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VG·B 8 K 20.31007·27.01.2023

Reisekostenerstattung für minderjährigen Kläger

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtReisekostenerstattungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht genehmigt auf Antrag nach der VwV Reiseentschädigung ausnahmsweise die Kostenerstattung für Fahrtkosten eines minderjährigen Klägers, der als Mitfahrer im Pkw einer Caritas-Organisation unterwegs war. Die Erstattung wird auf die Kosten einer Rückfahrkarte der zweiten Wagenklasse im öffentlichen Nahverkehr begrenzt (46,00 EUR). Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er die Auslagen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Ausgang: Antrag auf Reisekostenerstattung des minderjährigen Klägers als Ausnahmefall nach VwV bewilligt; Erstattung bis 46,00 EUR

Abstrakte Rechtssätze

1

Die VwV Reiseentschädigung ermöglicht es der Behörde, in Ausnahmefällen und auf Antrag Reisekostenerstattungen zu gewähren, insbesondere zugunsten minderjähriger Personen.

2

Die Erstattung von Fahrtkosten kann sachgerecht durch Begrenzung auf die Kosten einer Rückfahrkarte der zweiten Wagenklasse im öffentlichen Nahverkehr bemessen werden.

3

Eine Auszahlung aus der Staatskasse setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die geltend gemachten Auslagen nicht aus eigenen Mitteln bestreiten zu können.

4

Fahrten als Mitfahrer in einem caritativen oder privaten Fahrzeug können gegenüber der Behördenentscheidung gleichwertig durch Ersatz in Höhe der vergleichbaren öffentlichen Verkehrskosten berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ VwV Reiseentschädigung

Tenor

In der vorbezeichneten Streitsache wird dem Kläger, wohnhaft in …, …, gemäß VwV Reiseentschädigung (zuletzt geändert durch Bek. vom 20.01.2014 – BAnz AT 29.01.2014 B1) auf Antrag und als Ausnahmefall wegen dessen Minderjährigkeit eine Kostenerstattung für die Fahrtkosten als Mitfahrer im Pkw der Caritas für die Reise von … nach Bayreuth und zurück am 06.02.2023 aus der Staatskasse genehmigt. Die Kostenerstattung wird begrenzt auf die Kosten der Rückfahrkarte der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Nahverkehr in Höhe von 46,00 EUR. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, diese Auslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten.