Erfolgreiche Untätigkeitsklage gegen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des BAMF zur Bescheidung seines Asylantrags vom 25.09.2023. Streitpunkt ist, ob trotz erfolgter Anhörung (§ 25 AsylG) das Rechtsschutzbedürfnis für eine Bescheidungs‑Untätigkeitsklage besteht und ob nach Ablauf der 21‑Monats‑Frist (§ 24 Abs. 7 AsylG) ein weiterer Entscheidungsstopp zulässig ist. Das VG verpflichtet das BAMF zur Entscheidung, setzt aber keine neue Frist; es betont die absolute Höchstfrist und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Ausgang: Untätigkeitsklage wird insoweit stattgegeben, dass das BAMF zur Entscheidung verpflichtet wird; die Klage wird insoweit abgewiesen, als eine Fristsetzung nicht erfolgt.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine auf Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge besteht Rechtsschutzbedürfnis auch dann, wenn die anhörungsrechtliche Maßnahme nach § 25 AsylG bereits durchgeführt wurde.
Die in § 24 Abs. 7 AsylG normierte Frist von 21 Monaten ist als absolute Höchstfrist zu verstehen; nach ihrem Ablauf ist die Behörde nicht mehr berechtigt, die Entscheidung weiterhin ohne zureichenden Grund auszusetzen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist hat die Behörde anhand der derzeit verfügbaren Erkenntnisse nach dem einschlägigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entscheiden; ein pauschaler oder globaler Entscheidungsstopp ist nicht zulässig.
Das Gericht stellt die Verpflichtung zur Entscheidung fest; eine Fristsetzung nach § 75 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliegt, andernfalls ist die Behörde unverzüglich zur Entscheidung verpflichtet.
Leitsatz
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt auch dann vor, wenn bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 25.09.2023 zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte 4/5 und de Kläger 1/5.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung seines am 25.09.2023 gestellten Asylantrags.
Der Kläger ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren verließ er sein Heimatland etwa im Sommer 2018 und reiste am 20.07.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sich zuvor in der Türkei aufgehalten habe. Am 25.09.2023 stellte er beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Am 01.05.2024 zeigte sich die Bevollmächtigte beim Bundesamt an und bat um Anhörung des Klägers binnen vier Wochen und sodann Verbescheidung innerhalb eines Monats nach erfolgter Anhörung. Am …06.2024 wurde der Kläger vom Bundesamt nach § 25 AsylG angehört. Unter dem 26.06.2024 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehenen regelmäßigen Entscheidungsfrist von sechs Monaten leider noch keine Entscheidung über seinen Asylantrag getroffen werden könne.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11.07.2024 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben (Az. B 7 K 24.31762) mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von vier Wochen ab Urteil über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der gesetzlich vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten zur Entscheidung über den Asylantrag unstrittig überschritten sei. Den Anforderungen für die Darlegung der in § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG vorgesehenen Ausnahmetatbestände sei nicht entsprochen worden.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2024 beantragte das Bundesamt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, eine Entscheidung sei bisher aufgrund des noch ausstehenden Ergebnisses der physikalisch-technischen Urkundenuntersuchung (PTU) des Personalausweises und des Personenstandregisterauszugs des Klägers nicht möglich gewesen.
Aufgrund der stark angestiegenen Anzahl Asylsuchender komme es derzeit zu einer außergewöhnlichen Belastung des Bundesamtes, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden könne (wurde näher erläutert). Die zuständige Außenstelle des Bundesamtes sei um priorisierte Bearbeitung gebeten worden. Die Frist für die Entscheidung über den Asylantrag werde nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf höchstens 15 Monate verlängert.
Die Bevollmächtigte des Klägers trat den Darstellungen des Bundesamts mit Schriftsatz vom 24.07.2024 entgegen. Ein strukturell bedingter Personalmangel rechtfertige eine verzögerte Bearbeitung nicht (wurde weiter ausgeführt).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien setzte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 29.01.2025 aus und forderte die Beklagte auf, über den Asylantrag der Klagepartei spätestens bis zum Ablauf einer Frist von 21 Monaten ab Asylantragstellung zu entscheiden.
Nach dem Ablauf dieser (Maximal-)Frist wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen B 7 K 25.31193 wiederaufgenommen. Das Bundesamt teilte am 07.07.2025 mit, dass weiterhin für einen Großteil der Anträge syrischer Staatsangehöriger laut aktueller Weisungslage ein Entscheidungsstopp wegen des Sturzes des Assad-Regimes bestehe. Die Rechtsprechung sehe aktuell weiterhin eine Lage in Syrien, nach der es der Beklagten aufgrund der ungewissen Lage dort und unter Verweis darauf, dass auch andere EU-Staaten insoweit bislang von Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylantragsteller absähen, nicht ohne Weiteres möglich sei, Asylverfahren zu entscheiden. Es wurde angeregt, am Aussetzungsbeschluss vorerst festzuhalten.
Der Kläger ließ bereits am 02.07.2025 mitteilen, dass er den Fortgang des Verfahrens wünsche.
Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 02.07.2025 und 07.07.2025 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2025 das Verfahren auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
1. Die Untätigkeitsklage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Asylantrags des Klägers gerichtet ist, hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag (§ 113 Abs. 5 VwGO).
a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der (Bescheidungs-)Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1, § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hat insbesondere das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die hier vorliegende Form der Untätigkeitsklage, auch wenn bereits eine Anhörung erfolgt ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 12.6.2025 – B 5 K 24.33297 m.w.N.).
Ferner liegt im aktuellen Zeitpunkt kein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt, d.h. die Entscheidung über das Asylbegehren, noch nicht erlassen ist. Eine weitere Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht (mehr) in Betracht. Nach § 24 Abs. 7 AsylG entscheidet das Bundesamt spätestens nach 21 Monaten nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Diese – vorliegend abgelaufene – Frist ist als absolute Grenze für eine behördliche Untätigkeit bzw. ein behördliches Zuwarten zu sehen (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 19/2018 Anm. 6 – juris; s.a. VG Stade, U.v. 6.2.2025 – 10 A 1935/24 – juris).
b) Die Untätigkeitsklage ist auch überwiegend begründet.
aa) Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Asylantrag entscheidet. Soweit die Beklagte von einer weiter ungewissen Lage in Syrien ausgeht, führt dies nach dem Ablauf der (Maximal-) Frist von 21 Monaten nach der Asylantragstellung zu keinem anderen Ergebnis.
Der Kläger hat auf Anfrage, ob ggf. ein Ruhen des Verfahrens der Untätigkeitsklage beantragt wird, mitteilen lassen, dass er den Fortgang des Verfahrens wünsche. Bei aus Sicht der Beklagten unklaren Lage nach Ablauf der (Maximal-)Frist kommt die Behörde somit nicht umhin, ihre Entscheidung basierend auf dem einschlägigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf der Grundlage der aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu treffen, mögen diese aus behördlicher Warte auch ergänzungsbedürftig sein. Auf diese Zusammenhänge, die man als misslich auffassen mag, die sich aber einerseits aus der Konzeption des § 24 Abs. 4 ff. AsylG – der seinerseits auf Art. 31 der RL 2013/32/EU zurückgeht – und den Grundsätzen materieller Beweislast andererseits ergeben, hatte das Gericht die Beteiligten mit Schreiben vom 09.07.2025 hingewiesen.
Der Kläger macht von seinem „guten Recht“ Gebrauch, dass die Behörde nunmehr (endlich) über seinen Asylantrag entscheiden möge, und zwar unabhängig vom inhaltlichen Ausgang des Verfahrens.
bb) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine (neuerliche) Frist für die Entscheidung über den Asylantrag – beantragt wurde eine Frist von „vier Wochen ab Urteil“ – gesetzt wird. Insoweit wird die Klage teilweise abgewiesen.
Die Regelung des § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die eine beklagte Behörde zudem nicht überraschend trifft, bekräftigt diese Rechtspflicht in vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist jedenfalls im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. Denn § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist wäre dann so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.