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VG·B 5 K 23.69·27.05.2025

Laufbahnprüfung: Nichtbestehen der Gerichtsvollzieherprüfung, Kein Anspruch auf Neubewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, Anforderungen an Bewertungsrügeverfahren / Mitwirkungspflicht des Prüflings, Kein grundsätzlicher Anspruch auf Einsicht in die unverbindlichen Lösungshinweise, Prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum nur eingeschränkt überprüfbar, Nicht im Freistaat, Bayern tätige Gerichtsvollzieher als Erst- und Zweitprüfer aufgrund gemeinsamer Ausbildung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff das Nichtbestehen der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 an und begehrte die Neubewertung dreier schriftlicher Arbeiten sowie Einsicht in interne Lösungshinweise. Das VG wies die Klage ab, weil durchgreifende Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht substantiiert dargelegt und die Bewertungen ausreichend begründet waren. Eine Offenlegung von Gewichtungen/Einzelpunkten schulden Prüfer regelmäßig nicht; prüfungsspezifische Wertungen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Ein Anspruch auf Einsicht in unverbindliche Lösungshinweise besteht mangels Stützens der Bewertung hierauf und auch nicht aus Art. 15 DSGVO.

Ausgang: Klage gegen Nichtbestehen der Gerichtsvollzieherprüfung und auf Neubewertung/Einsicht in Lösungshinweise abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Neubewertung von Prüfungsleistungen setzt einen Bewertungsfehler voraus, der sich auf das Gesamtergebnis auswirken kann; prüfungsspezifische Wertungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

2

Das Begründungsgebot verlangt die Darlegung der tragenden Erwägungen in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten, nicht jedoch ein offengelegtes Punkteschema, eine ausdrückliche Gewichtung aller Teilaspekte oder eine umfassende Gesamtabwägung.

3

Ein verwaltungsinternes Überdenkensverfahren ist nur bei konkret und nachvollziehbar erhobenen Bewertungsrügen auszulösen; pauschale Beanstandungen genügen nicht und begrenzen den Amtsermittlungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings.

4

Schließt sich der Zweitprüfer der Begründung des Erstprüfers an, genügt regelmäßig eine Einverständniserklärung; eine eigenständige Wiederholung der Begründung ist nicht erforderlich.

5

Unverbindliche Lösungshinweise sind grundsätzlich keine dem Prüfling zugänglich zu machenden Aktenbestandteile; ein Einsichtsanspruch besteht jedenfalls nicht, wenn die Prüfer ihre Bewertung nicht erkennbar auf Lösungshinweise stützen und diese nicht personenbezogene Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO sind.

Relevante Normen
§ GG Art. 19 Abs. 4§ VwGO § 99 Abs. 1 S. 1§ ZAPO-J §§ 4, 31, 34, 36§ DSGVO Art. 15§ 34 Abs. 1 ZAPO-J§ 36 Abs. 1 Satz 2 ZAPO-J

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 und begehrt die Neubewertung von drei der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten.

2

Der am … geborene Kläger war zum Prüfungszeitpunkt als Justizobersekretär, Amtsgericht …, im Dienst des Beklagten tätig. Mit Schreiben vom 07.02.2022 wurde der Kläger gemäß § 34 Abs. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst (ZAPO-J) zur Gerichtsvollzieherprüfung 2022 zugelassen. In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die vom 11. bis 14.04.2022 stattgefunden haben, erzielte der Kläger folgende Einzelergebnisse:

- Aufgabe 1 4,00 Punkte

- Aufgabe 2 4,00 Punkte

- Aufgabe 3 3,00 Punkte

- Aufgabe 4 3,00 Punkte

- Aufgabe 5 6,00 Punkte

- Aufgabe 6 3,00 Punkte

3

Daraus errechnete sich eine Gesamtnote von 3,71 Punkten. Die mündliche Prüfung absolvierte der Kläger am 19.04.2022 und erreichte hierin als Gesamtnote eine Durchschnittspunktzahl von 9,66 Punkten. Im Ergebnis teilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.06.2022 mit, dass er als Prüfungsgesamtnote „nicht bestanden“ habe.

4

Mit Schriftsatz vom 08.06.2022 richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Akteneinsichtsgesuch an den Beklagten. Daraufhin übersandte der Beklagte am 23.06.2022 die Prüfungsarbeiten. Mit Schreiben vom 12.07.2022 rügte der Klägerbevollmächtigte das Fehlen der Lösungshinweise, woraufhin der Beklagte mitteilte, dass es sich bei den Lösungshinweisen um rein interne – weder abschließende noch verbindliche – Hinweise handele, die nicht Teil der Prüfungsakte seien und daher nicht der Akteneinsicht unterlägen. Mit Schreiben vom 18.07.2022 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen die Versagung der Einsicht in die prüferbezogenen Lösungshinweise ein, den er am 31.08.2022, beim Beklagten am 24.09.2022 eingegangen, begründete. Diesen Widerspruch wies der Prüfungsausschuss für die Gerichtsvollzieherprüfung mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2022 zurück. Dem Akteneinsichtsgesuch sei vollumfänglich nachgekommen worden, indem sowohl die Sachverhalte als auch die von dem Prüfungsteilnehmer angefertigten Prüfungsaufgaben einschließlich der Korrekturbemerkungen übersandt worden seien. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übersendung auch der Lösungshinweise bestehe nicht.

5

Mit Schreiben vom 22.06.2022 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid vom 01.06.2022 ein und beantragte, seine Hinzuziehung im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 31.08.2022, beim Beklagten am 24.09.2022 eingegangen, begründete er den Widerspruch wie folgt: Den Korrekturanmerkungen der Prüfer könne die Relation und der Sachzusammenhang zwischen den Prüfungsleistungen und der objektiven Grenze des Bestehens nicht entnommen werden. Der Inhalt der Lösungshinweise könne zudem auch unrichtig sein und möglicherweise den Prüfer zu einer unzutreffenden Bewertung veranlasst haben. Das Prüfungsergebnis sei formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Daraufhin teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 24.10.2022 mit, dass die Widerspruchsbegründung bislang nicht den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen Prüfungsbewertungen gestellt würden, genüge. Dem Prozessbevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Ergänzung der Begründung des Widerspruchs vom 22.06.2022 bis zum 18.11.2022 gegeben. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Widerspruch vom 22.06.2022 bei Ausbleiben einer weitergehenden Begründung ohne vorherige Einholung von Prüferstellungnahmen zusammen mit dem Schriftsatz vom 31.08.2022 dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werde. Innerhalb der am 18.11.2022 beantragten und bis zum 16.12.2022 gewährten Fristverlängerung ging keine weitergehende Begründung ein.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2023 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet, da die Prüfungsarbeiten 3, 4 und 6 jeweils mit 3,0 Punkten bewertet worden seien. Da es sich bei der Aufgabe 3 um die Doppelaufgabe handele, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 ZAPO-J zweifach gewertet werde, habe der Kläger in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht und damit die Prüfung nicht bestanden, § 36 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZAPO-J. Substantiierte Einwendungen gegen die Bewertungen der Prüfungsaufgaben seien nicht erhoben worden, weshalb die Widerspruchsbegründung nicht zur Stellungnahme an die Prüfer weitergeleitet worden sei und es bei den ergangenen Bewertungen der Prüfungsarbeiten verbleibe. Der Anspruch des Prüfungsteilnehmers auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen bestehe nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüfungsteilnehmers, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspreche vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. Einwände konkret und nachvollziehbar begründet worden seien. Daher genüge es nicht, wenn sich der Prüfungsteilnehmer generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Leistungen wende. Die Widerspruchsbegründung vom 31.08.2022 genüge diesen Anforderungen an eine hinreichende Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht. Insoweit werde angemerkt, dass der pauschale Einwand, der Inhalt der Lösungshinweise könnte unrichtig sein und den Prüfer zu einer unzutreffenden Bewertung veranlasst haben, fehlgehe. Denn Gegenstand des Widerspruchverfahrens sei nicht die Richtigkeit der unverbindlichen Lösungshinweise, sondern allein die von den Korrektoren vorgenommene Bewertung.

7

Am 20.01.2023 ging beim Beklagten eine Widerspruchsbegründung ein, die im Wesentlichen dem Inhalt der Klageschrift vom 30.01.2023 entspricht.

8

Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 30.01.2023, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

Die Ablehnungsmitteilung des Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2022 (Geschäftszeichen: …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2023 (Geschäftszeichen: … wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Hilfsweise: Unter Aufhebung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung wird die abgelegte Prüfung nochmals bewertet.

Die Hinzuziehung der Unterfertigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

9

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte materiell-rechtlich objektive und rechtlich beachtliche Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums überschritten habe.

10

Gegen die Bewertung der Aufgabe 3 seien folgende Rügen zu erheben: Der Zweitprüfer sei mangels Unterschrift bzw. Namensstempel nicht individualisierbar. Aus den Erwägungen des Erstprüfers im „Bewertungsbogen“ sei nicht erkennbar, welche Wertigkeit für die Gesamtbewertung der jeweiligen einzelnen Aufgabe der insgesamt zehn Aufgaben beigemessen worden sei. Der Kläger habe die Vorschrift des § 60 Satz 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) mit seiner Verweisung in § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht gesehen. Hierbei handele es sich um einen Folgefehler, der bereits (im Eingangssatz: „Der Einstieg in die Fallbearbeitung gelingt nur bedingt …“) negativ bewertet worden sei, was zugunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen. Die Bewertung von Folgefehlern bliebe im Dunkeln. Die in der Folge positiven Bewertungen schienten keine Auswirkungen zugunsten des Klägers zu erzeugen. Des Weiteren sei nicht erkennbar, welches Gewicht unrichtige und richtige Ausführungen des Klägers letztlich für die Bewertung gespielt hätten.

11

Gegen die Bewertung der Aufgabe 4 seien folgende Rügen zu erheben: Im Unterschied zur Erstbewertung wird der Prüfer, von dem die Zweitbewertung stamme, nicht durch einen handschriftlich lesbar niedergelegten Namen oder einen Namensstempel individualisiert, obwohl dies vom Formular so verlangt werde. Außerdem sei dem Zweitprüfer insofern ein Fehler unterlaufen, als er eine „Note 4“, also die Notenstufe „ausreichend“, und als „Punktzahl 3“, was der Notenstufe „mangelhaft“ entspreche, vergeben habe. Auf einem gesonderten Schriftstück, welches mit „Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“ überschrieben sei, setze sich der Zweitprüfer mit „Einverstanden“ in Widerspruch zu seiner eigenen vorangegangenen Bewertung. Dieser formell-rechtliche Fehler lasse auf mangelnde Sorgfalt der Bewertung und damit auch auf einen materiell-rechtlichen Fehler der Bewertung schließen. Die Bewertung der Aufgabe 4 lasse wieder nicht erkennen, welche Einzelaufgaben im Hinblick auf die erreichbare Punktzahl hohe Bewertungen ermöglicht hätten und welche niedrigere. Insbesondere sei nicht erkennbar, wie die einzelnen Aufgaben durch die Prüfungsbehörde jeweils untereinander gewichtet worden seien. Die Gewichtung unrichtiger und richtiger Ausführungen ließe sich nicht erschließen. Auch die Bewertung von Folgefehlern („Anwendbarkeit des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – BayVwZVG“) zugunsten des Klägers bliebe im Dunkeln.

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Gegen die Bewertung der Aufgabe 6 seien folgende Rügen zu erheben: Die Bewertung der Aufgabe 6 lasse wieder die Gewichtung der Einzelaufgaben nicht erkennen. Die Einzelaufgabe 1 sei seitens des Klägers nicht wie im Sachverhalt mit 1.500,00 Euro vorgegeben gerechnet worden, sondern lediglich mit 1.000,00 Euro. Es handele sich mithin um ein Übertragungsversehen. Der Rechenweg und das aus dem unzutreffenden Betrag in Höhe von 1.000,00 Euro errechnete Ergebnis blieben für die Bewertung außer Betracht. Weder Erst- noch Zweitprüfer hätten auf den Rechenweg zugunsten des Klägers einen Punkt vergeben. Gleiches gelte für die Teilaufgabe „Kassensturz“ (Teilaufgabe 4). Der fehlerfreie Rechenweg habe jedenfalls keine positive Bewertung ergeben. Die Ausführungen des Klägers zur Teilaufgabe 5 seien hinsichtlich des fehlerfreien Rechenwege nicht (positiv) bewertet worden, da infolge des Übertragungsversehen die fehlerhaften Zahlen bzw. Summen aus der Teilaufgabe 4 durch den Kläger übernommen worden seien. Als bloßer Folgefehler hätten diese nicht ohne positive Wertung bleiben dürfen. Die vom Kläger verwendeten Erklärungen bzw. Definitionen seien nicht gewertet worden; der Prüfer scheine lediglich seinen Wortlaut wiederfinden zu wollen und habe sich daher nicht auf die Formulierungen des Klägers eingelassen. Der Prüfer habe negativ gewertet, dass der Kläger die von ihm vorausgesetzte Reihenfolge nicht eingehalten habe und habe die zutreffenden Ausführungen des Klägers außerhalb dieser Reihenfolge nicht positiv in seine Bewertung einfließen lassen. Deutlich werde dies zu den Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Kindes. Dieses habe der Kläger am Ende seiner Prüfung gestellt, während der Prüfer die zutreffende Erörterung dieses Problems schon früher in der Reihenfolge der Prüfung gesehen habe. Die Teilaufgabe 7 habe seitens des Klägers eine Pensenberechnung verlangt. Die Gerichtsvollzieheraufträge, die hier berechnet worden seien, hätten zum Teil aus rein zählenden Aufträgen sowie aus Zustellaufträgen und aus Aufträgen, die innerhalb des Amtsgerichtsbezirks abgegeben werden mussten, bestanden. Es seien vom Kläger nicht, wie richtigerweise verlangt, die Zustellaufträge von der Gesamtzahl der Aufträge abgezogen worden, sondern nur die innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes abgegebenen Aufträge. So sei dieser auf ein falsches Zwischenergebnis gekommen, mit dem er fälschlicherweise weitergerechnet habe; dies sei als weniger gravierender Folgefehler zu bewerten gewesen. Die ansonsten herangezogenen Erkenntnisse zur Pensenberechnung seien vom Kläger berechnet und zu einem Endergebnis gebracht worden. Im Ergebnis sei er somit auf eine höhere Prozentzahl als gefordert gelangt. Der Unrichtigkeit seines Zwischenergebnisses sowie dann seines Endergebnisses liege ein unterbliebener Abzug der Zustellaufträge zugrunde, jedoch seien alle Berechnungen vom Zwischenergebnis bis zum Endergebnis durch den Prüfer nicht gewertet worden; es sei also keine positive Bewertung des Rechenwegs erfolgt.

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Des Weiteren werde um Einsicht in die Lösungsskizzen der Aufgaben 3, 4 und 6 gebeten. Der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dem Kläger stehe keine Akteneinsicht in die den Prüfern an die Hand gegebenen Musterlösungen, Lösungshinweisen oder -skizzen zu. Dem Kläger sei im Klageverfahren wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung grundsätzlich Einsicht in die von der Beklagten vorgelegten Lösungshinweise zu gewähren. Zumindest sei durch die Beklagte die mittelbare rechtliche Wirkung von Lösungshinweisen übersehen worden. Im Rahmen der schriftlichen Notenbegründung durch die jeweiligen Prüfer komme naturgemäß der Musterlösung wesentliche Bedeutung zu, da sich aus ihr der an alle Prüflinge angelegte Bewertungsmaßstab ersehen ließe. Dies sei weder in den Anmerkungen des Prüfers in den einzelnen streitgegenständlichen Aufgaben der Fall, noch sei dies im Widerspruchsverfahren klar geworden. Vorliegend fänden sich in den streitgegenständlichen Prüfungsarbeiten des Klägers schon zu den Teilaufgaben keine Angaben zu den jeweils erreichten Punktzahlen, sondern lediglich kurze stichpunktartige Randanmerkungen und Häkchen sowie Unterstreichungen/Umkreisungen. Die abschließende Bemerkung lasse jeweils nicht erkennen, welche Wertigkeit der einzelnen Prüfungsaufgabe und der Prüfungsaufgaben untereinander seitens des Beklagten beigemessen worden sei. Aus den Korrekturanmerkungen gehe jedenfalls nicht eindeutig und nachvollziehbar hervor, woraus sich die im Ergebnis mangelhaften Beurteilungen in den drei Prüfungsaufgaben des Klägers ergäben. An der Existenz von Lösungshinweisen zu den hier streitgegenständlichen drei Aufgaben bestünden keine Zweifel. Dem Kläger werde rechtlich nicht ermöglicht, seine eigenen mit dem jeweils geforderten Antworten abzugleichen. Zusammenfassend seien gegen die Prüfungsentscheidung – unter Berücksichtigung des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums – materiell-rechtliche Rügen der Unrichtigkeit

- der Einschätzung des Schwierigkeitsgrades verschiedener Aufgaben und der erreichbaren Punktwerte,

- der Einordnung der Prüfungsleistung in das Punkte- bzw. Beurteilungssystem des Prüfers,

- der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander,

- der Würdigung der Qualität der Darstellung des Prüflings,

- der Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung

- und der Gewichtung der Bedeutung dieser Mängel

zu erheben.

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Eine Verletzung von allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben liege bereits dann vor, wenn zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen des Prüflings und Klägers als falsch bewertet worden seien. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sei, gebühre zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits müsse dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden.

15

Mit Schriftsatz vom 14.03.2023 beantragte der Beklagte:

Die Klage wird abgewiesen.

16

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einsicht in die unverbindlichen Lösungshinweise habe. Dies sei bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.10.2022 festgestellt worden. Der klägerische Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg gehe fehl, weil dort gerade kein genereller Anspruch des Prüflings auf Einsicht in eine Musterlösung bejaht worden sei, sondern nur für den Fall, dass sich die Prüfer in ihrer Bewertungsbegründung auf diese Musterlösung beziehen bzw. auf diese verweisen würden. Vorliegend hätten die Prüfer aber umfassende und aus sich selbst heraus nachvollziehbare Bewertungsbegründungen verfasst und dabei nicht auf die unverbindlichen Lösungshinweise verwiesen.

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Dem Kläger stünde auch kein Anspruch auf Neubewertung seiner in der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 angefertigten Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 zu, da die vom Kläger behaupteten Bewertungsmängel nicht vorlägen. Unter Berücksichtigung der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung seien die Bewertungen der Prüfungsarbeiten des Klägers nicht zu beanstanden, was sich aus den nun eingeholten Stellungnahmen der jeweiligen Prüfer ergebe.

18

Hinsichtlich der Aufgabe 3 sei auszuführen, dass es sich bei dem Zweitprüfer – wie es sich auch aus dem computergeschrieben Zusatz unter der Unterschrift des Zweitprüfer auf dem Bewertungsbogen ergebe – um Herrn Obergerichtsvollzieher … handele. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das Begründungsgebot kein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgebe, fordere. Ebenso wenig bedürfe es nach den oben dargestellten Grundsätzen ausdrücklicher Angaben zur Gewichtung der jeweiligen Bearbeitungsteile und Teilleistungen. Ausweislich der im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Stellungnahmen des Erst- und Zweitprüfers sei das Übersehen der Vorschrift des § 60 Satz 3 SGB VIII mit seiner Verweisung in § 794 ZPO gerade nicht doppelt negativ gewertet, sondern als Folge des falschen Falleinstiegs berücksichtigt worden. Weiterhin sei den eingeholten Stellungnahmen des Erst- und Zweitprüfers zu entnehmen, dass die im Bewertungsbogen enthaltenen positiven Bemerkungen als richtig eingestuft worden und in die Bewertung eingeflossen seien. Gleichermaßen verhalte es sich mit der weiteren Rüge des Klägers, die Bewertung von Folgefehlern (Anwendbarkeit des BayVwZVG) bliebe im Dunkeln. Ausweislich des Bewertungsbogens sowie den Stellungnahmen des Erst- und Zweitprüfers sei in nicht zu beanstandender Weise negativ bewertet worden, dass der Kläger fälschlicherweise von der Anwendung des BayVwZVG ausgegangen sei. Dass der Kläger sich in der Bearbeitung wiederholt auf die Anwendung des BayVwZVG gestützt habe, sei dabei nicht wiederholt negativ bewertet, sondern lediglich zusammenfassend am Ende der Bewertung angemerkt worden.

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Hinsichtlich der Aufgabe 4 werde mitgeteilt, dass Zweitprüferin die Obergerichtsvollzieherin … gewesen sei. Ausweislich der Stellungnahme der Zweitprüferin handele es sich bei dem Eintrag der Notenstufe „4“ lediglich um ein Schreibversehen. Dies werde auch dadurch erkennbar, dass sich die Zweitprüferin mit der Bewertung des Erstprüfers auf dem Bewertungsbogen ausdrücklich einverstanden erklärt und als vergebene Punktzahl auf dem Deckblatt „3“ eingetragen habe. Die Zweitprüferin habe die im Rahmen des Klageverfahrens erbetene Stellungnahme zudem zum Anlass genommen, ihre Bewertung nochmals eingehend zu prüfen und halte weiterhin an ihrer Bewertung und dem vollumfänglichen Einverständnis mit der Erstbewertung fest. Im Hinblick auf die Rüge des Klägers, auch bei den Bewertungen der Aufgabe 4 sei die Gewichtung der einzelnen Aufgaben sowie die Gewichtung der unrichtigen und richtigen Ausführungen des Klägers nicht erkennbar, werde auf die Ausführungen nach oben verwiesen. Die Prüfer der Aufgabe 4 hätten die wesentlichen Defizite und positiven Ausführungen des Klägers aufgezeigt, hinreichend Bezug zu der Arbeit des Klägers genommen und ihn hierdurch in die Lage versetzt, konkrete Rügen gegen die einzelnen Bewertungen vorzutragen. Die zu Aufgabe 4 weiter gerügte Bewertung von Folgefehlern betreffend die Anwendbarkeit des BayVwZVG dürfte sich auf die Aufgabe 3 beziehen.

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In Bezug auf die Rüge der Aufgabe 6, was die Gewichtung der einzelnen Aufgaben angehe, werde erneut nach oben verwiesen. Die Prüfer seien ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Die Rüge des Klägers, seine konsequenten Rechenwege seien bei der Bewertung außer Betracht geblieben, sei unzutreffend. Zum einen liege ein Schreibversehen des Klägers bei der Teilaufgabe 1 nicht vor, zum anderen sei – wenn sich die Rüge des Klägers auf die Teilaufgabe 3 beziehen sollte – ausweislich der im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Stellungnahmen der Prüfer die vorgenommene Berechnung durch den Kläger in die Bewertung mit einbezogen und positiv bewertet worden. Gleichermaßen verhalte es sich mit dem Rechenweg im Rahmen der Teilaufgabe 4 (Kassensturz) sowie dem Rechenweg im Rahmen der Teilaufgabe 5. Wie die Prüfer in ihren Stellungnahmen nochmals ausdrücklich klarstellten, seien die vom Kläger richtig in Ansatz gebrachten Angaben und jeweils die Rechenwege bei der Bewertung berücksichtigt worden. Die Kritik der Prüfer zur Teilaufgabe 6 sei nicht zu beanstanden. So führten die Prüfer in ihren Bewertungsbegründungen und ihren im Rahmen des Klageverfahrens eingeholten Stellungnahmen aus, dass die Prüfung des Klägers bis zur Prüfung des Gewahrsams gut gelungen sei, die Prüfung des Gewahrsams dann aber nicht sorgfältig erfolgt sei. Dabei stellten die Prüfer klar, dass nicht die vom Kläger vorgenommene Reihenfolge der Prüfung negativ bewertet worden sei, sondern die unterbliebene Prüfung der Gewahrsamsvermutung, die als ein Schwerpunkt der Aufgabe hätte erfolgen müssen. Ebenso habe die durch den Kläger unterbliebene Prüfung der weiteren Pfändungsvoraussetzungen negativ bewertet werden dürfen. Entgegen der Rüge des Klägers seien die von ihm geschriebenen Erklärungen und Definitionen ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt worden. Die Rüge des Klägers betreffend die Teilaufgabe 7 gehe fehl. Wie sowohl der Bewertungsbegründung als auch den Stellungnahmen des Erst- und Zweitprüfers zu entnehmen sei, sei die Lösung des Klägers in dieser Teilaufgabe zum größten Teil als gut gelöst befunden worden. Die durch die Prüfer aufgezeigte Kritik bei der Berechnung der Gesamtsumme sei zutreffend und daher bewertungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Doppelbewertung von Folgefehlern liege nicht vor. Vielmehr seien die Angaben des Klägers, die aufgrund der Unrichtigkeit des Zwischenergebnisses entstanden seien, sowie alle Berechnungen vom Zwischenergebnis bis zum Endergebnis ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer in der Bewertung berücksichtigt und der Rechenweg positiv bewertet worden.

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Soweit der Kläger darüber hinaus pauschal Bewertungsfehler alle Aufgaben betreffend rüge, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die oben dargestellten Grundsätze auch die Darlegung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe nicht fordern würden.

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Nach mehreren Fristverlängerungsgesuchen der Klägerseite beantragte diese mit Schriftsatz vom 25.04.2024 die Einsicht in die einzelnen Stellungnahmen und Beurteilungen einschließlich der den Prüfern vorliegenden Musterlösungen. Der Beklagte sei hierzu nach Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet.

23

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.05.2024, dass dem Akteneinsichtsgesuch in die Stellungnahmen und Beurteilungen bereits entsprochen worden sei. Ein Anspruch auf die Gewährung von Einsicht in die amtlichen Lösungshinweise bestehe, wie im Verlauf des Verfahrens bereits mehrfach dargelegt, nicht. Ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO scheitere bereits daran, dass es sich bei den amtlichen Lösungshinweisen nicht um personenbezogene Daten handele. Zwar beschränke sich der vom EuGH weit verstandene Begriff der personenbezogenen Daten nicht auf sensible oder private Informationen, sondern umfasse potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen. Grundvoraussetzung sei jedoch, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende natürliche Person handele. Dies sei nur der Fall, wenn die Information auf Grund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sei. Vor diesem Hintergrund könnten zwar die vom Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten sowie die zugehörigen Prüfergutachten als personenbezogene Daten qualifiziert werden. Die amtlichen Lösungshinweise knüpften demgegenüber nicht an eine bestimmte Person an.

24

Nach erneut mehreren Fristverlängerungsgesuchen nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.12.2024 Stellung und rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Einsicht in die Lösungshinweise des Beklagten. Die den Prüfern zur Verfügung gestellten Lösungshinweise hätten urkundsähnliche Wirkung im Sinne eines zumindest faktischen Anscheins für den Prüfer. Sie entwickelten eine faktische Bindung an die inhaltlichen Vorgaben. Dies gelte schon für die vom Prüfer anzustellende Gewichtung der Prüfungsleistungen des Klägers. Es entspreche lebensnaher Betrachtung, dass sich die Lösungshinweise hierzu verhielten, und der Prüfer sich im Rahmen seiner Bewertung danach ausrichten könnte. Eine Kontrolle des richtigen Lösungswegs könne ohne inhaltliche Kenntnis der Lösungshinweise nicht erfolgen.

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Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2024, dass der Charakter der amtlichen Lösungshinweise in Zusammenschau mit der in § 31 Abs. 4 Satz 1 ZAPO-J i.V.m § 7 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) normierten Unabhängigkeit der Prüfer gegen eine Einbeziehung der Lösungshinweise in die gerichtliche Überprüfung der Bewertungen auf fachspezifische Bewertungsfehler spreche. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch unter der Prämisse, dass in Ausnahmefällen ein Anspruch auf eine Einsichtnahme in die Lösungshinweise bestehen sollte, ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben wäre. Im vorliegenden Fall fehle es bereits an einer Inbezugnahme der unverbindlichen Lösungshinweise durch die Prüfer. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein solches „Stützen“ der Bewertung auf die Lösungshinweise etwa dann angenommen worden, wenn die Prüfer die Musterlösung mit der Zahl der jeweils erzielten Punkte ihrer Bewertung beifügten. Hinzu komme, dass sich die Bewertungen auf Grundlage der ausführlichen Anmerkungen der Prüfer jeweils aus sich heraus nachvollziehen ließen. Möchte der Kläger geltend machen, den Prüfern seien fachspezifische Fehler unterlaufen, so bedürfe es insoweit einer eigenständigen substantiierten Rüge. Unter Zugrundelegung der Begründungen der Bewertungen der Prüfungsaufgaben des Klägers, die in jeder Hinsicht den Anforderungen an eine Bewertungsbegründung gerecht würden, sei dem Kläger die Erhebung substantiierter Rügen – etwa der Einwand, Ausführungen seien durch die Prüfer zu Unrecht als falsch/unvertretbar bewertet worden – ohne weiteres möglich.

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Mit Schriftsätzen vom 12.03.2025 nahm der Klägerbevollmächtigte erneut Stellung. Hierbei wurde der bisherige Vortrag in den Grundzügen wiederholt, teilweise aber auch vertieft. Im Wesentlichen wurde anhand der einzelnen Teilaufgaben der Aufgaben 3, 4 und 6 vertiefend dargestellt, an welcher Stelle die Gewichtung von richtigen zu unrichtigen Ausführungen sowie von den einzelnen Teilaufgaben in Bezug auf das Gesamtergebnis nicht erkennbar sei. Es lasse sich nicht erkennen, welche Einzelaufgaben im Hinblick auf die erreichbare Punktzahl hohe Bewertungen ermöglichten und welche niedrigere. Die Mangelhaftigkeit der jeweiligen einzelnen Teilaufgaben sei nicht dargelegt worden, insbesondere seien (näher benannte) positive Ausführungen des Klägers nicht in die Bewertung eingeflossen. Positive Randbemerkungen (z.B. Haken) fänden sich nicht im Bewertungsbogen wider. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 12.03.2025 wird Bezug genommen. Hinsichtlich der Aufgabe 3 sei weder seitens des Erst- noch des Zweitprüfers eine anzustellende Gesamtabwägung im Bewertungsbogen erfolgt. Zum Gesamtergebnis werde lediglich der Text für die mangelhafte Leistung wiedergegeben: „Eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung. Punktzahl: 3, Note: mangelhaft“. Daher sei nicht erkennbar, aus welchen Erwägungen sich die mangelhafte Bewertung ergebe, mithin positive hinter negativen Bewertungen hätten zurücktreten müssen. Hinsichtlich der Aufgabe 4 sei fehlerhaft, dass Erstwie Zweitprüfer trotz erhobener Bewertungsrügen nicht am Bewertungsrügeverfahren teilgenommen hätten. Bei der Bewertung der Aufgabe 6 seien die klägerischen Ausführungen zur Einzelaufgabe 1 seitens der Prüfer als „gut gelöst“ beurteilt worden. Im Bewertungsbogen heiße es dagegen auf dem zweiten Blatt: „Im Gesamtbild eine mangelhafte Leistung. Mängel sind in allen Teilbereichen der Klausur vorhanden“. Die Gesamtbeurteilung „mangelhaft“ aufgrund in allen Teilbereichen der Klausur vorhandener Mängel setze sich offenkundig mit der Bewertung der Einzelaufgabe 1 als „gut gelöst“ in Konflikt. Im Übrigen beinhalten die Schriftsätze vom 12.03.2025 die Wiedergabe der schriftlich erbrachten Prüfungsleistungen samt ausführlicher Erläuterungen durch den Kläger selbst.

27

Hierauf erwiderte die Beklagtenseite wiederum mit Schriftsatz vom 04.04.2025. Der Einwand des Klägers, dass den Prüfern die erforderliche Qualifikation zur Tätigkeit als Prüfer im Rahmen der Gerichtsvollzieherprüfung fehle, gehe fehl. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 ZAPO-J könnten als Prüfer für die Gerichtsvollzieherprüfung Gerichtsvollzieher bestellt werden. Dies sei bei allen Prüfern der Fall. Soweit den Prüfern klägerseitig die Eignung zur Tätigkeit als Prüfer abgesprochen werde, stehe diese Ansicht – angesichts der zweifelsfrei und klägerseitig nicht in Abrede gestellten formellen Qualifikation als Gerichtsvollzieher – im Widerstreit zu § 31 Abs. 2 Nr. 4 ZAPO-J. Auch eine Einschränkung auf im Freistaat Bayern tätige Gerichtsvollzieher nehme § 31 Abs. 2 ZAPO-J nicht vor, weshalb es auch unschädlich sei, dass diese Prüfer im Freistaat … bzw. … tätig seien. Der Einsatz von Prüfern aus diesen Bundesländern trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Gerichtsvollzieherprüfung für diese Bundesländer durch das beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichtete Landesjustizprüfungsamt nach den im Freistaat Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werde. In der dementsprechenden Verwaltungsvereinbarung sei der Einsatz von Prüfern aus diesen Bundesländern, welche von der Leiterin des bayerischen Landesjustizprüfungsamtes bestellt würden, ausdrücklich vorgesehen. Inwieweit Gerichtsvollziehern aus diesen Bundesländern, welche die gleiche Prüfung wie der Kläger zu absolvieren hätten, die fachliche Eignung zur Bewertung der schriftlichen Prüfungsaufgaben der vom Freistaat Bayern durchgeführten Gerichtsvollzieherprüfung fehlen solle, erschließe sich auch vor diesem Hintergrund nicht. Soweit der Kläger hinsichtlich der Prüfungsaufgabe 3 rüge, dass sich der Zweitprüfer den Ausführungen des Erstprüfers ohne eine eigenständige Begründung angeschlossen habe, sei dieses Vorgehen prüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die eingeholte Stellungnahme im Klageverfahren. Soweit der Kläger erneut die Auffassung vertrete, dass zu jeder Teilaufgabe eine (Teil-)Bewertung – mit Benotung und Gewichtung – erforderlich sei, würden die Begründungsanforderungen überspannt, da in der Rechtsprechung (lediglich) die Darlegung der für die Benotung „ausschlaggebenden“ Punkte verlangt werde. Insgesamt seien die Prüfer ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Soweit der Kläger geltend mache, seine Prüfungsaufgaben seien trotz einer Mehrzahl an positiven Anmerkungen der Prüfer als „mangelhaft“ bewertet worden und die Bewertungen deshalb fehlerhaft, vermag er auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Die zu einzelnen Teilaufgaben enthaltenen positiven Anmerkungen bzw. Randbemerkungen der Prüfer – bei denen es sich lediglich um Hilfestellungen der Prüfer für die abschließende Gesamtbewertung handele – stünden einer Bewertung der jeweiligen Prüfungsaufgabe als mangelhaft nicht entgegen. Der Kläger verkenne den einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum der Prüfer und setze seine eigene Bewertung unzulässigerweise an die Stelle der Prüfer. Soweit klägerseitig der Versuch unternommen werde, die in seiner Prüfungsarbeit enthaltenen Ausführungen „zu erläutern“, sei nicht ersichtlich, wie der Kläger hiermit einen Bewertungsfehler darlegen wolle. Insbesondere vermöge dem Kläger hierdurch die Geltendmachung fachspezifischer Fehler bei der Bewertung der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 nicht gelingen. Es fehle den Ausführungen bereits an der Behauptung, als falsch (bzw. nicht vertretbar) bewertete Passagen seiner Klausurbearbeitung seien in Wahrheit richtig oder zumindest vertretbar.

28

Ergänzend wurden von der Beklagtenseite am 22.04.2025 erneut eingeholte Stellungnahmen der Prüfer der Aufgabe 6 vorgelegt. Danach gehe die klägerseitig erhobene Rüge, dass sich „[d]ie Gesamtbeurteilung mangelhaft aufgrund in allen Teilbereichen der Klausur vorhandener Mängel […] offenkundig mit der Bewertung der Einzelaufgabe 1 als ′gut gelöst′ in Konflikt [setzt]“, fehl. Die Prüfer hätten in ihren Stellungnahmen klargestellt, dass kein Konflikt zwischen der Bewertung der Aufgabe 1 als „gut gelöst“ und der Gesamtbewertung der Klausur als in allen Teilbereichen mangelhaft bestehe, da die Aufgabe 1 keinen eigenständigen Teilbereich – auf den sich die Gesamtbewertung, wonach in allen Teilbereichen der Klausur Mängel vorhanden seien – darstelle, da der Kläger unzutreffend die Begriffe „Teilaufgabe“ und „Teilbereich“ gleichsetze. Diese Klarstellung stehe im Einklang mit der Bedeutung des Begriffs „Teilbereich“ („Bereich, der Teil eines umfassenden Bereichs ist“) – der sich in erster Linie auf die inhaltliche Abgrenzung der Themenbereiche und nicht formal auf die Untergliederung einzelner Aufgabenstellungen erstrecke – und sei auch mit Blick auf das prüferseitig dargelegte geringfügige Gewicht der Teilaufgabe 1 der Aufgabe 6 der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 plausibel.

29

Mit Schriftsatz vom 06.05.2025 führte die Klägerseite weiter aus, dass die Beklagte verkenne, dass sich die Rüge des Klägers nicht auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 ZAPO-J beziehe. Eine Prüferbestellung über die Grenzen des Freistaats Bayern hinaus bedürfe einer eigenen gesetzlichen Grundlage, welche § 31 Abs. 2 ZAPO-J gerade nicht darstelle. Sie setze gerade voraus, dass die Bestellung der Prüfer beim Rechtsträger Freistaat Bayern erfolge. Dass hier die gegenüber dem Kläger tätigen Prüfer, deren Dienstherr nicht der Freistaat Bayern sei, ordnungsgemäß durch die zuständige Stelle (angeblich „die Leiterin des bayerischen Landesjustizprüfungsamtes“) für das aktuelle Prüfungsverfahren bestellt worden seien, werde vorsorglich bestritten. Die Rechtsquelle einer Verwaltungsvereinbarung sei schon rechtlich nicht geeignet, eine ausreichende Rechtsgrundlage im grundrechtlich geschützten Bereich des Klägers darzustellen. Die Beklagte verkenne das Normbegünstigungsprinzip: Sie sei darlegungsbelastet für die Tatsache, dass Prüfer, die in anderen Bundesländern tätig seien, das Gerichtsvollzieherwesen und dessen landesspezifische Ausprägungen im Freistaat Bayern beherrschten. Die bloße Behauptung sei hierfür nicht ausreichend. Der Kläger behaupte, dass zu dieser Gestaltung des Prüfereinsatzes aus Dritt-Bundesländern lediglich fiskalische Erwägungen führten und zureichende Fachkenntnisse bei der jeweiligen Person des Prüfers im Einzelfall – also gerade auch hier – nicht überprüft worden seien. Der Kläger habe entgegen der Behauptung der Beklagten dem Prüfer aus … nicht die Qualifikation abgesprochen. Vielmehr entgegne der Beklagte sachlich schon gar nicht auf die Ausführungen des Klägers. Auch verkenne der Beklagte weiter den klägerischen Vortrag im Hinblick auf die Vermutungstatsachen des „Namensstempels“ bei den Aufgaben 3 und 4. Der Beklagte setze sich nicht damit auseinander, dass das Fehlen eines solchen Stempels auf einer Nichterfüllung einer dienstlichen Pflicht, wenn auch lediglich eine Formalie darstellend, des Prüfers beruhe; landläufig auch als Schlampigkeit bezeichnet. Der Beklagte übergehe den klägerischen Vortrag, dass die beiden Prüfer durch das Formular aufgefordert worden seien, eine „Unterschrift der Prüferin der/des Prüfers (leserlich oder zusätzlich Stempel)“ zu leisten. Anschaulich zeige sich im Einzelfall der Teilaufgabe 1 der Aufgabe 6 (Widerspruch des Gesamtergebnisses zur „gut gelösten“ Teilaufgabe 1) wie auch im Hinblick auf die anderen Prüfungsaufgaben, dass der Beklagte den Bezugspunkt wie auch die Gewichtung der Beurteilung der Prüfungsleistung des Klägers nicht einmal zu nennen vermöge. Ein beklagtenseits vorgetragenes „geringfügiges Gewicht“ ergebe sich weder aus der Verwaltungsakte noch aus den Prüfungsunterlagen.

30

Die Beteiligten erklärten mit Schriftsatz vom 29.04.2025 bzw. 30.04.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

31

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe

32

Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

33

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 16.01.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die vom Kläger angegriffenen Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 sind rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung dieser Prüfungsaufgaben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

34

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe(n) fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung einer Aufgabe fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.03.1994 – 6 C 5.93 – juris Rn. 22). Prüfungsentscheidungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (stRspr seit BVerwG, U.v. 24.04.1959 – VII C 104.58 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt die Frage, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – juris Rn. 18; B.v. 29.04.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 21). Der den Prüfern zuzuerkennende Bewertungsspielraum betrifft dabei vor allem die Punkte- und Notenvergabe, die Bewertung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, B.v. 13.05.2004 – 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch die Gewichtung von Folgefehlern fällt in den Beurteilungsspielraum des Prüfers (vgl. BayVGH, U.v. 11.02.1998 – 7 B 96.2163 – juris Rn. 36). Dem Prüfer steht bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander als auch der Gewichtung einzelner positiver Ausführungen der Prüfungsarbeit im Hinblick auf die Gesamtbewertung ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 02.06.1998 – 6 B 78.97 – juris Rn. 3 f.). Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, das dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nicht (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 709 m.w.N.). Im Bereich fachwissenschaftlicher Prüfungsleistungen findet der Bewertungsspielraum eine weitere Grenze dort, wo ein Prüfer bei einer offenen Rechtsfrage eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet hat (vgl. BVerwG, U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 24 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 57). Die Wertungen der Prüfer, die sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind, unterliegen uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Dagegen sind Wertungen von Prüfern in der Hinsicht, dass die konkrete Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, rein prüfungsspezifischer Natur und können von den Gerichten nur hinsichtlich der Einhaltung des Bewertungsspielraums überprüft werden (vgl. BVerwG, B.v. 05.03.2018 – 6 B 71.17 – juris Rn. 9 ff.; VG Würzburg, G.v. 03.06.2020 – W 2 K 19.1702 – juris Rn. 20).

35

Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung hat ihre Zweckbestimmung in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Sie muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d.h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 08.03.2012 – 6 B 36.11 – juris Rn. 8 f.; U.v. 09.12.1992 – 6 C 3.92 – juris Rn. 28). Weiterhin nicht erforderlich ist es, als Bestandteil der Bewertungsbegründung vorab einen Erwartungshorizont zu formulieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.07.2021 – 7 ZB 20.922 – BeckRS 2021, 22564 Rn. 41). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich der Zweitkorrektor, wenn er sich der Begründung des Erstkorrektors anschließt, diese nicht mit anderen Worten wiederholen muss. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bemerkung, dass er einverstanden sei, ausreichend (vgl. OVG NRW, B.v. 02.10.2012 – 14 A 1813/11 – juris Rn. 11 f. m.w.N.).

36

Der Anspruch des Prüflings auf ein (verwaltungsinternes) Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen “wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.02.1993 – 6 C 35.92 – NVwZ 1993, 681/683; U.v. 26.03.1997 – 6 C 7.96 – NJW 1997, 3104/3105). Der im verwaltungsrechtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. VG Berlin, U.v. 08.07.2010 – 3 A 4.06 – juris Rn. 34).

37

Gemessen an diesen Grundsätzen haben die vom Kläger erhobenen Verfahrens- und Bewertungsrügen keinen Erfolg. Die Bewertungen der gerügten Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 sind nicht zu beanstanden. Hierzu ist im Einzelnen das Folgende auszuführen:

38

1. Soweit der Kläger mehrere Prüfungsaufgaben betreffende Verfahrensfehler rügt, führen diese nicht zum Erfolg seiner Klage.

39

a. Die Prüfer sind jeweils ausreichend individualisierbar. Zwar mag die Unterschrift des Zweitprüfers der Prüfungsaufgabe 3, Obergerichtsvollzieher …, auf dem Deckblatt nicht zwingend leserlich sein, allerdings ist er aufgrund des computergeschriebenen Zusatzes am Ende des Bewertungsbogens bestimmbar. Die Zweitkorrektorin, Obergerichtsvollzieherin …, ist bereits durch eine leserliche Unterschrift auf dem Deckblatt und am Ende des Bewertungsbogens individualisierbar. Die Annahme des Klägers, dass die Angabe auf dem Deckblatt „Unterschrift der Prüferin/des Prüfers (leserlich oder zusätzlich Stempel)“ zwingend zu erfüllen ist, geht fehl. Jedenfalls wäre ein etwaiger Fehler durch das Vorbringen des Beklagten im Gerichtsverfahren als geheilt nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzusehen. Der vom Kläger hieraus gezogene Schluss auf eine unsorgfältige Korrektur überzeugt auch nicht. Mangels Darlegung konkreter Hinweise auf eine fehlende Sorgfalt entbehrt dieses Vorbringen jeglicher Grundlage und es verbleibt bei einer reinen Behauptung ohne Substantiierung.

40

b. Es stellt keinen Fehler dar, dass der Erstprüfer der Prüfungsaufgabe 3 aus … und der Zweitprüfer der Prüfungsaufgabe 6 aus … stammen.

41

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 ZAPO-J wurden die schriftlichen Prüfungsarbeiten gesondert von zwei Prüfungspersonen (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer Einzelnote nach § 4 Abs. 1 ZAPO-J bewertet. Der Kläger stellt die ordnungsgemäße Bestellung und Fachkunde der nicht für den Freistaat Bayern als Gerichtsvollzieher tätigen Prüfer in Frage. Hierbei verkennt er, dass nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 ZAPO-J als Prüfer für die Gerichtsvollzieherprüfung Gerichtsvollzieher bestellt werden können. Eine Einschränkung auf lediglich im Freistaat Bayern tätige Gerichtsvollzieher erfolgt nicht. Der Gerichtsvollzieherausbildung in Bayern liegt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame Ausbildung und Prüfung der Nachwuchskräfte für den Gerichtsvollzieherdienst zugrunde, wonach die Durchführung der Ausbildung dem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz errichteten Landesjustizprüfungsamt nach den im Freistaat Bayern für die Gerichtsvollzieherprüfung geltenden Rechtsvorschriften obliegt (vgl. Ziffer VI. Nrn. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung). Die Fachlehrgänge der Ausbildung der Gerichtsvollzieher aus den o.g. vier Bundesländern finden gemeinsam an der Justizakademie Pegnitz statt. Es erweist sich daher als konsequent, dass in Ziffer VI. Nr. 8 der Verwaltungsvereinbarung auch der Einsatz von Prüfern aus diesen Bundesländern ausdrücklich vorgesehen ist. Der Kläger hat – auch nicht durch seine Berufung auf das Normbegünstigungsprinzip oder seinen grundrechtlich geschützten Bereich – weder substantiiert dargelegt, dass die Prüfer landesrechtliche Besonderheiten verkannt oder falsch bewertet hätten, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Prüfer nicht ordnungsgemäß bestellt worden seien, weshalb das Gericht keine weitere Sachaufklärung für notwendig erachtet. Ein aus der Tätigkeit in anderen Bundesländern resultierendes, verstärktes Abstellen auf die Lösungshinweise ist ebenso wenig erkennbar, sondern als leere Behauptung ohne substantiierte Begründung zurückzuweisen.

42

c. Es entspricht den an eine Zweitkorrektur zu stellenden Anforderungen, dass sich der Zweitprüfer mit der Bewertung des Erstprüfers einverstanden erklärt. Lediglich im Fall der Abweichung müsste dies besonders deutlich dargestellt und die Konsequenzen für die Notenvergabe begründet werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2023 – 7 ZB 23.153 – BeckRS 2023, 35973 Rn. 20). Dasselbe gilt für das vom Kläger kritisierte „Anschließen“ des Zweitprüfers an die Stellungnahme des Erstprüfers im Klageverfahren; in der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen als zulässig anerkannt (vgl. VG München, U.v. 06.12.2011 – M 4 K 11.528 – juris Rn. 41).

43

2. Soweit der Kläger alle drei Prüfungsaufgaben betreffend die fehlende Erkennbarkeit des Schwierigkeitsgrades, der erreichbaren Punktwerte und Einordnung der Prüfungsleistung in das Punktesystem des Prüfers, der Gewichtung von unrichtigen zu richtigen Ausführungen und der Einzelaufgaben untereinander als auch zum Gesamtergebnis, der Stärken und Schwächen der Bearbeitung, der Würdigung der Qualität der klägerischen Darstellungen sowie die mangelnde Berücksichtigung von positiven Ausführungen rügt, kann er damit nicht durchdringen. Das Gericht kann keine Verletzung der Grenzen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums feststellen.

44

Die Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 wurden jeweils ausreichend begründet. Die Prüfer haben die notwendigen tragenden Erwägungen ihrer Bewertung bewertungsfehlerfrei dargelegt. Die Erstprüfer haben in den jeweiligen Bewertungsbögen für jede Teilaufgabe anhand der Ausführungen in der klägerischen Bearbeitung detailliert erläutert, worin sie die maßgeblichen Mängel der Arbeit des Klägers sehen. Hiermit haben sich die Zweitprüfer sodann jeweils einverstanden erklärt. Die tragenden Gründe für die Notenbildung sind erkennbar. Aufgrund des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums besteht kein Anspruch auf die Offenlegung etwaiger Gewichtungen. Angesichts der oben genannten Maßstäbe ist es weder erforderlich, offenzulegen, welches Gewicht der einzelnen Teilaufgabe hinsichtlich des Gesamtergebnisses zukommt, noch, ob eine einzelne Teilaufgabe an sich bereits als „mangelhaft“ bewertet worden ist. Daher bedurfte es beispielsweise bei der Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 keiner Darlegung, wie sich die Nichtbearbeitung der Teilaufgaben 9 und 10 durch den Kläger auf das Gesamtergebnis ausgewirkt hatte. Es obliegt auch dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, die Qualität der Darstellungen zu bewerten, die Stärken und Schwächen der Bearbeitung zueinander zu gewichten sowie die richtigen Ausführungen des Klägers zu den unrichtigen bzw. fehlenden Ausführungen ins Verhältnis zu setzen, um sodann zu einer Gesamtnote zu gelangen. Anders als beispielsweise im Steuerrecht oder einem Frage-Antwort-Verfahren folgt die hiesige Bewertung keinem exakten Punkteschema, das offengelegt werden kann. Daher geht die Rüge im Schriftsatz vom 12.03.2025 (dort S. 20) ins Leere, wenn der Kläger vorbringt, nicht zu wissen, worauf er Punkte bekommen habe und wo er Punkte gelassen habe. Der Kläger geht hierbei auch fälschlicherweise davon aus, dass der Prüfer sich dafür rechtfertigen müsse, woraus er gerade die Mangelhaftigkeit der Aufgaben begründe. Dies ist Teil des ureigenen Beurteilungsspielraums.

45

Der Kläger geht mit seiner Annahme fehl, dass seine positiven Ausführungen nicht bewertet worden seien. Dies spiegelt sich zum einen in den Randbemerkungen (z.B. Haken) wider, aber auch in dem jeweiligen Bewertungsbogen, wo die vom Kläger erarbeitete Lösung der Aufgaben ausführlich analysiert wird. Soweit der Kläger meint, dass er auch positive Randbemerkungen/Haken für seine Ausführungen bekommen habe, belegt dies nicht, dass diese von den Prüfern nicht berücksichtigt worden seien, sondern vielmehr das Gegenteil. Etwaige Bewertungsfehler seitens der Prüfer konnte der Kläger nicht darlegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die positiven Ausführungen derart überwiegen, dass die Gesamtbewertung der drei Prüfungsaufgaben mit jeweils mangelhaft eine Überschreitung der Grenzen des Bewertungsspielraums darstellt. Weiterhin ist anzumerken, dass die Bearbeitungen des Klägers als „mangelhaft“ und „3“ bewertet wurden, sodass es noch drei im Vergleich dazu niedrigere Notenstufen gibt (0, 1 und 2), denen die Leistungen nicht zugeordnet wurden, gerade weil sich auch brauchbare Ansätze in den Bearbeitungen finden.

46

Es liegt keine Verletzung der äußeren Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, mithin dass die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen seien, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätten, vor. Anhand der Ausführungen der Prüfer ist ausreichend erkennbar, dass die Aufgaben nach einer logischen Struktur bearbeitet werden müssen, Probleme umfassend gutachterlich erläutert werden müssen, der richtigen Herleitung mehr Gewicht zukommt als dem richtigen Ergebnis und das Fehlen einschlägiger Vorschriften negativ gewertet wird. Diese Bewertungsmaßstäbe beruhen auf sachdienlichen Erwägungen und sind nicht willkürlich. Damit kann der Kläger das Bewertungsergebnis in den wesentlichen Punkten nachvollziehen und ausreichend substantiierte Einwendungen gegen die Begründung erheben. Aus der Vielzahl der Kritikpunkte ergibt sich dabei hinreichend deutlich und nachvollziehbar, dass die Prüfer den vorhandenen positiven Ansätzen der Arbeit vor dem Hintergrund der zentralen Mängel kein nennenswertes Gewicht bei der Bildung der Gesamtnote beigemessen haben. Einzelne positive Aspekte stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als „mangelhaft“ nicht entgegen (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 08.03.2012 − 6 B 36.11 – NJW 2012, 2054 Rn. 5).

47

Den im Einzelnen gegen die Bewertungen der Prüfungsaufgabe 3, 4 und 6 vorgebrachten Rügen des Klägers sind der Beklagte bzw. die Prüfer mit ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen überzeugend entgegengetreten.

48

a. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 3 ist im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt.

49

aa. Der Rüge des Klägers, das Übersehen der Vorschrift des § 60 Satz 3 SGB VIII mit seiner Verweisung auf § 794 ZPO sei doppelt negativ gewertet worden, ist nicht zu folgen. Schon im Bewertungsbogen wird deutlich, dass dies beim Falleinstieg bemängelt wurde, sowie bei der Titelprüfung als Folgefehler anerkannt wurde, wenn ausgeführt wird, dass dort „wieder“ auf das VwZVG abgestellt werde. Auch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Klageverfahren sind die Prüfer der vom Kläger vorgebrachten Rüge überzeugend entgegengetreten. Die Gewichtung von Folgefehlern fällt wiederum in den Beurteilungsspielraum des Prüfers, wobei ein Überschreiten dessen Grenzen nicht ersichtlich ist. Die Angaben im Bewertungsbogen hierzu sind schlüssig und auch nachvollziehbar. Sie weisen keine sachfremden oder willkürlichen Erwägungen auf. Betreffend die Rüge des Klägers, der Prüfer hätte eine unzutreffende Norm zugrunde gelegt, wenn er auf § 60 Satz 3 SGB VII abstelle, so ist offensichtlich, dass es sich dabei um ein Schreibversehen handelt und der Prüfer die Vorschrift das SGB VIII (wie einleitend aufgeführt) meinte. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Schreibversehen Einfluss auf das Ergebnis hatte. Eine Klarstellung im Verfahren der Bewertungsrügen durch die Prüfer war aufgrund der Offensichtlichkeit des Schreibversehens entbehrlich.

50

bb. Die im Schriftsatz vom 12.03.2025 vorgebrachte Rüge hinsichtlich der Einzelaufgabe 2 lässt keinen fachlichen Fehler erkennen. Was die Gewichtung unrichtiger und richtiger Ausführungen angeht, wird nach oben verwiesen. Die klägerische Behauptung, „sachlich zumindest mißverständlich ist, es bedürfe keiner Zustellung des Beschlusses aus der einstweiligen Anordnung“, gibt schon die Bewertung nicht korrekt wider. Denn dort steht: „Bezüglich der Zustellung des Beschlusses ist der Hinweis auf § 87 Abs. 2 FamFG zunächst richtig, jedoch verkennt der Prüfling, dass für eine einstweilige Anordnung § 53 Abs. 2 FamFG gilt, so dass eine Zustellung vor Vollziehung eben nicht notwendig ist.“. Im Übrigen ist daraus kein substantiiert dargelegter, fachlicher Bewertungsfehler erkennbar.

51

cc. Zur Kritik an der Bewertung von Teilaufgabe 8 ist anzumerken, dass eine Korrektur nicht verlangt, dass die Bewertung den Erwartungshorizont voranstellt. Aufgrund der äußerst knappen Bearbeitung durch den Kläger (S. 27 seiner Bearbeitung) waren keine weiteren Bemerkungen der Prüfer angezeigt.

52

dd. Anders als vom Kläger angenommen, war angesichts der detaillierten Darlegung im Bewertungsbogen, worin die maßgeblichen Defizite zu sehen sind, eine Gesamtabwägung entbehrlich. Dem Bewertungsbogen kann auch kein sachlich nicht gerechtfertigter Wertungsschwerpunkt entnommen werden. Zutreffend ist zwar, dass die Kritik zu den Aufgaben 1 und 2 ausführlich gehalten ist. Allerdings wurden andere Aufgaben vom Kläger teilweise gar nicht bearbeitet oder auch teilweise gut gelöst. Die Bewertung ist an den Stellen ausführlich, wo Mängel vorhanden sind, um die Defizite aufzuzeigen und somit auch die mangelhafte Bewertung zu stützen. Alleine aus dem Umfang der jeweiligen Ausführungen kann kein zwingender Rückschluss auf die Wertigkeit der Aufgabe für die Gesamtbewertung gezogen werden. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Ausführungen im Bewertungsbogen in einem Missverhältnis zu den Ausführungen in der Bearbeitung durch den Kläger stehen. Der Kläger geht auch in der Annahme fehl, dass die Auswirkung der Nichtbearbeitung der Einzelaufgaben 9 und 10 hätte dargelegt werden müssen (s.o.). Ebenso wenig kann der Kläger durchdringen, wenn er die in der Prüfungsaufgabe 3 vorhandenen positiven Bemerkungen der Prüfer im Schriftsatz vom 12.03.2025 (S. 4 ff.) einzeln hervorhebt. Genauso wenig kann aus dem bloßen Anbringen von Haken auf das Überwiegen von positiven Ausführungen geschlossen werden, wie der Kläger meint. Dass diese vorliegend eine nicht nur geringfügige Bedeutung aufwiesen und hierdurch der Annahme entgegenstünden, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Kläger hierzu wiederholt die Einsicht in die Lösungshinweise verlangt, verkennt er, dass es sich um den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum handelt, der der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist. Die Prüfer waren nicht an die unverbindlichen Lösungshinweise gebunden, sondern haben der Bewertung ihre eigenen subjektiven Erfahrungen und Grundsätze zugrunde gelegt (siehe ausführlich unten).

53

b. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 4 ist auch im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt.

54

aa. Bei dem Widerspruch zwischen dem Eintrag der Note sowie der Punktzahl auf dem Deckblatt handelt es sich um ein reines Schreibversehen ohne Auswirkung auf das Prüfungsergebnis. Die Zweitprüferin hat sich auf dem Bewertungsbogen mit der Feststellung einer „an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung“, der Punktzahl 3 und der Note mangelhaft durch ihre unmittelbar darunterliegende Unterschrift als einverstanden erklärt. Lediglich auf dem Deckblatt ist ihr das Schreibversehen unterlaufen, dass sie der vorangehenden Wertung entsprechend bei der Punktzahl „3“ eingetragen hat, allerdings als Note eine „4“. Dort hätte eigentlich der der Punktzahl entsprechende Note, wie sie sich aus § 4 Abs. 1 ZAPO-J ergibt, und gerade keine Zahl eingetragen werden sollen. Dass aus dem Eintrag der Zahl „4“ die Note „ausreichend“ resultieren sollte, ist so nicht anzunehmen und wurde von der Zweitprüferin mit ihrer Stellungnahme vom 06.03.2023 auch nachvollziehbar widerlegt. Sie bestätigte, dass es sich hierbei um ein reines Schreibversehen handelte. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es zulässig ist, bisher fehlende oder inhaltlich unvollständige Begründungen mit der Folge der Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 01.06.2010 – 7 ZB 09.3014 – BeckRS 2010, 31370 Rn. 15; VG Bremen, U.v. 29.09.2022 – 1 K 2903/18 – juris Rn. 35). Ebenso wenig lässt sich aus diesem Schreibversehen – wie vom Kläger angenommen – ableiten, dass die Bewertung der Zweitprüferin im Übrigen unsorgfältig und mangelhaft erfolgt sei. Auch bei sorgfältiger Prüfung und Bewertung einer Prüfungsarbeit sind Schreibversehen nicht immer gänzlich zu vermeiden und lassen solche bei geringem Ausmaß keinen Rückschluss auf die sonstige Arbeitsweise des Prüfers zu. Die Zweitprüferin hat nachträglich sogar ihre gesamte Bewertung eingehend überprüft und an der Bewertung festgehalten.

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bb. Unschädlich ist weiterhin, dass der Erstprüfer der Prüfungsaufgabe 4 nicht am – erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten – Rügeverfahren teilgenommen hat und von ihm keine Stellungnahme vorliegt. Denn es fehlt schon an substantiierten Rügen des Klägers, die ein erneutes Überdenken des Erstprüfers hinsichtlich seiner Bewertung erfordert hätte. Ein reiner „Antrag“ reicht hierfür nicht aus. Soweit der Kläger ausführt „Die Bewertung der Aufgabe 4 läßt wieder nicht erkennen, welche Einzelaufgaben im Hinblick auf die erreichbare Punktzahl hohe Bewertungen ermöglichte und welche niedrigere. Insbesondere ist nicht erkennbar, wie die einzelnen Aufgaben durch die Prüfungsbehörde jeweils untereinander gewichtet wurden. Es ist nicht erkennbar, welches Gewicht unrichtige Ausführungen und welches Gewicht richtige Ausführungen des Klägers letztlich für die Bewertung spielten.“, so handelt es sich dabei nicht um eine konkrete Bewertungsrüge (vgl. im Übrigen die Ausführungen oben). Vielmehr lassen sich diese Ausführungen bereits anhand des Bewertungsbogen sowie der allgemeinen Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 14.03.2023 insofern zurückweisen, als keine Einholung einer weiteren Stellungnahme des Erstprüfers veranlasst war. Auch mit der Klagebegründung vom 12.05.2025 wurden keine ein Überdenkensverfahren auslösenden substantiierten Einwendungen vorgebracht, soweit sich die Einwendung wiederum darauf beschränken, pauschal zu rügen, dass die Gewichtung der Einzelaufgaben zur Gesamtbewertung bzw. von unrichtigen zu richtigen Ausführungen nicht erkennbar sei. Wie bereits oben festgestellt, besteht der Anspruch des Prüfungsteilnehmers auf ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens der prüfungsspezifischen Wertungen nicht voraussetzungslos (vgl. BVerwG, U.v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – juris Rn. 28). Die Zweitprüferin hat zur Rüge der „fehlerhaften Noteneintragung“ Stellung genommen, genauso zum Vorwurf der materiell-rechtlichen Sorgfalt, der nur bzgl. der Zweitprüferin aufgeworfen wurde. Wie bereits oben erwähnt, hat sie ihre gesamte Bewertung überdacht. Soweit die Zweitprüferin in ihrer Stellungnahme auf die Bewertung durch den Erstprüfer Bezug nimmt, meint sie damit die ursprüngliche Bewertung. Der Kläger geht daher in seiner Annahme fehl, dass der Anschein erweckt werde, es läge eine Stellungnahme von diesem im Überprüfungsverfahren vor.

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cc. Die Rüge zur fehlenden Erkennbarkeit von Folgefehlern („Anwendbarkeit des BayVwZVG“) dürfte sich, wie auch vom Beklagten angenommen, auf die Prüfungsaufgabe 3 beziehen. Im Übrigen wird zur Bewertung von Folgefehlern nach oben verwiesen.

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c. Die Bewertung der Prüfungsaufgabe 6 ist auch im Einzelnen ordnungsgemäß erfolgt.

58

aa. Der Bewertungsbogen enthält keinen Widerspruch insoweit, als die Einzelaufgabe 1 als „gut gelöst“ bewertet und im Gesamturteil „Mängel in allen Teilbereichen der Klausur“ festgestellt werden. Ausweislich der von der Beklagtenseite im April 2025 hierzu eingeholten ergänzenden Stellungnahme des Erst- und Zweitprüfers besteht kein Konflikt zwischen der Bewertung der Aufgabe 1 als „gut gelöst“ und der Gesamtbewertung der Klausur, da die Aufgabe 1 schon keinen eigenständigen Teilbereich darstellt und der Kläger unzutreffend die Begriffe „Teilaufgabe“ und „Teilbereich“ gleichsetzt. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Bedeutung des Begriffs „Teilbereich“ („Bereich, der Teil eines umfassenden Bereichs ist“, vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Teilbereich, zuletzt abgerufen am 27.05.2025), der sich in erster Linie auf die inhaltliche Abgrenzung der Themenbereiche und nicht formal auf die Untergliederung einzelner Aufgabenstellungen erstreckt, und ist auch mit Blick auf das prüferseitig dargelegte geringfügige Gewicht der Teilaufgabe 1 der Aufgabe 6 der Gerichtsvollzieherprüfung 2022 plausibel. Der Bewertungsbogen lässt nachvollziehbar die Mängel der klägerischen Aufgabenbearbeitung erkennen, führt aber auch aus, wenn etwas zutreffend in Ansatz gebracht wurde. In der Gesamtabwägung wird festgestellt, dass in allen Teilbereichen der Klausur Mängel vorhanden sind und auch die grundlegenden Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers, die aus der Praxis bekannt sein sollten, durch den Kläger nicht zufriedenstellend bearbeitet wurden.

59

bb. Die inhaltlichen Rügen zu den einzelnen Teilaufgaben, denen die Prüfer mit ihrer ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten sind, lassen auch keine Bewertungsfehler erkennen. Letztlich geht der Kläger auf die einzelnen Teilaufgaben ein und hebt seine „positiven Ausführungen“ hervor, was jedoch zu keiner anderen Bewertung führen mag. Die von dem Kläger gerügte Nichtberücksichtigung von einem Übertragungsfehler ist in Bezug auf die Teilaufgabe 1 nicht nachvollziehbar. Sollte diese Rüge die Teilaufgabe 3 betreffen, bei der die Beträge 1.000,00 Euro und 1.500,00 Euro relevant waren, wird sowohl aus den Randbemerkungen („Haken“), dem Bewertungsbogen als auch der ergänzenden Stellungnahme ersichtlich, dass nicht nur ein Übertragungsfehler – der als solcher auch gewertet wurde – vorliegt, sondern auch der Rechenweg nicht völlig fehlerfrei ist, wie vom Kläger vorgetragen. Hinsichtlich der Teilaufgabe 2 verkennt der Kläger, dass der Bewertungsbogen auch durch die Randbemerkungen ergänzt wird, wenn er kritisiert, dass dort zwar ein Haken, aber keine positive Bewertung im Bewertungsbogen existiert. Außerdem trifft dies schon nicht zu, da der Prüfer feststellt: „Die Kostenrechnung wurde richtig aufgestellt“. Jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, dass sich ein Haken (als „richtig“) auch verbalisiert im Bewertungsbogen wiederfinden muss. Insgesamt wird sowohl in Bezug auf die Teilaufgaben 3, 4 und 5 deutlich, dass die Prüfer den Rechenweg, soweit er zutreffend war, bei der Bewertung (positiv) berücksichtigt haben. Die Prüfer haben dies in ihren eingeholten Stellungnahmen nochmals ausdrücklich klargestellt. Gleichzeitig haben sie aber auch die Mängel der durch den Kläger durchgeführten Prüfung aufgezeigt. Die Gewichtung dieser positiven Aspekte im Vergleich zu den Mängeln obliegt wiederum dem prüferspezifischen Bewertungsspielraum. Eine Überschreitung dessen Grenzen ist angesichts der vom Kläger vorgebrachten Einwendungen nicht erkennbar. Die die Teilaufgabe 6 betreffende Rüge des Klägers, der Prüfer habe nur die richtige Reihenfolge gelten lassen, trifft nicht zu. Vielmehr verkannte der Kläger den Schwerpunkt der zu prüfenden Gewahrsamsvermutung, der weiteren Pfändungsvoraussetzungen sowie der Pfändungsverbote. Die vom Kläger vorgebrachten Erklärungen und Definitionen wurden ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Prüfers in die Bewertung mit aufgenommen. Auch aus dem Bewertungsbogen mit dem Vermerk „Bis zum Gewahrsam wurde d.d. Bewerber noch gut geprüft“ geht deutlich hervor, dass Ansätze des Klägers auch positiv gewertet wurden, was ebenso aus den in der Bearbeitung des Klägers befindlichen Haken deutlich wird. In welchem Ausmaß die Gewichtung der positiven und bemängelten Ausführungen zueinander zu erfolgen hat, obliegt wiederum dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die aufgezeigten positiven Ansätze des Klägers die festgestellten Mängel derart überwiegen würden, dass sie einer Gesamtbewertung mit mangelhaft entgegenstünden. Wenn der Kläger hinsichtlich der Teilaufgabe 7 auf einen „weniger gravierenden Fehler“ rekurriert, so setzt er seine eigene Bewertung an die Stelle der Prüfer. Auch die Rüge, dass seine Berechnung keine Bewertung gefunden habe, bleibt ohne jede Substanz. Der Bewertungsbogen führt hierzu aus: „D.d. Bew. wurde die Aufgabe zum größten Teil gut gelöst. Lediglich bei der Berechnung der Gesamtsumme wurde mit einem falschen Betrag gerechnet.“.

60

3. Keine substantiierten Bewertungsrügen enthalten die Erläuterungen des Klägers zu seinen Ausführungen in den Prüfungsarbeiten im Schriftsatz vom 12.03.2025. Dabei gibt er zum einen in Maschinenschrift wieder, was schon durch seine handschriftliche Bearbeitung vorliegt. Zum anderen macht er aber auch weitergehende Ausführungen, um diese zu erläutern. Dieses Vorbringen kann im hiesigen Klageverfahren jedoch keine Relevanz zukommen, da nur die Bearbeitung vom Prüfungstag maßgeblich ist und das Überdenkensverfahren oder Gerichtsverfahren nicht dazu da ist, die schriftlichen Prüfungsausführungen nachträglich zu erläutern. Der Kläger hat gerade nicht dargelegt, dass die Prüfer seine als vertretbar zu erachtenden Ausführungen als falsch bewertet hätten. Diese Selbsteinschätzung ist indes nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen der Prüfer in Frage zu stellen.

61

4. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Akteneinsicht betreffend die Lösungshinweise der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsarbeiten 3, 4 und 6 aufgrund des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG oder nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, noch war deren Beiziehung aufgrund der richterlichen Aufklärungspflicht notwendig.

62

a. Musterlösungen oder Lösungshinweise sind keine Verwaltungsvorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings betreffen, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung geben. Das schließt es freilich nicht aus, dass sich die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), auch auf solche Vorgänge erstrecken kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.06.1996 – 6 B 88.95 – juris Rn. 4). Ob sich die gerichtliche Aufklärungspflicht auf Musterlösungen bezieht, hängt letztlich davon ab, ob und in welchem Maße sich die Prüfer bei ihrer Bewertung hierauf stützen, insbesondere davon, ob sich die Begründung für diese Bewertung selbständig nachvollziehen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 03.04.1997 – 6 B 4.97 – juris Rn. 8). Grundsätzlich ist schon das Vorhandensein von Musterlösungen nicht zwingend erforderlich (vgl. OVG Saarl, B.v. 31.03.2023 – 2 A 94/22 – BeckRS 2023, 7931 Rn. 19 f.; VG Würzburg, U.v. 21.02.2018 – W 2 K 17.1106 – BeckRS 2018, 9924 Rn. 31). Unabhängig von der Bestandskraft des das Akteneinsichtsgesuch ablehnenden Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 ist dies vorliegend inzident zu überprüfen.

63

Die Bewertungen der Prüfungsaufgaben 3, 4 und 6 durch die Prüfer lassen sich auch ohne die Lösungshinweise für den Kläger selbstständig nachvollziehen und die Prüfer haben sich in ihren Bewertungsbegründungen auch nicht auf die Lösungshinweise bezogen. Es ist weder zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger keine Einsicht in die Musterlösungen nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gewährte, noch, dass zwar die Sachverhalte und angefertigten Prüfungsarbeiten Bestandteile der Prüfungsakte sind, nicht jedoch die Lösungshinweise (vgl. Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 198). In der unterbliebenen Einsicht in die Lösungshinweise des Beklagten liegt auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs des Klägers nach Art. 103 Abs. 1 GG. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, die Lösungshinweise würden eine faktische Bindung des Prüfers an die inhaltlichen Vorgaben erzeugen, die über § 31 Abs. 4 Satz 1 ZAPO-J i.V.m § 7 APO normierte Unabhängigkeit der Prüfer. Es ist gerade deren Aufgabe, die ihrem – nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren – Beurteilungsspielraum entspringt, die Prüfungsarbeiten sachgerecht zu überprüfen und dahingehend die Bewertungsbegründung entsprechend kenntlich zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 04.12.2000 – 7 B 99.3195 – juris Rn. 28). Sie würden sich allgemeinen Bewertungsgrundsätzen widersetzen, wenn sie die Lösungshinweise ihrer Korrektur zugrunde legen, ohne sich selbst damit auseinanderzusetzen (vgl. VG Leipzig, U.v. 03.05.2017 – 4 K 1253/15 – juris Rn. 34). Demnach kann, wie von dem Beklagten richtigerweise dargelegt, nur die individuelle Bewertung der Prüfungsleistung in der Prüfungsbegründung ausschlaggebend für eine Überprüfung sein. Es kommt also nicht darauf an, ob die Prüfer die Lösungshinweise zur Kenntnis genommen haben und ob diese „richtig“ sind, wenn die Prüfer eine eigene Bewertung – wie vorliegend geschehen – vorgenommen haben. Anders als seitens des Klägers geltend gemacht, liegt ein „Stützen“ der Bewertung auf die Lösungshinweise nur dann vor, wenn sich dies ausdrücklich aus der Prüfungsbegründung ergibt (vgl. OVG Saarl, B.v. 08.05.2013 – 2 B 284/13 – juris Rn. 27). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Vorbringen des Klägers legt an keiner Stelle dar, dass sich eine Bewertung auf die Lösungshinweise bezieht, sondern verbleibt – beispielsweise, wenn er meint, der Inhalt der Lösungshinweise könne unrichtig sein und den Prüfer zu einer unzutreffenden Bewertung veranlasst haben – rein spekulativ. Soweit der Kläger sein Akteneinsichtsgesuch damit zu begründen versucht, dass dies für die Einschätzung seiner Ausführungen als richtig oder falsch notwendig sei, verbleibt es bei einem Zirkelschluss. Für die Darlegung eines Bewertungsfehlers in der Hinsicht, dass seine Lösung richtig gewesen sei, aber als falsch gewertet worden ist, bedarf es keines Abgleichs mit den Lösungshinweisen, sondern wäre hierfür erforderlich, dass der Kläger dies substantiiert unter Bezugnahme auf etwaige Fundstellen aufzeigt. Der Kläger kann auch nichts für ihn Günstiges aus der von ihm angeführten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin herleiten (vgl. FG Berlin, B.v. 10.03.1993 – III 32/92 – EFG 1993 Nr. 10, 685). Aus dem Leitsatz geht zwar hervor, dass bei Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung grundsätzlich Einsicht in die Lösungshinweise zu gewähren sei. In den Entscheidungsgründen wird jedoch näher ausgeführt, dass sich im vorliegenden Streitfall die Bewertung der schriftlichen Arbeiten nur in Verbindung mit den Lösungshinweisen und den dort enthaltenen, vorgeschlagenen „Wertpunkten“ und „Notenvorschlägen“ nachvollziehen lässt. Der wesentliche Unterschied der Steuerberaterprüfung zur hier vorliegenden Gerichtsvollzieherprüfung besteht darin, dass bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten der Steuerberaterprüfung Punkttabellen Anwendung finden (vgl. BFH, B.v.13.12.1972 – VII B 71/72 – BeckRS 1972, 22001920). Daher sind die dafür geltenden Grundsätze zu Prüfungsentscheidungen nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren gebietet keine Festlegung aller Prüfer auf eine „Musterlösung“ oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines „Punkteschemas“. Sofern die Prüfungsordnung keine Vorgaben macht und nicht bedingt durch die Art der Aufgabenstellung (z.B. im Antwort-Wahl-Verfahren) ausnahmsweise eine formalisierte Bewertung geboten ist, kann die Bewertung – wie vorliegend geschehen – im Rahmen der durch die Prüfungsordnung vorzugebenden Bewertungsstufen weitgehend der persönlichen Einschätzung der Prüfer übertragen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und ihrer Erfahrung ein wertendes Urteil zu treffen haben (vgl. BayVGH, U.v. 11.02.1998 – 7 B 96.2162 – juris Rn. 28). Soweit der Kläger auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg rekurriert, verkennt er den Unterschied der dieser Entscheidung zugrundeliegenden – bestehend aus der in jeder Teilaufgabe jeweils erreichten Punktzahl neben sechs kurzen, stichpunktartigen Randanmerkungen und ansonsten lediglich Häkchen und einige Unterstreichungen bzw. Umkreisungen – Begründungen mit den hier vorliegenden, deutlich ausführlicheren Bewertungsbegründungen (vgl. VG Würzburg, U.v. 05.12.2018 – W 6 K 17.1427 – juris Rn. 58).

64

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Lösungshinweise gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Schon dessen Anwendungsbereich ist nicht eröffnet, da es sich bei den allgemeinen amtlichen Lösungshinweisen nicht um personenbezogene Daten handelt. Diese knüpfen nicht an eine bestimmte Person an, sondern sind vielmehr abstrakt gehalten und weisen keinerlei Personenbezug auf. Lediglich bei den vom Kläger angefertigten Bearbeitungen und den jeweiligen Bewertungen handelt es sich um personenbezogene Daten (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 27.04.2020 – 20 K 6392/17 – NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 51 ff.).

II.

65

Der hilfsweise gestellte Klageantrag, die abgelegte Prüfung unter Aufhebung des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung nochmals zu bewerten, über den aufgrund des Bedingungseintritts zu entscheiden ist, hat auch keinen Erfolg. Dieser stellt sich für das Gericht als mit dem Hauptantrag inhaltlich deckungsgleich dar, weshalb auf das oben Gesagte zu verweisen ist.

III.

66

Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i.S.d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. Kunze in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition, Stand: 01.04.2025, § 162 Rn. 85a).

IV.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). § 711 ZPO findet keine Anwendung.