5 und 6 muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.“
Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zu Grunde liegenden Umstände ist nach Art. 11 Abs. 2 der RL 2004/83/EG dann erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies bereits bei Art. 11 Abs. 2 der RL 2004/83/EG zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. am 24.02.2011 – 10 C 3/10 – beck-online; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 73 Rn. 4).
2.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht mehr vor. Auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 AsylG) sind die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben.
Die Verhältnisse in Afghanistan haben sich seit der Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Jahr 2017 grundlegend geändert. Diese neuen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen nicht erkennen, dass der nunmehr erwachsene Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG ausgesetzt wäre und eine Rekrutierung durch die Taliban befürchten müsste.
2.1.1 Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:
Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bilden. Dabei ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht im Heimatland herrschenden Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67 ff.; VG Augsburg, U.v. 11.07.2016 – Au 5 K 16.30604 – juris Rn. 20).
Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
2.1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit dem Aktenvermerk des Beklagten vom 06.04.2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (mehr). Vielmehr sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer drohenden Rekrutierung durch die Taliban, die wegen seiner Minderjährigkeit zur Flüchtlingsanerkennung geführt hat, bedroht wäre, soweit dies überhaupt eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG darstellt. Denn die Gefahr einer Zwangsrekrutierung impliziert an sich grundsätzlich keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund.
a. Die Lage in Afghanistan stellt sich nach aktuellen Erkenntnissen hinsichtlich der Rekrutierung von jungen Erwachsenen wie folgt dar:
Die Taliban üben derzeit in Afghanistan die Herrschaftsmacht aus. Nach den Erkenntnissen der EUAA Afghanistan – Targeting of Individuals – Country of Origin Information Report, August 2022, S. 190) konnten innerhalb der für diesen Bericht zur Verfügung stehenden Zeit keine Informationen über Zwangsrekrutierungen für die Taliban gefunden werden.
Auch nach EASO, Leitfaden Afghanistan, von November 2021, besteht nicht für alle Personen der benannten Profilgruppen (u.a. Zugehörigkeit zur Altersgruppe der jungen Erwachsenen, militärischer Hintergrund, Herkunftsgebiet, erhöhte Intensität des Konflikts, Position des Clans im Konflikt, niedriger sozio-ökonomischer Status der Familie) eine hinreichend große Gefahr, um eine begründete Furcht vor Rekrutierung festzustellen. Insofern kann auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Rekrutierung im Sinne einer Verfolgungshandlung des Klägers im Falle einer Rückkehr festgestellt werden. Zwar gehört der Kläger zur Gruppe junger Erwachsener und es soll laut ACLED im Sommer 2022 in der Provinz Badakhshan zu Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban gekommen sein, doch kann diesen Erkenntnissen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Rekrutierung des Klägers im Sinne einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG im Falle einer Rückkehr, die zudem in die Provinz … – der Heimatprovinz des Klägers – führen würde, entnommen werden. Weitere Gefährdungspotentiale sind nicht festzustellen.
Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sein Fluchtgrund (als Minderjähriger durch die Taliban rekrutiert zu werden) nunmehr noch Auswirkungen im Falle einer Rückkehr haben könnte. Da der Kläger keine weiteren Vorkommnisse als einmal das Schlagen seines Vaters nach seiner Flucht aus Afghanistan erwähnte, ist schon kein noch andauerndes Interesse an der Person des Klägers ersichtlich.
b. Es existieren zudem keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung des Klägers wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG) droht.
Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b).
Diese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (BVerwG, B.v. 17.09.2018 – 1 B 45.18 –, juris Rn. 9 f.).
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, U.v. 18.07.2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20).
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgungshandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Personen, die einer Rekrutierung durch Ausreise entzogen haben, bilden nach den oben genannten Maßstäben keine soziale Gruppe und müssen allein deshalb auch keine Verfolgungshandlung befürchten. Denn diejenigen, die sich den Rekrutierungsversuchen der Taliban verweigern oder zu entziehen versuchen, bilden keine abgrenzbare bestimmte soziale Gruppe nach dieser Vorschrift. Sie haben keine abgrenzbare Identität und sind nach außen in der afghanischen Gesellschaft nicht als solche erkennbar oder werden als andersartig betrachtet. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger infolge seiner Flucht vor einer Rekrutierung durch die Taliban im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine feindliche politische Überzeugung o.ä. zugeschrieben werden könnte, nicht erkennbar.
Rückkehrer aus Europa stellen auch sonst keine soziale Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar (vgl. VGH BW, U.v. 12.12.2018 – A 1 S 1923/17 –, juris Rn. 217). Nach den von der Asylagentur der Europäischen Union benannten Quellen werden Rückkehrer aus Europa nicht allein wegen dieses Umstands, sondern allenfalls wegen einer bereits vor ihrer Ausreise bestehenden Feindschaft zu den Taliban angegriffen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 55). Vor dem Hintergrund, dass Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.) und es einer der Schwerpunkte ihrer Behörden ist, die Rückkehr von Afghanen einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter aus dem Ausland zu erleichtern, sind Verfolgungshandlungen der Taliban allein wegen einer Rückkehr aus Europa jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Rückkehr aus Europa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen im Sinne vom § 3a AsylG durch die Taliban führt. Zwar werden Rückkehrer aus Europa von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15.07.2021, S. 24). Dass jedoch dem Kläger von den Taliban allein wegen seines Aufenthalts in Europa der Vorwurf der Konversion, Apostasie bzw. Spionage gemacht werden würde, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Vor der Machtübernahme war der häufigste Vorwurf, der gegen abgeschobene Afghanen von Seiten der Taliban erhoben wurde, derjenige der Spionage. Es erscheint allerdings nicht beachtlich wahrscheinlich, dass im Falle des Klägers ein solcher Vorwurf erhoben würde. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl von Gründen auch für gewaltsame Übergriffe (wegen vermuteten Reichtums; Übergriffe von Kreditgebern; Verdacht, sie könnten wegen der Abschiebung in Europa Straftaten verübt haben u.v.m.), so dass vor diesem Hintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Vorwürfen der Konversion, Apostasie oder Spionage gerechnet werden müsste. Objektiv fehlen Anhaltspunkte hierfür.
Eine anonyme Organisation, die in Afghanistan präsent ist, gab zwar an, dass manchmal Menschen ins Visier genommen werden, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren, aber die Quelle sah keinen klaren Zusammenhang mit der Tatsache, dass diese Personen das Land verlassen hatten. In ähnlicher Weise stellte ein Vertreter von DACAAR während eines Interviews mit DIS am 18.03.2022 fest, dass „er nicht den Eindruck hatte, dass aus dem Westen zurückkehrende Afghanen von den Taliban ins Visier genommen würden, es sei denn, es handele sich um einen persönlichen Streit oder eine Vendetta“ (so EUAA Afghanistan – Targeting of Individuals – Country of Origin Information Report, August 2022, S. 54).
In gleicher Weise stellte der Vorwurf der „Verwestlichung“ keine belastbare Grundlage für die Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe dar, weil sie weder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben noch Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Der genannte Vorwurf kann aufgrund äußerer Merkmale (Kleidung und Barttracht bei Männern), Handlungsweisen (Videotelefonie mit Skype) oder Eigenschaften (Verwendung von europäischen Lehnwörtern, Körperhaltung und Gesprächsführung) erhoben werden (vgl. VG Freiburg a.a.O., Rn. 37) und bildet eher ein soziales Unwerturteil. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Anlässe für einen solchen Vorwurf ist ein gemeinsamer unveränderlicher Hintergrund der von einem solchen Vorwurf Betroffenen nicht auszumachen. Hinzu kommt, dass zumindest Kleidung und Barttracht sowie die Verwendung der Videotelefonie grundsätzlich keine identitätsstiftenden Merkmale sind.
Auch wenn sich nicht abschätzen lässt, wie die Taliban mit Personen umgehen würden, die sie als „verwestlicht“ wahrnehmen (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44), ist festzuhalten, dass die Berichte über körperliche Strafen einschließlich Todesstrafen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 35 f.) jeweils im Zusammenhang mit anderweitigen Vorwürfen, wie z.B. Verfehlungen gegen „Richtlinien“ in Bezug auf außereheliche Beziehungen, Kleiderordnung, Teilnahme am Gebet und Musik (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42), stehen. Die bloße Wahrnehmung einer „Verwestlichung“ ohne einen Regelverstoß führt danach nicht beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungshandlung.
c. Sonstige Anhaltspunkte für die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungshandlung (§ 3a AslG) wegen eines Asylgrundes (§ 3b AsylG) bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
Im Übrigen wurde dem Kläger internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt, so dass den ausführlichen Mitteilungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2021 sowie dem vom UNHCR näher umschriebene Gefährdungsprofil für Personen mit erhöhten Schutzbedarf (UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update vom Februar 2023) Genüge getan ist, auch wenn der Kläger dieses Gefährdungsprofil keinesfalls vollends erfüllt.
Nach alledem können – unabhängig vom Vorliegen eines Asylgrundes im Sinne von § 3b AsylG – keine stichhaltigen Gründe für das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine dem Kläger drohende Rekrutierungsgefahr durch die Taliban als mögliche Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG festgestellt werden, so dass die Furcht vor Verfolgung durch Rekrutierung nicht länger begründet ist.
3. Als unterlegene Partei trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.