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VG·B 8 K 21.11·19.06.2023

Gegenstandswert - Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die bevollmächtigte Rechtsanwältin beantragte in einem gerichtskostenfreien verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Festsetzung des Gegenstandswerts. Streitgegenstand war die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten; die Verwaltungsinstanz entscheidet nicht über die Wirksamkeit der Kündigung. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 5.000 EUR unter Rückgriff auf den Streitwertkatalog, da der Sach- und Streitstand für eine andere Bemessung nicht genügte. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kostenerstattung ist ausgeschlossen.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wurde stattgegeben; Gegenstandswert auf 5.000 EUR festgesetzt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem gerichtskostenfreien Verfahren entfällt die förmliche Streitwertfestsetzung, ein Antrag kann jedoch als Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 23, 33 RVG ausgelegt werden.

2

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist grundsätzlich die Bedeutung der Sache für den Antragsteller maßgeblich; bei bezifferten Geldforderungen ist deren Höhe ausschlaggebend (§ 23 RVG i.V.m. § 52 GKG).

3

Die Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten beschränkt sich darauf, ob die Zustimmung erteilt werden darf und unterscheidet sich damit wesentlich vom arbeitsgerichtlichen Wirksamkeitsprüfungsmaßstab; daraus folgt häufig, dass der Sach- und Streitstand für eine konkrete Wertermittlung keine ausreichenden Anhaltspunkte liefert.

4

Bei fehlenden Anhaltspunkten für die Wertbemessung kann das Gericht zur Bemessung auf anerkannte Orientierungshilfen (z. B. Streitwertkatalog) zurückgreifen.

5

Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung kann gebührenfrei sein; in diesem Fall sind Kosten nicht zu erstatten (§ 33 Abs. 9 RVG).

Relevante Normen
§ RVG § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 3§ VwGO § 86 Abs. 3, § 88§ 23 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 1 RVG§ 33 Abs. 3 RVG§ 32 Abs. 2 RVG

Leitsatz

In einem gerichtskostenfreien Verfahren entfällt die Streitwertfestsetzung. Ein darauf gerichteter Antrag kann deshalb dahin ausgelegt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 1, § 33 Abs. 1, Abs. 3 RVG begehrt wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten ("ob der Kündigung") unterscheidet sich wesentlich von dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachtenden Prüfumfang ("Wirksamkeit der Kündigung"). Der Sach- und Streitstand bietet deshalb für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 RVG entscheidet ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter, vgl. § 33 Abs. 8 RVG. Der nach § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein zuständige Berichterstatter ist Einzelrichter in diesem Sinne (vgl. entsprechend zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, BayVGH, B.v. 02.12.2013 – 4 C 13.2196 – juris).

2

2. Da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist, setzt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Bemühungen fest.

3

Bei Kostenfreiheit entfällt – wie von der Bevollmächtigten des Beigeladenen eigentlich beantragt – die Notwendigkeit der Festsetzung eines Streitwerts. Allerdings kann ihr Antrag entsprechend § 86 Abs. 3, § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes nach §§ 23 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 3 RVG begehrt wird. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest. Antragsberechtigt bezüglich einer Gegenstandswertfestsetzung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG auch die bevollmächtigte Rechtsanwältin aus eigenem Recht.

4

3. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 2 Abs. 1, § 33 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG -. Im vorliegenden Fall ist der Gegenstandswert auf 5.000,- EUR zu bemessen (s.a. BayVGH, B.v. 28.01.2020 – 12 C 19.2335 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Wertfestsetzung grundsätzlich die Bedeutung maßgeblich, die die Sache für den Kläger nach seinem Antrag hat. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

5

Die vorliegende Streitsache – Zustimmung des Beklagten – beinhaltet noch keine endgültige Entscheidung über das Kündigungsverlangen des Arbeitgebers, sondern soll diesem vielmehr lediglich die Klarheit liefern, ob er überhaupt kündigen darf. Endgültig über die Kündigung entscheidet im Streitfall jedoch erst das Arbeitsgericht. Aus diesem Grund unterscheidet sich der Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines Schwerbehinderten wesentlich von demjenigen, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten ist. Demzufolge bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswertes keine genügenden Anhaltspunkte. Aus diesem Grund wird auf die Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beil. 2013, 57), hier Ziffer 39.1 des Streitwertkataloges zurückgegriffen. Dieser sieht einen Streitwert von 5.000 EUR vor.

6

4. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).