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VG·B 7 K 24.126·24.09.2025

Überbrückungshilfe III, fehlende Förderfähigkeit von allgemeinen Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, schlüssiges Hygienekonzept, Angemessenheit von Baumaßnahmen für Fotostudio, Schaffung eines zweiten Zugangs zur Wahrung des Abstandsgebots, Erfordernis von Nachfragen der Förderbehörde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Schlussbescheid weitere Überbrückungshilfe III für umfangreiche Bauarbeiten zur Schaffung eines zweiten Zugangs zum Fotostudio. Streitpunkt war, ob die Maßnahmen als bauliche Umbaumaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts (Ziff. 3.1 n Richtlinie/FAQs) förderfähig und angemessen sind. Das Gericht bestätigte die Verwaltungspraxis, allgemeine Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ohne schlüssiges Hygienekonzept bzw. bei fehlender Angemessenheit nicht zu fördern. Weitere behördliche Nachfragen waren im Massenverfahren nicht erforderlich; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Verpflichtung auf weitere Überbrückungshilfe III für den zweiten Zugang wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Bewilligung von Corona-Billigkeitsleistungen besteht grundsätzlich nicht; er kann sich nur aus Art. 3 Abs. 1 GG über eine Selbstbindung durch ständige Verwaltungspraxis ergeben.

2

Bei der gerichtlichen Kontrolle von Billigkeitsleistungen ist maßgeblich, wie die Bewilligungsbehörde Richtlinie und FAQs in ständiger Verwaltungspraxis handhabt; eine eigenständige gerichtliche Auslegung wie bei Rechtsnormen findet nicht statt.

3

Bauliche Maßnahmen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe III nur förderfähig, wenn sie Bestandteil eines schlüssigen coronabedingten Hygienekonzepts sind und ihre Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Förderzweck der existenzsichernden Überbrückung stehen; allgemeine Umbau-, Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen sind typischerweise nicht förderfähig.

4

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen ist der Erlass des Schlussbescheids; nachträglich vorgelegte neue Tatsachen und Unterlagen bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

5

In Zuwendungsverfahren trifft den Antragsteller eine substantiierte Darlegungs- und Mitwirkungslast; weitergehende Nachfragen der Bewilligungsstelle sind nur nach den Umständen des Einzelfalls geschuldet und können im Massenverfahren auf Plausibilisierungsanfragen beschränkt werden.

Relevante Normen
§ Ziffer 3.1 S. 1 lit. n der Richtlinie Überbrückungshilfe III§ BayVwVfG Art. 25 Abs. 1§ BayVwVwfG Art. 26§ GG Art. 3§ Art. 53 BayHO§ Art. 7 BayHO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen „Schlussbescheid“ der Beklagten im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III.

2

Die Klägerin ist Betreiberin eines Fotostudios. Am 23.02.2021 stellte die von der Klägerin beauftragte prüfende Dritte über das elektronische Antragsportal einen Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe auf Grundlage von Art. 53 BayHO, der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) für die Monate November 2020 sowie Januar bis Juni 2021 und machte dabei einen Gesamtbetrag i.H.v. 36.925,78 EUR an Überbrückungshilfe geltend.

3

Mit Bescheid vom 23.02.2021 wurde der Klägerin – unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid – eine Abschlagszahlung für die beantragte Überbrückungshilfe III i.H.v. 18.462,89 EUR gewährt.

4

Mit weiterem Bescheid vom 30.03.2021 bewilligte die Beklagte – unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzungen in einem Schlussbescheid – Überbrückungshilfe III in der beantragten Höhe von 36.925,78 EUR.

5

Im Dezember 2022 reichte die prüfende Dritte die Schlussabrechnung bei der Beklagten ein. Dabei wurde für den Zeitraum November 2020 sowie Januar bis Juni 2021 ein Gesamtbetrag an Überbrückungshilfe III i.H.v. 152.758,63 EUR geltend gemacht.

6

Im Schlussabrechnungsverfahren erklärte die prüfende Dritte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten unter anderem, dass in den Antragsunterlagen beim Monat Juni ein Fehler unterlaufen sei. Der korrekte Abschreibungswert für den Monat Juni 2021 müsse 1.410,27 EUR lauten. Förderfähig sei damit ein Betrag von 705,13 EUR. Klägerseits wurde die Beklagte gebeten, diesen Wert zu korrigieren. Auf Vorhalt der Beklagten, dass die Kosten bei Position 14 (Bauliche Maßnahmen und Digitalisierung) „sehr hoch“ seien, erklärte die prüfende Dritte, vor der Pandemie habe das Unternehmen über größere Räumlichkeiten für Fotoshootings verfügt. Da das Gebäude ursprünglich nicht für diesen Zweck vorgesehen gewesen sei, sei der Zugang zu den Räumlichkeiten über eine Terrasse und die Terrassentür erfolgt. Bei zeitlich getrennten Terminen hätten die Kunden für den zweiten Termin durch das Studio zu den weiteren Räumen gemusst. Diese direkte Begegnung habe aber in Coronazeiten nicht erfolgen dürfen. Die baulichen Maßnahmen hätten die Schaffung eines zweiten Zugangs ein Stockwerk tiefer (Durchbruch, zusätzliche Tür, Zugangsweg zur Tür), die notwendige Anpassung der Treppe zwischen den Stockwerken (Breite, Belag, Beleuchtung) sowie die Schaffung einer Verbindung zwischen dem oberen Ende der Treppe und dem Studio (Tür, Bodenbelag, Abtrennung zu den übrigen Räumlichkeiten des Hauses) umfasst. Nunmehr sei es möglich, die Kunden eines späteren Termins ein Stockwerk tiefer zu empfangen. Nach Verabschiedung der Kunden des vorhergehenden Termins könnten diese nun über die Terrasse ohne direkte Begegnung das Gebäude verlassen. Es sei baulich nicht möglich gewesen, an anderer Stelle einen zweiten Zugang zu schaffen.

7

Mit streitgegenständlichem Schlussbescheid vom 22.01.2024 gewährte die Beklagte Überbrückungshilfe III i.H.v. 58.461,92 EUR und lehnte den darüber hinaus mit der Schlussabrechnung geltend gemachten Betrag ab (Ziffer 1). Unter Ziffer 4 wurde geregelt, dass der streitgegenständliche Schlussbescheid den vorläufigen Bewilligungsbescheid vollständig ersetze.

8

Zur Teilablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III führte die Beklagte im Wesentlichen aus, in der Schlussabrechnung habe die Klägerin für die Monate Januar, Februar, März, April, Mai und Juni 2021 Kosten für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten“ im Sinne von Ziffer 3.1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III geltend gemacht. Dabei seien erstattungsfähige Kosten für bauliche Maßnahmen i.H.v. 18.200,00 EUR im Januar, 22.872,55 EUR im Februar, 9.900,00 EUR im März, 8.447,44 EUR im April, 15.675,00 EUR im Mai und 29.264,55 EUR im Juni 2021 angegeben worden. Die Nachfrage beim prüfenden Dritten habe ergeben, dass die Kosten in der genannten Kostenposition im Januar Elektroarbeiten beim Aufgang- und den Zugangswegen sowie die normgerechte Herstellung vom Treppenaufgang, im Februar u.a. die Abtrennung des neu geschaffenen Flurs als Durchgang zum Studio i.H.v. 21.150,00 EUR, im März notwendige Anpassungen vom Zugangsweg, wie Tieferlegung vom Kanal etc., im April Fundamentanpassungen für eine zusätzliche Zugangstür in das Studio sowie den Bodenbelag für eine Treppe, im Mai den Durchbruch für eine Eingangstür i.H.v. 6.175,00 EUR sowie die Eingangstüranschaffungskosten inklusive Einbau der Eingangstür und im Juni 2021 Arbeiten bzgl. des Profilrahmens der Studiotür sowie Arbeiten am Zugangsweg für den neuen Zugang umfassten. In der Schlussabrechnung seien zudem für den Monat Juni 2021 Kosten für „handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens i.H.v. 50 Prozent des Abschreibungsbetrags“ i.S.v. Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. d der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III als erstattungsfähige Kosten i.H.v. 2.335,49 EUR angegeben worden. Auf Nachfrage habe der prüfende Dritte erklärt, dass die genannte Kostenposition i.H.v. 1.630,36 EUR falsch angesetzt worden sei. Vielmehr solle lediglich ein Betrag i.H.v. 705,13 EUR angesetzt werden.

9

Bauliche Maßnahmen seien förderfähig, wenn sie der Umsetzung von coronabedingten Hygienekonzepten dienen. Die Kosten müssten angemessen im Verhältnis zu den Zielen sein und primär der Sicherung der Existenz des Unternehmens in der Pandemie dienen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Elektroarbeiten beim Aufgang- und den Zugangswegen, die normgerechte Herstellung vom Treppenaufgang, die Abtrennung des neu geschaffenen Flurs als Durchgang zum Studio, die Anpassung des Zugangswegs (wie Tieferlegung vom Kanal etc.), die Fundamentanpassung für eine zusätzliche Zugangstür in das Studio, den Bodenbelag für eine Treppe, den Durchbruch für eine Eingangstür, Eingangstüranschaffungskosten inklusive Einbau sowie für die Arbeiten am Profilrahmen der Studiotür und am Zugangsweg für einen neuen Zugang handele es sich nicht um Maßnahmen zur Umsetzung coronabedingter Hygienekonzepte, sondern um allgemeine Sanierungs-, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese Kosten seien nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie und seien daher ausgenommen worden. Weiterhin seien unter der Kostenposition „handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens“ Kürzungen i.H.v. 1.630,36 EUR vorgenommen worden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass eine Kürzung bei den Kostenpositionen 01 bis 11 im Antrag gemäß FAQs automatisch eine entsprechende Kürzung bei etwaigen Personalkosten der Position 12 (20 Prozent der Kürzungssumme) und beim Eigenkapitalzuschuss (Position 23) zur Folge habe. Insgesamt seien daher aufgrund der aufgeführten Kürzungen i.H.v. 93.318,80 EUR und unter Berücksichtigung der individuellen Antragsbedingungen sowie der einschlägigen Fördersätze die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe i.H.v. 94.297,01 EUR abschließend nicht gegeben. Es entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag insoweit abzulehnen. Bei haushaltsrechtlich relevanten Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden verpflichte Art. 7 BayHO zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum bei der Vergabe von Fördermitteln erheblich ein.

10

Mit Schriftsatz vom 20.02.2024 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage und beantragt,

Der Schlussbescheid über eine Billigkeitsleistung vom 22.01.2024 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine weitere Billigkeitsleistung i.H.v. 93.318,80 EUR zu zahlen.

11

Mit Schriftsatz vom 21.03.2024 beantragen die Bevollmächtigten der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III für die Kosten baulicher Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen nicht zu. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III könne ein antragsberechtigter Antragsteller Überbrückungshilfe III u.a. für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten beantragen. Förderfähig seien dabei Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen seien. Für die Verwaltungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung von Billigkeitsleistungen für „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ seien die beispielhaften Aufzählungen in Ziffer 2.4 sowie Anhang 4 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ maßgeblich. Danach seien etwa Abtrennungen, Teilungen von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder als bauliche Maßnahmen förderfähig. Diese Maßnahmen müssten Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Nach der Verwaltungspraxis fördere man hingegen solche Maßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, nicht. Bei den Kosten für den Bau eines zusätzlichen Eingangs zum Fotostudio handele es sich nach der Verwaltungspraxis nicht um förderfähige Fixkosten. Diese dienten nicht der Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts sowie der Existenzsicherung der Klägerin in der Pandemie. Ein schlüssiges Hygienekonzept ergebe sich weder aus der Stellungnahme der Klägerin im Förderverfahren, noch aus der vorgelegten Übersicht. Die Klägerin habe im Förderverfahren insbesondere nicht plausibel dargelegt, weshalb der kostenintensive Bau eines zusätzlichen Eingangs einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsschutzgeschehens leisten könne. Auf Nachfrage der Beklagten habe die Klägerin vielmehr vorgetragen, der zusätzliche Eingang sei erforderlich, um etwaig erforderlichen Begegnungsverkehr zu vermeiden und habe dabei pauschal auf einzuhaltende Hygienevorschriften verwiesen. Die Beklagte verkenne zwar nicht, dass die Klägerin mit dem Bau des zusätzlichen Eingangs bestrebt gewesen sei, Kontakte zu reduzieren. Im Rahmen der Existenzsicherung könnten jedoch aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht jegliche Unannehmlichkeiten, die sich aus der Einhaltung auferlegter Hygienevorschriften ergeben, mit der Überbrückungshilfe III ausgeglichen werden. Es sei auch nicht willkürlich und ohne Sachgrund die streitgegenständliche Förderung auf solche Kosten zu beschränken, die im Zusammenhang mit der Pandemie stünden (wird weiter ausgeführt).

13

Mit Schriftsatz vom 10.05.2024 führte der Bevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 06.12.2023 habe die Beklagte gebeten, eine Liste der angesetzten baulichen Maßnahmen aufgeschlüsselt nach Monaten vorzulegen, da die in den jeweiligen Monaten bei Position 14 (bauliche Maßnahmen) angesetzten Kosten „sehr hoch“ seien. Hierzu habe der prüfende Dritte eine entsprechende Erklärung abgegeben. Danach sei aus dem alten Ein- und Ausgang nun nur noch ein Ausgang geworden und es sei ein zusätzlicher neuer Eingang (zweiter Zugang) geschaffen worden. Das Unternehmen der Klägerin habe vor der Pandemie über größere Räume für Fotoshootings verfügt. Ursprünglich sei das Gebäude für diesen Zweck aber nicht vorgesehen gewesen. Daher sei der Zugang zu den Räumlichkeiten über eine Terrasse und die dort befindliche Terrassentür, also nicht über einen klassischen Haustürzugang erfolgt. Dies habe zur Folge gehabt, dass bei zeitlich getrennten Terminen die Kunden für den zweiten Termin durch dasselbe Studio haben gehen müssen, indem sich bereits andere Kunden befanden, um zu den weiteren Räumen zu gelangen. Diese Begegnung der Kunden sei nach dem Hygienekonzept während der Coronazeit untersagt gewesen. Es habe daher eine bauliche Maßnahme durchgeführt werden müssen, um den Begegnungsverkehr zu vermeiden. Aus diesem Grunde sei ein zweiter Zugang im darunterliegenden Stockwerk geschaffen worden, nämlich durch Herstellung eines Durchbruchs, Einbau einer zusätzlichen Türe und Herstellung eines Zugangsweges zur neu eingesetzten Türe. Zudem habe die zwischen den Stockwerken befindliche Treppe bzgl. Breite, Belag und Beleuchtung zur Umsetzung des Hygienekonzepts angepasst werden müssen. Darüber hinaus habe eine Verbindung zwischen dem oberen Ende der Treppe und dem eigentlichen Fotostudio hergestellt werden müssen, um in dieses gelangen zu können. Dabei seien der Einbau einer Türe, ein wiederum neuer Bodenbelag und die Abtrennung zu den übrigen Räumen des Hauses erforderlich gewesen. Nach diesen Umbaumaßnahmen sei es möglich, die Kunden eines späteren Termins einen Stock tiefer zu empfangen und die Kunden des vorangehenden Termins nach Verabschiedung über die Terrasse ohne Begegnungsverkehr mit den Neukunden das Gebäude verlassen zu lassen.

14

Die durchgeführten Maßnahmen entsprächen den FAQs der Beklagten zu Ziffer 2.4 Position 14, wonach vor allem Abtrennungen und Trennwände, aber auch die Teilung von Räumen sowie die Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich und auch die bauliche Erweiterung des Außenbereiches als berücksichtigungsfähige bauliche Umbaumaßnahmen beispielhaft aufgezählt seien. Auf die Antwort des prüfenden Dritten vom 08.12.2023 seien auch keine weiteren Hinweise oder Nachfragen der Beklagten erfolgt. Vielmehr habe es am 22.01.2024 die überraschende Ablehnung der streitgegenständlichen Summe gegeben. Entgegen der Notwendigkeit, die Verwaltungspraxis konkret darzustellen und nachvollziehbar zu erläutern, habe die Beklagte vorliegend lediglich – selbst im Klageverfahren – pauschal auf die Verwaltungspraxis verwiesen, nach der nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienende Maßnahmen bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stünden, nicht gefördert würden. Damit genüge sie ihrer Konkretisierungspflicht nicht. Es fänden sich keine näheren Darlegungen, welche Umbaumaßnahmen konkret nicht gefördert würden, was erforderlich sei, da Abtrennungen, Teilung von Räumen, bauliche Erweiterungen des Außenbereiches, wie sie von der Klägerin durchgeführt worden seien, als Beispiele für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen gemäß Ziffer 2.4 ausdrücklich als förderfähige Positionen ausgewiesen seien. Zudem nehme die Beklagte auf kein Verfahren Bezug, in dem in einem vergleichbar gelagerten Fall die Umbaumaßnahme abgelehnt worden sei. Weiterhin hänge es vom Einzelfall der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen durch die Bewilligungsstelle erfolgen müssen. Selbst wenn oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischen Wege genügen könne, schließe dies eine zweite Nachfrage nicht aus. Eine solche erweise sich jedoch als notwendig, wenn die zuerst gestellte Frage in keinerlei Zusammenhang mit den Ablehnungsgründen stehe. Der Beklagten hätte es daher oblegen, vor der Ablehnung weitere Fragen nach den Umständen zu stellen, die für die Entscheidung, ob die Umbaumaßnahmen gefördert werden, relevant seien. Da dies nicht geschehen sei, erweise sich der Bescheid als ermessensfehlerhaft.

15

Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 wiesen die Bevollmächtigten der Beklagten nochmals darauf hin, dass nach der Verwaltungspraxis sämtliche im Zusammenhang mit der Schaffung des zweiten Zugangs umgesetzte Bauarbeiten keine Maßnahmen zur Umsetzung eines schlüssigen coronabedingten Hygienekonzepts seien. Vielmehr handele es sich um allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten, die in ständiger Verwaltungspraxis mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert würden. Die Maßnahmen seien nicht allein dadurch Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts, dass damit nach Angaben der Klägerin auch der Begegnungsverkehr zwischen den Kunden reduziert werden. Die Maßnahmen stünden auch unter Berücksichtigung damit vermiedener Kontakte nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der Überbrückungshilfe, die Existenz von Unternehmen in der Pandemie zu sichern. Auch während der Pandemie sei es zur Lenkung der Besucherströme nicht notwendig gewesen, einen zweiten Eingang zu schaffen und die Treppen umzubauen. Die Besucherströme hätten ebenso effektiv durch das Aufstellen von Wegweisern gelenkt werden können. Die FAQs zur Überbrückungshilfe III würden zwar als förderfähig beispielhaft Abtrennungen, Trennwände, Trennschilder und Plexiglaswände nennen. Nicht enthalten in der Auflistung seien aber zusätzliche Türen, Durchbrüche von Wänden und Bauarbeiten an Treppen. Unabhängig davon werde in den FAQs auch darauf hingewiesen, dass eine Begründung und Einzelfallprüfung in jedem Fall erforderlich sei und die Liste keine Aussage über die durch die Bewilligungsstelle festzustellende tatsächliche Förderfähigkeit im Einzelfall treffe. Die Ablehnung der Förderung sei auch nicht willkürlich und ohne Sachgrund, insbesondere sei der Zweck der Überbrückungshilfe gefährdet, würde man auch Kosten ersetzen, die unabhängig von der Pandemie entstanden seien.

16

Mit Schriftsatz vom 28.06.2024 trug der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, dass sich das von der Beklagten vorgetragene Gebot der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme weder dem angefochtenen Bescheid noch dem anhängigen Verfahren entnehmen lasse. Vielmehr werde mit pauschalem Hinweis auf eine geschilderte Verwaltungspraxis das Vorliegen dieses angemessenen Verhältnisses nicht einmal geprüft, sondern abgelehnt, was rechtswidrig sei. Unzutreffend sei insbesondere die Darstellung, bei den Maßnahmen handele es sich um allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten. Es sei bereits auf die Trennung der Räumlichkeiten als notwendige Maßnahme zur Vermeidung von Begegnungsverkehr im Fotostudio hinreichend aufmerksam gemacht worden. Die Räumlichkeiten der Klägerin seien nicht so großzügig, dass durch Aufstellung von Wegweisern der Begegnungsverkehr ausgeschlossen hätte werden können.

17

Die Bevollmächtigten der Beklagten führten mit Schriftsatz vom 06.08.2024 daraufhin aus, die Beklagte könne bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz eine typisierende Betrachtung anstellen. Der Zuwendungsgeber sei nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Nicht alle baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Corona getroffen worden seien, seien daher förderfähig. Vielmehr komme es entscheidend auf die Verwaltungspraxis an. Unter die Errichtung von Doppelstrukturen gemäß Anhang 4 der FAQs zur Überbrückungshilfe III falle beispielsweise das dort genannte Beispiel in Form der zweiten Theke, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft zu vermeiden. Nach der Förderpraxis seien aber die vorliegenden Umbaumaßnahmen nicht förderfähig. Im Übrigen rechtfertige allein die Reduzierung von Begegnungsverkehr nicht den durchgeführten Umbau i.H.v. 91.733,44 EUR. Diese Kosten seien nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Überbrückungshilfe III, nämlich einen Beitrag zur Existenzsicherung von Unternehmen in der Pandemie zu leisten. Soweit die Klägerseite vortrage, die Baumaßnahme habe der Vermeidung von Begegnungsverkehr gedient, verkenne sie, dass ein vollständiger Ausgleich nicht von der Zielsetzung der Überbrückungshilfe III gedeckt sei. Ziel sei die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Diesem Maßstab entspreche eine derartig umfangreiche Investition in eine Renovierung, die der Klägerin auch noch weit nach der Pandemie erhalten bleibe, nicht.

18

Nach einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 12.08.2024 trug der Klägerbevollmächtigte ergänzend vor, die Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Umsetzung von Coronakonzepten in einem Fotostudio werde weder in der Klageerwiderung noch in den vom Gericht angesprochenen Entscheidungen näher erläutert. Die angeführten Entscheidungen hätten andere Betriebe zum Gegenstand. Soweit das Gericht auf die Entscheidung des VGH München vom 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 verweise, sei dort zu Recht der Einbau eines Aufzugs als nichtförderfähige allgemeine Modernisierungsmaßnahme eingeordnet worden, weil der Aufzug zur Einhaltung des Abstandsgebots nicht zwingend geboten sei. Vorliegend sei aber bereits wiederholt dargelegt worden, dass die Schaffung eines zweiten Zugangs zwingend notwendig sei, um den Begegnungsverbot gerecht zu werden. Die Schaffung des Zugangs sei keine Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit, sondern ein neuer Weg um Kontakte zwischen den Kunden zu verhindern. Im Verwaltungsverfahren habe die Beklagte lediglich nach der monatlichen Aufschlüsselung der Kosten gefragt, so dass die Klägerin keine Veranlassung gesehen habe, weitere Ausführungen zur Maßnahme zu machen. Es werde nicht dargelegt, auf Grundlage welcher Kriterien die Beklagte ihr Ermessen in Bezug auf die Angemessenheit ausgeübt habe. Bei einer entsprechenden Nachfrage hätte die Klägerin etwa diverse Vergleichsangebote vorlegen und darlegen können, dass ihre Ausgaben sparsam und in einem wirtschaftlich gebotenen Verhältnis zu Existenzsicherung seien. Die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, um auch während der Coronazeit als Anbieter auf dem Markt präsent zu sein. Aus der Entscheidung des VG München vom 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 ergebe sich, dass es durchaus auch zur Verwaltungspraxis gehöre, nach einer Reihe von Rückfragen hinsichtlich bestimmter Fixkostenpositionen, namentlich der Ausgaben für notwendige Instandhaltung und für bauliche Modernisierungsmaßnahmen Überbrückungshilfen – immerhin i.H.v. 300.000,00 EUR – zu bewilligen.

19

Zum klägerischen Schriftsatz vom 15.10.2024 führten die Bevollmächtigten der Beklagten abschließend aus, das Förderprogramm der Überbrückungshilfe III sei branchenoffen. Ob es sich in vergleichbaren Fällen um Unternehmen handele, die ein Fotostudio betreiben, sei damit unerheblich. Die Maßnahmen müssten Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sein. Dies sei im Einzelfall zu prüfen und lasse sich nicht pauschal anhand dessen beantworten, um welche Art von Unternehmen es sich bei der Klägerin handele. Der Vortrag, es gehöre zur Verwaltungspraxis der Beklagten, nach einer Reihe von Rückfragen hinsichtlich bestimmter Fixkosten, namentlich der Ausgaben für notwendige Instandhaltung und für bauliche Maßnahmen, Überbrückungshilfe zu bewilligen, sei falsch. Es gebe gerade keine Verwaltungspraxis im Förderverfahren, eine Reihe von Rückfragen oder gar eine festgelegte Anzahl von Rückfragen zu stellen. Ob überhaupt Rückfragen notwendig seien, sei immer eine Frage des Einzelfalls. Dem Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des BayVGH (B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris) sei beizupflichten. Danach richte sich der Umfang der Beratungs- und Aufklärungspflichten nach den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend habe die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäß Art. 25 Abs. 1 BayVwVfG genügt. Im Rahmen der Schlussabrechnung sei am 06.12.2023 darum gebeten worden, die in Position 14 angesetzten Maßnahmen aufzulisten. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass nur gemäß den Förderbedingungen des Bundes förderfähige Kosten ansetzbar seien. Eine weitere Rückfrage habe sich erübrigt, nachdem sich bereits aus der darauffolgenden Stellungnahme der Klägerin hinreichend deutlich ergeben habe, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig seien. Zu berücksichtigen sei insoweit auch die Masse der zu bewältigenden Verfahren und der zu vermutende Kenntnisstand des prüfenden Dritten als Berufsträger.

20

Mit Gerichtsbescheid vom 19.02.2025 wies die Kammer die Klage ab, woraufhin die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19.03.2025 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragte.

21

Mit Beschluss der Kammer vom 03.09.2025 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

22

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

23

Mit der vorliegenden Klage vom 20.02.2024 begehrt die Klägerin – über die bereits bewilligte Überbrückungshilfe III i.H.v. 58.461,62 EUR hinaus – die Verpflichtung der Beklagten, eine weitere Überbrückungshilfe III i.H.v. 93.318,80 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum zu bewilligen. Dieser Betrag resultiert im Wesentlichen aus den „Kürzungen“ der Beklagten mit Bescheid vom 22.01.2024 bezüglich der geltend gemachten Kosten für die Schaffung eines „zweiten Zugangs“ zum Fotostudio (vgl. Bl. 71 u. 80 der „Schussabrechnungsakte“: Kürzungen bei Pos. 14 – „Bauliche Maßnahmen“ – i.H.v. 91.688,44 EUR und bei Pos. 4 – „Abschreibung“ – i.H.v. 1.630,36 EUR).

II.

24

Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, bleib aber in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer weitergehenden Überbrückungshilfe III, noch insoweit einen Anspruch auf Neuverbescheidung des Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

25

1. In rechtlicher Hinsicht ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass eine Rechtsnorm, die einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, nicht existiert. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Innerhalb dieser Grenzen ist die Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei und findet ihre Grenze erst bei einer Verteilung nach unsachlichen, also willkürlichen Kriterien. Nur der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten.

26

Die Prüfung der Verwaltungsgerichte beschränkt sich demnach darauf, ob im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Beurteilungsgrundlage ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führender, Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Insbesondere kommt es für die Bedeutung der verwendeten Begriffe nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch oder das Verständnis des Antragstellers an, sondern allein auf das Verständnis und die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 12 f.; BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 – juris; VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; VG Augsburg, U.v. 28.2.2024 – Au 6 K 22.1491 – juris).

27

Maßgeblicher Zeitpunkt für Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe III ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen ist daher unbeachtlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 20).

28

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Überbrückungshilfe III i.H.v. 93.318,80 EUR bzw. auch keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags, da die teilweise Antragsablehnung mit Bescheid vom 22.01.2024 unter Verweis auf die insoweit fehlende Förderfähigkeit gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

29

a) Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe III können Antragsteller Überbrückungshilfe III u.a. für Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten beantragen. Förderfähig sind dabei Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für die Gewährung von Billigkeitsleistungen im Bereich „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen“ sind beispielhafte Aufzählungen in Ziffer 2.4 sowie im Anhang 4 der FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ enthalten. Danach sind u.a. „Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, die nicht Bestandteil von Hygienekonzepten sind“, nicht förderfähig (vgl. Position 14 zu Ziffer 2.4 der FAQs). Nach Anhang 4 zu den FAQs sind etwa Abtrennungen, die Teilung von Räumen, Absperrungen oder Trennschilder, die Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im to-go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke), die Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände (zum Beispiel Elektroinstallationsarbeiten zur Verlegung von Lampen über den Tischen), die Umrüstung von Türschließanlagen auf kontaktlos, die bauliche Erweiterung des Außenbereichs und bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (beispielsweise Überdachung) als bauliche Maßnahmen förderfähig, soweit diese Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind.

30

Nach ihrer ergänzend geschilderten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis fördert die Beklagte letztlich solche Maßnahmen nicht, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. deren Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Dabei werden insbesondere allgemeine Sanierungs- und Renovierungsarbeiten in ständiger Verwaltungspraxis mit der Überbrückungshilfe III nicht gefördert.

31

b) Ausgehend von dem Vorstehenden hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie und der FAQ zur Überbrückungshilfe III die Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert, dass die streitgegenständlichen Baumaßnahmen nicht förderfähig sind.

32

aa) Zweifel am Vorliegen der von der Beklagten plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Die Förderpraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III – insbesondere die fehlende Förderfähigkeit allgemeiner Umbau- und Sanierungsmaßnahmen, denen kein schlüssiges Hygienekonzept zugrunde liegt bzw. die Nichtförderung nicht angemessener Maßnahmen – ist gerichtsbekannt und war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren (vgl. z.B. generell: VG Augsburg, U.v. 18.1.2023 – Au 6 K 22.2029 – juris Rn. 26 ff. und Rn. 40 ff.; VG Würzburg, U.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.523 – juris Rn. 60 ff. und Rn. 86 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.2280 – juris Rn. 23 ff. und 45 ff., jeweils zu allgemeinen Wartungs- und Instandhaltungskosten in Abgrenzung zu förderfähigen Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten; zur Angemessenheit baulicher Maßnahmen wird insbesondere auf BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 14 ff. und VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 23 ff. und Rn. 36 ff. verwiesen). Dementsprechend stellt insbesondere auch die Angemessenheit der Maßnahmen ein taugliches und der Verwaltungspraxis entsprechendes Kriterium für die Förderfähigkeit dar, worauf die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hingewiesen hat und was sich bereits aus Anhang 4 der einschlägigen FAQs ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.; VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39).

33

bb) Es ist auch weder das Verständnis der Klägerin von der Richtlinie bzw. den FAQs maßgeblich, noch war die Beklagte gehalten, im Verwaltungsverfahren ihre Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin zu konkretisieren. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 13). Neben der Bekanntmachung der Richtlinie und der FAQs ist eine zusätzliche Bekanntgabe auch der (konkretisierten) Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49).

34

cc) Unter Zugrundelegung der gerichtsbekannten Verwaltungspraxis ergibt sich auch für das Gericht ohne jegliche Zweifel, dass die Baumaßnahmen zur Schaffung des zweiten Zugangs nicht förderfähig sind. Insoweit wird zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid und im Klageverfahren verwiesen. Im Übrigen hat die Klägerseite – sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren – selbst vorgetragen, dass die Räumlichkeiten ursprünglich nicht für ein Fotostudio vorgesehen gewesen sind, da der Zugang zu den Räumlichkeiten (nur) über eine Terrasse und die Terrassentür erfolgen konnte. Daher liegt es auf der Hand, dass die Klägerin in der „Coronazeit“ offensichtlich erstmals einen „klassischen Betriebszugang“ mit Eingangstür zu ihren Räumlichkeiten geschaffen und damit eine grundlegende allgemeine (Um-) Baumaßnahme getätigt hat, die nicht lediglich eine „Abtrennung“ oder dergleichen im Sinne des Anhangs 4 zu den FAQs und der Verwaltungspraxis zur Umsetzung eines schlüssigen Hygienekonzepts darstellt. Dass die Klägerin ohne „Corona“ ihr Fotostudie ggf. weiter über die Terrassentür betrieben hätte, steht der Einschätzung, dass erstmals ein geschäftsüblicher Zugang – samt Wartebereich einen Stock tiefer – geschaffen wurde und eine Baumaßnahme außerhalb eines schlüssigen Hygienekonzepts zur Aufrechterhaltung des Betriebs in der Coronazeit vorgenommen wurde, nicht entgegen. In dieser Zeit galt zwar ein Abstandsgebot. Selbst wenn beim Begegnungsverkehr im Bereich der Terrassentür bzw. auf den „Laufwegen“ eine gewisse räumliche Enge besteht bzw. bestand, blieb offen, warum nicht beispielsweise ein (temporärer) Wartebereich auf der Terrasse eingerichtet wurde bzw. warum es nicht möglich war, den Einlass/Auslass durch Terminplanung so zu optimieren, dass es zu keinen bzw. nur unvermeidbaren Begegnungskontakten kommt und der Verkehr – zumal im klägerischen Betrieb nicht „dauerhafter“ Begegnungsverkehr herrschen dürfte – für den kurzen Moment der überschaubaren Begegnungen so geregelt werden konnte, dass das Abstandsgebot gewahrt wird. Letztlich liegt es auf der Hand, dass bei unausweichlichem Unterschreiten des Mindestabstandes auch eine Schutzmaske hätte getragen werden können, um die Infektionsgefahr zu minimieren (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 38), statt derart kostenintensive Umbaumaßnahmen einzuleiten. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, im Fotostudio bestünde viel engerer Kontakt zwischen Mitarbeitern und Kunden als beispielsweise in einer Gaststätte, weil die Kunden immer wieder in „Position“ gebracht werden müssten und man auch größere Gruppen fotografiere, ist nicht ersichtlich, wie sich durch die streitgegenständlichen Maßnahmen zur Steuerung des Eingangs- bzw. Ausgangsverkehrs das notwendige „Näheverhältnis“ bei den Aufnahmen im Studio entzerren könnte.

35

Im Übrigen konnte die Beklagte – selbst wenn man die Baumaßnahmen als Teil eines schlüssigen Hygienekonzepts einstufen könnte – jedenfalls von Rechts wegen ohne weiteres davon ausgehen, dass beim vorliegenden kostenintensive Bau eines „zweiten Zugangs“ für über 90.000,00 EUR (nur) zwecks Einhaltung eines bestehenden Abstandsgebots eine dementsprechende Angemessenheit nicht mehr gegeben ist (vgl. auch VG München, U.v. 20.3.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 39). In Anbetracht der Augenscheinlichkeit des Missverhältnisses bedurfte es im konkreten Einzelfall auch keiner vertieften „Angemessenheitsprüfung“ bzw. der Darlegung entsprechender Kriterien im Ablehnungsbescheid oder gar der Anforderung von Vergleichsangeboten zum Nachweis der sparsamen und wirtschaftlichen Bauausführung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der Angemessenheit eine typisierende Betrachtungsweise anstellt. Das Förderverfahren ist „brachenoffen“ ausgestaltet. Dementsprechend verfängt auch der Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, er habe bei Rechtsprechungsrecherchen keinen vergleichbaren Fall eines Fotostudios gefunden, nicht. Das Gericht teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass hinsichtlich des Eingangs- und Ausgangsverkehrs durchaus Vergleichbarkeit mit anderen Betrieben, beispielsweise Gaststätten, besteht. Auch bei Gaststätten fördert die Beklagte derart kostenintensive Umbaumaßnahmen lediglich zur Steuerung des „Kommens und Gehens“ nicht. Soweit die Klägerseite ausführt, sie sehe keinen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, da die Kosten von der Richtlinie gedeckelt seien, weist die Beklagte zutreffend daraufhin, dass sich die Verhältnis-mäßigkeit/Angemessenheit einer Baumaßnahme nicht alleine an der Grenze von 20.000 EUR pro Monat beurteilt, sondern nach der Verwaltungspraxis vielmehr das Ziel bzw. der Zweck, der mit der Maßnahme erreicht werden soll, maßgeblich ist (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 22 ZB 23.1176 – juris Rn. 9 f. m.w.N.).

36

c) Auch der pauschale Einwand fehlender (weiterer) Nachfragen vor Erlass des Bescheids verfängt vorliegend nicht. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragsteller im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Es ist weiter nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Angaben der Klagepartei auf ihre Substantiierung und Plausibilität hin prüft und gegebenenfalls mangels ausreichender Darlegung die begehrte Zuwendung ablehnt (VG München, U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – juris Rn. 30 ff. m.w.N; VG Würzburg, U.v. 3.8.2020 – W 8 K 20.743 – juris Rn. 37). Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung ist auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragsteller allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.1487 – juris Rn. 31 m.w.N.). In dem Zusammenhang oblag der Klägerin eine substantiierte Darlegungslast schon im Verwaltungsverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe III auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um Antragstellern möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28). Der BayVGH hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellers zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellern, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendung in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 und 21).

37

Vorliegend wurde die prüfende Dritte im Rahmen der Schlussabrechnung am 06.12.2023 gebeten, die in Position 14 angesetzten Maßnahmen aufzulisten. Ferner ist darauf hingewiesen worden, dass die geltend gemachten Baukosten „sehr hoch“ sind und nur gemäß den Förderbedingungen des Bundes förderfähige Kosten ansetzbar sind. Die prüfende Dritte erklärte daraufhin am 08.12.2023 u.a., dass das Gebäude ursprünglich für Fotoshootings nicht vorgesehen war und der Zugang über die Terrasse erfolgte. Ferner, dass eine direkte Begegnung in Coronzeiten nicht habe erfolgen dürfen und es baulich nicht möglich war, anderweitig einen zweiten Zugang zu schaffen. Bereits aus der Antwort vom 08.12.2023 war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, dass die Baumaßnahmen nur „allgemeine Umbaumaßnahmen“ darstellen, die nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig sind. Dementsprechend weist die Beklagte im Klageverfahren zutreffend daraufhin, dass sich eine weitere Rückfrage erübrigt habe, nachdem sich bereits aus der Stellungnahme der prüfenden Dritten hinreichend deutlich ergab, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen nach der Verwaltungspraxis nicht förderfähig seien.

38

d) Die von der Beklagten angewandte Verwaltungspraxis ist innerhalb des für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Willkürverbots rechtlich vertretbar und durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt.

39

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung (BayVGH, B,v, 16.7.2025 – 21 ZB 24.820 – juris Rn. 24 f.). Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis. Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.).

40

Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihm die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beauftragte Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; VG Würzburg, U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).

41

Es ist daher ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis die förderfähigen Kosten nach Ziffer 3.1 der Zuwendungsrichtlinie gegenständlich beschränkt. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Ziffer 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt.

42

Im Lichte der vorgenannten Zweckbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) entspricht es gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Aus dem Umstand, dass die Überbrückungshilfe ergänzend zu einer reinen Fixkostenerstattung in gewissem Umfang auch die zumindest temporäre wirtschaftliche Anpassung von Unternehmen an die Umstände der Corona-Pandemie fördert (vgl. insbesondere Ziffer 3.1 Satz 1 Buchst. n und p der Zuwendungsrichtlinie), folgt nichts anderes. Bereits aus dem Wortlaut der Zuwendungsrichtlinie – und noch deutlicher aus den einschlägigen FAQs (Ziffer 2.4, Positionen 14, 16 und Anhang 4) – ergibt sich, dass auch diese über eine reine Fixkostenerstattung hinausreichenden Fördergegenstände (bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung oder Hygienemaßnahmen) sich letztlich auf einzelne – typischerweise unmittelbar auf pandemiebedingte Vorgaben zurückgehende – Maßnahmen zur temporären existenzsichernden Überbrückung beschränken. Eine darüber hinausreichende Verpflichtung des Richtlinien- und/oder Zuwendungsgebers, pandemiebedingte wirtschaftliche Einbußen auszugleichen und etwaige unternehmerische Anpassungsstrategien an die Bedingungen der Corona-Pandemie zu fördern, besteht nicht. Es handelt sich, wie bereits ausgeführt, bei der Überbrückungshilfe um eine freiwillige Leistung, deren Gegenstands- und Umfangsbestimmung in den Grenzen des Willkürverbots allein dem Zuwendungsgeber obliegt (vgl. VG München, U.v. 20.03.2023 – M 31 K 22.1827 – juris Rn. 28/29 m.w.N.).

43

Es ist folglich gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Förderberechtigung auf bauliche Maßnahmen, die Bestandteil eines schlüssigen Hygienekonzepts sind, beschränkt und allgemeine Umbau- und Renovierungsmaßnahmen, die nicht primär der Existenzsicherung in der Pandemie dienen bzw. Kosten die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, nicht fördert. Indem die Beklagte auf die vorstehenden Kriterien abstellt, bewegt sie sich als Zuwendungsgeberin innerhalb der ihr offenstehenden Befugnis zu einer typisierenden Erfassung der maßgeblichen Zuwendungssachverhalte. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34). Dementsprechend verfängt – wie bereits erläutert – auch der klägerische Vortrag nicht, die Beklagte habe ihre Verwaltungspraxis bei der Förderung von „Corona-Konzepten in Firmen, die ein Fotostudio betreiben“ nicht näher erläutert, noch sei die diese aus Gerichtsentscheidungen ersichtlich.

44

e) Letztlich ist in der vorliegenden Konstellation – entgegen der klägerischen Auffassung -auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Der konkrete Sachverhalt weist keine außergewöhnlichen Umstände auf, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Wie bereits ausgeführt, sind Maßnahmen zur Regelung des Kundenverkehrs bzw. der Besucherströme branchenübergreifend vergleichbar. Auch bei anderen Betrieben kommen und gehen teils mehrere Personen gleichzeitig, verbunden mit temporärer Enge bzw. Kontakten an den jeweiligen Engstellen. Eine Atypik des gegenständlichen Falles kann letztlich auch nicht mit der besonderen Nähe beim Fotografieren selbst begründet werden, da die Maßnahmen ergriffen wurden, um die Kunden bei Ein- und Ausgang zu lenken. Zur Verminderung der Infektionsgefahr beim „Shooting“ selbst, sind die Maßnahmen jedoch ersichtlich ungeeignet.

45

f) Bedenken gegen die Kürzung bei Pos. 4 i.H.v. 1.630,36 EUR sind weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich. Die Kürzung beruht vielmehr auf fehlerhaften Angaben der Klägerseite bei der Antragstellung für den Monat Juni 2021. Insoweit hat die prüfende Dritte die Beklagte am 08.12.2023 selbst gebeten, die Angaben zu korrigieren und nur einen förderfähigen Betrag i.H.v. 705,13 EUR anzusetzen, was letztlich auch so erfolgt ist (vgl. Bl. 71 u. 74 der „Schussabrechnungsakte“).

46

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.