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VG·B 2 K 22.835·04.06.2025

Verfristung Widerspruch, leere Seite per Fax übermittelt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ablehnung seines Antrags auf landwirtschaftliche Fördergelder und rügt, Widerspruch fristgerecht per Fax eingelegt zu haben. Das Verwaltungsgericht hält den Ausgangsbescheid für bekanntgegeben, die Widerspruchsfrist als versäumt und eine Wiedereinsetzung wegen fehlender, substantiierter Hinderungsgründe für ausgeschlossen. Faxprotokolle genügen nicht als Nachweis des Zugangs einer lesbaren Eingabe. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Agrarförderanträgen wegen versäumtem Widerspruch und erfolglosem Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verwaltungsakt, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben worden ist, wird bestandskräftig, wenn binnen der gesetzlichen Frist kein wirksamer Widerspruch oder keine Klage eingelegt wird.

2

Bei postalischer Aufgabe gilt ein Bescheid grundsätzlich als am dritten Tag nach Aufgabe der Post als bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG), sodass Rechtsbehelfsfristen entsprechend zu rechnen sind.

3

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis setzt voraus, dass der Betroffene innerhalb der Zweiwochenfrist die Hinderungsgründe hinreichend substantiiert darlegt; die Beweispflicht hierfür trifft den Betroffenen.

4

Faxprotokolle, die lediglich das Zustandekommen einer Verbindung belegen, genügen nicht ohne Weiteres als Nachweis dafür, dass eine inhaltsgleiche und lesbare Erklärung beim Adressaten zugegangen ist.

Relevante Normen
§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO§ Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG§ 57 Abs. 2 VwGO§ 222 ZPO§ 188 Abs. 2 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags gerichtet auf den Erhalt von landwirtschaftlichen Fördergeldern.

2

Mit Mehrfachantrag vom 12.05.2021 beantragte der Kläger Zuwendungen in Form der Basisprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landwirtschaftsbetätigungsmethoden (Greening-Prämie), die Umverteilungsprämie für aktivierte Zahlungsansprüche, die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten sowie die Auszahlung 2021 im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen.

3

Mit Bescheid vom 10.12.2021 lehnte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … – AELF … – den Antrag mit der Begründung ab, dass die Basisprämie durch Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt worden sei, ohne dass der Kläger über entsprechende Zahlungsansprüche verfügen würde.

4

Die Bescheide zur 1. Zentralen Abrechnung der DZP 2021 wurden am 23.12.2021 postausgeliefert. Ausweislich des Auszugs aus dem Portal iBALIS wurde auch an den Kläger der DZP-Bescheid 2021 am 23.12.2021 mittels Zentralversand postausgeliefert. Der Kläger wurde am 26.01.2022 persönlich im AELF … vorstellig und teilte bei dieser Gelegenheit auch mit, dass per Fax Widerspruch eingelegt wurde. Nachforschungen seitens des AELF … ergaben daraufhin, dass an den beiden Standorten in … und … wohl jeweils nur eine leere Seite eingegangen ist. Mitte Februar 2024 wurde dem Kläger daher telefonisch mitgeteilt, dass kein Widerspruch eingegangen sei. Der Kläger reichte daraufhin am 08.03.2022 den Widerspruch samt Faxprotokollen persönlich ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 wies die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – FüAk – den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Widerspruch bereits unzulässig sei. Die Widerspruchsfrist sei nicht eingehalten. Auch eine Wiedereinsetzung käme nicht in Betracht. Die Beweispflicht für ein fehlendes Verschulden treffe den Bürger. Die abgegebenen Fax-Protokolle stellten keinen Beweis für den Zugang der Daten dar, sondern belegten lediglich das Zustandekommen der Verbindung. Auch sei die Zwei-Wochen-Frist für die Wiedereinsetzung nicht eingehalten worden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.

6

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 04.08.2022 zugestellt.

7

Mit Telefax vom 04.09.2022 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

die Aufhebung des Widerspruchsbescheids und eine positive Neufestsetzung.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 03.12.2024 mit dem damals unter dem Aktenzeichen B 2 K 22.846 geführten Verfahren verbunden. Der Kläger richtete sich mit der damals noch unter altem Aktenzeichen geführten Klage gegen denselben Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheid und beantragte diesbezüglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheids der FüAK vom 02.08.2022 und die Fortsetzung des Rechtsbehelfs- bzw. Widerspruchsverfahrens gegen den mit Widerspruch angefochtenen Ablehnungsbescheid des AELF … vom 10.12.2021. Die Klage ging per Fax am 05.09.2022 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth ein. Mit Schreiben vom 13.03.2024 erklärte der Kläger, dass das Verfahren B 2 K 22.846 nach der von ihm beantragten Akteneinsicht „im April 2024 erledigt werden“ könne. Nachdem der Beklagte das Verfahren mit Schriftsatz vom 24.10.2024 ebenfalls für erledigt erklärte, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2024 eingestellt. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Begründung, die Erledigung sei nicht erklärt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden und in der Hauptsache sei noch die gerügte angebliche Fristversäumnis zu prüfen gewesen. Dies wurde als ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Antrag auf Fortführung des Verfahrens gewertet, sodass das Verfahren B 2 K 22.846 mit Beschluss vom 03.12.2024 fortgeführt und mit dem Verfahren B 2 K 22.835 verbunden und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt wurde.

10

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 sowie der vorgelegten Behördenakte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Gründe

I.

11

Über die Klage kann auch in Abwesenheit des Klägers entschieden werden, denn er wurde ordnungsgemäß und fristgerecht geladen und dabei darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens entschieden werden kann.

II.

12

Bei dem vormals unter dem Aktenzeichen B 2 K 22.846 geführten Verfahren und dem unter hiesigem Aktenzeichen geführten Verfahren handelt es sich erkennbar um eine einheitliche Klage mit nur einem Streitgegenstand. Zuerst erfolgte eine handschriftliche Klageschrift per Fax, am nächsten Tag nochmal ein etwas ausführlicher maschinengeschriebener Schriftsatz. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs können die beiden inzwischen verbundenen Verfahren als eine Klage angesehen und behandelt werden. Eine unzulässige Doppelklage lag nicht vor.

III.

13

Die so verstandene Klage ist bereits unzulässig, da der mit einer ordnungsgemäßen und inhaltlich richtigen Rechtsbehelfsbelehrungversehene Bescheid der Beklagten vom 10.12.2021 dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist und mangels fristgerecht erhobenem Widerspruchs beziehungsweise fristgerecht erhobener Klage gegen den Ausgangsbescheid bestandskräftig wurde; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht erfolgen.

14

Bei den hier streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Subventionen ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – fakultativ Widerspruch statthaft. Der Kläger hat allerdings weder fristgerecht Klage, noch Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.12.2021 erhoben.

15

Die Bescheide zur 1. Zentralen Abrechnung der DZP 2021 wurden am 23.12.2021 postausgeliefert. Ausweislich des Auszugs aus dem Portal iBALIS wurde auch an den Kläger der DZP-Bescheid 2021 am 23.12.2021 mittels Zentralversand postausgeliefert. Dieser hat den Bescheid nach eigenen Angaben im Widerspruchsschreiben vom 08.03.2022 (Blatt 11 der Behördenakte) am 23.12.2021 auch tatsächlich erhalten. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG – gilt der Bescheid als am dritten Tag nach der Aufgabe durch die Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt somit spätestens am 26.12.2021. Die einmonatige Frist zur Einlegung des Widerspruchs endete demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung – ZPO, § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB, § 193 BGB, Art. 31 BayVwVfG, mit dem 26.01.2022.

16

Innerhalb dieser Frist ging ein Widerspruch nicht ein. An beiden Standorten des AELF … ging nach entsprechenden Nachforschungen des Beklagten lediglich eine leere Seite per Fax ein. Ein lesbarer Widerspruch ging erstmals am 08.03.2022 ein. Eine Klageerhebung erfolgte erst nach Abschluss der Widerspruchsverfahren.

17

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es jedenfalls an einem innerhalb der zweiwöchigen Frist hinreichend dargelegten Hinderungsgrund. Insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 verwiesen, die sich das Gericht zu eigen macht.

IV.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beklagte bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.