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VG·B 3 K 24.30896·02.12.2024

landesinterne Umverteilung wegen gesundheitlicher Belange eines Angehörigen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte im Asylverfahren die landesinterne Umverteilung nach Unterfranken, um mit seinem dort lebenden Bruder zusammenzuwohnen. Das VG wies die Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung nach § 9 DVAsyl ab. Zwar könne die Pflege naher Angehöriger grundsätzlich einen humanitären Grund sein, hier lasse sich der angestrebte Zusammenzug durch eine bloße Umverteilung aber nicht erreichen. Zudem belegten die Arztbriefe nur eine Empfehlung, nicht eine hinreichend substantiierte medizinische Notwendigkeit einer gemeinsamen Unterbringung.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Umverteilung nach Unterfranken zum Bruder wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Asylsuchende haben nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Land oder Ort; eine Umverteilung kommt nur unter den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in Betracht.

2

Eine landesinterne Umverteilung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 6 DVAsyl i.V.m. § 50 Abs. 2 AsylG setzt voraus, dass der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten bzw. Eltern und minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen ist.

3

Sonstige humanitäre Gründe i.S.d. § 9 Abs. 6 DVAsyl müssen grundsätzlich ein vergleichbares Gewicht wie die verfassungsrechtlich geschützte Kernfamilienbindung aufweisen; gesundheitliche Belange können dies nur bei besonderer, substantiiert nachgewiesener Bedürftigkeit begründen.

4

Für gesundheitlich begründete Umverteilungsbegehren ist regelmäßig ein nachvollziehbares, auf das Umverteilungsziel bezogenes und substantiiertes ärztliches Attest erforderlich; eine bloße Empfehlung gemeinsamer Unterbringung genügt nicht.

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Ein Anspruch auf Umverteilung besteht nicht, wenn die begehrte Maßnahme den angestrebten Zweck (z.B. tatsächliches Zusammenleben) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreichen kann und zudem eine besondere Abhängigkeit von der konkreten Unterstützung nicht hinreichend dargetan ist.

Relevante Normen
§ AsylG §§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1§ AsylG § 55 Abs. 1 S. 2§ DVAsyl § 9 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, Abs. 6§ AsylG § 50 Abs. 2§ 35a SGB VIII§ 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 DVAsyl

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er verfolgt mit seiner Klage das Ziel gemeinsam mit seinem in Unterfranken wohnenden jüngeren Bruder (M. …) zu wohnen und wendet sich gegen die Ablehnung eines Umverteilungsantrages nach Unterfranken.

2

Der Kläger befindet sich nach einem Asylantrag vom 09.11.2023 noch im Asylverfahren. Sein Bruder hat mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2024 den subsidiären Schutzstatus zuerkannt bekommen. Der damals minderjährige Bruder des Klägers zog am 15.12.2022 bei seiner jetzigen Betreuerin (Frau E. ….) als Pflegekind ein. Frau E. … wurde im März 2024 als Betreuerin bestellt. Sie gibt an, dieser sei psychisch erkrankt und benötige im Alltag fortlaufend entsprechende Unterstützung, um Krisen zu bewältigen. Nach der Ankunft des Klägers und im persönlichen Kontakt mit diesem habe sich seine Situation gebessert.

3

Mit Schreiben vom 02.09.2023 beantragte Frau E. … bei der Regierung von Unterfranken Aufnahmestelle Würzburg, sowie der Regierung von Oberfranken, die Unterbringung des Klägers in G. … und die private Wohnsitznahme seines Bruders bei ihr. Dies wurde mit der schweren Erkrankung des Bruders begründet, der nicht alleine wohnen könne. Mit Formblattantrag vom 05.02.2024 wurde erneut die Umverteilung des Klägers nach G. … beantragt. Im Nachgang teilte Frau E. … der Regierung von Unterfranken in einer Email mit, der Bruder des Klägers könne vorübergehend noch bei ihr wohnen. Sie benötige den Wohnraum, jedoch ab Mitte Juli für ihren eigenen Sohn. Zudem sei sie nicht bereit, dauerhaft die Verantwortung für ihn zu übernehmen, wenn ein erwachsenes Familienmitglied da sei, das die Pflege übernehmen wolle. Dass der Bruder nicht für sich sorgen könne, sei durch ärztliche Diagnosen belegt. Als Ansprechpartnerin sei sie weiter bereit, im Notfall den Kläger bei den Formularen und den Arztterminen zu unterstützen, sofern beide im südlichen Landkreis Würzburg oder Würzburg untergebracht würden.

4

Mit Bescheid vom 11.04.2024 wurde der Antrag vom 05.02.2024 hinsichtlich der Umverteilung des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, eine Umverteilung könne nur dann erfolgen, wenn durch die Zuweisung in einen anderen Landkreis/Stadt der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Aus den vorliegenden Informationen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht wie die Bindung innerhalb der Kernfamilie vorliegen, die eine Umverteilung begründen würden. Die familiäre Beziehung zu seinem Bruder könne der Kläger neben Besuchen, nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis der Ausländerbehörde, auch telefonisch oder schriftlich aufrechterhalten.

5

Mit Schreiben vom 25.04.2024 wandte sich Frau E. … an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und erhob Klage und eine so bezeichnete „Eilklage“ gegen die Regierung von Unterfranken, Regierungsantragssteller für die Zuweisung von Flüchtlingen, Würzburg wegen „Umverteilung D. …, Zusammenzugsgenehmigung von M. … und D. …“. Sie zeigte an, beide Brüder zu vertreten: Herrn M. … vertrete sie als Betreuerin, für den hiesigen Kläger wurde eine Vollmacht, gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, vorgelegt. M. … sei als 16-jähriger Jugendlicher nach Deutschland gekommen. Sein Bruder (der hiesige Kläger) und seine Mutter hätten seine Flucht mit Bekannten organsiert, da sie sich aufgrund der schon in der Türkei bestehenden gesundheitlichen Probleme nicht anders zu helfen gewusst hätten. Sie habe M. … in die Pflegefamilie aufgenommen. Seine psychischen Probleme seien schnell zu Tage getreten. Sie habe eine entsprechende Behandlung organisiert. Nach der Ankunft des Klägers Ende August 2023 habe M. … sich mit dem persönlichen Kontakt stabilisiert und keine Suizidgedanken mehr geäußert. Auf den Antrag vom 02.09.2023 sei keine Antwort der Regierung erfolgt. Erst nach Weihnachten 2023 sei mitgeteilt worden, dass für M. … ein Formular ausgefüllt werden müsse, was dann zügig erfolgt sei. Wieder seien Wochen vergangen, bis mitgeteilt worden sei, dass auch ein Formular für den hiesigen Kläger ausgefüllt werden müsse. Da sie befürchtet habe, M. … müsse nach der Volljährigkeit in einer Gesamtunterkunft wohnen und würde dort einen Suizidversuch begehen, habe sie diesen weiter bei sich wohnen lassen, ohne dass es hierfür einen entsprechenden Bescheid der Regierung gegeben habe. Schließlich habe sie eine Untätigkeitsklage beim Bayerischen Verwaltungsgericht L. … erhoben. Daraufhin sei der Bescheid am 11.04.2024 hinsichtlich des hiesigen Klägers ergangen. Es sei zynisch, dass humanitäre Gründe verneint würden und die Brüder auf Besuche verwiesen würden, obwohl die sehr schwere Erkrankung (v.a. unterdurchschnittliche Intelligenz und soziale Beeinträchtigungen) auch dazu führten, dass M. … nicht alleine leben könne und tägliche Hilfestellung in sozialen Bereichen benötige. Er sei zudem nicht in der Lage, sich selbst um die Einnahme seiner notwendigen Medikamente und die Wahrnehmung von Arztterminen zu bemühen. „Soziale Trainingseinheiten“ funktionierten nur in Teilbereichen. Der Kläger habe mehrere Jahre als Vaterersatz fungiert und auch den Lebensunterhalt bestritten. Erst mit Bescheid vom 15.04.2024 sei hinsichtlich M. … zumindest die private Wohnsitznahme bei ihr genehmigt worden. Dies sei allerdings mit dem Problem verbunden, dass spätestens Mitte Juli der Wohnraum wegen Eigenbedarfs selbst benötigt werde. M. … könne nicht alleine wohnen, weder in einer eigenen Wohnung, und erst recht nicht in einer Gesamtunterkunft. Es werde daher beantragt,

die Regierung von Unterfranken anzuweisen, den Zusammenzug der beiden Brüder zu genehmigen.

6

Mit dem Schreiben wurden Arztbriefe des Universitätsklinikums … vom 19.12.2023 und 28.03.2024 über die Behandlung von M. … vorgelegt. Unter Diagnosen ist dort folgendes angeführt:

- Mittelgradige depressive Episode

- Posttraumatische Belastungsstörung

- Unterdurchschnittliche Intelligenz

- Multiple psychosoziale Belastungsfaktoren

- Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in den meisten Bereichen

7

M. … sei kriseninterventorisch aufgrund von Suizidgedanken in der Intensiveinheit geschlossen untergebracht gewesen und ansonsten ambulant betreut worden. Die eingeleitete Medikation sei hinsichtlich Antrieb, Stimmung und besserer Aufrechterhaltung der Tagesstruktur wirksam. Das Wiedersehen mit dem Bruder habe ihn nachhaltig stabilisiert. Aus Sicht der Ärzte sei eine gemeinsame Unterbringung der Brüder empfehlenswert. Darüber hinaus werde eine rechtliche Betreuung empfohlen. Zudem gehöre Herr M. … zum Personenkreis derer, deren seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft daher beeinträchtigt ist und die somit aus fachlicher Sicht von einer übergreifenden und dauerhaften seelischen Behinderung im Sinne § 35a SGB VIII bedroht sind.

8

Die Regierung von Unterfranken ist der Klage im Schriftsatz vom 12.06.2024 entgegengetreten und beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

9

Eine landesinterne Umverteilung sei gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) auf Antrag möglich. Dabei solle der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden, § 9 Abs. 6 DVAsyl. Bei den beiden Brüdern handle es sich weder um Ehegatten noch um Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar lägen bei M. … dem ärztlichen Attest zu Folge mehrere psychische Erkrankungen vor, allerdings sei selbst bei einer Umverteilung des Klägers nach Unterfranken keine wesentliche Verbesserung der Situation zu erwarten, da eine gemeinsame Unterbringung der Brüder bei einer Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht möglich sei. Der Bruder des Klägers gehöre nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht mehr zu dem Personenkreis der in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringenden Personen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG). Der Kläger dagegen befinde sich derzeit noch im Asylverfahren und müsse daher grundsätzlich in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden, bzw. sei er nach einer Umverteilung einer der derzeit ca. 650 unterfränkischen Anschlussunterkünfte zuzuweisen. Aufgrund der angespannten Belegungssituation in den unterfränkischen Asylunterkünften, müsste bei einer Umverteilung nach Unterfranken geprüft werden, in welchen Unterkünften noch Platz für den Kläger besteht. Eine Unterbringung könne somit nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zum Bruder erfolgen. E. …, der Betreuerin von M. … sei daher am 31.05.2024 telefonisch in Aussicht gestellt, dass die Regierung von Unterfranken einer Umverteilung nach Unterfranken positiv gegenübersteht, wenn eine entsprechende Wohnung innerhalb der Mietrichtwerte gefunden würde. Die damit einhergehende Gestattung der privaten Wohnsitznahme würde sehr wohlwollend geprüft werden. Ein entsprechendes Mietangebot sei bislang nicht vorgelegt. Für den Fall, dass keine Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnung möglich sei, sei davon auszugehen, dass die Sorge für den Bruder ebenso gut aus dem Regierungsbezirk Oberfranken heraus erfolgen könne, da eine Hilfe und Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung ebenso gut wie aus jeder anderen nicht in unmittelbarer Nähe des Bruders in Unterfranken befindlichen Unterkunft möglich sei. Außerdem müsse für M. … nach Ende des Mietvertrags bei seiner Betreuerin, voraussichtlich am 15.07.2024, ebenfalls eine neue Wohnung gefunden werden. Ein Zuzug des Klägers mit in diese Wohnung sei somit sowohl aus humanitären als auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten am besten geeignet, die Situation der Brüder zu verbessern. Ebenso würde so dem vorgebrachten Wunsch nach einem Zusammenzug der beiden Brüder bestmöglich entsprochen.

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Hierzu äußerte sich Frau E. … mit Schreiben vom 20.06.2024. Die psychischen Erkrankungen von M. … sollten erkennen lassen, dass er nicht in der Lage sei, alleine zu leben. Auf den Arztbrief wurde Bezug genommen. Es sei unmöglich, dass sein Bruder von Oberbayern (sic! – gemeint wohl Oberfranken) auf ihn aufpasse. Von keinem deutschen Staatsbürger in ähnlicher Lage würde verlangt werden, dass er alleine lebe und von der Ferne versorgt würde. Nachdem die Wohnungsnot groß sei, seien ihre Bemühungen zur Wohnungssuche erfolglos geblieben. Es werde daher beantragt,

ab dem 01.07.2024 eine Unterkunft für beide Brüder bereitzustellen.

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Mit Schreiben vom 27.06.2024 teilte Frau E. … mit, Herrn M. … werde ab 01.07.2024 durch die Stadt G. … eine Notunterkunft zur Verfügung gestellt. Für den Zuzug des hiesigen Klägers bitte sie um eine entsprechende Genehmigung.

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Die Regierung von Unterfranken verwies im Schriftsatz vom 03.07.2024 darauf, dass es sich bei der Unterkunft um eine Obdachlosenunterbringung handeln dürfte. Dort sei nach der entsprechenden Satzung der Stadt G. … keine Aufnahme des Klägers möglich. Dieser sei dem Personenkreis, der regelmäßig in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringenden Personen, zugehörig und damit nicht akut obdachlos oder von Obdachlosigkeit bedroht. Es müsse aufgrund der angespannten Belegungssituation im Ergebnis eine Gemeinschaftsunterkunft oder dezentrale Unterkunft im gesamten Regierungsbezirk Unterfranken nach einem Platz gesucht werden. Eine Unterbringung in der Nähe des Bruders sei dabei nicht zwangsläufig möglich. Für den Fall, dass die Stadt G. … mit den beiden Brüdern für die genannte Unterkunft einen privatrechtlichen Mietvertrag mit einer angemessenen Miethöhe abschließe, könne eine Genehmigung der Umverteilung und privaten Wohnsitznahme erfolgen.

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Mit Schreiben vom 09.07.2024 verwies Frau E. … darauf, dass die Regierung von Unterfranken seit Ende August 2023 von der Ankunft des Klägers in Deutschland wisse. Viele Telefonate und persönliche Bitten, den Kläger in die Nähe seines Bruders zu lassen seien abgelehnt worden; schon alleine die Verlegung des Klägers nach Oberfranken sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei mehrfach vorgetragen worden, dass es unabdingbar sei, dass der Bruder des Klägers unterstützt würde. Nachdem der Kläger nicht mit in die Notunterkunft des Bruders habe ziehen dürfen, müsse sie sich weiterhin um diesen kümmern. Die Stadt G. … hätte bei Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken auch dem Kläger eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, allerdings würden keine Mietverträge ausgegeben. Sie beantrage daher insbesondere, beiden Brüdern sofort eine Gemeinschaftsunterkunft im Raum Würzburg/Würzburger Land zuzuweisen (Wohnungen seien nicht vorhanden).

14

Die Verfahren des Bruders des hiesigen Klägers wurden nach vorheriger Anhörung vom 26.06.2024 mit Beschlüssen vom 27.08.2024 abgetrennt und an das örtlich zuständige Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.

15

Mit Schreiben vom 18.05.2024, genehmigte der Kläger auf richterlichen Hinweis vom 29.04.2024 hin, dass die Vertretungsbefugnis trotz Vollmacht fehlen dürfte, die Klageerhebung und Antragstellung durch die Betreuerin seines Bruders. Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.08.2024 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Bevollmächtigten angehört. Eine Äußerung ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 18.10.2024 wurde Frau E. … schließlich als Vertreterin zurückgewiesen.

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Die Stadt G. … teilte auf gerichtlicher Anfrage am 11.07.2024 telefonisch mit, dass es sich bei der für Herrn M. … bereitgestellten Unterkunft um eine Notunterkunft im Sinne der Obdachlosenunterbringung handle. Ein Zuzug des im Asylverfahren befindlichen Klägers könne nicht befürwortet werden. Die Räumlichkeit könne nur vorübergehend genutzt werden, sei nicht möbliert, verfüge nur über eine Gemeinschaftstoilette und einen Holzofen zum Heizen.

17

Das parallel geführte Eilverfahren des Klägers blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 03.09.2024 – B 3 E 24.30899). Daraufhin regte das Gericht eine Klagerücknahme an und hörte die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Eine Äußerung ist nicht erfolgt.

18

Der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich des Klägers ist zu entnehmen, dass dieser sich weiterhin im Asylverfahren befindet und für den 22.11.2024 eine Ladung zur Anhörung zu den Asylgründen erfolgt ist.

19

Mit Beschluss der Kammer vom 15.10.2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 177 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

21

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten hatten gemäß § 84 Abs. 1 Satz2 VwGO Gelegenheit, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.

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Die zulässige Klage hat inhaltlich keinen Erfolg.

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1. Mit seinem Antrag verfolgt der Kläger das Ziel, zusammen mit seinem Bruder in Unterfranken zu wohnen. Die genannte „Zusammenzugsgenehmigung“ ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zum Erreichen seines Zieles müsste zunächst seine Umverteilung nach Unterfranken, wo sein Bruder lebt, erfolgen. Der hierauf gerichtete Antrag wurde mit Bescheid vom 11.04.2024 abgelehnt. Eine Bereitstellung einer Unterkunft, würde erst in einem zweiten Schritt erfolgen. Die eventuell zum gleichen Ziel führende private Wohnsitznahme des Klägers in Unterfranken zusammen mit seinem Bruder wird ausweislich der letzten Einlassungen der Brüder bzw. der sie vertretenden E. … nicht verfolgt. Daneben sind auch keine Ansprüche der Brüder ersichtlich, im Rahmen einer Leistungsklage oder des Eilrechtsschutzes gegen die Regierung von Unterfranken gemeinsam untergebracht zu werden, ohne dort bereits eine abweisende Entscheidung erhalten zu haben. Insofern sieht das Gericht als Streitgegenstand die Umverteilung des Antragstellers nach Unterfranken an, über die im Bescheid vom 11.04.2024 entschieden wurde.

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2. Die hiergegen gerichtete Klage in Form der Versagungsgegenklage hat keinen Erfolg. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Umverteilung nach Unterfranken, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat ein Ausländer, der um Asyl nachsucht, keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten und gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag, längstens jedoch bis zu 18 Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die gem. §§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 AsylG zu bestimmen ist. Eine Umverteilung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 6 DVAsyl, § 50 Abs. 2 AsylG auf Antrag dann erfolgen, wenn durch die Zuweisung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk, der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden soll. Da der konkret genannte humanitäre Grund der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft der Familie, soweit sie sich auf Ehegatten und das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern bezieht, verfassungsrechtliches Gewicht hat, müssen die unbenannten sonstigen humanitären Gründe im Grundsatz ebenfalls eine verfassungsrechtliche Fundierung aufweisen oder von ähnlichem Gewicht sein. Relevanz kommt insoweit insbesondere der grundrechtlich geschützten Gesundheit zu. Gerade Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten des Asylbewerbers, aber auch naher Familienangehöriger, sind in der Rechtsprechung anerkannt. Der Krankheitszustand muss sich jedoch von dem Zustand anderer Flüchtlinge wesentlich unterscheiden (VG Köln U.v. 3.2.2015 – 14 K 2080/14, BeckRS 2015, 43286 m.w.N.). Insoweit kann es auch genügen, wenn nicht der Asylbewerber selbst, sondern nahe Verwandte eine Betreuung und Pflege durch den Asylbewerber benötigen. Ist etwa der Ausländer selbst oder sein Angehöriger aufgrund ernsthafter Krankheit, Schwangerschaft, Alter und/oder Gebrechlichkeit auf die Pflege und Unterstützung eines nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen angewiesen, ist dies ein vergleichbar gewichtiger humanitärer Grund. Abhängige erwachsene Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen sind gegebenenfalls bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen, wenn sie nach dem Recht und Gepflogenheiten des Mitgliedstaates für diesen verantwortlich sind. Bei der Ermessensentscheidung sind jedenfalls die Belange des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein länderübergreifender Verteilungswunsch Ausnahmecharakter hat. Eine vorübergehende Trennung von Verwandten für die Dauer eines grundsätzlich als vorübergehend konzipierten Asylverfahrens erscheint grundsätzlich zumutbar, soweit ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte nicht in besonderer Weise angewiesen ist und solange eine Pflege und Behandlung auch am Ort der Zuweisung erfolgen kann. Ob sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht gegeben sind, lässt sich nur einzelfallbezogen beantworten (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.9.2002 – 25 ZB 02.31330 – juris und BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 21 ZB 15.30099, BeckRS 2015, 48762, Rn. 6-7). Bei gesundheitlichen Gründen ist regelmäßig ein mit Blick auf das Umverteilungsbegehren nachvollziehbares und substantiiertes ärztliches Attest zu fordern. (vgl. insgesamt: BeckOK AuslR/Heusch, 42. Ed. 1.7.2024, AsylG § 50 Rn. 13-17 und § 51 Rn. 8-10; BeckOK MigR/Röder, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 51 Rn. 9-20; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 50 Rn. 27-30; VG Würzburg U.v. 31.5.2021 – W 8 K 20.301364 – juris, Rn. 20 ff und B.v. 6.5.2020 – W 8 K 18.32318 – juris; VG München Gerichtsbescheid vom 13.11.2015 – M 24 K 15.2129 –, juris).

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Aus den vorgelegten Arztbriefen ergibt sich, dass eine gemeinsame Unterbringung des Klägers und seines Bruders empfehlenswert sei. Dies reicht für die Annahme humanitärer Grunde von gleichem Gewicht für die Umverteilung nicht aus.

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a. Mit der angestrebten Umverteilung kann schon kein Zusammenleben der Brüder erreicht werden. Sowohl eine gemeinsame Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, als auch eine Unterbringung des Klägers an einem potentiellen Wohnort des Bruders sind mit einer Umverteilung nicht zu erreichen. Die Regierung von Unterfranken hat hierzu im Schriftsatz vom 12.06.2024 zutreffend folgendes erläutert:

28

Zwar liegen bei M. … dem ärztlichen Attest zu Folge mehrere psychische Erkrankungen vor, allerdings ist selbst bei einer Umverteilung des Klägers nach Unterfranken keine wesentliche Verbesserung der Situation zu erwarten, da eine gemeinsame Unterbringung der beiden Brüder bei einer Unterbringung des Klägers in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht möglich ist. M. … wurde zwischenzeitlich subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) gewährt. Er gehört somit nicht mehr zum Personenkreis der in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringenden Personen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG). Der Kläger hingegen befindet sich unverändert im Asylverfahren und ist daher im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Er gehört somit zum Kreis der Personen, die in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 AufnG und ist somit bei einer Genehmigung der Umverteilung einer der derzeit ca. 650 unterfränkischen Anschlussunterkünfte zuzuweisen.

29

Aufgrund der angespannten Belegungssituation in den unterfränkischen Asylunterkünften, müsste bei einer Umverteilung nach Unterfranken somit geprüft werden in welchen Unterkünften noch Platz für den Kläger besteht. Eine Unterbringung wäre somit nicht zwangsläufig in räumlicher Nähe zum Bruder möglich. E. …, der Betreuerin von M. …, wurde daher am 31.05.2024 telefonisch in Aussicht gestellt, dass die Regierung von Unterfranken einer Umverteilung nach Unterfranken positiv gegenübersteht, wenn eine entsprechende Wohnung innerhalb der Mietrichtwerte gefunden wird. Die damit einhergehende Gestattung der privaten Wohnsitznahme würde sehr wohlwollend geprüft werden.

30

Ein entsprechendes Mietangebot wurde bislang nicht vorgelegt.

31

Sollte keine Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnung möglich sein, ist davon auszugehen, dass die Sorge für den Bruder ebenso gut aus dem Regierungsbezirk Oberfranken heraus erfolgen könnte, da eine Hilfe und Unterstützung bei der allgemeinen Lebensführung ebenso gut aus dem Regierungsbezirk Oberfranken heraus, wie aus jeder nicht in unmittelbarer Nähe des Bruders in Unterfranken befindlichen Unterkunft möglich ist.

32

Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass M. … nach Ende des Mietvertrags bei seiner Betreuerin, voraussichtlich am 15.07.2024, ebenfalls eine neue Wohnung gefunden werden muss. Ein Zuzug des Bruders mit in diese Wohnung wäre somit sowohl aus humanitären als auch aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten am besten geeignet die Situation der Brüder zu verbessern. Ebenso würde so dem vorgebrachten Wunsch nach einem Zusammenzug der beiden Brüder bestmöglich entsprochen.

33

Dem ist nichts entgegenzuhalten. Insbesondere ist anzumerken, dass es auch Gemeinden in Unterfranken gibt, die ähnlich weit vom Bruder des Klägers Herrn M. … in G. …, entfernt sind wie H. …, wo der Kläger derzeit wohnt. Hierzu zählen beispielswiese K. … oder R. …

34

b. Eine gemeinsame Wohnsitznahme, in der dem Bruder des Klägers zwischenzeitlich zugewiesenen Unterkunft, scheidet ebenfalls aus. Hierbei handelt es sich um eine Unterkunft nach den Regeln des Obdachlosenrechts, der Klägers ist jedoch nach den obigen Maßstäben nicht von einer Obdachlosigkeit bedroht, sondern in einer Gemeinschaftsunterkunft unterzubringen. Dies hat die Stadt G. … auch telefonisch so bestätigt.

35

c. Darüber hinaus ist die gemeinsame Unterbringung in den Arztbriefen lediglich empfehlenswert. Das Ausmaß der medizinischen Notwendigkeit kann aus den entsprechenden Arztbriefen nicht direkt abgleitet werden. Insbesondere fehlt eine genauere Beschreibung des Betreuungsbedarfes, sowie Hinweise zu der Frage, inwiefern diese der Kläger leisten kann bzw. gerade die Unterstützung durch den Kläger sinnvoll ist. Demgegenüber hat ausweislich der Arztbriefe offenbar schon der derzeit mögliche Kontakt zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des klägerischen Bruders geführt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Familie die Trennung ursprünglich selbst durch die getrennte Ausreise aus der Türkei und Einreise nach Deutschland herbeigeführt hat. Offenbar gingen die Familienmitglieder selbst davon aus, dass der Bruder des Klägers zumindest vorübergehend ohne direkten familiären Anschluss zurechtkommen wird. Dieser Eindruck manifestiert sich auch darin, dass der Kläger sich bisher inhaltlich nicht selbst zum hiesigen Verfahren geäußert hat, obwohl das Gericht ihn mehrfach unter verschiedenen Gesichtspunkten heraus angeschrieben hat. Ausweislich der Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat er jedoch eine Untätigkeitsklage zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben, sodass ihm die verschiedenen Möglichkeiten mit dem Gericht zu kommunizieren auch bekannt sind. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht hinreichend dargetan, dass der Bruder des Klägers nach den oben genannten rechtlichen Maßstäben auf dessen Unterstützung in besonderer Weise angewiesen ist, die es schier unzumutbar machen für den begrenzten Zeitraum es Asylverfahrens getrennt zu wohnen.

36

d. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wird außerdem – entgegen der Einlassungen von Frau E. … – nicht ausdrücklich verlangt, dass der Bruder des Klägers alleine wohnen soll. Um hiermit gegebenenfalls verbundenen Problemen zu begegnen stünden bei Bedarf andere Mechanismen zur Verfügung.

37

3. Die Kostenentscheidung folgt aus auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.