Übereinstimmende Erledigung – Einstellung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss ein. Die Antragsgegnerin übernahm die Verfahrenskosten, weshalb das Gericht ihr die Kosten auferlegte. Der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung im Termin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Antragsgegnerin trägt die Kosten; Streitwert 2.500 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien die Hauptsache im Termin übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen.
Ein kostenrechtlicher Kostenausspruch folgt der Erklärung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Verfahrenskosten, soweit das Gericht hiervon nicht abweicht.
Die Festsetzung des Streitwerts für verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet sich, soweit einschlägig, nach den Vorschriften des GKG; hier nach § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Die Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung erfolgt in Form eines Beschlusses, wenn die Erledigungserklärung im Augenscheinstermin abgegeben wird.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Hauptbeteiligten haben den Rechtsstreit im Augenscheinstermin vom 22.07.2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren wird daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss eingestellt. Der Kostenausspruch in Nr. 2 folgt der Kostenübernahmeerklärung, die die Antragsgegnerin im o.g. Termin abgegeben hat. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.