Überlagerung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch ein weiteres – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger griff ein nach § 11 Abs. 6 AufenthG angeordnetes und auf 12 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an. Während des Klageverfahrens wurde er jedoch bestandskräftig ausgewiesen und es wurde eine vierjährige Einreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet. Das Gericht verneinte deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Rechtsstellung des Klägers selbst bei Aufhebung des angegriffenen Verbots nicht verbessern würde. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (Überlagerung durch bestandskräftige Ausweisung) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn sich die Rechtsstellung des Klägers selbst bei Klageerfolg nicht verbessern kann und die Klage offensichtlich nutzlos ist.
Ein nach § 11 Abs. 6 AufenthG angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot wird in seinen Wirkungen durch ein mit einer Ausweisung kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot überlagert.
Besteht neben dem angefochtenen Einreise- und Aufenthaltsverbot eine bestandskräftige Ausweisung mit länger befristeter Einreisesperre, fehlt für die Anfechtungsklage gegen das kürzer befristete Verbot regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen; nachträgliche Umstände können das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.
Leitsatz
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Wird der Ausländer ausgewiesen, werden die Wirkungen eines nach § 11 Abs. 6 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das mit einer Ausweisung verbundene, vAw gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot überlagert. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
Der ledige Kläger, ein Perser, ist iranische Staatsangehöriger. Er besitzt eine Geburtsurkunde, eine gültige ID-Card und einen Wehrpass, jedoch keinen gültigen Reisepass.
Eine Schwester und ein Bruder des Klägers leben als anerkannte Flüchtlinge in … Die Asylanträge seiner Mutter S. M und seiner jüngeren Schwester M.M. wurden abgelehnt. Gerichtlicher Rechtsschutz dagegen blieb jeweils ohne Erfolg (VG Bayreuth, U. v. 15.02.2021 - B 10 K 19.30191- rkr.; VG Bayreuth, U. v. 21.04.2021 - B 10 K 19.30800 - noch nicht rkr.).
Der Kläger reiste am 09.11.2018 ins Bundesgebiet ein, stellte am 27.11.2018 einen Asylantrag, erhielt zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung und wurde der Aufnahmeeinrichtung Oberfranken in … zugewiesen. Zuständige Ausländerbehörde war zunächst die Regierung von Oberfranken - Zentrale Ausländerbehörde Dienststelle … (ZAB).
Mit Bescheid vom 04.02.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 - 3). Weiterhin stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Iran abgeschoben (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Behörde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6).
Gegen den, ihm am 11.02.2019 ausgehändigten, Bescheid ließ der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 12.02.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben (Az. B 2 K 19.30201; später Az. B 10 K 19.30191) und stellte einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Az. B 2 S 19.30200). Mit Beschluss vom 15.02.2019, zugestellt am 25.02.2019, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Eilantrag ab.
Am 28.02.2019 verlangte die ZAB vom Kläger, bis 15.03.2019 den Nachweis zu führen, dass er sich mit den ihm zur Verfügung gestellten Kopien seiner ID-Card und seiner Geburtsurkunde um die Beschaffung eines Heimreisedokumentes/Reisepasses bemüht habe. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach. Anlässlich einer Vorsprache am 24.06.2019 wurde dem Kläger erneut verdeutlicht, dass er zusammen mit seiner Mutter in den Iran zurückkehren müsse. Der Kläger lehnte es ab auszureisen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.06.2019 ordnete die ZAB nach vorheriger Anhörung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziff. 1) und befristete es für die Dauer von 12 Monaten, beginnend ab dem Tag der Ausreise (Ziff. 2).
Das Bundesamt habe der Klägerin eine Ausreisepflicht von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides gesetzt. Der Kläger habe diese Verpflichtung bis zum Erlass der Anordnung, also mehr als vier Monate, nicht erfüllt und damit die Ausreisefrist erheblich überschritten. Er sei auch nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert gewesen. Insbesondere habe er es selbst zu vertreten, dass er über kein gültiges Reisedokument verfüge, weil er sich nicht bemüht habe, ein entsprechendes Dokument zu beschaffen. Im Wege des Ermessens werde deshalb insbesondere aus generalpräventiven Gründen die Anordnung getroffen. Es könne nicht hingenommen werden, dass Ausländer, die die ihnen gesetzte Ausreisefrist nicht einhielten, länger Sozialleistungen bezögen als diejenigen, die sich rechtstreu verhielten und binnen der gewährten Frist ausreisten. Die Höchstfrist sei ausgeschöpft worden, weil keine schutzwürdigen Belange, die für eine kürzere Frist sprächen, ersichtlich seien und der Kläger keinerlei Bemühungen gezeigt habe, z.B. seine Passpflicht zu erfüllen.
Am 03.07.2019 erteilte der Beklagte ihm erstmals eine Duldung wegen Passlosigkeit, die in der Folgezeit bis 15.12.2020 mehrmals verlängert wurde.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2019, der dem Gericht am gleichen Tag per beA zuging, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen. Er beantragt nunmehr,
den Bescheid vom 24.06.2019 aufzuheben.
Eine Begründung wurde nicht vorgelegt.
Nachdem keine Klagebegründung einging, hat sich der Beklagte nicht geäußert.
Am 14.07.2019 wurde der Kläger von der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde … getauft.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2019 reichte der bisheriger Prozessbevollmächtigte des Klägers das Kündigungsschreiben des Klägers ein und legte das Mandat nieder.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 10.02.2020 wurde dem Kläger als künftiger Wohnsitz ab 17.02.2020 die Gemeinschaftsunterkunft … zugewiesen, wo er bis heute zusammen mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester wohnt. Am 05.03.2020 übertrug die Regierung von Niederbayern - Zentrale Ausländerbehörde in … die ausländerrechtliche Zuständigkeit auf die Stadt … Diese Regelung gilt bis heute.
Am 04.08.2020 setzte das Bundesamt in Ergänzung des Bescheides vom 04.02.2019 die Vollziehung der Abschiebungsandrohung (einschließlich des Laufs der Ausreisefrist) für die Dauer der Rechtsmittelfrist aus. Werde fristgerecht Rechtsschutz nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG beantragt, bestehe die Aussetzung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens fort. Klarstellend führt die Behörde weiter aus, die behördlichen Aussetzung der Wochenfrist zur freiwilligen Ausreise ende bei ablehnender Entscheidung mit Bekanntgabe zumindest der Entscheidungsformel. Dann laufe die Frist zur freiwilligen Ausreise. Werde dem Eilrechtsschutzantrag stattgegeben, ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
Mit Urteil vom 24.08.2020, das am 08.12.2020 rechtskräftig wurde, wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2019 ab.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2020 wies die Stadt … den Kläger aus (Ziff. 1) und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf vier Jahre, beginnend ab der nachgewiesenen Ausreise (Ziff. 2). Anlass für diese Maßnahme waren die Straftaten des Klägers, für den im Bundeszentralregister am 23.09.2020 insgesamt acht strafrechtliche Verurteilungen eingetragen waren.
Seit 16.12.2020 und bis heute erhielt der Kläger nur noch Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität gem. § 60b AufenthG.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vor Erlass des Gerichtsbescheides gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Halbs.1 VwGO).
1. Der Freistaat Bayern ist auch nach der zeitweiligen Übertragung der ausländerrechtlichen Zuständigkeit gem. gem.§ 3 Abs. 1 Nr.1b Satz 2 ZustVAuslR am 05.03.2020 auf die Stadt …, wo der Kläger seit 17.02.2020 seinen Wohnsitz zu nehmen hat, der richtige Beklagte geblieben. Denn gem. § 78 Abs. 1 Nr.1 VwGO ist die Anfechtungsklage zu richten gegen das Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Klagegegner ist damit hier der Freistaat Bayern, weil den angefochtenen Bescheid vom 24.06.2019 die Regierung von Oberfranken-Zentrale Ausländerbehörde, Dienststelle …, eine Behörde des Freistaates Bayern, erlassen hat.
2. Die Klage ist unzulässig, weil es für den Rechtsbehelf zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessert würde. Nutzlos ist die Klage dann, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte (BVerwG, U. v. 01.10.2015 - 7 C 8.14 - BVerwGE 153, 99 Rn.19 = NVwZ 2016, 316 Rn. 16; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53, Rn. 16).
Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Das Einreiseund Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 AufenthG i.V. m. § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Gem. § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei einer ersten Anordnung ein Jahr nicht überschreiten.
Unabhängig davon verlangt 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreiseoder Aufenthaltsverbot zu erlassen und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG).
Mit der auf § 11 Abs. 6 Satz 1 AufenthG gestützten sogenannte „kleinen Ausweisung“, die an einen schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgemäßen Ausreise anknüpft, wird den Behörden ein Instrument an die Hand gegeben, auf unliebsames Verhalten von Ausländern zu reagieren, die trotz eines Fehlverhaltens nicht gem. §§ 53ff. AufenthG ausgewiesen werden können. Ihre Wirkungen entsprechen denen einer Ausweisung gem. § 53 AufenthG (Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 74). Wird der Ausländer ausgewiesen, werden die Wirkungen eines nach Abs. 6 angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das mit der Ausweisung verbundene, von Amts wegen gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot überlagert (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Januar 2021, § 11 AufenthG Rn. 174).
Die für den Kläger seit 05.03.2020 ausländerrechtlich zuständige Stadt Passau nahm seine zahlreichen Straftaten zum Anlass, ihn nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 24.06.2019 mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.09.2020 auszuweisen und eine vierjährige Einreise- und Aufenthaltssperre anzuordnen. Diese Anordnung hat zur Folge, dass er nach einer freiwilligen oder einer erzwungenen Ausreise vier Jahre lang nicht wieder ins Bundesgebiet einreisen, sich nicht hier aufhalten und keine Aufenthaltserlaubnis erhalten darf. Auf diese bestandskräftige Anordnung könnte sich die Ausländerbehörde zu Lasten des Klägers auch dann weiterhin stützen, wenn die hier zu entscheidende Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das im Einklang mit der Sollvorschrift in § 11 Abs. 6 Satz 4 AufenthG, auf ein Jahr beschränkt wurde, Erfolg hätte. Deshalb würde der Kläger selbst bei einem Erfolg seiner Klage seine Rechtsstellung nicht verbessern.
2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 Satz 1 ZPO.