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VG·B 7 S 22.678·25.07.2022

Übereinstimmende Erledigung – Einstellung des Verfahrens

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Die Antragsgegnerin übernahm die Verfahrenskosten, weshalb das Gericht ihr die Kosten auferlegte. Der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung im Termin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.

2

Ein kostenrechtlicher Kostenausspruch folgt der Erklärung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Verfahrenskosten, soweit das Gericht hiervon nicht abweicht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet sich, soweit einschlägig, nach den Vorschriften des GKG; hier nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

4

Die Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung erfolgt in Form eines Beschlusses, wenn die Erledigungserklärung im Augenscheinstermin abgegeben wird.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 158 Abs. 2§ GKG § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2§ 92 Abs. 3 VwGO§ 63 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.