Voraussetzungen des Entstehens einer öffentlich-rechtllichen Wassergenossenschaft
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, ein bestehender Wasserverband mit Bestandsschutz nach § 79 Abs. 1 WVG zu sein. Das VG hielt die Feststellungsklage zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Für die Rechtsfähigkeit einer öffentlichen Wassergenossenschaft nach BayWG 1907 seien Genehmigung der Satzung durch die Kreisregierung und deren Zustellung an den Vorstand erforderlich; dieser Nachweis gelang nicht. Zudem spreche vieles dafür, dass ein etwaiger Altverband nicht mehr mit der heutigen Wassergemeinschaft identisch ist; Wasserbucheintragungen seien nicht konstitutiv.
Ausgang: Feststellung, die Wassergemeinschaft sei ein bestehender Wasserverband nach § 79 WVG, mangels Nachweises der Rechtsfähigkeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist statthaft, wenn über die Rechtsnatur einer Organisation als öffentlich-rechtlicher Wasserverband gestritten wird und hiervon konkrete Rechte und Pflichten im Innen- und Außenverhältnis abhängen.
Für die Rechtsfähigkeit einer öffentlichen Wassergenossenschaft nach Art. 110 ff. BayWG 1907 genügt die formlose Bildung nicht; erforderlich sind die Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die zuständige Kreisregierung sowie die Wirksamkeit dieser Bureauentscheidung durch Zustellung an den Vorstand (sofern keine Verkündung erfolgt).
Kann eine für den Bestandsschutz nach § 79 Abs. 1 WVG maßgebliche Gründungsvoraussetzung (insbesondere Zustellung der genehmigten Satzung) nicht aufgeklärt werden, gehen verbleibende Zweifel nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten desjenigen, der sich auf den Fortbestand des Altrechts beruft.
Die Eintragung in das Wasserbuch ist nicht konstitutiv und begründet weder öffentlichen Glauben noch eine Rechtsvermutung der Richtigkeit hinsichtlich der Rechtsnatur der eingetragenen Wasserversorgungseinrichtung.
Indizien behördlicher Behandlung (z.B. behördeninterne Verzeichnisse oder Bezeichnungen in Schreiben) ersetzen nicht den Nachweis der rechtserheblichen Gründungsvoraussetzungen und können die fehlende Zustellung der genehmigten Satzung nicht kompensieren.
Leitsatz
Für die Rechtsfähigkeit einer Wassergenossenschaft im Sinne von Art. 110 Nr. 3 BayWG 1907 war die Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die Kreisregierung sowie die Zustellung an den Vorstand erforderlich. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Die Eintragung in das Wasserbuch ist nicht konstitutiv und nicht mit einem „öffentlichem Glauben“ oder mit der Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wassergemeinschaft, begehrt die Feststellung, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) handelt.
Die Wasserversorgung des Gemeindeteils … der Gemeinde … erfolgt teilweise von der Wassergemeinschaft … und teilweise vom Zweckverband zur Wasserversorgung der … Gruppe.
Am 5. Juli 1910 schlossen sich sechs Bürger der Ortschaft … auf Basis des Bayerischen Wassergesetzes vom 23. März 1907 (BayWG 1907) mit der Bezeichnung „Genossenschaft zur Herstellung und Unterhaltung einer Trink- und Nutzwasserleitung in …“ zusammen. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen wurden in einer Satzung geregelt. Die ersten 40 Jahre blieben die an der Gründung der Wassergenossenschaft beteiligten sechs Anwesen die einzigen Mitglieder. In den Jahren 1952 bis 1967 erhöhte sich der Kreis der Mitglieder um vier Wohnhäuser und die Raiffeisenbank … Die Wassergemeinschaft … zählt eigenen Angaben zufolge derzeit neun Mitglieder. Seit den 1960er Jahren war die Satzung der Klägerseite nicht mehr auffindbar.
Mit E-Mail vom 3. September 2017 fragte der Vorsitzende der Klägerin beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) an, ob die Wassergemeinschaft als Wasserverband geführt werde bzw. warum dies nicht der Fall sei. In der Folgezeit unterstützte das Landratsamt die Klägerseite bei der Ausarbeitung einer neuen Satzung (Vorschlag zur Neufassung der Satzung aus dem Jahre 1910, Bl. 128 ff. der Behördenakte). Im Zeitraum von Juli 2018 bis Juni 2021 diskutierten die Beteiligten in zahlreichen Schreiben um die Rechtsnatur der Wassergemeinschaft … Am 8. September 2020 fand eine Mitgliederversammlung statt, in der die Auflösung der Wassergemeinschaft als Wasserverband gem. § 62 WVG zur Abstimmung gestellt wurde. Eine Auflösung wurde mit fünf Gegenstimmen und sechs Enthaltungen abgelehnt.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 forderte die Klägerseite das Landratsamt auf, festzustellen, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Wasserverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes handele und hierüber bis 31. Oktober 2021 einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrungzu übersenden.
Am 29. Oktober 2021 teilte das Landratsamt der Klägerseite mit, dass von einem privatrechtlichen Charakter der Wassergenossenschaft ausgegangen werde und nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage das Begehren vom 28. Juli 2021 basiere.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 18. November 2021, erhob der erste Vorsitzende der Wassergemeinschaft … eine „Klage wegen Untätigkeit“ mit dem Antrag, festzustellen, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Wasserverband gemäß § 79 WVG handelt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, Rechtsgrundlage sei die Bestandsschutzregelung gemäß § 79 WVG. Nachdem das Bestehen als öffentlich-rechtlicher Wasserverband (Altverband) nunmehr verneint werde, liege eine subjektive Rechtsverletzung vor. Für die Auflösung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bedürfe es immer eines Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde, den es jedoch nicht gebe. Die Eintragung im Wasserbuch als „Private Wassergemeinschaft …“ im Jahr 1987 sei kein Beweis für eine private Organisation, weil die Bezeichnung der Klägerseite vom Landratsamt in den Mund gelegt worden sei und es auch keine Neugründung der Wassergemeinschaft gebe. Die vom Landratsamt mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 angeforderten weiteren Unterlagen, welche die Qualifizierung als private Wassergemeinschaft plausibilisieren sollte, gebe es nicht und könne es mangels Neugründung der Wassergemeinschaft auch nicht geben. Dass es sich bei der ins Wasserbuch einzutragenden Wasserversorgung um eine „alte“ Wassergemeinschaft gehandelt habe, sei durch Vorlage eines Grundbuchauszuges für die Fl.-Nr. … der Gemarkung … sowie der genehmigten Baupläne nachgewiesen worden. Den Schreiben zwischen Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt vom 26. Juli 1978 und 20. September 1978 sei zu entnehmen, dass die Bezeichnungen „Wassergemeinschaft“ und „Wassergenossenschaft“ im gleichen Brief verwendet würden, was ein eindeutiger Beweis dafür sei, dass nur von einer Organisation die Rede gewesen sei. Bei der Eintragung ins Wasserbuch am 23. Oktober 1978 sei als Datum und Rechtsgrund der Wassernutzung die „Genehmigung des Königlichen Bezirksamtes … am 9. Februar 1911“ eingetragen worden. Damit sei das Landratsamt über die Rechtsform und den Namen der Wassergemeinschaft informiert gewesen und habe ein altes Recht unter neuem Namen eingetragen. Die Änderung des Namens ändere nicht die Rechtsform. Warum das Landratsamt seiner Aufgabe als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht nachgekommen sei, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere, weil es im benachbarten Landkreis … mehrere Wasserverbände gebe.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2022 beantragte
das Landratsamt für den Beklagten, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Klage sei unbegründet, weil kein Bestandsschutz i.S.d. § 79 Abs. 1 WVG bestehe; bei der Wassergemeinschaft … handele es sich um eine privatrechtliche Vereinigung. Die Klägerseite sei keine öffentliche Genossenschaft i.S.d. Art. 110 ff. BayWG 1907, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ersten Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (WVVO), § 79 Abs. 1 WVG Bestandsschutz genieße, weil es an einer entsprechenden Genehmigung aus den Jahren 1910/1911 fehle. Die Genehmigung der Satzung sei – ausweislich Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 – der jeweiligen Kreisregierung, Kammer des Innern, vorbehalten, um eine gewissenhafte Prüfung der Satzungen nach einheitlichen Grundsätzen sicherzustellen. Gemäß Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BayWG 1907 erlange die (öffentlich-rechtliche) Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Genehmigung der Satzung. Das Schreiben vom 13. Oktober 1910 stelle eine solche Genehmigung aus mehreren Gründen nicht dar. Eine Befassung mit der Genehmigungsfrage habe – mangels beigefügter Satzung – nicht erfolgen sollen, was durch das „In-Klammern-Setzen“ des ersten Satzes unter Ziffer „1.)“ erkennbar werde. Es werde deutlich, dass eine Regierungsentschließung ins Blaue hinein nicht gewollt gewesen sei. Auch das Schreiben vom 2. Januar 1911 habe keinen Genehmigungscharakter. Insbesondere sei hervorzuheben, dass sich die Kreisregierung im Rahmen ihrer sachleitenden Verfügungen lediglich zu verhandlungsbezogenen Fragestellungen i.S.d. Art. 185 ff. BayWG 1907 positioniert habe. Es handele sich bei der Genehmigung nach Art. 118 BayWG 1907 und bei der Entscheidung nach Art. 189 BayWG 1907 um separate Verfahrensgegenstände, wie sich aus Art. 190 BayWG 1907 ergebe. Mangels weiterer – aktenkundiger – Maßnahmen i.S.d. Art. 118 BayWG 1907 sei die lediglich in der Entstehung befindliche Genossenschaft nie über ihren vorgenossenschaftlichen Zustand hinausgekommen. Eine Heilung des Rechtsmangels durch eine spätere Genehmigung bis zum Inkrafttreten WVVO am 1. Januar 1938 sei dem Beklagten nicht bekannt. Die Umwandlung in eine rein privatrechtliche „Vor-Genossenschaft“ sei eo ipso eingetreten. In rechtlicher Hinsicht handele es sich um dieselbe Situation, die im Falle der Nichteintragung einer privatrechtlichen Genossenschaft vorherrsche: Es fänden entweder die Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Personengesellschaft nach §§ 105 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) oder die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein Anwendung. Die Qualifizierung der Klägerseite als privatrechtliche Vereinigung überzeuge umso mehr, wenn man beachte, dass das BayWG 1907 die Rechtsverhältnisse der Wassergenossenschaft bürgerlichen Rechts unberührt gelassen habe. Die Themenkreise „Unwissenheit über die Rechtsform“, „Nichtausübung der Rechtsaufsicht“ sowie „Behandlung seit 1978“ seien Indizien, die gegen die Existenz eines „Altverbandes“ i.S.d. § 79 WVG sprächen.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2022 trug die Klägerseite im Wesentlichen ergänzend vor, dass es zutreffend sei, dass das Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken an das Königliche Bezirksamt vom 2. Januar 1911 keine Genehmigung der Satzung darstelle. Richtig sei auch, dass die Satzung gem. Art. 118 BayWG 1907 der Genehmigung der Kreisregierung, Kammern des Innen, unterlegen habe. Deshalb habe das Bezirksamt die bei der Tagfahrt am 5. Juli 1910 von den Mitgliedern beschlossene Satzung bereits am 6. Juli 1910 der Regierung zur Prüfung vorgelegt. Dem Schreiben vom 6. Juli 1910 habe der Amtsakt nebst Plänen beigelegen. Dazu habe zwangsläufig auch das Protokoll über die Tagfahrt vom 5. Juli 1910 gehört, das wiederum auch die an diesem Tag beschlossene Satzung enthalten habe. Dass die Regierung um ein Exemplar der Satzung gebeten habe, heiße nicht, dass diese nicht bereits vorgelegt worden sei. Die Regierung habe lediglich das Bezirksamt mit der Erstellung einer Abschrift beauftragt; dieser Bitte sei das Bezirksamt durch erneute Vorlage des Amtsaktes nebst Protokollabschrift und Statut nachgekommen. Das Antwortschreiben vom 13. Oktober 1910 enthalte die Genehmigung nach Art. 118 BayWG 1907. Nach Art. 190 BayWG 1907 sei die Regierung verpflichtet gewesen, die Prüfung und Genehmigung der Satzung unverzüglich vorzunehmen, unabhängig von der Prüfung nach Art. 189 BayWG 1907. Hätte die Regierung die Genehmigung versagen wollen, hätte sie einen Verwaltungsakt erlassen müssen. Nach § 250 der Vollzugsbekanntmachung habe deshalb nur die Prüfung und Genehmigung der Satzung erfolgen müssen. In der Genehmigung sei die Erlaubnis zur Bildung der Genossenschaft enthalten gewesen. Zur Rechtsfähigkeit durch Zustellung der Satzung sei vorzutragen, dass das Bezirksamt im Auftrag der Regierung die genehmigte Satzung mit Schreiben vom 17. Oktober 1910 an den Vorstand der Wasserleitungsgenossenschaft versandt habe. Laut Kommentierung zu der Vorschrift erfolge die Genehmigung durch eine Bureauentscheidung und müsse nicht verkündet werden; dementsprechend sei die Genehmigung mit der Zustellung an den klägerischen Vorstand rechtswirksam geworden. Eine Veröffentlichung der Satzung oder Zustellung an sämtliche Genossen sei nicht erfolgt. In der Kommentierung zu Art. 190 BayWG 1907 sei festgehalten, dass der Regierungspräsident einzelne Sachen zur kollegialen Verbescheidung verweisen könne; somit habe quasi das Bezirksamt im Auftrag der Regierung mit Schreiben vom 17. Oktober 1910 die genehmigte Satzung an den klägerischen Vorstand versandt. Die Rechtsaufsicht habe bis mindestens 1931 stattgefunden; diese habe sich auf die Anzeige der neu gewählten Vorsitzenden beschränkt; Haushaltspläne seien jahrzehntelang nicht aufgestellt worden, weil auch selten Kosten angefallen seien. Auch wenn die ursprüngliche Satzung nicht greifbar gewesen sei, sei man sich der Bedingungen des Zusammenwirkens bewusst gewesen. Soweit Kosten angefallen seien, seien diese anhand der beim Beitritt festgelegten Anteile auf die Mitglieder umgelegt worden. Erst mit der Einführung von Wasseruhren im Jahr 1977 hätten die Kosten über die jährlich festgelegten Verbrauchsgebühren festgelegt werden können.
Auf gerichtliche Aufforderung hin teilte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 17. September 2023 mit, die Art der Organisationsform habe vielfältige Auswirkungen im Innen- und Außenverhältnis, etwa für die persönliche Haftung der Mitglieder bzw. des Vorstandes für Rechtsgeschäfte, die Rechte der Mitglieder hinsichtlich Nachfolge, Aufnahme und Austritt aus der Wassergemeinschaft; Recht der Wassergemeinschaft auf Duldung bestehender Einrichtungen durch die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie die Beitragspflicht der an die Wasserversorgung angeschlossenen Mitglieder. Es bestehe seit Jahren die Notwendigkeit, in die Anlagen zu investieren.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. März 2022 wurde der Zweckverband zur Wasserversorgung der … Gruppe zum Verfahren beigeladen.
Am 12. Oktober 2023 fand ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 legte die Klägerseite einen Beschluss der Vorstandschaft zur Billigung der Klageerhebung vom 11. Dezember 2023 vor. Die Klägerseite legte weitere Unterlagen aus dem Staatsarchiv vor. Bei der in der Akte enthaltenen Genehmigung vom 13. Oktober 1910 handele es sich um die handschriftliche Urschrift der Genehmigung. Das dem Gericht bereits vorliegende Schreiben vom 13. Oktober 1910 in Maschinenschrift sei nicht Teil dieser Akte; der zuständige Beamte habe (vermutlich nach Diktat) das Schreiben an das Bezirksamt abtippen lassen und beide inhaltsgleichen Texte persönlich unterschrieben. Die auf dem versandten Schreiben mit Bleistift ergänzten Klammern und Häkchen seien somit offensichtlich erst im Bezirksamt angebracht worden. Aus weiteren Unterlagen ergebe sich, dass die Genehmigung der Satzung gegenüber der Wassergenossenschaft durch das Königliche Bezirksamt mitgeteilt und dem damaligen Vorsitzenden einschließlich der Satzung zugestellt worden sei. Aus dem ebenfalls archivierten Eigentümerverzeichnis (Stand 1910 und 1948) sei ersichtlich, dass sich das Landratsamt auch nach der Wiederherstellung des Freistaates Bayern aufsichtsrechtlich mit der Wassergenossenschaft beschäftigt habe. Das Bezirksamt habe die Wassergenossenschaften regelmäßig zur Durchführung der Vorstandswahlen aufgefordert. Außerdem seien immer wieder die Jahresrechnungen angefordert worden; meistens seien jedoch keine Kosten angefallen, weil die Genossenschaftsmitglieder notwendige Arbeiten selbst erledigt hätten. Deshalb sei die regelmäßige Vorlage von Haushaltssatzungen unterblieben. Der Regierungspräsident habe die Landräte mit Schreiben vom 24. Oktober 1941 aufgefordert, die Wassergenossenschaften und Wasserverbände über das Erlöschen von Ansprüchen nach dem BGB zu informieren. Der Landrat habe mit Verfügung vom 3. November 1941 angeordnet, alle 92 Wasserverbände laut Liste vom 1. Januar 1941 zu informieren; die Wassergenossenschaft … sei hierauf unter Nr. … verzeichnet und mit „g“ für Wassergenossenschaft gekennzeichnet.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 trug das Landratsamt im Wesentlichen ergänzend vor, die Klägerseite könne auch mit den zuletzt vorgelegten Unterlagen die Genehmigung der Satzung und insbesondere den Zugang der Genehmigung nicht belegen. Das Schreiben vom 17. Oktober 1910 des Königlichen Bezirksamtes … an die Wassergenossenschaft belege keinen Zugang an die Wassergenossenschaft. Es sei weder als Entwurf gekennzeichnet – was dafür spreche, dass es sich um ein nicht ausgelaufenes Original handele – noch sei ein Zustellungsvermerk auf dem Schriftstück angebracht. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Bezirksamt die Wassergenossenschaft irrtümlich als öffentlich-rechtliche Genossenschaft geführt habe. Das als Anlage 7 vorgelegte Verzeichnis vom 1. Januar 1941 habe offenbar nur als behördeninternes Hilfsmittel im Sinne einer Verteilerliste gedient, um das Schreiben des Landrats vom 3. November 1941 zu erstellen. Die Liste beanspruche keine Vollständigkeit. Es seien handschriftlich weitere Wassergemeinschaften angebracht; der handschriftliche Vermerk „g“ für Wassergenossenschaft habe keinerlei konstitutive Bedeutung. Die als Anlage 6 vorgelegte Revision der Rechnung der Wassergenossenschaften von 1932 unterscheide nicht zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Wassergenossenschaften. So fänden sich in dieser Auflistung auch „Wassergenossenschaften“, die in der Auflistung von 1941 nicht den Vermerk „g“ tragen, etwa die „Wassergenossenschaften“ … oder … und … Das als Anlage 4 vorgelegte Eigentümerverzeichnis betreffend die „Erbauung einer Genossenschaftswasserleitung in …“ datiere in seiner ersten Fassung auf den 1. Februar 1910. Das Verzeichnis sei demnach vor der möglichen Genehmigung vom 13. Oktober 1910 durch die Königliche Regierung von Oberfranken erstellt worden. Es sei zu bedenken, dass die Klägerseite in der Vergangenheit nie an das Landratsamt als Aufsichtsbehörde herangetreten sei oder Haushalte aufgestellt und solche vorgelegt habe. Soweit man von der Existenz einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft … ausgehe, sei diese als ruhender Wasserverband i.S.d. Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) einzuordnen. Die Klägerseite trage selbst vor, dass zwar das Bezirksamt noch zur Vorlage von Jahresrechnungen aufgefordert habe, dies dann später jedoch nicht mehr verlangt worden sei. Auch nach der WVVO vom 3. September 1937 wäre es die Pflicht der Klägerseite gewesen, Haushalte aufzustellen und prüffähige Jahresrechnungen vorzulegen (§§ 64 ff., § 76 WVVO). Diesen Pflichten habe man sich bewusst entzogen, wohl, weil eine rein privatrechtliche Gestaltung der Rechtsverhältnisse mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffne und man sich nicht der Staatsaufsicht habe unterwerfen müssen. Insoweit trage die Klägerseite selbst vor, dass sich die Vorlage von Haushaltssatzungen als unpraktikabel erwiesen habe. Dennoch wäre schon wegen der Einnahmen und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Gebührenberechnung ein Haushalt aufzustellen gewesen. Auch sei nicht bekannt, dass die Klägerseite bisher Gebühren und Beiträge in öffentlich-rechtlicher Form geltend gemacht hätte. Vielmehr sei dem klägerischen Vortrag zu entnehmen, dass die Wassergebühren bisher im gegenseitigen Einvernehmen erhoben worden seien, was für rein privatrechtliche Beziehungen zwischen der Wassergemeinschaft und ihren Mitgliedern spreche. Dieser Wasserverband sei – so von einer wirksamen Gründung auszugehen sei – aufgrund jahrzehntelanger Untätigkeit unter dem Regime des öffentlichen Rechts jedenfalls nicht identisch mit der momentan existierenden Wassergemeinschaft … als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage in … Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich die derzeitige Wassergemeinschaft zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt als privatrechtliches Rechtssubjekt konstituiert habe und die Wasserversorgung in … unter Geltung des Privatrechts und Übernahme der bestehenden Versorgungsanlagen fortgeführt habe. Seitens des Landratsamtes als Aufsichtsbehörde sei der Übergang ins Privatrecht stillschweigend akzeptiert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 14. März 2024 wurden die Beteiligten zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung angehört. Die Zustimmungen erfolgten mit Schriftsätzen vom 15. März 2024, vom 25. März 2024 und vom 2. Mai 2024.
Mit Schriftsatz vom 1. April 2024 trug die Klägerseite im Wesentlichen ergänzend vor, es sei abwegig, einen Zustellnachweis für die Zustellung an den Vorstand zu fordern, weil es sich um eine positive Entscheidung handele, die üblicherweise mit einfachem Brief versendet werde. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Aufstellung eines Haushaltsplans ohne Einnahmen und Ausgaben erübrige. Der Behauptung des Beklagten, es liege ein Übergang ins Privatrecht vor, werde widersprochen. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verliere ihre Rechtsstellung nicht, weil sich die Aufsichtsbehörde nicht gekümmert habe.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 ergänzte der Beklagte sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass es zwar richtig sei, dass Selbstverwaltungskörperschaften ihre Beiträge und Gebühren durch Mehrheitsentscheidung der Mitglieder festzusetzen vermögen, die Umsetzung der getroffenen Entscheidung nach außen hin jedoch im Bescheidswege erfolge. Auch mündlich erlassene Bescheide seien im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung in geeigneter Art und Weise zu dokumentieren. Die Klägerseite trage jedoch selbst vor, dass sie sich nicht einer üblichen „hoheitlichen“ Vorgehensweise bediene. Sie komme ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht nach; es würden nicht nur materiell-rechtliche Pflichten, sondern auch verfahrensrechtliche Pflichten im Verwaltungsprozess nicht erfüllt, vgl. §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Pflicht zur Haushaltsaufstellung und Rechnungslegung ergebe sich nach wie vor aus §§ 64 ff. WVVO.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig, jedoch unbegründet.
I.
Zunächst ist der als „Klage wegen Untätigkeit“ überschriebene Klageantrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin von Amts wegen dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Wasserverband gemäß § 79 WVG handelt. Bei der Ermittlung des Klagebegehrens und der entsprechend vorzunehmenden Auslegung ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, vgl. § 88 VwGO. Das Klagebegehren ergibt sich vielmehr aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 8). Aus dem Inhalt der Klageschrift und der ergänzenden Schriftsätze wird deutlich, dass die Klägerin die bezeichnete Feststellung begehrt.
II.
So verstanden ist die Klage als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Frage der Rechtsnatur der Wassergemeinschaft … ist ein Rechtsverhältnis, denn es begründet konkrete Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten, über welche die Beteiligten streiten, wie etwa die öffentlich-rechtlichen Pflichten der Klägerin und die Tätigkeit des Landratsamts als Aufsichtsbehörde (vgl. VG Potsdam, U.v. 30.6.2006 – 9 K 2372/05 – juris Rn. 21). Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist anzunehmen, worunter jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art zu verstehen ist (BVerwG, U.v. 6.2.1986 – 5 C 40.84 – BeckRS 1986, 30431498). Denn es kommt jedenfalls darauf an, dass im zu entscheidenden Fall ein konkreter Klärungsbedarf zwischen den Beteiligten betreffend Rechte und Pflichten besteht (Möstl in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2024, § 43 Rn. 19 m.w.N.). Hier streiten die Beteiligten über Rechte und Pflichten, die sich aus der Rechtsnatur der Klägerin ergeben, was als schützenswertes Interesse rechtlicher Art anzusehen ist (dazu auch Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 36; OVG NW, B.v. 9.3.1994 – 25 B 3417/93 – juris Rn. 14).
Auch die Subsidiarität gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage vorliegend nicht entgegen, weil die Klägerseite nicht darauf verwiesen werden kann, eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu erheben. Die beantragte Feststellung, dass es sich bei der Klägerseite um einen Wasserverband handelt, ist deklaratorischer Natur; bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Wassergemeinschaft … kraft Genehmigung der Satzung durch die entsprechende Behörde Rechtsfähigkeit erlangt oder nicht (vgl. zur Feststellungsklage bei Feststellung der Mitgliedschaft in einem Verband: VG Potsdam, U.v. 30.6.2006 – 9 K 2372/05 – juris Rn. 22).
III.
Die Klage ist gleichwohl unbegründet, weil die Klägerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen den Nachweis, dass es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Verband nach § 79 Abs. 1 WVG handelt, der Bestandsschutz genießt, nicht führen kann.
1. Da nach dem Vortrag der Beteiligten keine Errichtung nach §§ 7 ff. WVG stattgefunden hat, ist vorliegend maßgeblich, ob es sich bei der Wassergemeinschaft … um einen bestehenden Verband i.S.d. § 79 Abs. 1 WVG handelt. § 79 Abs. 1 WVG gewährt Bestandsschutz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WVG bereits bestehenden Verbände, die noch auf der Grundlage des WVG 1937 und der WVVO oder auch früheren Rechts errichtet worden sind (Altverbände) (Seeliger in Reinhardt/Hasche, WVG, 2. Aufl. 2021, § 79 Rn. 1). Gemäß § 1 Abs. 1 WVVO sind Wasser- und Bodenverbände die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Aufgaben nach § 2 haben und aus Mitgliedern nach § 3 bestehen, nämlich die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, auf Reichs- oder Landesrecht oder Herkommen beruhenden öffentlich-rechtlichen Wasserverbände (…) (Nr. 1), die auf Grund dieser Verordnung umgewandelten, vordem privatrechtlichen Verbände (§ 151) (Nr. 2) sowie die auf Grund dieser Verordnung gegründeten (neuen) Verbände (Nr. 3).
Angesichts der umfangreichen Recherchen und der Vorlage einer Vielzahl von Dokumenten durch die Klägerseite ist nicht ersichtlich, dass das Gericht – trotz des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – andere oder bessere Beweismittel für die Rechtsnatur der Klägerin als öffentlich-rechtliche Wassergemeinschaft als die bereits vorgelegten Unterlagen beibringen könnte. Ein Ansatzpunkt für weitergehende Ermittlungen ist insoweit nicht erkennbar. Es verbleibt daher bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen. Danach hat die Klägerseite darzulegen und zu beweisen, dass sie im Jahr 1910 als „Öffentliche Wassergenossenschaft“ i.S.d. Art. 110 ff. BayWG 1907 gegründet worden ist, die nach § 79 Abs. 1 WVG Bestandsschutz genießt. Um vom Vorliegen einer öffentlichen Wassergenossenschaft, die auch tatsächlich Rechtsfähigkeit erlangt hat, auszugehen, ist maßgeblich, dass die Satzung i.S.d. Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 genehmigt und an den Vorstand der Klägerseite zugestellt wurde. Für die Kammer ist das Vorliegen der Zustellung einer genehmigten Satzung – trotz Vorlage umfangreicher Dokumente seitens der Klägerin – gleichwohl nicht ersichtlich. Lässt sich das Vorliegen einer notwendigen Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr aufklären und verbleiben damit unausräumbare Zweifel, so geht dies nach den allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten desjenigen, der sich auf den Fortbestand des Altrechts als für ihn günstige Rechtsfolge beruft (vgl. grds. BVerwG, U.v. 27.1.1956 – II C 40.54 – BeckRS 1956, 30429128; VG Bayreuth, U.v. 24.10.2019 – B 7 K 18.529 – juris Rn. 78 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 86 Rn. 6).
a. Gemäß Art. 110 Nr. 3 BayWG 1907 können öffentliche Wassergenossenschaften zur Herstellung und Unterhaltung von Trink- und Nutzwasserleitungen gebildet werden. Die Bildung einer Genossenschaft i.S.d. Art. 110 ist nach Art. 112 BayWG 1907 nur zulässig, wenn bei dem Unternehmen ein Interesse des Gemeinwohls oder doch ein gemeinwirtschaftlicher Nutzen obwaltet. Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich, Art. 113 Abs. 1 BayWG 1907. Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen wurden, soweit nicht das BayWG 1907 hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt, Art. 117 Abs. 1 BayWG 1907. Gemäß Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 unterliegen die Satzung und alle Änderungen der Satzung der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Durch die Genehmigung oder Satzung erlangte die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit, die auf den Zeitpunkt der Bildung der Genossenschaft (Art. 111) zurückwirkt, Art. 118 Abs. 2 BayWG 1907.
Die Kommentarliteratur berücksichtigend ist die Bildung der Genossenschaft an sich und die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Das Verfahren zur Bildung von Genossenschaften ist in den Art. 179 ff. BayWG 1907 geregelt. Gemäß Art. 179 Abs. 1 BayWG 1907 ist der Antrag auf Bildung einer Genossenschaft bei der Distriktverwaltungsbehörde, in deren Bezirke das beabsichtigte Unternehmen gelegen ist, mit den erforderlichen Belegen schriftlich oder mündlich anzubringen. Bei der sich anschließenden Tagfahrt hat die Behörde das gesamte Unternehmen zu erörtern, über erhobene Widersprüche gegen den Beitritt zur Genossenschaft sowie über die gegen das Unternehmen geltend gemachten Einsprüche zu verhandeln, Art. 182 Abs. 1 BayWG 1907. Wird gegen den Beitritt zur Genossenschaft von keiner Seite ein Widerspruch erhoben, so sind die erschienenen Zustimmenden sofort zur Bildung der Genossenschaft und zur Beschlussfassung über die Satzung zu veranlassen (Art. 184 BayWG 1907). Gemäß Art. 189 Abs. 1 BayWG 1907 entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde nach der Bildung der Genossenschaft (Art. 184) oder nach dem Abschluss der Verhandlungen (Art. 185 bis 188) über Einsprüche und Widersprüche. Die Prüfung und Genehmigung der Satzung (Art. 118) hat, soweit möglich, unabhängig von der Entscheidung nach Art. 189 unverzüglich zu erfolgen (Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907).
Die Vereinbarung zur Bildung der Genossenschaft unterliegt keinen Formvorschriften, die Genossenschaft erlangt aber Rechtsfähigkeit erst mit der Genehmigung der beschlossenen Satzung durch die Kreisregierung, Kammer des Innern (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 563). Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtsfähigkeit ist der Tag der Genehmigung, also der Tag der betreffenden Entschließung der Kreisregierung, mit der die Satzung genehmigt wird (Brenner, Das Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23. März 1907, Art. 118 BayWG, S. 310). Da die Genehmigung durch eine Bureauentscheidung erfolgt, die nicht verkündet wird, muss in entsprechender Anwendung des § 329 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) angenommen werden, dass die Genehmigung erst mit der Zustellung an den Vorstand rechtswirksam wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Genehmigung zurückgenommen werden. Die Zustellung wird entbehrlich sein, wenn die Genehmigung im Kreisblatt verkündet wird. Dann tritt die Rechtsfähigkeit mit dem Tage des Erscheinens des Kreisamtsblattes ein (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 595). Zur Genehmigung der Satzung ist aber nicht die Aufsichtsbehörde, sondern die Königliche Regierung, Kammer des Innern zuständig, wie sich aus Art. 118 und 135 BayWG1907 ergibt (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 616).
Ist eine Entscheidung nach Art. 189 BayWG 1907 überhaupt nicht veranlasst – weil gegen das genossenschaftliche Unternehmen weder ein Widerspruch noch ein Einspruch erfolgt ist – so erfolgt lediglich die Genehmigung der Satzung nach Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907; in dieser Genehmigung durch die Kreisregierung ist zugleich die Erlaubnis zur Bildung der Genossenschaft enthalten (Brenner, Das Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23. März 1907, Art. 190 BayWG, S. 427; Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 759 Vollzugsbekanntmachung. Genehmigung der Satzung. § 250). Die Entscheidung ergeht im Bureauwege (Harster/Cassimir: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907, München 1908, S. 762).
b. Unter Anwendung dieser Maßgaben ist es der Klägerseite – trotz erheblichen und anzuerkennenden Rechercheaufwands – nicht gelungen, den für die Rechtsfähigkeit der Genossenschaft einzig maßgeblichen Nachweis zu führen, dass die genehmigte Satzung i.S.d. Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 an den Vorstand der Wassergemeinschaft zugestellt wurde. Eigenen Angaben der Klägerseite zufolge wurde die Satzung der Klägerseite nicht im Kreisblatt bekannt gemacht, weshalb es nach dem Dargestellten der Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand bedurfte, die nicht vorliegt. Im Einzelnen:
Im Amtsblatt für das Königliche Bezirksamt … vom 9. Juni 1910 (Bl. 129 der Gerichtsakte) findet sich die Bekanntmachung, dass mehrere Anwesensbesitzer um die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft nachsuchten; der Termin der Tagfahrt wurde auf den 5. Juli 1910 bestimmt. Hierbei handelt es sich um den – formlosen – Antrag gemäß Art. 179 Abs. 1 BayWG 1907. Aus dem Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Königliche Bezirksamt … vom 13. Oktober 1910 (Bl. 155 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die Satzungen, welche die bei der Verhandlungstagfahrt vom 5. Juli 1910 gebildete Trink- und Wasserleitungsgenossenschaft … angenommen hat, genehmigt werden. Ein Exemplar der Satzungen ist anher einzusenden. Hierbei handelt es sich nicht um die an den Vorstand der Klägerseite zugestellte genehmigte Satzung. Zum einen ist das Schreiben nicht an den Vorstand der Klägerseite adressiert, zum anderen ist in den „Beilagen“ lediglich ein Amtsakt mit Plänen und ein Schriftstück (Ortsversammlungsbeschluss vom 10. Juli 1910) angeführt und nicht die genehmigte Satzung. Darüber hinaus spricht auch das „In-Klammer-Setzen“ gegen eine Genehmigung. Auch bei der Verfügung vom 17. Oktober 1910 (Bl. 158 der Gerichtsakte) an den Vorsitzenden der Wasserleitungsgenossenschaft und an die Königliche Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern handelt es sich lediglich um ein Schreiben des Königlichen Bezirksamtes … und nicht der für die Satzungsgenehmigung zuständigen Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern. Selbst wenn man annähme, dass das Bezirksamt insoweit als „Bote“ für die Regierung tätig wurde, ergibt sich aus dem Dokument jedenfalls nichts dafür, dass die unter den „Beilagen“ aufgeführte Satzung zuvor von der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern genehmigt worden wäre. Diese wird auch nicht als genehmigte Satzung bezeichnet. Zudem ist nicht ersichtlich, dass und ob das Dokument die Behörde tatsächlich verlassen hat.
Das Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Bezirksamt … vom 2. Januar 1911 (Bl. 130 der Gerichtsakte), aus dem sich ergibt, dass zu einer Entscheidung nach Art. 189 Abs. 2 BayWG 1907 kein Anlass gegeben sei und dass die Ableitung von Grund- und Quellwasser der Erlaubnis des Königlichen Bezirksamtes gemäß Art. 19 BayWG 1907 bedürfe, belegt ebenfalls keine Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite. Das Schreiben bezieht sich lediglich auf die Frage der Zuständigkeit für die Genehmigung der Benützungs- und Instandhaltungsanlagen. Die Genehmigung der Wasserversorgungsanlage vom 9. Februar 1911 seitens des Königlichen Bezirksamtes … (Bl. 145 der Gerichtsakte) begründet nicht das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft; dieses Recht kann auch einer privaten Vereinigung bzw. Person zustehen. Zudem ist die Eintragung in das Wasserbuch nicht konstitutiv und nicht mit einem „öffentlichem Glauben“ oder mit der Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet (VG Augsburg, U.v. 22.1.2013 – Au 3 K 11.254 – juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 24.10.2019 – B 7 K 18.529 – juris Rn. 53 ff.).
Auch die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 vorgelegten Dokumente führen nicht den Nachweis der Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite, ohne den nicht von der Erlangung einer Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden kann. Insbesondere belegt das Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken an das Königliche Bezirksamt vom 13. Oktober 1910 (Bl. 354 ff. der Gerichtsakte) nicht die Zustellung der genehmigten Satzung an den Vorstand der Klägerseite. Es handelt sich – wie auch seitens der Klägerin vorgetragen – um das handschriftliche verfasste Schreiben der Königlichen Regierung von Oberfranken, Kammer des Innern an das Königliche Bezirksamt … vom 13. Oktober 1910 (Bl. 155 der Gerichtsakte). Das nunmehr vorgelegte Schreiben des Königlichen Bezirksamtes … vom 17. Oktober 1910 (Bl. 359 der Gerichtsakte), das wohl das Originaldokument zur Verfügung vom 17. Oktober 1910 (Bl. 158 der Gerichtsakte) darstellt, belegt nicht, dass die genehmigte Satzung dem Vorstand der Klägerin zugestellt wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner abschließenden Klärung, ob die Genehmigung der Satzung nach Art. 118 Abs. 1 BayWG 1907 oder Art. 190 Abs. 1 BayWG 1907 durch die Königliche Regierung, Kammer des Innern oder – möglicherweise aufgrund interner Regelungen – durch das Königliche Bezirksamt … erfolgte. Denn jedenfalls handelte es sich um eine sog. Bureauentscheidung, die einer Außenwirkung – der Zustellung an den Vorstand der Klägerseite – bedurfte.
Das mit Schriftsatz vom 25. Januar 2024 vorgelegte Eigentümerverzeichnis zur Erbauung der Genossenschaftswasserleitung, das auf den 1. Februar 1910 datiert (Bl. 360 ff. der Gerichtsakte) hat bereits deshalb keinerlei Aussagekraft, weil die in Frage stehende Wassergenossenschaft erst im Juli 1910 die entsprechende Bildung beantragt hat. Bei dem Verzeichnis über Wasserverbände des Landkreises … vom 1. Januar 1941 (Bl. 368 ff. der Gerichtsakte) handelt es sich nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten wohl um ein behördeninternes Hilfsmittel, um das Schreiben des Landrates vom 3. November 1941 (Bl. 371 der Gerichtsakte) zu erstellen; der handschriftliche Vermerk „g“ für Wassergenossenschaften hat dabei keine konstitutive Wirkung.
Letztlich bestehen zwar gewisse Indizien für die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Wassergenossenschaft wie etwa das Schreiben des Bezirksamtes … vom 11. Oktober 1912 (Bl. 93 der Gerichtsakte), das im Betreff „Staatsaufsicht auf die Wassergenossenschaften“ anführt, oder die Eintragung der Wassergenossenschaft … in das Verzeichnis der öffentlichen Wassergenossenschaften des Bezirksamtes … mit Genehmigungsdatum vom 13. Oktober 1910 (Bl. 190 f. der Gerichtsakte), wobei diesbezüglich kein öffentlicher Glaube besteht. Gleichwohl reichen diese Indizien nicht aus, um vom Bestehen einer öffentlichen Wassergenossenschaft auszugehen. Es bleibt ungeklärt – und mangels entsprechender Unterlagen wohl auch unaufklärbar –, ob etwa ein Mangel im Entstehungsprozess der Wassergenossenschaft vorliegt, der aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar ist. Allein die Tatsache, dass die Klägerseite in verschiedenen Schreiben als „Wassergenossenschaft“ bezeichnet wurde, reicht für die Feststellung, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft handelt, nicht aus.
2. Selbst wenn die Klägerseite als öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft gegründet worden sein sollte, spricht darüber hinaus Einiges dafür, dass dieses Gebilde nicht mehr mit der jetzigen Wassergemeinschaft identisch ist. Die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass ihre Satzung seit den 1960er Jahren nicht mehr auffindbar war (vgl. E-Mail vom 11.10.2017, Bl. 31 der Behördenakte, Akt I). Jahrzehntelang fanden keinerlei Tätigkeiten nach dem öffentlichen Recht – wie etwa der Erlass von Bescheiden, die vom Gesetz geforderte Haushaltsaufstellung, das Vorlegen prüffähiger Jahresrechnungen sowie das Erheben von Gebühren und Beiträgen – statt. Im Übrigen behandelte auch das Landratsamt die Klägerseite – spätestens – seit dem Jahr 1978 als „Private Wassergemeinschaft …“ (Schreiben des Landratsamts vom 20. Februar 1978, Bl. 139 der Gerichtsakte und vom 26. Juli 1978, Bl. 278 der Behördenakte, Akt I) und die Eintragung der „Private[n] Wassergemeinschaft …“ erfolgte am 23. Oktober 1978 in das Wasserbuch. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerseite dieser Einstufung in der Vergangenheit entgegengetreten ist. Selbst wenn also ursprünglich eine öffentlich-rechtliche Wassergenossenschaft entstanden sein sollte, kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass die jetzige Klägerin mit dieser (noch) identisch wäre.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er ohne Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO.
V.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.