Inländische Fluchtalternative für Kurden im Irak
KI-Zusammenfassung
Irakische Kurden begehrten Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch Hashd al Shaabi im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit. Das VG wies die Klage ab, weil keine fortbestehende oder erneute flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe und eine Gruppenverfolgung nicht feststellbar sei. Jedenfalls bestehe für Kurden eine zumutbare inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak, wo Einreise und Registrierung möglich seien und das Existenzminimum gesichert werden könne. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote lägen (offensichtlich) nicht vor.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU setzt voraus, dass die Ausreise als Flucht unter dem Druck einer fortbestehenden oder unmittelbar drohenden Verfolgung erscheint.
Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure begründen keine Flüchtlingseigenschaft, wenn sie ausschließlich an eine individuelle Streitigkeit (hier: Eigentumskonflikt) anknüpfen und mit Wegfall des Anknüpfungspunktes nicht fortbestehen.
Eine Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte und -intensität voraus, die über allgemeine Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen hinausgeht.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, wenn im Herkunftsland eine erreichbare, sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative besteht, in der Aufnahme möglich ist und das Existenzminimum unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände gewährleistet werden kann (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Für subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG genügt allgemeine, ungezielte Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts nicht; erforderlich ist eine individuelle Verdichtung der Gefahr oder ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt, dass jede Zivilperson allein durch Anwesenheit bedroht wäre.
Leitsatz
Für irakische Kurden besteht eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak (RKI). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger, irakische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reisten nach eigenen Angaben am 10.9.2021 aus dem Irak aus, und über Armenien, Belarus und Polen am 25.9.2021 nach Deutschland ein. Hier stellten sie am 13.12.2021 einen Asylantrag.
Zur Begründung ihres Asylantrags gaben die Kläger bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an, sie stammten aus … Im Jahr 2009 hätten sie ein Haus in … gekauft, das sie zunächst vermietet hätten. Im Oktober 2017 hätten sie … verlassen müssen, weil es Angriffe auf die Stadt gegeben habe. Die Kläger hätten dort vier Geschäfte gehabt, die alle abgebrannt worden seien. Deshalb seien sie in ihr Haus in … gezogen. Der Kläger zu 1) habe dort auch einen Laden eröffnet. Die Klägerin zu 2) habe als Lehrerin gearbeitet.
Im Jahr 2021 sei ein Mann zum Kläger zu 1) gekommen und habe gesagt, dass er das Haus ebenfalls gekauft habe und dass der Kläger ihm Geld geben solle (nach Angaben des Klägers zu 1) 20.000 oder 30.000 $, nach Angaben der Klägerin zu 2) ca. 40.000 $), oder das Haus verlassen solle. Saddam Hussein habe zu seiner Zeit Grundstücke an Araber vergeben. Wenn jemand kein Haus gebaut habe, sei das Grundstück weitergegeben worden. Die Araber hätten die Häuser auch an mehrere Personen weiterverkauft. So habe das Haus viele Besitzer gehabt. Die Kläger seien noch mehrmals bedroht worden. Im August 2021 seien bewaffnete Araber zu den Klägern gekommen. Sie hätten gedroht eines der Kinder zu entführen. Der Kläger zu 1) habe deshalb das Haus schließlich für einen günstigen Preis an einen Araber verkauft. Die Kläger seien nicht die einzigen Betroffenen gewesen. Ein Nachbar habe 40.000.000 IQD bezahlt, um in seinem Haus zu bleiben. Die Kläger seien nicht nach Kurdistan gezogen, weil sie keine Informationskarte gehabt hätten und es schwer gewesen wäre. Die Leute in … hätten selber kein gutes Leben. Die kurdischen Parteien hätten auch nie etwas für die Kurden gemacht. Die Kinder könnten in Kurdistan nicht in die Schule gehen.
Mit Bescheid vom 17.2.2022, zugestellt am 22.2.2022, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger, ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ihre Anträge auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) lägen nicht vor. Den Klägern wurde eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt und die Abschiebung in den Irak angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führt der Bescheid aus, die Fluchtgründe der Kläger seien offensichtlich schon im Irak weggefallen. Die Kläger hätten ihr Haus ohne Probleme verkaufen können, ein konkreter Ausreisedruck sei daher nicht ersichtlich. Vielmehr erscheine die Ausreise über Belarus als möglicher Grund, warum die Familie spontan das Haus verkauft habe.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.2.2022 erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 17.2.2022 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.02.2022 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen;
weiter hilfsweise festzustellen,
dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Kläger seien als Kurden von einer schiitischen Miliz bedroht worden. Der bloße Verweis auf eine inländische Fluchtalternative genüge nicht für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet. Die Voraussetzungen der § 30 Abs. 2 bzw. Abs. 3 des AsylG lägen auch nach Ansicht der Beklagten nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid.
Mit Kammerbeschluss vom 1.12.2022 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren der volljährigen Tochter der Kläger (B 3 K 22.30173), sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.2.2023 verwiesen.
Gründe
1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht folgt zunächst im Hinblick auf die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung und der Zuerkennung der Asylberechtigung der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
1.1 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Vorverfolgte werden über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU – Anerkennungsrichtlinie) privilegiert. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen.
Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Die Kläger sind nicht vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Zwar haben die Kläger glaubhaft geschildert, wie sie von der Hashd al Shaabi bedroht wurden, weil ihr Haus von einem Voreigentümer beansprucht wurde, diese Bedrohung bestand jedoch nicht fort, da die Kläger ihr Haus über einen Makler verkauft haben. Da die Bedrohungen allein aufgrund der Streitigkeit um das Hauseigentum erfolgten, bestand bei der Ausreise der Kläger kein konkreter Ausreisedruck mehr, auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Kläger, die schon zuvor mehrere Vertreibungen erlebt hatten, nach einer beständigeren Zukunft suchten.
Den Klägern droht auch bei einer Rückkehr in den Irak keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Den Klägern droht bereits bei einer Rückkehr nach … keine Verfolgung aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit. Die von den Klägern geschilderte Bedrohung durch die Hashd al Shaabi stand im Zusammenhang mit einem bestimmten Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu 1) war und das dieser vor seiner Ausreise verkauft hatte. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Region … ergibt sich aus der dem Gericht bekannten Auskunftslage nicht. Die von den Klägern geschilderten Spannungen, die derzeit in der Region … insbesondere zwischen Arabern und Kurden bestehen, erreichen nicht die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsintensität.
Für die Kläger bestünde zudem jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Region Kurdistan-Irak (RKI). Die Kläger können als Kurden in die RKI einreisen. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei des jeweiligen Bezirks anmelden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Oktober 2022, S. 19). Durch eine Anmeldung in der RKI hätten die Kläger auch die von ihnen vorgetragenen Probleme der Lebensmittelbezugskarten und des Schulbesuchs lösen können. Es ist den Klägern auch zumutbar, sich in der RKI niederzulassen. Am Ort des internen Schutzes muss unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Betroffenen jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 19/08 – juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 82). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn 87). Die Kläger zu 1) und 2) und ihre volljährige Tochter, die voraussichtlich mit ihnen zurückkehren wird, sind arbeitsfähig und gut gebildet. Die Klägerin zu 2) war im Irak auch zuvor als Lehrerin tätig, der Kläger zu 1) hatte mehrere Geschäfte. Die Kläger zu 1) und 2) verfügen zudem jeweils über mehrere Geschwister und Großfamilie im Irak, die sie unterstützen können. Sie können zudem bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Rückkehrhilfen und Reintegrationshilfen in Anspruch nehmen (Informationen hierzu finden sich unter: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq/). Der verständliche Wunsch der Kläger nach Beständigkeit in ihrem Leben und der Sicherheit vor weiteren Vertreibungen führt nicht zu einer rechtlichen Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des internen Schutzes.
Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung ist auch offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass die in … erlittene Bedrohung durch die Hashd al Shaabi nur aufgrund des umstrittenen Eigentums an dem Grundstück erfolgte, das der Kläger zu 1) vor seiner Ausreise verkauft hat.
1.2 Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Irak auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Es kann dahinstehen ob in der Region … derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, weil die Kläger auch bei Annahme eines solchen o.g. Konflikts unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls keiner ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sind. Für die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten abstrakten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich vielmehr individuell verdichten. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben kann in erster Linie auf gefahrenerhöhenden persönlichen Umständen beruhen. Dies sind solche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen als andere. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – und U.v. 17.11.2010 – 10 C 13.10 – beide juris). Bei den Klägern sind keine solchen gefahrerhöhenden Umstände ersichtlich, die zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung für die Kläger führen würden.
In der Region … hat der Grad willkürlicher Gewalt auch kein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Oktober 2021 erfasste UNAMI in der Region … 47 Vorfälle in Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt, die die Zivilbevölkerung betrafen. Hierbei wurden 20 Personen getötet und 56 Personen verletzt (EASO, COI Report, Iraq, Security Situation, Jan. 2022, S. 158). Bei einer Einwohnerzahl von mehr als 1,5 Millionen wird hierdurch kein so hohes Niveau der willkürlichen Gewalt erreicht, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr hiervon bedroht würde.
Die Kläger können zudem internen Schutz in der RKI in Anspruch nehmen (s.o.). Die RKI ist derzeit nicht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen.
Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorliegend auch offensichtlich im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG.
1.3 Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote. Auch hierzu wird zunächst auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides verwiesen. Wie bereits oben ausgeführt, ist zu erwarten, dass die gut gebildeten Kläger ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr selbstständig erwirtschaften können. Die Kläger haben auch eine Großfamilie im Irak, die sie bei einer Rückkehr ebenfalls unterstützen kann.
1.4 Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Bescheides wurde nichts vorgetragen und es sind auch keine Fehler ersichtlich. Insbesondere wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig angeordnet und befristet.
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).