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VG·B 4 K 20.1249·16.06.2021

Erhebung ausstehender Kaminkehrergebühren, Berechnung der Arbeitswerte

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin griff einen Leistungsbescheid des Landratsamts an, mit dem rückständige Gebühren für eine Feuerstättenschau nebst Mahngebühr beigetrieben wurden. Streitpunkt war u.a., ob der Bezirksschornsteinfeger unangekündigt und unberechtigt Zutritt erlangte und ob die Arbeitswerte korrekt berechnet wurden. Das Gericht wies die Klage ab: Rechtsgrundlage sei § 20 Abs. 3 SchfHwG, der Feuerstättenbescheid sei bestandskräftig, und die Ankündigungsfrist nach § 3 KÜO sei eine Ordnungsvorschrift. Zutritt sei durch die unmittelbare Besitzerin wirksam gewährt worden; Arbeitswerte und Mahngebühr seien nach KÜO zutreffend angesetzt.

Ausgang: Klage gegen den Leistungsbescheid über rückständige Kaminkehrergebühren und Mahngebühr abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückständige Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind auf Antrag durch Leistungsbescheid der zuständigen Behörde nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG festzustellen, wenn trotz Mahnung nicht gezahlt wurde.

2

Die Pflicht zur fünftägigen Ankündigung der Feuerstättenschau nach § 3 Abs. 1 KÜO stellt eine Ordnungsvorschrift zur Verfahrensorganisation dar; ein Verstoß lässt die Gebührenpflicht für eine tatsächlich durchgeführte Schau nicht entfallen, wenn Zutritt gewährt wurde.

3

Zutritt im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG kann auch durch die unmittelbare Besitzerin der Räume wirksam gewährt werden; die Eigentümerzustimmung ist hierfür nicht erforderlich, solange der Zutritt nicht gegen den Willen des Besitzers erfolgt.

4

Ist ein Feuerstättenbescheid mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig, können die darauf beruhenden Gebühren im Beitreibungsbescheid grundsätzlich ohne erneute inhaltliche Prüfung der Mängelfeststellungen zugrunde gelegt werden.

5

Die Gebührenposition für die Überprüfung bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Ziff. 3.1 Anlage 3 KÜO) umfasst neben einer etwaigen Feuchtigkeitsmessung auch die Prüfung des technischen Zustands sowie der Brennstofflagerung und -eignung; sie ist nicht durch die Position für die Datenerfassung der Feuerstätte (Ziff. 2.4) abgegolten.

Relevante Normen
§ SchfHwG § 20§ KÜO § 6§ Anlage 3 KÜO§ 14 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)§ 14 Abs. 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)§ 20 Abs. 3 Satz 1 Schornsteinfegerhandwerksgesetz i.V.m. Kehr- und Überprüfungsordnung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Beklagten, mit dem ausstehende Kaminkehrergebühren erhoben werden.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens …, das an Herrn … vermietet ist und in dem die Eheleute … wohnen. In dem Anwesen befinden sich eine Gastherme und eine Ölheizung. Der Beigeladene, in dessen Kehrbezirk das genannte Anwesen liegt, führte dort am 12.03.2020, nachdem ihm Frau … Zutritt gewährt hatte, eine Feuerstättenschau gemäß § 14 Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) durch. Am 13.03.2020 erließ er einen entsprechenden Feuerstättenbescheid. Mit Schreiben vom 13.03.2020 wurde die Klägerin auf festgestellte Mängel im Keller (verschlossene Lüftungsöffnung, ggf. Anbringung einer Arretierung; fehlende Hinterlüftung für die Abgasleitung) und im Dachgeschoss (Betriebs- und Brandsicherheit des Kamins; schadhafte Außenschale des Kamins) hingewiesen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Mängel zu beheben und bis zum 31.05.2020 eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Mit gleichem Datum stellte der Beigeladene der Klägerin für die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheids Gebühren in Höhe von insgesamt 78,35 EUR in Rechnung.

3

Die Klägerin erhob mit Schreiben an den Beigeladenen vom 28.03.2020 „Einspruch“ bzw. „Widerspruch“ gegen den Feuerstättenbescheid. Diesen begründete sie damit, der Beigeladene habe sich rechtswidrig Zutritt zu ihrem Anwesen verschafft, die genannten Mängel seien nicht vorhanden. Die beschriebenen Anlagen seien nachweislich 2014 von dem Vorgänger vor und nach Inbetriebnahme begutachtet und ohne Mängel abgenommen worden. Mit Schreiben gleichen Datums und mit der gleichen Begründung beschwerte sich die Klägerin beim Landratsamt.

4

In einer Stellungnahme zu dem „Einspruch“ vom 11.04.2020 legte der Beigeladene gegenüber der Klägerin dar, er sei nach § 14 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet, persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen. Eine Feuerstättenschau sei frühestens drei und spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchzuführen. Er führe seine hoheitlichen Tätigkeiten für den Kehrbezirk … seit dem 01.09.2019 aus. Die letzte Feuerstättenschau sei am 01.03.2017 erfolgt. Die gerügten Mängel seien vorhanden. Die Rechnung für die Feuerstättenschau sei daher zu begleichen.

5

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2020 mit, der Beigeladene habe sich nicht rechtswidrig Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft. Jeder Eigentümer oder Besitzer (z.B. Mieter) sei verpflichtet, diesem für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Räumen zu gestatten. Für die Durchführung der Feuerstättenschau seien Gebühren zu entrichten. Gegen den Feuerstättenbescheid vom 13.03.2020 sei nur die Klage nicht jedoch ein Einspruch/Widerspruch ein zulässiges Rechtsmittel. Der Feuerstättenbescheid sei daher bestandskräftig geworden.

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Mit E-Mail vom 01.09.2020 teilte der Beigeladene dem Landratsamt mit, die Gebühren für die Feuerstättenschau seien trotz Mahnung nicht entrichtet, eine Bestätigung für die Behebung der Mängel sei nicht vorgelegt worden.

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Das Landratsamt forderte mit Schreiben vom 02.09.2020 die Klägerin auf, die Kaminkehrergebühren laut Rechnung-Nr. … vom 13.03.2020 i.H.v. 78,35 EUR zuzüglich einer Mahngebühr i.H.v. 6,- EUR (insgesamt 84,35 EUR) bis zum 18.09.2020 zu bezahlen bzw. sich zur Sache zu äußern. Bei dieser Gebühr handele es sich um öffentlich-rechtliche Abgaben, zu deren Entrichtung die Klägerin als Eigentümerin des kehrpflichtigen Gebäudes gesetzlich verpflichtet sei. Für den Fall, dass die Forderung nicht fristgerecht beglichen werde, wurde angedroht, die zwangsweise Beitreibung einzuleiten.

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Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 25.08.2020 mit, sie werde die Rechnung nicht begleichen. Der Beigeladene habe sich unberechtigt Zutritt zu dem Anwesen erschlichen, die vom Beigeladenen festgestellten Mängel seien nicht fachgerecht ermittelt und hinreichend bestimmt worden.

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Auf Nachfrage teilte der Beigeladene dem Landratsamt mit E-Mail vom 21.09.2020 mit, der Mieter habe auf eine vorherige Ankündigung der Feuerstättenschau verzichtet.

10

Das Landratsamt forderte mit Schreiben vom 02.09.2020 die Klägerin auf, bis spätestens 26.10.2020 die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel durchzuführen und dies mittels beiliegendem Formblatt schriftlich mitzuteilen.

11

Mit Bescheid vom 14.10.2020 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids die ausstehenden Kaminkehrergebühren in Höhe von 84,35 EUR an die Kreiskasse des Landratsamtes … zu entrichten (Ziffer 1). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Ziffer 2). Für den Bescheid wird eine Gebühr von 25 EUR erhoben, die Auslagen betragen 4,11 EUR (Ziffer 3).

12

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe als Eigentümerin für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau Gebühren zu begleichen. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SchwfHwG seien rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet würden, auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Bescheid festzustellen und beizutreiben. Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz i.V.m. der Kehr- und Überprüfungsordnung seien rechtliche Grundlagen für das hoheitliche Tätigwerden des Beigeladenen sowie für die Erhebung der Gebühren. Diese Tätigkeiten seien als öffentliche Last des Grundstücks von den Grundstückseigentümern zu tragen. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 16.10.2020 zugestellt.

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Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 zeigte der Klägerbevollmächtigte seine Vertretung an und forderte das Landratsamt auf, den Leistungsbescheid vom 14.10.2020 aufzuheben und keinerlei Rechte oder Forderungen gegen die Klägerin geltend zu machen. Die vom Beigeladenen festgestellten Mängel seien nicht vorhanden. Dies werde durch eine als Anlage beigefügte Bestätigung des Schornsteinfegermeisters Wild vom 15.10.2020 belegt. Da seit der Feuerstättenschau am 12.03.2020 keinerlei Veränderungen an den Kaminen und/oder der Heizungsanlage und deren technischen und baulichen Einrichtungen vorgenommen worden seien, sei der Feuerstättenbescheid sachlich unrichtig und entbehre jeglicher Tatsachengrundlage. Bei der Feuerstättenschau habe sich der Beigeladene zu Unrecht Zutritt zu den Räumlichkeiten verschafft. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ordne an, dass jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen habe. Ob der Beigeladene die Feuerschau persönlich durchgeführt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Auch sei die Feuerstättenschau nicht wie erforderlich fünf Werktage vor der Durchführung gegenüber dem Eigentümer oder Besitzer angekündigt worden. Ein Verzicht auf die Einhaltung dieser Frist sei weder durch die Klägerin noch durch den Mieter erfolgt. Da der Beigeladene für unangekündigte Besuche keine Gebühren verlangen könne, sei die Gebührenforderung aus diesem Grund unbegründet.

14

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 28.10.2020 wurde die Klägerin erneut aufgefordert, bis spätestens 10.12.2020 die erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Mängelmitteilung vom 13.03.2020 durchzuführen.

15

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 11.11.2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, eine Aufhebung des Leistungsbescheids vom 14.10.2020 werde nicht in Aussicht gestellt. Die Klägerin habe ausschließlich das dem Feuerstättenbescheid vom 13.03.2020 vorangegangene Verfahren im Rahmen der Feuerstättenschau sowie die inhaltliche Richtigkeit des Feuerstättenbescheids beanstandet. Der Feuerstättenbescheid sei nicht gerichtlich angefochten worden und damit in Bestandskraft erwachsen. Die in Rede stehenden Gebühren hätten somit ohne weitere diesbezügliche Prüfungen auf dessen inhaltliche Festsetzungen gestützt werden können.

16

Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schriftsatz vom 16.11.2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Leistungsbescheid des Landratsamtes … vom 14.10.2020 und beantragte,

Der Leistungsbescheid des Landratsamtes … vom 14.10.2020, Az. …, wird aufgehoben.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beigeladene sei unangemeldet und ohne Einverständnis der Klägerin als Eigentümerin oder des alleinigen Mieters Herrn … an dem Anwesen erschienen, um eine Feuerstättenschau durchzuführen. Dabei seien Mängel festgestellt worden, die tatsächlich nicht vorhanden gewesen seien. So habe der Vorgänger des Beigeladenen die installierte Gasheizungsanlage einschließlich der Belüftung im Jahr 2014 mangelfrei abgenommen, der Kaminkehrermeister … habe am 15.10.2020 keine Mängel festgestellt.

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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12.05.2021,

die Klage abzuweisen.

19

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17.12.2020 (B 4 S 20.1248) wurde der Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

20

Nach Aufforderung durch das Gericht erläuterte das Landratsamt mit Schriftsatz vom 04.06.2021 die Gebührenrechnung des Beigeladenen vom 13.03.2020. Zu der

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5. Rechnungsposititon wurde ausgeführt, da nur bei Scheitholz eine aussagekräftige Feuchtemessung durchgeführt werden könne und im Anwesen zum Zeitpunkt der Feuerstättenschau ausschließlich Holzbriketts vorrätig gewesen seien, habe der Beigeladene aus Kulanz nur 5 Arbeitswerte anstatt der vorgegebenen 6 Arbeitswerte berechnet.

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Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 14.06.2021 trug dieser vor, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob eine Feuchtigkeitsmessung an den Holzbriketts stattgefunden habe, die unsinnig gewesen wäre, oder ob überhaupt keine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt wurde. Im Übrigen sei die Gebührenrechnung auch rechnerisch nicht nachvollziehbar.

23

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16.06.2021 (B 4 K 20.1249) wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger … zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Bescheid des Beklagten vom 14.10.2020, mit dem ausstehende Kaminkehrergebühren in Höhe von 84,35 EUR festgesetzt wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheids für Schornsteinfegergebühren eines Bezirksschornsteinfegers ist § 20 Abs. 3 Satz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). Danach werden rückständige Gebühren, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, von der zuständigen Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch Bescheid festgestellt. Zuständige Behörde ist das örtlich zuständige Landratsamt gemäß § 23 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen.

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Mit Rechnung vom 13.03.2020 hatte der bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger – der Beigeladene – von der Klägerin die Bezahlung von Schornsteinfegergebühren in Höhe von 78,35 EUR verlangt. Dieser Zahlungsaufforderung war die Klägerin trotz (3.) Mahnung vom 20.07.2020 nicht nachgekommen.

29

Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat der Eigentümer für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 14 Abs. 1 bis 3, § 14a, § 15 Satz 1, § 16 und § 26 SchfHwG Gebühren zu entrichten.

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Die auf der Grundlage von § 20 Abs. 4 Satz 1 erlassene Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) enthält die näheren Bestimmungen zu den gebührenpflichtigen Tatbeständen und den Gebührensätzen (vgl. Anlage 3 zu dieser Verordnung).

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1.1. Die in der Rechnung des Beigeladenen vom 13.03.2020 erhobenen Gebühren, die dem Leistungsbescheid des Beklagten zugrunde gelegt wurden, sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

32

1.1.1. Gemäß § 6 Abs. 1 KÜO in der bis zum 08.07.2020 geltenden Fassung sind für die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG und für den Erlass des Feuerstättenbescheids nach § 14 Abs. 2 SchfHwG Gebühren zu entrichten.

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Der Beigeladene hat am 12.03.2020 im Anwesen der Klägerin eine Feuerstättenschau gemäß § 14 Abs. 1 SchfHwG durchgeführt und am 13.03.2020 einen Feuerstättenbescheid gemäß § 14a SchfHwG erlassen.

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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen und gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen zu prüfen (sog. Feuerstättenschau). Die Feuerstättenschau darf gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden. Die Bestellung des Beigeladenen erfolgte am 01.09.2019. Die letzte Feuerstättenschau im klägerischen Anwesen hat am 01.03.2017 stattgefunden. Der zeitliche Rahmen war somit eingehalten.

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Gegen die Durchführung der Feuerstättenschau (und die dafür angesetzte Gebühr) kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass der Beigeladene den Termin nicht gemäß § 3 Abs. 1 KÜO fünf Werktage vorher angekündigt hat. Die Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung liegt sowohl im Interesse des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers, da dieser für erfolglose unangemeldete Besuche keine Gebühren verlangen kann, als auch im Interesse des Kunden, der sich zeitlich auf den Besuch einstellen kann (Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks -Zentralinnungsverband (ZIV)- Arbeitsblatt Nr. 605 Kommentar zur Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, S. 32). Es handelt sich damit um eine Ordnungsvorschrift, die einer reibungslosen terminlichen Durchführung der Feuerstättenschau dient.

36

Der Beigeladene hat am 12.03.2020 das Anwesen der Klägerin nicht widerrechtlich betreten.

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Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu gewähren. Die Ehefrau des Mieters, zu diesem Zeitpunkt die unmittelbare Besitzerin (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Auflage 2019, StGB § 123 Rn. 16f.), hat dem Beigeladenen den Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt. Dass sie selbst nicht Mieterin ist, sondern nur ihr Ehemann, spielt für ihren Besitzerstatus keine Rolle. Der Zutritt des Beigeladenen erfolgte nicht gegen ihren Willen und die Feuerstättenschau wurde unstreitig durchgeführt, weshalb die Gebühr hierfür zu Recht angesetzt wurde.

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Dies gilt auch für die Gebühr für den Erlass des Feuerstättenbescheids vom 13.03.2020. Dieser ist bestandskräftig, da die Klägerin nicht – wie es in der Rechtsbehelfsbelehrungausgeführt war – Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, sondern „Einspruch“ bzw. „Widerspruch“ beim Beigeladenen und beim Landratsamt eingelegt hat. Im Übrigen bestehen auch keine Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit.

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Schließlich wurde auch die Mahngebühr zu Recht festgesetzt. Da die rückständige Gebühr aus der Rechnung vom 13.03.2020 nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang bezahlt wurde, konnte der Beigeladene eine Mahnung aussprechen. Die letzte Mahnung datiert vom 20.07.2020. Die Mahngebühr darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KÜO in der ab 09.07.2020 geltenden Fassung nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

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1.1.2. Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu § 6 KÜO festgesetzten Arbeitswerten (Gebührenverzeichnis). Der Arbeitswert beträgt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KÜO in der bis zum 08.07.2020 geltenden Fassung 1,05 EUR, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KÜO in der ab 09.07.2020 geltenden Fassung 1,20 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Die Gebührenrechnung des Beigeladenen vom 13.03.2020 weist 62,40 Arbeitswerte und den Faktor von 1,05 EUR aus. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ergibt sich der Betrag von 78,35 EUR.

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Für die Feuerstättenschau wurden insgesamt 47,7 Arbeitswerte festgesetzt. Diese setzen sich zusammen aus dem Grundwert für das Gebäude mit 11,7 Arbeitswerten (Ziffer 2.1 Anlage 3 KÜO), aus 24 Arbeitswerten je vollen und angefangenen Metern von Abgasanlagen (zwei Kamine à 12m; Ziffer 2.3 Anlage 3 KÜO) und 12 Arbeitswerten für zwei Feuerstätten (Ziffer 2.4 Anlage 3 KÜO).

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Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids für zwei Anlagen wurden gemäß Ziffer 1.1 Anlage 3 KÜO 10 Arbeitswerte festgesetzt.

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Die Festsetzung von 5 Arbeitswerten für die Überprüfung des ordnungsgemäßen technischen Zustands sowie der Brennstoffeignung bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß Ziffer 3.1 Anlage 3 KÜO erfolgte zu Recht.

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Ziffer 3.1 verweist auf § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImschV. Daraus ergibt sich, dass die Gebührenposition Ziffer 3.1 nicht alleine die Feuchtigkeitsprüfung sondern auch die Überprüfung des technischen Zustands des Ofens, der richtigen Lagerung des Brennstoffs und der Eignung des Brennstoffs für den Kaminofen beinhaltet. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe im Anwesen des Mieters keine Feuchtigkeitsmessung durchgeführt, da nur Holzbriketts vorrätig waren. Er habe jedoch die übrigen Tätigkeiten durchgeführt. Dies wird auch durch die Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung/Feststellung und Beratung an einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe vom 12.03.2020 (Bl 15 der Behördenakte) bestätigt. Diese Tätigkeiten werden – entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten – auch nicht von Ziffer 2.4 Anlage 3 KÜO umfasst. Diese Gebührenposition beinhaltet nur den Abgleich der Daten der Feuerstätte (Überprüfung des Herstellertyps, der Nennwärmeleistung und des Baujahrs). Dabei wird geprüft, ob es sich noch um die gleiche Feuerstätte wie bei der vorherigen Feuerstättenschau handelt. Da keine Feuchtigkeitsmessung erfolgte, hat der Beigeladene anstelle der vorgesehenen 6 Arbeitswerte nur 5 Arbeitswerte berechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.

46

Für die Mahnung der rückständigen Gebühren wurden gemäß Ziffer 4 Anlage 3 zu § 6 KÜO in der ab 09.07.2020 geltenden Fassung 5 Arbeitswerte angesetzt.

47

Der Faktor für die in der Gebührenrechnung des Beklagten vom 13.03.2020 angesetzten 62,70 Arbeitswerte beträgt 1,05 EUR. Der Faktor für die Mahnung vom 20.07.2020 angesetzten 5 Arbeitswerte beträgt 1,20 EUR. Die Höhe der durch den Leistungsbescheid des Beklagten festgesetzten Gebühr i.H.v. 84,35 EUR (62,7 x 1,05 EURO= 78,35 EUR brutto zzgl. 6 EUR Mahngebühr) ist zutreffend.

48

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

49

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.