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VG·B 7 K 22.30069·03.08.2022

Widerruf des Flüchtlingsstatus durch mögliche Beantragung des sog. Diaspora-Status

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den Widerruf seines Flüchtlingsstatus an; das Verfahren wurde jedoch erledigt, nachdem der Bescheid aufgehoben wurde. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein, da der Klage nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg zukam. Entscheidend war, dass dem Kläger die Beantragung des Diaspora-Status möglich und zumutbar ist, sodass keine erhebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit i.S.d. §§ 3, 4 AsylG besteht. Prozesskostenhilfe und Beiordnung wurden abgelehnt; Gerichtskosten entfallen nach § 83b AsylG.

Ausgang: Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kläger trägt Kosten; PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist es dem Betroffenen möglich und zumutbar, den Diaspora-Status zu beantragen, besteht für einen hinreichenden Zeitraum keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG bzw. kein "real risk" i.S.d. § 4 AsylG.

2

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3

In Asylverfahren werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

4

Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ AsylG § 3, § 4, § 80§ VwGO § 92 Abs. 3, § 161 Abs. 2, § 166§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Soweit es einem Kläger möglich und zumutbar ist, den sog. Diaspora-Status zu beantragen, besteht für einen hinreichenden Zeitraum keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung iSd § 3 AsylG bzw. kein "real risk" für einen ernsthaften Schaden iSd § 4 AsylG. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger und die Beklagte haben die Hauptsache mit den am 02.08.2022 bzw. 03.08.2022 bei Gericht eingegangenen Erklärungen für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist.

3

Das erledigende Ereignis (Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids) ist zwar der Beklagten zuzurechnen, die Klage hatte jedoch nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Nach den (weiterhin) zutreffenden Ausführungen im Widerrufsbescheid vom 13.01.2022 ist es dem Kläger nunmehr jedenfalls möglich und zumutbar, den sog. „Diaspora-Status“ zu beantragen. Damit besteht für einen hinreichenden Zeitraum keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG bzw. kein „real risk“ für einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 22.11.2021 - B 7 K 21.30675 - juris; VG Bayreuth, U.v. 17.2.2022 - B 7 K 21.30893 - juris; OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 - 4 Bf 106.20.A - juris; BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris; BayVGH, U.v. 24.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris). Es ist auch in keiner Weise dargelegt, noch für das Gericht auch nur annähernd anderweitig ersichtlich, inwieweit sich die Sach- oder Rechtslage dergestalt geändert haben sollte, dass sich der Widerrufsbescheid nunmehr als rechtswidrig erweisen würde.

4

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

5

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt des Klageverfahrens hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 und § 121 Abs. 2 ZPO).

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).