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VG·B 4 K 19.459·27.10.2021

Wasserohrbruch, Öffentlichrechtlich betriebene Wasserversorgung, Erstattungsanspruch für Reparatur, Kein unangemessener Aufwand

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid über Reparaturkosten für einen Rohrbruch der Hausanschlussleitung auf seinem Grundstück. Streitpunkt war insbesondere, ob bei öffentlich-rechtlich betriebener Wasserversorgung die Gemeinde die Kosten auf den Eigentümer umlegen darf und ob der Aufwand überhöht war. Das Gericht hielt die Wasserversorgungssatzungen für anwendbar und die Kostenerstattung nach Art. 9 KAG i.V.m. § 8 BGS/WAS für gerechtfertigt, da die Schadstelle im Privatgrund lag. Ein unangemessener Reparaturaufwand sei nicht erkennbar; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Kostenerstattungsbescheid für Reparatur eines im Privatgrund gelegenen Wasseranschlusses abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betreibt eine Gemeinde die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung auf Grundlage der Gemeindeordnung, richtet sich das Benutzungsverhältnis nach öffentlichem Recht und nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen privatrechtlich organisierter Versorgungsträger.

2

Nach Art. 9 Abs. 1 KAG kann der Aufwand für Maßnahmen an dem im Privatgrund gelegenen Teil eines Grundstücksanschlusses in tatsächlich entstandener Höhe erstattet verlangt werden, sofern eine entsprechende Satzungsregelung besteht.

3

Der Begriff der „Unterhaltung“ im Sinne einer Kostenerstattungsvorschrift umfasst auch die Reparatur einer Anschlussleitung im Privatgrund.

4

Für die Kostenerstattung ist maßgeblich, ob sich die Schadensstelle im öffentlichen Straßengrund oder im Privatgrund befindet; Ursachen der Beschädigung und die Frage, wer die Leitung ursprünglich verlegt hat, sind hierfür grundsätzlich unerheblich.

5

Ein Kostenerstattungsanspruch in tatsächlicher Höhe ist durch die Erforderlichkeits- und Angemessenheitsgrenze begrenzt; dem Einrichtungsträger steht ein Planungs- und Handlungsermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür, Rechtsirrtum oder sachfremde Erwägungen überprüfbar ist.

Relevante Normen
§ KAG Art. 9 Abs. 1§ BGS-WAS. § 8§ 8 BGS/WAS§ 75 VwGO§ 75 Satz 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Kosten für die Behebung eines Wasserrohrbruchs.

2

Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … (Anwesen …).

3

Die Beklagte betreibt die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, an die das Anwesen des Klägers angeschlossen ist. Die Durchführung der Wasserversorgung ist dem Eigenbetrieb Stadtwerke … übertragen.

4

Bei einer routinemäßigen Kontrolle des Wasserleitungsnetzes stellten die Stadtwerke Mitte Januar 2019 fest, dass ein Rohrbruch der Hausanschlussleitung im Grundstück des Klägers vorlag. Der Kläger weigerte sich zunächst, einer Reparatur des Hausanschlusses zuzustimmen. Mit Schreiben der Stadtwerke vom 16.01.2019 wurde der Kläger gebeten, die genaue Leckortung von einem unabhängigen Unternehmen durchführen zu lassen, damit die Wasserleitung dort freigelegt und der Schaden fachgerecht repariert werden könne. Sowohl die Ortung als auch die Reparatur müssten schnellst möglichst veranlasst werden, da den Stadtwerken sehr viel Wasser verloren gehe. Der Kläger solle die Ortung und Reparatur bis spätestens 21.01.2019 in Auftrag geben, da die Stadtwerke sonst gezwungen wären, das Wasser zu seinem Anwesen abzustellen.

5

Die Stadtwerke stellten schließlich die Wasserlieferung ein, da befürchtet wurde, dass der Wasserrohrbruch im Hang eine Ausspülung des Hanges und ein Abrutschen auf die angrenzende Bundesstraße zur Folge hätte. Nach diversen Gesprächen mit Mitarbeitern der Stadtwerke und nach Einschaltung des Landratsamts … als Sicherheitsbehörde für die Bundesstraße erklärte sich der Kläger bereit, die Reparatur unter der Regie der Stadtwerke durchführen zu lassen. Die Reparatur wurde am 28.01.2019 vorgenommen.

6

Über den Reparaturaufwand erstellten die Stadtwerke am 12.03.2019 eine Rechnung in Höhe von 1.955,04 EUR inkl. MwSt. Sie baten den Kläger um Überweisung des Betrages nach Rechnungserhalt. Eine Zahlung erfolgte nicht.

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Mit Bescheid vom 12.04.2019 machte die Beklagte die Erstattung von 1.955,04 EUR (brutto) für den Aufwand der Reparatur des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage beim Kläger geltend. Der Bescheid, der eine Aufstellung über die einzelnen Aufwendungen enthält, wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2019 zugestellt.

8

Mit Schreiben vom 29.04.2019 beschwerte sich der Kläger gegen den Bescheid und erklärte, dass dieser rechtlich nicht zulässig, falsch begründet und fehlerhaft sei. Das Entstehen des Rohrbruchs sei darauf zurückzuführen, dass sich das PVC-Rohr im Laufe der Jahre an einer Felskante aufgerieben habe. Die Aufsuche des Lecks durch die Bediensteten der Stadtwerke sei ineffizient erfolgt und es sei unnötig eine riesengroße Grube ausgehoben worden. Damit sei die Rechnung falsch und überhöht. Außerdem hätte nach der Rechtsprechung des BGH nicht der Grundstückseigentümer die Reparatur zu erstatten. Schließlich forderte er die Beklagte auf, umgehend die Oberfläche des Grundstücks mit Mutterboden und Pflanzen wiederherzustellen.

9

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 07.05.2019 darauf hin, dass sein Schreiben als Widerspruch gewertet werde, dass dieser aber keine aufschiebende Wirkung habe und der Erstattungsbetrag fällig sei.

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Mit Schriftsatz vom 15.05.2019, eingegangen bei Gericht am 17.05.2019 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2019 aufzuheben.

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Zur Begründung führt er aus, am 13.01.2019 habe der Beamte der Stadt ein merkwürdiges Geräusch an der Wasseruhr festgestellt und ein Leck in der Leitung vermutet. Man habe ihm gleich erklärt, dass er die Kosten übernehmen müsse. Dem habe er entgegnet, dass dies der Rechtsprechung des BGH widerspreche. Der Hausanschluss bis zur Wasseruhr stehe im Eigentum des örtlichen Versorgers, der die Pflicht zur Verlegung und Instandhaltung habe. Der Beamte habe ihn auf die in Bayern geltenden Wasser- und Abgabengesetze sowie die Gemeindeordnung hingewiesen. Wie es in B. gemacht werde, interessiere in Bayern niemanden. Daraufhin habe er dem Mann Hausverbot erteilt. Am nächsten Tag sei begonnen worden, das Leck zu suchen. Es sei in Hausnähe begonnen worden, zu graben, um dann weiter hangabwärts das Leck zu finden. Das Leck sei an einem Felsvorsprung entstanden und die ganze Graberei sei umsonst gewesen.

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Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zeigte mit Schriftsatz vom 07.08.2019 seine Vertretung an und stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 21.10.2019 führte die Beklagtenseite zur Klageerwiderung aus, die Heranziehung des Klägers zu den Reparaturkosten seines Grundstücksanschlusses sei rechtmäßig. Der Grundstücksanschluss gehöre nach der Wasserabgabesatzung (WAS) der Beklagten zur Versorgungsanlage des Grundstückseigentümers soweit er im privaten Grund liege. § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) bestimme, dass die Kosten für Grundstücksanschlüsse in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten seien. Gegen den Bescheid vom 12.04.2019 habe der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2019 einen Rechtsbehelf eingelegt. Die am 17.05.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage sei noch vor Ablauf der Dreimonatsfrist nach § 75 VwGO (Untätigkeitsklage) erhoben worden. Da die Beklagte ihre Wasserversorgungsanlage auf öffentlich-rechtlicher Grundlage betreibe, komme es auf die zivilrechtliche Rechtsprechung nicht an. Die Schadstelle sei von den Stadtwerken lokalisiert und freigelegt worden. Das schadhafte Rohrstück sei herausgetrennt und ein neues Rohrstück mit entsprechenden Verbindungsmuffen wieder eingebaut worden. Die Schadstelle sei verfüllt und die Oberfläche wiederhergestellt worden. Der für die Reparatur entstandene Aufwand sei bei der Beklagten tatsächlich angefallen. Die Erdarbeiten seien von der Landschaftspflegefirma … ausgeführt worden.

14

Mit Schriftsatz vom 29.10.2019 erklärte die Beklagtenseite ergänzend, als der Kläger im Februar 2019 nachgefragt habe, ob noch Mutterboden auf die Stelle des Rohrbruchs aufgebracht werden könnte, sei dies von den Stadtwerken entgegenkommenderweise erledigt worden, obwohl es alleine Aufgabe des Grundstückseigentümers sei, die baulichen Voraussetzungen für den Grundstücksanschluss zu schaffen. Das gelte für jede Art von Arbeiten am Grundstücksanschluss.

15

Die Beklagte legte Lichtbilder aus der Zeit vor der streitgegenständlichen Reparatur vor sowie weitere Lichtbilder, die am 24.10.2019 vom Bereich der Aufgrabungsstelle gefertigt wurden.

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Mit Schriftsatz vom 08.11.2019 verwies der Kläger erneut auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es einzig und allein Sache und Aufgabe des zuständigen Versorgers sei, für den Unterhalt, die Wartung und die Reparatur des Hausanschlusses zu sorgen. Erst nach der Wasseruhr sei der Eigentümer des Grundstücks für den weiteren Verlauf der Wasserversorgung zuständig. Daran ändere auch eine Wasserabgabesatzung nichts. Willkürlich erlassene Satzungen von Verwaltungen seien rechtswidrig. Auch ein Eigenbetrieb der Stadt sei nicht befugt, sich über die Rechtsprechung des BGH hinwegzusetzen. Der Kostenerstattungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil 80% der angefallenen Arbeiten nicht nötig gewesen wären, hätte man dem Bediensteten mit dem Messgerät die gebührende Beachtung geschenkt und ihn angehört. Dieser sei nach seinen Messungen der Meinung gewesen, das Leck müsse kurz vor oder nach der Grundstücksgrenze liegen. Er habe auch die Pläne zu den Messungen hinzuziehen wollen. Demgegenüber habe der Vorarbeiter die Meinung vertreten, das sei nicht notwendig, am Haus sei es trocken, von da würden sie anfangen zu graben, bis der Boden nass werde und sie das Leck fänden. Hätte man die Pläne eingesehen, wäre klargeworden, wo der Hausanschluss verlaufe. Bei Beginn der Baggerarbeiten sei durch falsche Anweisungen der Hauswasseranschluss durchtrennt worden. Hier habe man zwar ein neues Kupplungsstück angebracht, was aber bei vernünftiger Vorgehensweise nicht nötig gewesen wäre. Allein das Auffüllen von Kies und Ausstreuen von Grassamen sei keine Wiederherstellung der Schadensstelle, von den entwendeten Pflanzen ganz zu schweigen. Ob die Endarbeiten der Fa. … so in Auftrag gegeben worden seien, sei dahingestellt. Hätte man früher den Hauswasseranschluss nicht direkt auf die Felskante verlegt, wäre die Beschädigung überhaupt nicht aufgetreten. Aus all diesen Gründen sei die Kostenrechnung rechtswidrig und abzuweisen. Gleichzeitig sei die korrekte Wiederherstellung seines Grundstücks von Seiten des Gerichts anzuordnen.

17

Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 benannte die Beklagtenseite Zeugen zum Ablauf und zum Sachvortrag der Beklagten. Die klägerischen Behauptungen zum unnötigen Aufwand der Arbeiten würden bestritten. Es müsse zwischen dem Aufwand für die Lokalisierung des Lecks und den erforderlichen Arbeiten für dessen Beseitigung unterschieden werden.

18

Mit Schriftsatz vom 12.10.2021 legte die Beklagtenseite die Rechnungen der Landschaftspflegefirma und die Stundenzettel der Mitarbeiter der Stadtwerke vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Kläger seinen anwesenden Rechtsanwalt bevollmächtigte, wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

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1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Zwar wurde die Klage weniger als drei Monate nach der Einlegung des Widerspruchs erhoben (§ 75 Satz 2 VwGO), im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die notwendige Frist aber längst verstrichen und die Klage zulässig geworden.

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2. In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Der Kostenerstattungsbescheid vom 12.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

22

Vorauszuschicken ist, dass sich die Wasserversorgung im Bereich der Beklagten nach öffentlichem Recht richtet. Es steht im Ermessen einer Gemeinde, ob sie das Nutzungsverhältnis ihrer öffentlichen Einrichtungen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich regeln will (vgl. BayVGH, B. v. 18.09.2000, 4 ZB 99.2655, juris Rn. 12). Da die Beklagte sich dazu entschieden hat, ihre Wasserversorgungsanlage auf der Grundlage von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung – GO – als öffentliche Einrichtung zu betreiben, war sie zum Erlass ihrer Wasserabgabesatzung – WAS – vom 26.11.1999 ermächtigt, mit der sie die Benutzung der Einrichtung regelt. Hinsichtlich des Nutzungsentgelts ist eine öffentlich-rechtliche wie auch eine privatrechtliche Ausgestaltung möglich. Durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 27.11.1978 (BGS-WAS) nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz – KAG – hat sich die Beklagte für die öffentlich-rechtliche Erhebung eines Nutzungsentgelts entschieden. Da die Beklagte durch gesetzliche Vorschriften zum Erlass dieser Satzungen ermächtigt ist, liegt es neben der Sache, wenn der Kläger sie als „willkürlich“ bezeichnet.

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Die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln, das mit dem Vollzug der öffentlich-rechtlichen Satzungen einhergeht, erfolgt gemäß § 40 VwGO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht durch die für das Privatrecht zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit. Damit ist auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu privatrechtlich organisierten Einrichtungen der Wasserversorgung einschlägig, wie der Kläger meint. Die Rechtsauskünfte, die der Kläger von den Bediensteten der Beklagten erhalten hat, waren also korrekt.

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2.1 Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten ist Art. 9 Abs. 1 KAG i.V.m. § 8 Abs. 1 BGS-WAS.

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Nach Art. 9 Abs. 1 KAG können die Gemeinden, Landkreise und Bezirke aufgrund einer besonderen Abgabensatzung (Art. 2 Abs. 1 KAG) bestimmen, dass ihnen der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitssätzen erstattet wird. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte, der die Aufgabe der Trinkwasserversorgung obliegt, durch § 8 Abs. 1 BGS-WAS Gebrauch gemacht.

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Nach § 8 Abs. 1 BGS-WAS sind die Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 WAS Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Gemäß § 1 Abs. 3 WAS gehören zur Wasserversorgungsanlage der Beklagten nur die im öffentlichen Grund liegenden Grundstücksanschlüsse, das sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 WAS die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übernahmestelle. Nicht Bestandteil der Wasserversorgungsanlage sind dagegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 WAS aufgeführten Wasserleitungen in Grundstücken von der Übernahmestelle ab (Verbrauchsleitungen) und die sonstigen Wasserinstallationsanlagen des Grundstückseigentümers. Die Wasserzähler gehören nach § 1 Abs. 3 WAS wieder zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Stadt.

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2.2 Die Reparatur der Verbrauchsleitung im Grundstück des Klägers (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WAS) stellt eine Maßnahme dar, die tatbestandlich unter die in § 8 Abs. 1 BGS/WAS i.V.m. Art. 9 Abs. 1 KAG normierte Kostenerstattungspflicht des Grundstückseigentümers fällt. Zwar ist der Begriff der „Reparatur“ in der genannten Vorschrift nicht eigens erwähnt; die auf Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KAG basierende Aufzählung „Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie … Unterhaltung“ ist jedoch umfassend. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für sämtliche notwendigen Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage im Grundstück dem Grundstückseigentümer zur Last fallen sollen. Insbesondere der Begriff „Unterhaltung“ umfasst auch eine Reparatur der Anschlussleitung (VG Würzburg, U. v. 25.10.2006 – W 2 K 06.535 – juris Rn. 20).

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Wie der Wortlaut des § 8 Abs. 1 BGS-WAS unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 WAS deutlich macht, ist allein entscheidend, ob sich die Schadensstelle im öffentlichen Straßengrund befindet, dann besteht kein Erstattungsanspruch, oder im privaten Grund, dann sind die Kosten zu erstatten. Anhand der vorgelegten Fotoaufnahmen und des Lageplans befand sich die Rohrbruchstelle eindeutig auf dem Grundstück des Klägers in der Nähe der Stützmauer zum Gehweg. Das bestreitet der Kläger letztlich nicht, er ist nur der irrigen Meinung, die Beklagte sei auch für Leitungsschäden im Privatgrund verantwortlich und müsse die Reparaturkosten selbst tragen. Für den Erstattungsanspruch spielt es auch keine Rolle, von wem die PVC-Leitung verlegt wurde, und was zum Rohrbruch geführt hat. Dass eine ca. 60 Jahre alte Leitung irgendwann schadhaft werden kann, ist keineswegs ungewöhnlich.

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2.3 Der Kläger wendet sich überdies gegen die Höhe des mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs. Das Gericht sieht jedoch keinen Anhaltspunkt für eine Beanstandung.

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Die Kosten für die Unterhaltung/Reparatur des Grundstücksanschlusses sind grundsätzlich in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht zwar nicht unbegrenzt, da hinsichtlich der Kosten die Erforderlichkeitsgrenze zu beachten ist. Dem Träger einer Versorgungseinrichtung obliegt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, durch den auch die öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten beherrscht werden, eine Schutzpflicht zu Gunsten der Anschlussnehmer, die Kosten für die Herstellung, Instandsetzung und Erneuerung einer Hausanschlussleitung möglichst gering zu halten; er hat darauf zu achten, dass diese Kosten einen vertretbaren Umfang nicht überschreiten (vgl. BayVGH, U. v. 24.07.1996 – 23 B 90.776 – juris Rn. 17 ff.). Der Aufwendungsersatz gemäß § 8 Abs. 1 BGS-WAS beschränkt sich demnach darauf, was die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten durfte, also – dem Rechtsgedanken aus § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgend – auf solche Aufwendungen, die angemessen sind (vgl. VG München, U. v. 13.01.2011 – M 10 K 10.1416 – juris Rn. 37). Hierbei kommt ihr ein Planungs- bzw. Handlungsermessen zu, dessen gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 VwGO auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Beklagte sich nicht von Willkür hat leiten lassen, ob sie Rechtsirrtümern unterlegen oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (VG Ansbach, U. v. 27.02.2007 – AN 1 K 05.01512 – juris Rn. 23 m.w.N.).

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Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs greifen die Rügen des Klägers gegen die Höhe des von der Beklagten umgelegten Aufwands nicht durch. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass bei der Behebung des Wasserrohrbruchs ein unangemessener Aufwand betrieben wurde. Die Beklagte hat durch Fotos dokumentiert, wo sich die Rohrbruchstelle befand und wie die defekte Stelle überbrückt wurde. Dass dabei eine überdimensionierte Baugrube ausgehoben wurde, ist nicht erkennbar. Dem Gericht ist infolge des Augenscheinstermins vom 21.10.2021, der wegen einer anderen Streitsache des Klägers durchgeführt wurde, die Grundstückssituation aus eigener Anschauung bekannt. Diese ist durch die starke Hanglage vom Haus zur Bundesstraße gekennzeichnet. Das Grundstück des Klägers kann vom öffentlichen Gehweg aus nur durch eine Treppenanlage betreten werden, die in einen befestigten Weg mündet. Von diesem Weg aus gelangt man zum Wohnhaus. Wäre bereits am Haus hangabwärts mit dem Erdaushub begonnen worden, hätte auch der Weg aufgerissen werden müssen, um zur unterhalb gelegenen Schadensstelle bei der Stützmauer zu gelangen. Davon ist auf den Fotos nichts zu erkennen. Der Mitarbeiter der Beklagten, Herr …, hat bestätigt, dass es eine Baugrube am Haus nicht gegeben hat. Dass die Baugrube um die Schadensstelle herum überdimensioniert gewesen ist, ist nicht zu erkennen. Die Aufwendungen, die von der Fa. … für die am 28.01.2019 erbrachten Erdarbeiten (Personal-, Maschinen-, Entsorgungskosten) in Rechnung gestellt wurden, sind bei der Beklagten in tatsächlicher Höhe entstanden (§ 8 Abs. 1 BGS/WAS). Die Lohnkosten für die Inanspruchnahme der Mitarbeiter der Stadtwerke sind ebenfalls erstattungsfähig. Angesetzt wurden nur die Arbeitsstunden, die am Tag der Schadensbehebung angefallen sind. Die vorher durchgeführte Leckortung wurde von der Beklagten nach Aussage des Herrn … kostenlos durchgeführt. Soweit der Kläger moniert, die Wiederherstellung der Gartenfläche (Anfüllen mit Erde, Bepflanzung) wäre ungenügend erfolgt, ist darauf hinzuweisen, dass dies ohnehin in seiner Verantwortung als Grundstückseigentümer gelegen hat und er zusätzliche Kosten hierfür genauso zu tragen gehabt hätte, wie für die Behebung des Wasserrohrbruchs.

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2.4 Als Eigentümer des Anwesens B. Str. 6, Kr. war der Kläger im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs auch der richtige Anspruchsschuldner (Art. 9 Abs. 2 KAG, § 8 Abs. 2 BGS-WAS).

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3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.