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VG·B 8 K 21.1292·28.04.2023

Begründete Selbstablehnung einer Richterin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine ehrenamtliche Richterin beantragte ihre Entbindung wegen Befangenheit und verwies auf langjährige enge persönliche Kontakte, berufliche Unterstützung und Dankbarkeit gegenüber dem Kläger. Das VG prüfte, ob objektive Gründe vorliegen, die an ihrer Unparteilichkeit zweifeln lassen. Es erkannte hinreichende objektive Anhaltspunkte und erklärte das Selbstablehnungsgesuch für begründet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Selbstablehnung der ehrenamtlichen Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben; Entbindung erklärt (Beschluss unanfechtbar).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn objektive Umstände bei vernünftiger Würdigung Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln (§ 54 VwGO, § 42 ZPO).

2

Rein subjektive Besorgnis ohne nachvollziehbare objektive Anhaltspunkte genügt nicht zur Ablehnung; es reicht jedoch der »böse Schein«, wenn objektive Gründe vorliegen.

3

Langjährige und andauernde enge persönliche Beziehungen sowie eine daraus resultierende Gefühlsbindung oder Verpflichtung (z. B. Dankbarkeit) können objektive Gründe für die Besorgnis der Befangenheit darstellen.

4

Die Befangenheitsregeln gelten auch für ehrenamtliche Richter; liegen die Voraussetzungen vor, ist deren Entbindung zu erklären.

5

Beschlüsse über die Entbindung eines Richters nach § 146 Abs. 2 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ ZPO § 42§ VwGO § 54 Abs. 1§ 54 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 ZPO§ 42 Abs. 2 ZPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Leitsatz

Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (Anschluss an BVerwG BeckRS 1975, 30427504). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Selbstablehnungsgesuch der ehrenamtlichen Richterin … wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

1

Mit Schriftsatz vom 17.04.2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.04.2023, beantragte die ehrenamtliche Richterin …, sie wegen Besorgnis der Befangenheit von ihrer Aufgabe als ehrenamtliche Richterin im vorliegenden Verfahren zu entbinden.

2

Als Begründung gab sie an, über einen damaligen Lehrling sehr engen Kontakt zum Kläger gehabt zu haben und noch immer in einem regen Austausch zu stehen sowie die Betriebsgründung des Klägers recht nahe miterlebt zu haben. Ihr ehemaliger Lehrling sei nunmehr der Mitarbeiter bzw. auch Partner des Klägers. Auch als Kreisbäuerin habe sie mit dem Kläger zu tun gehabt und sei sehr froh gewesen, dass dieser sich überreden habe lassen, als externer Lehrer in der Berufsschule in … aushilfsweise zu unterrichten. Andernfalls hätten die landwirtschaftlichen Lehrlinge ihre schulische Ausbildung in … fortsetzen müssen. Da die Lehrlinge zum Teil erst 16 Jahre alt seien, wären sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen. Sie sei also dem Kläger sehr dankbar, dass er diese Aufgabe übernommen habe. Daher fühle sie sich befangen, in diesem Verfahren als ehrenamtliche Richterin Entscheidungen zu treffen.

3

Der Beklagte äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 21.04.2023. Aus dem Vortrag der ehrenamtlichen Richterin ergäben sich Tatsachen, die unter Würdigung aller Umstände ernsthaft ihre Parteilichkeit befürchten ließen. Sie stehe offenbar in einem besonderen Verhältnis zum Kläger und diese persönliche Beziehung scheine eine Intensität und Qualität aufzuweisen, die über allgemeine berufliche Kontakte und private Bekanntschaften hinausgingen. Sie schildere einen wohl über Jahre hinweg sehr engen Kontakt zum Kläger und von ihrer Verpflichtung zur Dankbarkeit. Damit bestehe die Gefahr, dass sachfremde Umstände die Bearbeitung und Entscheidung in der Sache beeinflussen könnten.

4

Der Klägervertreter erklärt im Schriftsatz vom 25.04.2023, dass gegen das Selbstablehnungsgesuch keine Einwände bestünden.

II.

5

Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, B.v. 07.12.1976 – 1 BvR 460/72 – BVerfGE 43, 126; BVerfG, B.v. 05.04.1990 – 2BvR 413/88 – BVerfGE 82, 30/38; st. Rspr.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich voreingenommen ist; es genügt schon der „böse Schein“ (BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 2 BvR 1750/12 – juris Rn. 14). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind die Befangenheitsvorschriften aber eng auszulegen. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit des betroffenen Richters zu zweifeln (BVerwG, B.v. 28.05.2009 – 5 PKH 6/09 – u.a. NVwZ-RR 2009, 662/663). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (BVerwG, U.v. 05.12.1975 – VI C 129/74 – BVerwGE 50, 36/39).

6

Über die geäußerte subjektive Besorgnis hinaus liegen hier objektive Gründe vor, die geeignet sind, Misstrauen hinsichtlich der Unparteilichkeit der ehrenamtlichen Richterin zu rechtfertigen. Zwar darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, doch die offenbar langjährige, noch andauernde enge persönliche Beziehung über einen Angestellte zum Kläger sowie die persönliche Begleitung der Betriebsgründung des Klägers, die über rein berufliche Kontakte als Kreisbäuerin hinausgingen, und nicht zuletzt die angegebene persönliche Verpflichtung zur Dankbarkeit sind geeignet, bei vernünftiger Würdigung all dieser Umstände, Zweifel daran zu wecken, ob sie gegenüber dem Kläger noch unvoreingenommen und ohne Ansehung der Person des Klägers objektiv urteilen kann. Aus diesem Grund liegen hinreichende objektive Gründe vor, die auch bei enger Auslegung die Entbindung der ehrenamtlichen Richterin wegen Befangenheit tragen.

7

Dieser Beschluss ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.