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VG·B 8 K 21.106·08.11.2021

Tätigkeit als Pflegeservicekraft nicht nach der CoBoR förderfähig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSubventions- und FördermittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Bewilligung des bayerischen Corona-Pflegebonus nach der CoBoR für ihre Tätigkeit als Pflegeservicekraft in einem Krankenhaus. Streitentscheidend war, ob ihre Tätigkeit als pflegerisch bzw. mit Pflege vergleichbar anzusehen und hinreichend nachgewiesen ist. Das VG wies die Klage ab, weil Pflegeservicekräfte nach Richtlinie und ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht begünstigt sind und die Klägerin eine tatsächlich pflegerische Tätigkeit nicht aussagekräftig durch eine Arbeitgeberbestätigung belegt hat. Aus vereinzelten (möglicherweise fehlerhaften) Bewilligungen an Kolleginnen und Kollegen folgt kein Anspruch aus Gleichbehandlung; vielmehr sind ggf. fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen.

Ausgang: Klage auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus für eine Pflegeservicekraft mangels Fördervoraussetzungen und ausreichenden Nachweises abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Förderung aus einer Verwaltungsvorschrift besteht über Selbstbindung der Verwaltung und Gleichheitssatz nur, wenn die Richtlinienvoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Fälle in ständiger Verwaltungspraxis positiv beschieden werden.

2

Förderrichtlinien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht wie Gesetze ausgelegt werden; sie dienen der Kontrolle, ob die Bewilligungspraxis gleichheitsgerecht, willkürfrei und zweckentsprechend ausgeübt wird.

3

Tätigkeiten, die typischerweise dem (Pflege-)Service zuzuordnen sind, begründen für sich genommen keine förderfähige pflegerische Tätigkeit im Sinne der CoBoR; Pflegeservicekräfte zählen grundsätzlich nicht zu den begünstigten pflegerischen Berufen.

4

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, die Anerkennung einer pflegerischen oder vergleichbaren Tätigkeit im Förderverfahren von einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung als Nachweis abhängig zu machen.

5

Aus rechtswidrigen oder irrtümlichen Bewilligungen in Einzelfällen folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; vielmehr hat die Verwaltung fehlerhafte Bewilligungen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu korrigieren.

Relevante Normen
§ BayHO Art. 23, Art. 44§ BayVwVfG Art. 26 Abs. 2§ 117 Abs. 3 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 84 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Leitsatz

Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in der bayerischen Corona-Pflegebonusrichtlinie (CoBoR) dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Verwaltung auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)

Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Soweit nach der CoBoR Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen sind, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum nachweisen können, fällt die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft nicht hierunter. (Rn. 23 – 28) (redaktioneller Leitsatz)

Pflegeservicekräfte zählen grds. nicht zu den pflegerischen Berufen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Es erscheint nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn die Verwaltung eine Abgrenzung daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war, auf die das Gemeinwesen in besonderer Weise und dringend angewiesen ist. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Sollten irrtümlicherweise in einigen Fällen ein Pflegebonus zugesprochen worden sein, so obliegt es der Verwaltung, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung resultiert daraus für andere Antragsteller nicht. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei darf die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, diese Änderung in Kraft seit dem 12.05.2020).

2

Sie stellte am 12.05.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab sie an, aktuell als Pflegeservicekraft, mehr als 25 Stunden im … Klinikum … zu arbeiten.

3

Der Arbeitgeber bestätigte unter dem 12.05.2020 eine Tätigkeit der Klägerin als Pflegeservicekraft in der Station CK mit mehr als 25 Stunden/Woche.

4

Mit Bescheid vom 28.08.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin als Pflegeservicekraft weder eine Pflegetätigkeit noch eine der in den Anlagen zu CoBoR benannten Qualifikationen ausübe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2020, eingegangen beim Bayerischen Sozialgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage.

5

Sie beantragt mit Schriftsatz vom 17.02.2021

6

Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 28.08.2020 aufzuheben und der Klägerin den am 12.05.2020 beantragten Corona-Pflegebonus zu bewilligen.

7

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zu ihren arbeitstäglichen Pflichten zählten Hilfestellung für die Patienten, um sich beispielsweise im Bett aufzurichten, insbesondere zur Einnahme der Mahlzeiten, die Ausgabe von Essen an Patienten, Hilfestellung bei der Essensaufnahme und die Ausgabe und das Verabreichen von Tabletten. Es gehöre außerdem zur Aufgabe der Klägerin sogenannte Bettplätze vorzubereiten. Wenn ein Patient das Krankenzimmer verlasse, tausche sie die Betten aus und säubere und desinfiziere entsprechend den Bettplatz. Außerdem befülle sie die sogenannten Pflegeschränke in den Krankenzimmern, erfrage Essenswünsche für die Mahlzeiten, nehme diese auf und gebe sie an die entsprechenden Stellen im Haus weiter. Ein weiterer Teil der Tätigkeit sei das Bestellwesen.

8

Dieses Verfahren verwies das Sozialgericht Bayreuth nach Anhörung mit Beschluss vom 13.01.2021 an das zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, wo es am 01.02.2021 einging.

9

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16.02.2021,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung führt er aus, dass die Klägerin aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs die Anspruchsvoraussetzung nicht erfülle. Es handele sich bei der Tätigkeit als Pflegeservicekraft weder um eine in den Anlagen zur Richtlinie ausdrückliche benannte begünstigte Tätigkeit, noch sei die Tätigkeit mit der Pflege vergleichbar oder entspreche einer solchen. Eine Pflegeservicekraft übe innerhalb des Krankenhauses typischerweise unterstützende Tätigkeiten aus, die selbst nicht zur Pflege gehörten.

11

Dem entgegnete die Klägerbevollmächtigte unter dem 05.03.2021, die pflegerische Tätigkeit der Klägerin sei in der Klagebegründung im Einzelnen dargelegt worden. Der pauschale Vortrag, dass die Klägerin Aufgaben ausübe, die nicht zur Pflege gehörten, sei nicht näher begründet worden. Weiterhin sei darauf zu verweisen, dass Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, die im selben Krankenhaus als Pflegeservicekraft tätig seien, den Pflegebonus erhalten hätten.

12

Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 ergänzte der Beklagte, dass im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis für die Begünstigung auf eine pflegerische Tätigkeit abgestellt werde und hierfür eine Bestätigung des Arbeitgebers vorausgesetzt werde. Eine solche sei aber nicht vorgelegt worden. Aus dem bisherigen Vortrag werde aber auch ohne diese nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit begünstigungsfähig sei. Beispielsweise sei bei der Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme lediglich die tatsächliche Eingabe von Speisen und Getränken, nicht jedoch das bloße Vorbereitung und Reichen von Speisen begünstigt. Reine Serviceleistungen, wie die Organisation der Mahlzeiten von Bestellen bis Ausgeben oder die Vorbereitung von Bettplätzen stellten keine pflegerischen und damit begünstigten Tätigkeiten dar.

13

Die Klägerbevollmächtigte verwies im Schriftsatz vom 31.03.2021 auf die vorgelegte Arbeitgeberbestätigung vom 12.05.2020. Sie bemängelte, dass die Qualifikation einzelner Tätigkeiten als pflegerisch oder nicht pflegerisch durch den Beklagten weder nachvollziehbar noch nachprüfbar sei. Es werde bestritten, dass es sich beim Vorbereiten und Reichen von Speisen, sowie bei der Vorbereitung von Arbeitsplätzen und der Organisation von Mahlzeiten um keine pflegerische Tätigkeit handle. Zudem lasse der Beklagte unberücksichtigt, dass diese Aufgaben, wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt, nur einen Teil der Tätigkeiten der Klägerin ausmachten. Daneben gehörten auch Hilfestellungen bei der Essensaufnahme, also das Verabreichen von Speisen und Getränken an die Patienten, das Verabreichen von Tabletten und Hilfestellungen beim Aufsetzen im Bett zum Arbeitsspektrum der Klägerin.

14

Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.05.2021 klärte das Gericht über die Voraussetzungen über die Gewährung eines Pflegebonus nach der CoBoR auf, informierte über die finanziellen Auswirkungen einer Klagerücknahme und bat um Stellungnahme. Hierbei schloss es sich nach summarischer Prüfung der Wertung des Beklagten an. Nur einige der aufgezählten Tätigkeiten könnten als pflegerisch im weitesten Sinne eingeordnet werden, andere seien eher als hauswirtschaftlich zu qualifizieren. Ersteres ergebe sich jedoch nicht zwingend. Zudem sei durch die Wahrnehmung einzelner pflegerischer Aufgaben noch keine insgesamt pflegerische Tätigkeit gegeben. Gleichzeitig wurden die Beteiligten zur in Betracht gezogenen Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört.

15

Der Beklagte erläuterte im Schriftsatz vom 12.05.2021, dass es nur auf die ständige Verwaltungspraxis des LfP ankomme, solange diese auf sachlichen Erwägungen beruhe und frei von Willkür sei. Die Abgrenzung von begünstigten pflegerischen Tätigkeiten und nicht begünstigten Tätigkeiten im Sinne der CoBoR treffe das LfP mit Unterstützung einer pflegefachlichen Abteilung. Es gehe in der Entscheidungspraxis regelmäßig davon aus, dass (Pflege-) Servicekräfte keine pflegerischen Tätigkeiten ausüben, entsprechend finde sich die Qualifikation auch nicht in den Anlagen der CoBoR. Anträge von (Pflege-) Servicekräften seien in ständiger Verwaltungspraxis daher auch abgelehnt worden, falls nicht eine tatsächliche pflegerische Tätigkeit mittels einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen worden sei. Soweit ersichtlich hätten 16 Angestellte der … Kliniken … aus dem Bereich des (Pflege-) Service einen Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus gestellt. In neun Fällen seien diese Anträge bewilligt worden. Jedoch könnten diese Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wie genau es zu den Bewilligungen gekommen sei, lasse sich nachträglich nicht mehr aufklären. Maßgeblich seien immer die Angaben der Antragsteller und die Arbeitgeberbescheinigung. Die Durchsicht der bewilligten Fälle habe ergeben, dass in fünf Fällen von den Antragstellern zusätzliche Bestätigungen vorgelegt worden seien, die u.a. Unterstützung bei der nahrungs- und Getränkeaufnahme sowie Hilfestellung bei Aktivitäten des täglichen Lebens (Körperpflege, Toilettenbegleitung usw.) bescheinigt hätten. Weiterhin sei denkbar, dass durch den Begriff „Pflegeservicekraft“ in Einzelfällen - trotz entsprechender Handouts mit Anweisungen für die Sachbearbeiter - irrtümlich von einer grundsätzlich begünstigten Tätigkeit ausgegangen worden sei. In Massenverfahren mit über 350.000 Anträgen könnten solche Fehler nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Allerdings könnten richtlinienwidrige Bewilligungen von Kollegen keine weitere richtlinienwidrige Bewilligung zugunsten der Klägerin zur Folge haben. Vielmehr prüfe der Beklagte in solchen Fällen nach Nr. 8 CoBoR eine Rückforderung.

16

Die Klägerbevollmächtigte erklärte sich mit Schriftsatz vom 22.07.2021 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Die Klassifikation der Tätigkeiten der Klägerin durch das Gericht könne nicht nachvollzogen werden, da es an Angaben zu Grundlagen bzw. Kriterien dieser Einordnung fehle. Das Gericht verkenne, dass sämtliche ausgeübten Tätigkeiten, die die Klägerin vorgetragen habe, in den klassischen Bereich der pflegerischen Tätigkeit fielen. Hierzu wird auf die Tätigkeitsbeschreibung von Krankenpfleger/Krankenschwester durch die Bundesagentur für Arbeit verwiesen. Es gehöre danach zu den Aufgaben und Tätigkeiten einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers den Patienten bei Verrichtungen des täglichen Lebens zu helfen, wie zum Beispiel beim Waschen oder baden, beim Aufstehen und Gehen. Weiter gehöre es dazu, Patientinnen und Patienten mit Nahrung zu versorgen und gegebenenfalls bei der Nahrungsaufnahme zu helfen, Essensbestellungen und Materialanforderungen auszufüllen, Materialbestand zu überwachen, Arzneimittel nach Vorschriften zu verwalten sowie bei der Durchführung hygienischer und seuchenhygienischer Maßnahmen einschließlich Sterilisation und Desinfektion mitzuhelfen.

17

Dem entgegnete der Beklagte mit Schriftsatz vom 02.08.2021, dass die Tätigkeit einer Pflegeservicekraft nicht mit der Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen vergleichbar sei. Diese Qualifikation sei in dem beispielhaften Qualifikationsregister der Anlage 2 aufgeführt, da diese regelmäßig begünstigte pflegerische Tätigkeiten ausübten. Jedoch seien nicht alle von ihnen ausgeübten Tätigkeiten wie etwa die Essensausgabe dem begünstigten pflegerischen Bereich zuzuordnen. Soweit sich die Tätigkeitsbereiche von Pflegeservicekräften mit denen von Gesundheits- und Krankenpfleger/innen überschneiden, handele es sich dabei in der Regel nicht um begünstigte Tätigkeiten. Vor dem Hintergrund des Förderzwecks der Richtlinie bestehe daher keine Vergleichbarkeit. Sollte die Klägerin tatsächlich pflegerisch tätig sein, müsse sie dies mit einer Arbeitgeberbescheinigung belegen. Der bislang vorliegenden Bescheinigung vom 12.05.2020 könne eine tatsächliche pflegerische Tätigkeit nicht entnommen werden.

18

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.

Gründe

19

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

20

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

21

Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 28.08.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO) zu.

22

Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 - juris Rn. 23). Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.

23

1.1 Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie im Wesentlichen Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit in einem bestimmten Zeitraum nachweisen können. Nr. 5.2 Satz 1 der CoBoR setzt voraus, dass die Beschäftigung mit Blick auf eine behauptete pflegerische Tätigkeit entsprechend nachgewiesen wird. Dabei müssen alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit erfüllt sein.

24

Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen:

- Krankenhäuser

- Rehabilitationskliniken

- Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen

- Ambulante Pflegedienste

25

Im Bereich der Krankenhäuser sind nach Nr. 2 Satz 1 und 5 der CoBoR i.V.m. Anlage 2 Pflegende insbesondere mit den folgenden ausgeübten Qualifikationen:

- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in

- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in

- Krankenpflegehelfer/in

- staatlich anerkannte/r Altenpfleger/in

- staatlich anerkannte/r Altenpflegehelfer/in

- Abschluss einer pflegewissenschaftlichen Ausbildung an einer Fachhochschule oder

- Universität

- sonstiger pflegerischer Beruf (zum Beispiel Pflegehelfer ohne Abschluss, Sanitäter)

- examinierte Pflegekräfte.

26

Die Tätigkeit der Klägerin als Pflegeservicekraft fällt hierunter nicht.

27

Es verbietet sich eine weite „Auslegung“ der Richtlinie nach dem oben beschriebenen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Die CoBoR darf nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.).

28

Es ist vom Gericht nicht zu entscheiden, ob der Normgeber die praktikabelste oder gerechteste Lösung für die Gewährung des Corona-Pflegebonus gefunden hat, sondern ob der Normgeber sowie die tatsächliche Förderpraxis sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraumes insbesondere unter Beachtung des Willkürverbotes hinsichtlich dieser freiwilligen Leistung gehalten hat. Dies ist vorliegend der Fall.

1.1.1

29

Der Beklagte hat zur Förderpraxis ausgeführt, dass Pflegeservicekräfte regelmäßig nicht als von der CoBoR begünstigt angesehen wurden. Sie übten in der Regel keine pflegerischen Tätigkeiten aus. Die Abgrenzung von begünstigten pflegerischen Tätigkeiten und nicht begünstigten Tätigkeiten im Sinne der CoBoR treffe das LfP mit Unterstützung einer pflegefachlichen Abteilung. Nur wenn ausnahmsweise eine pflegerische Tätigkeit durch eine Pflegeservicekraft ausgeübt und diese auch vom Arbeitgeber entsprechend bestätigt werde, sei diese Tätigkeit begünstigt (vgl. dazu auch VG München U.v. 17.02.2021 - M 31 K 20.4944 -, juris).

30

Die Klägerin hat keinen aussagekräftigen Nachweis dazu erbracht, tatsächlich pflegerisch tätig gewesen zu sein. Die schlichte Behauptung der pflegerischen Tätigkeit im Rahmen von Stellungnahmen ist gerade im Hinblick auf die sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln seitens des Beklagten zu Recht nicht als ausreichend angesehen worden, um eine Bewilligung des Corona-Pflegebonus vornehmen zu können.

1.1.2

31

Die Förderpraxis steht in Einklang mit der CoBoR und stellt sich auch nicht als willkürlich oder gleichheitswidrig dar.

1.1.2.1

32

In der CoBoR und den zugehörigen Anlagen sind Pflegeservicekräfte nicht ausdrücklich als begünstigt genannt. Unstreitig handelt es sich bei der Qualifikation als Pflegeservicekraft um eine andere als die der dort genannten Berufe, insbesondere auch der Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen. Letzterer bedarf im Gegensatz zur Pflegeassistenz einer besonderen Ausbildung. Es handelt sich um unterschiedliche Berufe, die damit nach den Grundsätzen des Gleichheitssatzes oder Erwägungen zur Willkür auch nicht zwingend gleichbehandelt werden müssen. Etwaige Überschneidungen in den Tätigkeiten führen ebenfalls nicht zu diesem Ergebnis. Es verbleibt grundsätzlich dabei, dass es sich um unterschiedliche Berufe handelt. Auch das Deutsche Krankenhausinstitut zählt Pflegeservicekräfte grundsätzlich nicht zu den pflegerischen Berufen (vgl. Neuordnung von Aufgaben des Pflegedienstes unter Beachtung weiterer Berufsgruppen - Bericht des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI), Mai 2010, Seite 118 abrufbar unter https://www.dki.de/forschungsprojekt/neuordnung-von-aufgaben-des-pflegedienstes-unter-beachtung-weiterer-berufsgruppen). Die Einordnung des Beklagten ist damit weder außergewöhnlich noch unvertretbar.

33

Die vorgenommene typisierende Betrachtung der begünstigten Berufe ist ebenso zulässig (vgl. ausführlich VG München U.v. 17.02.2021 - M 31 K 20.4944 -, juris). Der Beklagte geht davon aus, dass die mit dem Corona-Pflegebonus verfolgte Anreizwirkung (vgl. Nr. 1 Satz 5 CoBoR), die über die besondere Würdigung und Anerkennung hinaus auch ein entsprechendes weiteres Verhalten anspornen will und insbesondere das Ziel verfolgt, weitere potenzielle Kräfte für die benötigten Tätigkeiten zu gewinnen, in besonderer Weise gerade bei den in den Qualifikationsregistern in den Anlagen zur Corona-Pflegebonusrichtlinie aufgelisteten Berufsbildern und Ausbildungen gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte in der Richtlinie und beim Vollzug hinsichtlich der Abgrenzung der begünstigten Tätigkeiten an einem Beispielkatalog bestimmter relevanter Qualifikationen und einschlägiger Ausbildungen orientiert und auf dieser Grundlage im Wege einer Vergleichbarkeitsbetrachtung den Kreis der begünstigten Tätigkeiten i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR bestimmt. Ein solches in gewissem Umfang typisierendes Vorgehen verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Vielmehr erscheint es nachvollziehbar und von sachbezogenen Gesichtspunkten getragen, wenn der Beklagte eine Abgrenzung gerade daran festmacht, ob der Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie in bestimmten Berufsbildern bzw. Verwendungen tätig war, auf die das Gemeinwesen in besonderer Weise und dringend angewiesen ist. Eine Vergleichbarkeit mit diesen Qualifikationen oder Berufsbildern ist daher auch ein sachgemäßes Kriterium, um im Einzelfall festzustellen, ob eine der Pflege entsprechende und mit dieser vergleichbaren Tätigkeit i.S.d. Nr. 2 Satz 2 CoBoR vorliegt. Weiterhin ist nachvollziehbar, dass der Beklagte darauf abstellt, dass die im Qualifikationsregister Krankenpflege genannten Qualifikationen sämtlich solche sind, die auf Grundlage einer entsprechenden Ausbildung die fachliche Versorgung und Betreuung der Patienten betreffen.

34

1.1.2.2 Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Feststellung einer mit der Pflege vergleichbaren beruflichen Tätigkeit formal von einer entsprechenden Bestätigung des Arbeitgebers abhängig gemacht wird. Aufgrund des freiwilligen Charakters der Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderkriterien müssen diese, wie eingangs ausgeführt, von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. In der Konsequenz sind diese Grundsätze dabei nicht allein für die Gewährung einer Förderung selbst, sondern ebenso für das dieser vorgeschaltete Verwaltungsverfahren einschließlich der Art der Antragstellung entsprechend heranzuziehen (VG Würzburg, B.v. 13.07.2020 - W 8 E 20.815 - juris Rn. 28). Ausgehend hiervon begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bei der Prüfung der Frage, ob eine pflegerische oder mit der Pflege vergleichbare Tätigkeit vorliegt, maßgeblich von dem i.S.d. Nr. 5.2 Satz 1 CoBoR zur Antragstellung erforderlichen Nachweis über die Beschäftigung ausgeht und dazu eine Ausstellung des Nachweises durch den Arbeitgeber fordert. Ein weiterer objektiver Grund für die Nachweisführung einer pflegerischen Tätigkeit mit einer solchen Bescheinigung kann weiterhin in der verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht eines Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG liegen.

35

1.2 Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht.

36

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte Pflegeservicekräften generell einen Bonus nach der genannten Richtlinie gewährt hat und die Klägerin unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz davon ausgenommen hätte. Eine etwaige fehlerhafte Bewilligung des Pflegebonus an Kollegen und Kolleginnen kann vor diesem Hintergrund ohnehin keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung der Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Zudem ist anzumerken, dass mindestens fünf der vermutlich neun Fälle von Bewilligungen an Kolleginnen oder Kollegen nicht mit dem Fall der Klägerin vergleichbar sind, da in diesen Fällen eine gegenüber der der Klägerin ausführlichere Bestätigung des Arbeitsgebers zur pflegerischen Tätigkeit vorlag. Außerdem wären nicht ausschließlich Pflegeservicekräfte, die bei der Arbeitgeberin der Klägerin tätig sind, in eine etwaige Gleichheitsbetrachtung mit einzubeziehen. Sollten irrtümlicherweise in einigen Fällen ein Pflegebonus zugesprochen worden sein, so obliegt dem Beklagten, erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen, um Gleichheit innerhalb der gesetzlichen Grenzen wiederherzustellen. Ein Anspruch der Klägerin auf Leistungsgewährung resultiert daraus nicht.

37

Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

38

2. Als unterliegender Teil trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -.