Endgültiges Nichtbestehen einer erforderlichen Zwischenprüfung, Ausbildungsmängel, Corona, Rügen betr. Prüfungsprotokoll
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung im mittleren Bundespolizeivollzugsdienst an. Sie berief sich u.a. auf coronabedingte Ausbildungsmängel, eine fehlerhafte Notenberechnung sowie ein unzureichendes Protokoll der mündlichen Prüfung. Das Gericht hielt die Notenbildung nach der MBPolVDVDV für zutreffend; die erforderlichen Durchschnittsrangpunkte in den betroffenen Fächern wurden nicht erreicht. Ausbildungsmängel seien zudem vorbehaltloser Prüfungsteilnahme wegen nicht mehr rügbar; Protokollmängel beeinflussten das Ergebnis nicht. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine negative Prüfungsentscheidung kann mit der Anfechtungsklage angegriffen werden; bei erfolgreicher Anfechtung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und die Prüfung ist in dem früheren Stand fortzusetzen.
Bei berufsbezogenen Prüfungen unterliegt die Bewertung der Prüfungsleistungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler sowie eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums.
Ausbildungsmängel können eine Prüfungsentscheidung grundsätzlich nicht nachträglich in Frage stellen, wenn der Prüfling sich vorbehaltlos auf die Prüfung eingelassen hat und die Mängel nicht prüfungsnah vor Prüfungsbeginn gerügt wurden.
Mängel eines Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Leistungsbewertung auf dem tatsächlichen Prüfungsgeschehen beruht; protokolliert werden muss nicht die wörtliche Wiedergabe der Antworten, sondern nur Gegenstand, Verlauf und Ergebnis in dem normativ geforderten Umfang.
Die Beschränkung einer berufsbezogenen Zwischenprüfung auf eine regelmäßige einmalige Wiederholungsmöglichkeit ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, sofern sie verhältnismäßigen Zwecken wie Qualitätssicherung, Kapazitätsschonung und straffer Ausbildungsdurchführung dient.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, wonach sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Bundespolizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden hat.
Die Klägerin war von 2020 bis 2022 Angehörige des Lehrgangs BA 20 II beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum (BPOLAFZ) … und nahm an der Laufbahnausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei teil. Mit Schreiben vom 23.07.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung erstmalig nicht bestanden habe, da sie nicht in zumindest zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte (RP) habe erreichen können und somit die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV) nicht erfüllt gewesen seien. Die Klägerin erhielt Gelegenheit, die Prüfung einmal zu wiederholen. Im schriftlichen Prüfungsteil erzielte die Klägerin daraufhin folgende Ergebnisse:
- Einsatzrecht/Verkehrsrecht: 1 Punkt
- Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre: 6 Punkte
- Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung: 4 Punkte
- Kriminalistik: 8 Punkte
Die mündliche Prüfung absolvierte die Klägerin am 15.02.2022 in den Fächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung; sie erreichte mündlich jeweils 5 Punkte. Daher teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2022 mit, dass sie die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung endgültig nicht bestanden habe, da nicht in jedem Prüfungsfach, dass sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 RP betragen habe (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV).
Mit Schreiben vom 08.03.2022 erhob die Klägerin gegen diese letzte Prüfungsentscheidung Widerspruch, der mit Schreiben vom 29.03.2022 begründet wurde. Mit Bescheid vom 01.06.2022 wies die Bundespolizeiakademie den Widerspruch der Klägerin zurück.
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.07.2022, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 aufzuheben.
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 10.08.2022 ausgeführt, dass bestritten werde, dass die im Rahmen der Prüfungsabnahme gezeigten Leistungen, aber auch der in der Prüfung darrgestellte allgemeine polizeiliche Ausbildungsstand in die Notenfindung miteingeflossen seien. Auch seien die Modalitäten der Ausbildungs- und Prüfungsordnung im Falle der Klägerin nicht eingehalten worden. Die Ausbildung der Klägerin sei in die Zeit der Corona-Pandemie gefallen. Dies habe dazu geführt, dass der Unterricht vorwiegend im Online-Verfahren durchgeführt worden sei. Da es der Beklagten jedoch nicht gelungen sei, einen vollständigen Online-Unterricht anzubieten, habe sich die Klägerin überwiegend im Selbststudium auf die Prüfung vorbereiten müssen. In der Zeit, in welcher der Unterricht habe stattfinden sollen, also von 7.00 bis 16.45 Uhr, habe die Beklagte der Klägerin lediglich einstündige Videokonferenzen angeboten. Auch sei in dieser einen Stunde lediglich ein Fach unterrichtet worden. Mögliche offene Fragen seien beantwortet worden. Diese Art der Vorbereitung habe ein Jahr lang angedauert. Darin könne kein normaler und ordnungsgemäßer Unterricht gesehen werden. Die Zeiten, in denen die Klägerin tatsächlich vor Ort gewesen sei, seien von Seiten der Beklagten für praktische Übungen, das Schießtraining und Sport genutzt worden. Ein regulärer Unterricht habe während dieser Zeit nicht stattgefunden. Während der Pandemie habe sich die Klägerin zudem dreimal in Isolation begeben müssen, zum einen weil sie selbst erkrankt gewesen sei und zum anderen aufgrund einer Nähe zu erkrankten Personen. Diese Quarantäneaufenthalte hätten sich über mehrere Wochen erstreckt, in denen wiederum kein Unterricht habe stattfinden können. Gleich im zweiten Ausbildungsjahr sei die Klägerin von Seiten der Beklagten nach einer nur kurzen Unterrichtsphase in eine Praktikumsphase entsandt worden. Sie habe daraufhin Einsätze im Verband und am Flughafen gehabt. Aus diesem Grund habe sich die Klägerin nach dem Nichtbestehen der ersten Zwischenprüfung alleine und ohne Unterstützung durch die Beklagte auf die Wiederholung vorbereiten müssen. Dabei habe die Beklagte das Selbststudium der Klägerin erheblich erschwert, indem sie stets auf Geheimhaltung verwiesen habe. Somit sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, Lichtbilder von Unterrichtsmaterialien, Lernmitteln oder Merkzetteln anzufertigen. Im Ausbildungsjahrgang der Klägerin seien infolge der pandemiebedingten Unterrichtsausfälle zahlreiche Schüler durch die Prüfungen gefallen. Damit liege auch ein Fehler der Beklagten vor, die keine ausreichende Unterstützung und keinen hinreichenden Unterricht zum Bestehen der Prüfung angeboten habe. Dies sei als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht zu werten. Nicht korrekt sei weiterhin die Ansicht der Beklagten, dass die Klägerin nicht in jedem Prüfungsfach, dass sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach von mindestens 5,00 erreicht habe. Aus der Eröffnung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ergebe sich, dass die Klägerin in den Bereichen Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung „unterpunktet“ habe. Dabei lasse die Beklagte jedoch außer Acht, dass die Klägerin im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung im schriftlichen Teil bereits vier Punkte erreicht habe. Damit habe lediglich in einem Fall eine Unterpunktung vorgelegen. Da eine Unterpunktung nur in den beiden vorgenannten Fächern vorgelegen habe, habe auch nur insoweit eine mündliche Prüfung stattgefunden. In der mündlichen Prüfung habe die Klägerin die erforderliche Rangpunktzahl erreicht. Damit gelte die Prüfung als bestanden. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 41 Abs. 6 MBPolVDVDV vor. Die Vorschrift lege fest, dass das Protokoll den Gegenstand, den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben habe. Zudem sei das Protokoll von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Aus dem in der Akte befindlichen Protokoll ergebe sich, dass weder der Verlauf, der Gegenstand noch das Ergebnis schriftlich fixiert worden seien. Auch sei das Protokoll lediglich von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben worden. Mithin seien bereits die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Prüfungsentscheidung der Beklagten sei somit aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2022 beantragt die Bundespolizeiakademie für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung, die mündliche Prüfung als nicht bestanden anzusehen, mithin die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Zwischenprüfung, sei rechtmäßig. Für das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung sei es erforderlich, einen schriftlichen, einen mündlichen sowie einen fachübergreifenden praktischen Prüfungsteil zu bestehen. Anwärter/-innen würden nur dann zur mündlichen und praktischen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden seien. Den schriftlichen Prüfungsteil habe die Klägerin bestanden, so dass sie zur mündlichen Prüfung zugelassen worden sei. Im Rahmen der mündlichen Prüfung müssten Anwärter/-innen in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in welchem der Unterschied zwischen Lehrgangsleistung und schriftlicher Prüfungsleistung mehr als eine Note betrage und in welchem die schriftlichen Leistungen nicht mindestens fünf Punkte betrügen. Nach dem schriftlichen Prüfungsteil habe die Klägerin in den Fächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht 1 Punkt und Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung 4 Punkte erreicht. Daher sei sie in diesen Fächern mündlich zu prüfen gewesen. Die Klägerin habe die Zwischenprüfung im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV nicht bestanden, denn sie habe nicht in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen sei, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach erreicht. Im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht habe ihr Notendurchschnitt aus schriftlicher und mündlicher Prüfung lediglich 3 Rangpunkte (Durchschnitt aus 1 und 6) betragen, im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung 4,5 Rangpunkte (Durchschnitt aus 4 und 5) (vgl. Vorblatt der Widerspruchsakte – Anlage B1). Die Einwendungen der Klägerin gegen die Protokollierung rechtfertigten keine andere Beurteilung. Etwaige Mängel der Protokollierung hätten keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolge auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls. Zudem erfüllten die Aufzeichnungen der Prüfungskommission die Formalien der Protokollierung, denn geschuldet werde leidglich ein Ereignisprotokoll und nicht etwa ein Gesprächs- oder Wortprotokoll.
§ 41 Abs. 6 MBPolVDVDV sehe vor, dass Dauer, Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung aufzunehmen seien. Die Angaben im Protokoll könnten – wie ausweislich Bl. 22 der Widerspruchsakte (Anlage B2) geschehen – stichwortartig erfolgen und sogar nachträglich in Reinschrift ergänzt werden. Im Übrigen stehe es im Ermessen der Prüfer und Protokollführer, welche Aufzeichnungen sie tätigten. Darlegungen dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet worden und welche Kriterien letztendlich für die Endnote ausschlaggebend gewesen seien, seien nicht zwingend Bestandteil des Protokolls. Gegenstand, Dauer und Ergebnis seien durch den Protokollführer auch zweifelsfrei festgestellt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission habe ergänzend vermerkt, dass die Klägerin „(…) trotz massiver Hilfen (…) überwiegend nicht zum richtigen Ergebnis (…) (kam), Sachverhalte im Wesensgehalt nicht erkannt wurden (…) (Fragen) mit zahlreichen Hilfen und Erklärungen nicht flüssig und schlüssig beantwortet werden (…)“ konnten. Für Fehler im Verlauf der mündlichen Prüfung selbst gebe es keinerlei Anhaltspunkte und auch die Klägerin habe dazu nichts vortragen können. Zudem hätten die von Klägerseite geltend gemachten Ausbildungsmängel im Hinblick auf die Corona-Pandemie nicht vorgelegen. Die Beklagte habe den nach Lern- und Prüffeldern priorisierten Unterrichtsstoff bei allen Angehörigen des Anwärter/-innen-Jahrgangs BA 20/II in Präsenz unterrichtet, vor allem um die Vermittlung von elementaren Themen der Grundausbildung, die prüfungsrelevant seien, sicherzustellen. Die Klägerin habe die Ausbildung am 01.09.2020 begonnen. Wegen der Corona-Pandemie seien die Anwärter/-innen am 26.10.2020 in die Fernlehre geschickt worden. Diese sei mit Präsenzunterrichtungen in Kalenderwoche 50 (2020) und in den Kalenderwochen 3, 4 und 5 (2021) unterbrochen und bis zum 26.04.2021 fortgesetzt worden. Ab dem 27.04. sei bis zur schriftlichen Prüfung am 23.07.2021 ausschließlich in Präsenz unterrichtet worden. Ab August 2021 sei die Ausbildung ausschließlich in Präsenz erfolgt. Zudem seien die in der Zeit nach dem 01.09.2021 in Fernlehre unterrichteten Ausbildungsinhalte nicht mehr Bestandteil der Zwischenprüfung gewesen. Somit seien auch Fernlehrezeiten nach dem 01.09.2021 für die Zwischenprüfung nicht mehr relevant, denn die Anwärter/-innen befänden sich ab dem zweiten Dienstjahr in der fachtheoretischen/fachpraktischen Ausbildung bzw. absolvierten ihre Praktika in den Verbänden und Einsatzdirektionen. Durch den Sachbereich 13 der Bundespolizeiakademie, der für alle Grundsatzangelegenheiten der Aus- und Fortbildung des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes zuständig sei und der auch die Ausbildungslehrgänge leite, sei im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie 2020 eine Anpassung der Lern- und Prüffelder vorgenommen und eine Priorisierungsliste erarbeitet worden. Diese sei in den Lehr- und Fachbereichen an die Fachprüfer weitergeleitet worden, sodass der prüfungsrelevante Stoff ausschließlich in Präsenz unterrichtet worden und letztlich nur dieser Prüfungsgegenstand gewesen sei.
Mit Beschluss der Kammer vom 31.03.2023 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten sowie wegen des Verhandlungsverlaufs auf das Protokoll vom 09.05.2023, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge Bezug genommen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die seitens der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin ist hinsichtlich ihres Begehrens die Zwischenprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erneut ablegen zu dürfen, nicht auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verwiesen. Einem Prüfling erwächst im Rahmen des durch die Zulassung zu einer Prüfung begründeten Prüfungsrechtsverhältnisses zwischen ihm und der Prüfungsbehörde ein Anspruch auf Durchführung des Prüfungsverfahrens. Das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch erlöschen mit dem Abschluss der Prüfung. Wird indes eine negative Prüfungsentscheidung – hier der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 – durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage beseitigt, leben das Prüfungsrechtsverhältnis und der Prüfungsanspruch wieder auf. Die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor dem Ergehen des Verwaltungsakts befand, fortzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 2.94 – BVerwGE 99, 208/213; U.v. 27.2.2.2019 – 6 C 3.18 – juris Rn. 8).
2. Die erhobene Anfechtungsklage erweist sich jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Wiederholung der Zwischenprüfung leidet nicht an zu einer Prüfungswiederholung führenden Verfahrensfehlern.
Hat ein Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 MPBPolVDVDV einmalig wiederholt werden. Soweit kein Ausnahmefall des § 46 Abs. 1 Satz 2 MPBPolVDVDV festzustellen ist, ist die Zwischenprüfung mit dem wiederholten Nichtbestehen als endgültig nicht bestanden anzusehen, vgl. § 46 Abs. 6 MBPolVDVDV. So liegt der Fall hier.
Denn die Bundespolizeiakademie ging zutreffend vom endgültigem Nichtbestehen der erforderlichen Zwischenprüfung aus. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 MBPolVDVDV ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 MBPolVDVDV müssen die Anwärterinnen und Anwärter in jedem Prüfungsfach mündlich geprüft werden, in dem die Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als 5 Rangpunkten bewertet worden ist. Die vorgenannten Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie erreichte im Fach Einsatzrecht/Verkehrsrecht im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung lediglich 1 Rangpunkt. Im Hinblick drauf wären zum Bestehen der Zwischenprüfung im Rahmen des mündlichen Prüfungsteils 9 statt der erreichten 5 Rangpunkte erforderlich gewesen. Im Fach Staats- und Verfassungsrecht/Politische Bildung erzielte die Klägerin zwar im schriftlichen Teil der Zwischenprüfung 4 Rangpunkte, ihre mündliche Prüfungsleistung in diesem Fach wurde jedoch lediglich mit 5 statt der erforderlichen 6 Rangpunkte bewertet. Mithin liegt hinsichtlich der beiden vorgenannten Fächer mit durchschnittlich 3 bzw. 4,5 Rangpunkten eine Unterpunktung vor.
Bei der Bewertung von Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer (BVerwG, U.v. 4.5.1999 – 6 C 13.98 – juris Rn. 55; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/91 – juris Rn. 49). Dies ergibt sich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Gebot der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob angesichts der vom Prüfling konkret und substantiiert geltend gemachten Einwendungen Verfahrensfehler vorliegen oder die Prüfer den ihnen eröffneten Bewertungsspielraum überschritten haben, indem sie anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (VG Hamburg, U.v. 6.9.2016 – 1 K 334/16 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Gemessen hat in diesen Grundsätzen kann sich die Klägerin weder erfolgreich auf coronabedingte Ausbildungsmängel (dazu unter a) noch auf ein fehlerhaftes bzw. unvollständiges Prüfungsprotokoll (dazu unter b) oder eine Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der grundsätzlich lediglich einmaligen Wiederholungsmöglichkeit der Zwischenprüfung (dazu unter c) berufen.
a) Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie aufgrund coronabedingter Ausbildungsanpassungen (Fernstatt Präsenzunterricht) nicht hinreichend auf die Zwischenprüfung vorbereit worden sei, kann sie damit nicht durchdringen.
Insofern erscheint bereits höchst zweifelhaft, ob vom Vorliegen einer unzureichenden Ausbildung ausgegangen werden kann. Ausweislich der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Ausführungen der Beklagtenseite sind der Klägerin insbesondere diejenigen Themen vermittelt worden, die Gegenstand der Zwischenprüfung waren. Dies hat die Bundespolizeiakademie durch die Vorlage der Klassenbucheinträge, denen sich neben dem Datum des Unterrichts auch der Inhalt der Lehrveranstaltung entnehmen lässt, nachvollziehbar erläutert. Anhaltspunkte für die Annahme, der Klägerin sei das zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderliche Wissen nicht vermittelt worden, sind nicht ersichtlich. Die Klägerseite vermochte dem nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den im Einzelnen dargelegten Ausbildungsinhalten fand nicht statt. Vielmehr wurde pauschal ausgeführt, dass während der Hochphase der Pandemie ein lediglich unvollständiger Online-Unterricht angeboten worden sei, der aus jeweils einstündigen Videokonferenzen bestanden habe und dass diese Art der Vorbereitung ein Jahr lang praktiziert worden sei. Diese Ausführungen stehen im augenfälligen Widerspruch zu den Einlassungen der Beklagtenseite, wonach der nach Lern- und Prüffelder priorisierte Unterrichtsstoff bei allen Angehörigen des Anwärter/-innen-Jahrgangs BA 20/II in Präsenz unterrichtet worden sei, um die Vermittlung von elementaren Themen der Grundausbildung, die prüfungsrelevant seien, sicherzustellen. Zwar seien die Anwärter/-innen ausweislich des weiteren Vortrags der Beklagtenseite am 26.10.2020 in die Fernlehre geschickt worden, diese sei jedoch mit Präsenzunterrichtungen in Kalenderwoche 50 (2020) und in den Kalenderwochen 3, 4 und 5 (2021) unterbrochen und bis zum 26.04.2021 fortgesetzt worden. Ab dem 27.04.2021 sei bis zur schriftlichen Prüfung am 23.07.2021 ausschließlich in Präsenz unterrichtet worden. Auch ab August 2021 sei die Ausbildung ausschließlich in Präsenz erfolgt. Dies belegen letztlich auch die vorgelegten Klassenbucheintragungen, die im Übrigen nicht von den Ausbildern stammen, sondern von den Anwärter/-innen vorgenommen wurden. Aus welchem Grund diese die in einer Unterrichtseinheit behandelten Inhalte unzutreffend in das Klassenbuch eintragen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht und wurde auch von Klägerseite nicht dargelegt.
Im Übrigen führen etwaige Ausbildungsmängel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht zur Rechtswidrigkeit der sie nicht beachtenden Prüfungsentscheidung. Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82 A.2336 – DÖV 1986, 478; B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148.78 – BVerwGE 73, 376, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 2).
Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 6ff.). Es ist somit Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geldmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8.88 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 259 m.w.N.). Zur Not muss der Prüfling auch ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle. Darauf, ob der Prüfling vorher, d.h. während der Ausbildung, etwaige Mängel der Ausbildung gegenüber seinen Vorgesetzten oder Ausbildern geltend macht, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling andernfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 5; U.v. 3.5.1963 – 7 C 46.62 – Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 19; BayVGH, U.v. 25.9.1985 – 7 B 82. A.2336 – DÖV 1986, 478).
Da sich die Klägerin vorliegend vorbehaltlos auf die Zwischenprüfung eingelassen hat, kann sie etwaige Ausbildungsmängel nach den vorgenannten Grundsätzen schon nicht mehr geltend machen.
Die seitens der Klägerin geltend gemachte Unzulänglichkeit des Unterrichts führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung. Zwar kann unter Umständen ein unzulänglicher Unterricht im Prüfungsstoff die Prüfung und damit auch deren Ergebnis rechtswidrig machen. Dies ist dann der Fall, wenn nach der Prüfungsordnung nur das geprüft werden darf, was gelehrt oder was rechtzeitig vor der Prüfung als Forderung bekanntgegeben wurde (vgl. BVerwG, B.v. 18.5.1982 – 1 WB 148/78 – BVerwGE 73, 376 – juris Rn. 46ff.). Doch darf die gerichtliche Nachprüfung nicht in den Bereich der didaktischen Ausgestaltung des Unterrichts hineinwirken. Der Grundsatz, dass die wissenschaftlich-pädagogische Bewertung von Prüfungsleistungen der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, gilt hier entsprechend. Die jeweilige Ausbildungs- und Lehrmethode kann nämlich nicht von vornherein bis in alle Einzelheiten verbindlich festgelegt werden, da sie von mehreren einander beeinflussenden Faktoren wie Lernziel, Lerngruppe, Lerninhalt und Ausbildungszeit abhängt. Ein Recht auf eine bestimmte Qualität des Unterrichts gibt es nicht. Prüfungsrechtlich relevant wäre es allenfalls, wenn der Fachlehrer durchschnittliche pädagogische Anforderungen so weit unterschritten hat, dass sein Unterricht einem Nichtunterricht gleicht – oder doch jedenfalls nahekommt (vgl. VGH BW, U.v. 27.3.1990 – 9 S 2059/89 – juris Rn. 24). Letzteres wurde hier bereits nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin rügt, dass sie sich dreimal in Quarantäne habe begeben müssen und ihr in dieser Zeit eine Teilnahme am Unterricht verwehrt geblieben sei, ist schon unklar, weshalb ihr ein Besuch der Fernlehre in den Isolationszeiten nicht möglich gewesen sein sollte. Darüber hinaus legt sie nicht dar, weshalb ihr die Nachholung etwaig versäumter Unterrichtseinheiten im Wege des Selbststudiums nicht zumutbar gewesen sein sollte.
b) Darüber hinaus greifen auch die Rügen betreffend das Prüfungsprotokoll in der Sache nicht durch. Prüfungsprotokolle sollen den Gang des Prüfungsverfahrens darstellen, um im Bedarfsfall Beweiszwecken dienen zu können. Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Ein fehlerhaftes und/oder unvollständiges Protokoll kann den Beweis des Prüfungshergangs beeinträchtigen (NdsOVG, U.v. 8.6.2011 – 8 LB 199/09 – juris).
§ 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV bestimmt, dass über die mündliche Prüfung ein Protokoll anzufertigen ist. Nach § 41 Abs. 6 Satz 2 MBPolVDVDV sind in dem Protokoll Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben. Ausweislich der Vorgaben des § 41 Abs. 6 Sätze 3 und 4 MBPolVDVDV erfolgt die Anfertigung durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist; das Protokoll ist sodann von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Der Vortrag der Klägerseite, das Protokoll enthalte lediglich die Fragegegenstände, nicht hingegen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung bzw. die konkreten Antworten der Klägerin, führt auf keinen Verfahrensfehler. Zum einen verlangt § 41 Abs. 6 Satz 1 MBPolVDVDV seinem eindeutigen Wortlaut nach lediglich die Angabe des Gegenstandes, des Ergebnisses sowie des Verlaufs der mündlichen Prüfung und keine Dokumentation der einzelnen Antworten des Prüflings. Zum anderen hat die Klägerin keinerlei inhaltliche Angriffe gegen die mündliche Prüfung vorgebracht, für die eine unterlassene Protokollierung Relevanz erlangen könnte.
c) Gegen die Regelung des § 46 Abs. 1 MBPolVDVDV, welcher grundsätzlich nur ein einmaliges Wiederholen der Zwischenprüfung erlaubt, bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken.
Zwar stellt die in § 46 Abs. 1 Satz 1 MBPolVDVDV normierte Möglichkeit der regelmäßig nur einmaligen Wiederholung der schriftlichen Prüfung eine Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG dar, die insoweit verhältnismäßig sein muss. Jedoch gebietet Art. 12 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung nicht, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufsbezogenen Prüfung mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.; VGH BW, B.v. 12.9.2001 – 9 S 1549/01 – juris Rn. 3). Die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeiten auf nur eine trifft den Prüfling im Allgemeinen nicht unverhältnismäßig und ist mithin prinzipiell zulässig (BVerwG, B.v. 7.3.1991 – 7 B 178.90 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die nur einmal mögliche Wiederholung bringt im Regelfall keine unzumutbare Beschränkung des Berufszuganges der Bewerber mit sich, sofern solche Wiederholer sich – wie hier – zielgerichtet auf ein Prüfungsfach vorbereiten können (BVerfG, B.v. 6.12.1994 – 1 BvR 1123/91 – juris Rn. 2).
Die einmalige Wiederholungsmöglichkeit stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der legitime Zweck der einmaligen Wiederholungsmöglichkeit besteht darin, Berufsbewerber, die die erforderlichen Qualifikationsmerkmale nicht erfüllen, zu erfassen und von dem angestrebten Beruf fernzuhalten. Dem Individualinteresse des Prüflings an einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit steht der grundsätzlich höher zu wertende Gemeinwohlzweck gegenüber, die beschränkten Ausbildungskapazitäten für diejenigen vorzuhalten, die ihre Berufseignung spätestens bei der Wiederholungsprüfung nachweisen können. Des Weiteren besteht ein Interesse an der zeitlich straffen Durchführung der Ausbildung und eine Begrenzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes im Polizeivollzugsdienst. Hinzu kommt, dass die Anzahl von Prüfungsmisserfolgen es erlaubt, Rückschlüsse auf die Qualifikation des Prüflings zu ziehen (vgl. OVG NW, B.v. 6.9.2013 – 6 B 808/13 – juris Rn. 8; B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 6, 10).
Lediglich ergänzend – da nicht vom Streitgegenstand der erhobenen Anfechtungsklage erfasst – wird darauf hingewiesen, dass der Klägerin auch kein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsprüfung zukommen dürfte.
Zwar kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 MBPolVDVDV eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung in begründeten Ausnahmefällen zulassen. Die Feststellung des Tatbestandmerkmals des „begründeten Ausnahmefalles“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris). Bereits ausgehend vom Wortlaut der Regelung liegt kein Ausnahmefall vor, wenn von dem geltend gemachten prüfungsrelevanten Sacherhalt die Prüflinge in ihrer Gesamtheit bzw. ein überwiegender oder nicht unwesentlicher Teil der Auszubildenden üblicherweise betroffen ist. Es müssen daher atypische und nicht unerheblich leistungsmindernde prüfungsrechtlich relevante Umstände geltend gemacht werden und vorliegen, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht (vgl. SächsOVG, U.v. 28.4.2011 – 2 A 612/08 – juris; OVG SA, B.v. 19.4.2012 – 1 M 32/12 – juris Rn. 23). Derartige Umstände wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere die seitens der Klägerin geltend gemachten coronabedingten Ausbildungsmängel betreffen alle Polizeimeisteranwärter/-innen ihres Ausbildungsjahrganges in gleicher Weise. Selbiges dürfte für die von Klägerseite geltend gemachte dreimalige Quarantänepflichtigkeit vor den beiden erfolglosen Prüfungsversuchen gelten.
II.
Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch die Beklagte vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.