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VG·B 1 K 22.593·28.11.2023

Klage gegen Haltungsanordnungen für Rinder, Kälber und Pferde

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTierschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Tierhalterin klagte gegen tierschutzrechtliche Haltungsanordnungen für Rinder, Kälber und Pferde. Nach übereinstimmender Erledigung blieb zuletzt nur die Pflicht streitig, Haltungseinrichtungen ausreichend zu misten und einzustreuen sowie stets eine trockene, weich-verformbare Liegefläche bereitzustellen. Das Gericht wies die Klage insoweit ab: Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG lagen aufgrund dokumentierter Mängel vor, und eine reine Kalkpulver-Einstreu genügte nicht. Die Anordnung sei verhältnismäßig und diene auch der künftigen Verhütung tierschutzwidriger Zustände.

Ausgang: Nach teilweiser Erledigung wurde die Klage im Übrigen (zur Einstreu-/Liegeflächenanordnung) als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG können bereits bei erheblicher Zurückdrängung von Verhaltensbedürfnissen i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG oder bei objektiven Verdachtsmomenten angeordnet werden; ein Eintritt von Schmerzen oder Leiden ist hierfür nicht erforderlich.

2

Bei der Beurteilung, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu; dessen dokumentierte Feststellungen können grundsätzlich den Verstoßnachweis tragen.

3

Amtstierärztliche Feststellungen werden nicht durch bloßes Bestreiten des Tierhalters entkräftet; erforderlich ist substantiiertes, fachlich fundiertes Gegenvorbringen, das die tatsächlichen Grundlagen oder die Schlüssigkeit der Beurteilung erschüttert.

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Die Anordnung einer trockenen, weich-verformbaren Liegefläche kann bei Einsatz von Gummimatten die Verpflichtung zu einer (organischen) Minimaleinstreu umfassen, wenn diese zur Feuchtigkeitsbindung und zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

5

Eine auf zukünftige Verhütung gerichtete Haltungsanordnung ist verhältnismäßig, wenn wiederholte Kontrollen Mängel dokumentieren und ohne behördliche Anordnung nicht mit einer nachhaltigen tierschutzgerechten Haltung zu rechnen ist.

Relevante Normen
§ TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1§ 16a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 TierSchG§ 2 Nr. 1 TierSchG§ TierSchNutztV§ Art. 28 BayVwVfG§ 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV

Leitsatz

Die Voraussetzungen für eine Anordnung gem. § 16a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 TierSchG sind bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden Landratsamt) vom 11. Mai 2022 verfügten Haltungsanordnungen bezüglich der von ihr auf dem Anwesen „…“, Flur-Nrn. … und … der Gemarkung …, … gehaltenen Rinder, Kälber und Pferde. Die Klägerin ist Pächterin des Grundstücks. Am 23. April 2021 wurde der Betrieb an die Klägerin übergeben.

2

Jedenfalls am 27. und 28. Oktober 2021, am 16. sowie 20. und 21. Dezember 2021 (vgl. BA, Bl. 1 ff.) erfolgten Kontrollen der Tierhaltung der Klägerin. Dabei wurden Beanstandungen im Bereich des Tierschutzes und der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere (TierSchNutztV) festgestellt. Mit Schreiben des Landratsamtes vom 5. November 2021 (BA, Bl. 12) wurde die Klägerin auf diese Beanstandungen hingewiesen. Es wurde darauf verwiesen, dass jenes Schreiben als Anhörung im Sinne des Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelte. Bei einer weiteren Kontrolle am 8. Februar 2022 konnten zwei Kälber nicht aufgefunden werden (BA, Bl. 31 ff.). Mit Schreiben des Beklagten vom 16. Februar 2022 (BA, Bl. 50 ff.) wurde die Klägerin wieder auf die festgestellten Mängel der Tierhaltung hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Klägerin erneut Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schreiben vom 17. März 2022 (BA, Bl. 56 ff.) mit, dass die vorgebrachten tierschutzrechtlichen Beanstandungen von der Klägerin abgestellt worden seien und eine Anordnung daher unverhältnismäßig sei. Der Behördenakte sind Aktennotizen zu entnehmen, wonach eine Kontrolle jeweils am 21. und 23. März 2022 (BA, Bl. 60 ff.) nicht durchführbar gewesen sei. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 24. März 2022 (BA, Bl. 62 ff.) wurden abermals Beanstandungen festgestellt.

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Mit Bescheid vom 11. Mai 2022, zugestellt am 14. Mai 2022, ordnete der Beklagte an, dass die auf dem genannten Anwesen gehaltenen Rinder, Kälber und Pferde unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung des Bescheids, tierschutz- und artgerecht zu halten seien (Ziff. I.1). Hierzu seien folgende Maßnahmen bezüglich der Kälber durchzuführen bzw. sicherzustellen: Der Nabel der neugeborenen Kälber sei unverzüglich nach dem Kalben zu kontrollieren und zu desinfizieren (Sprühbehandlung). Entsprechende Nachkontrollen und gegebenenfalls Nachbehandlungen seien bis zum Abfallen des Nabelstumpfes durchzuführen (Unterziff. 1.1). Jedes neugeborene Kalb sei in einer ausreichend gemisteten und eingestreuten Box aufzustallen. Die Boxen seien täglich ausreichend zu misten und einzustreuen. Auf eine hygienisch unbedenkliche Qualität der Einstreu sei zu achten (Unterziff. 1.2). Daneben seien folgende Maßnahmen bezüglich der Rinder/Pferde durchzuführen bzw. sicherzustellen: Das Befinden aller Tiere sei täglich zu kontrollieren (insbesondere Erkrankungen, Klauenpflege) (Unterziff. 1.3). Bei erkrankten und lahmenden Tieren seien die Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV (Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage und die Tötung kranker und verletzter Tiere, Hinzuziehen eines Tierarztes) unverzüglich durchzuführen. Insbesondere sei ein Tierarzt hinzuziehen und notwendige (Nach-) Behandlungen und Nachuntersuchungen seien nach dessen Anweisungen durchzuführen sowie zu dokumentieren. Tiere mit infauster Prognose seien auf Anraten des Tierarztes nicht zu töten bzw. zu euthanasieren. Ein „Abwarten“ (ohne Behandlung), bis die Tiere verenden, sei nicht zulässig (Unterziff. 1.4). Bei Klauenproblemen seien unverzüglich Behandlungen, gegebenenfalls auch durch einen Klauenpfleger und/oder einen Tierarzt, durchzuführen. Nachbehandlungen seien zeitnah eigenständig bzw. nach Anweisung des Klauenpflegers bzw. Tierarztes durchzuführen bzw. durchführen zu lassen (Unterziff. 1.5). Für erkrankte Tiere sei ein abgesperrter Bereich – Krankenbox – zur Verfügung zu stellen und zu nutzen (Unterziff. 1.6). Die Aufenthaltsbereiche der Tiere seien täglich auf Verletzungsgefahren zu kontrollieren und diese seien gegebenenfalls unverzüglich zu entfernen. Die Stalleinrichtungen und Unterbringungsmöglichkeiten seien so in Stand zu setzen und zu halten, dass Verletzungsgefahren vermieden würden. Im Laufstall sei der Bereich zwischen den Liegebuchten (Kopfbereich) für die Rinder unzugänglich abzutrennen (Unterziff. 1.7). Die Haltungseinrichtungen (Boxen, Liegebuchten, Unterstände etc.) aller im Bestand gehaltenen Tiere sei ausreichend zu misten und einzustreuen. Allen Tieren sei jederzeit eine ebene, trockene und weich-verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen (Unterziff. 1.8). Die Abkalbebox/en sei/seien täglich zu misten und gegebenenfalls einzustreuen (Unterziff. 1.9). Das Futter der Rinder/Pferde sei so vorzulegen, dass es gegen Verschmutzungen und Witterungseinflüsse geschützt sei. Insbesondere sei das Umherlaufen von Tieren auf dem Futtertisch zu vermeiden und die Futtervorlage im Freien nicht auf dem Boden und überdacht durchzuführen (Unterziff. 1.10). Hinsichtlich der Dokumentation wurde angeordnet, bei den Kalbinnen und Kühen tagesaktuelle Aufzeichnungen über Aborte, Todgeburten und Abkalbungen zu führen. Diese seien nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen (Unterziff. 1.11). Alle Behandlungen (auch Klauenkorrekturen), eigene oder durch Klauenpfleger oder Tierarzt, seien tagesaktuell zu dokumentieren. Sollte ein Tierarzt die Behandlung oder Nachbehandlung eines Tieres als nicht erforderlich erachten, so sei dies in geeigneter nachweisbarer Form, möglichst schriftlich und durch den Tierarzt selbst, zu dokumentieren (Unterziff. 1.12). Die Anordnungen in Ziffer I. des Bescheids würden für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer II). Sollte die Klägerin ihren Verpflichtungen nach Ziffer I, Unterziffern 1.1 bis Unterziffer 1.12, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen, würden Zwangsgelder zur Zahlung fällig (Ziffer III), und zwar ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) bei Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Unterziffern 1.1, 1.2 und 1.3 (lit. a, b und c), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier und Maßnahme) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.4 (lit. d), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.5 (lit. e), ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.6 (lit. f), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Verletzungsgefahr) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.7 (lit. g), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.8 (lit. h), ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier in Abteilung) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.9 (lit. i), ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR (pro Futterstelle) für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Unterziffer 1.10 (lit. j) und ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR (pro Tier und Ereignis) für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus den Unterziffern 1.11 und 1.12 (lit. k und l). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr werde auf 250,00 Euro festgesetzt, die Auslagen würden 3,68 Euro betragen (Ziffer IV).

4

Die Rinder- und Pferdehaltung auf dem betroffenen Anwesen sei dem Veterinäramt des Landratsamtes seit Jahren aufgrund erhöhter Kälbersterblichkeit und mangelnder Stallhygiene bekannt. Unter Berücksichtigung der Beanstandungen in den Vorkontrollen und in der letzten quasi angemeldeten Kontrolle sowie der noch nicht erteilten Auskunft über die fehlenden Kälber von Dezember 2021 könne nicht mit einer tierschutzkonformen Haltung gerechnet werden. Einige der aufgeführten Punkte seien als „gute Praxis“ in einer Tierhaltung anzusehen. Eine Kontrolle mit wenigen oder geringgradigen Verstößen lasse in Vorkenntnis der Anhörung und einer bevorstehenden Kontrolle nicht auf eine Erfüllung der tierschutzrechtlichen Vorgaben ohne Anordnung schließen.

5

Rechtsgrundlage der Anordnungen sei § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Hinsichtlich des Gesundheitsstatus der Tiere habe ein Tierhalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 TierSchNutztV das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme zu überprüfen. Bei Kälbern sei aufgrund teils tödlicher Erkrankungen in der Vergangenheit besonderes Augenmerk auf Neugeborene zu legen, weswegen nach der Geburt eine intensive Kontrolle v.a. des Nabels erforderlich sei. Bei den Rindern seien nicht behandelte, stark lahmende Tiere angetroffen worden, weswegen die angeordnete Kontrolle, auch die Klauenkontrolle, durchzuführen sei. Was die Unterbringung/Separierung betreffe, habe ein Tierhalter nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere zu ergreifen sowie einen Tierarzt hinzuzuziehen. Des Weiteren wurde Bezug auf die „Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung) genommen, wonach erkrankte Tiere so unterzubringen seien, dass sie gut beobachtet werden können, jedoch auch in Ruhe gelassen würden. Bei den durchgeführten Kontrollen seien erkrankte Tiere nicht getrennt untergebracht gewesen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV sei das Hinzuziehen eines Tierarztes bei Erkrankungen, insbesondere bei den nachgewiesenen Kälberverlusten und Gliedmaßenerkrankungen mit Lahmheiten, unerlässlich. Hinsichtlich der Klauen ergebe sich aus § 4 TierSchNutztV, dass ein Tierhalter das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich überprüfen und ggf. entsprechende Maßnahmen ergreifen müsse. Zu lange oder unregelmäßig zur Seite oder nach oben wachsende Klauen führten zu einer Überdehnung der Zehe und der Sehnen im Ballenbereich, was zu Entlastungsversuchen bei den Tieren und zu Entzündungen sowie Lahmheiten führe. Bei den durchgeführten Kontrollen seien immer wieder deutlich bis hochgradig lahmende Rinder festgestellt worden. Bezüglich der Verletzungsgefahr ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV, dass Haltungseinrichtungen so beschaffen sein müssten, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sicher ausgeschlossen werde. Weiter müssten nach den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Landwirtschaft und Forsten Ställe, Stalleinrichtungen und Einfriedungen aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen. Pferde seien neugierige Tiere und daneben Fluchttiere, welche potentiellen Hindernissen nicht ausweichen könnten, was zu Schmerzen und Leiden bei den Tieren führe. Bei den Liegeflächen dürfe nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen „Empfehlungen für das Halten von Rindern“ bei der Laufstallhaltung die Zahl der aufgestallten Tiere nicht die Zahl der verfügbaren Liegeboxen übersteigen. Zusätzliche Liegeboxen würden empfohlen. Gummimatten ohne Einstreu erfüllten nach der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung die Liegeansprüche der Tiere nicht. Durch zumindest geringe Einstreumengen auf den Gummimatten werde Feuchtigkeit gebunden und dem Wegscheuern von Haaren an vorstehenden Knochenpunkten vorgebeugt. Andernfalls entstünden borkige Hautveränderungen, aus denen sich häufig schwere Entzündungen der Haut entwickelten. Daneben seien die Matten häufig rutschig i.S. einer Verletzungsgefahr. Ebenfalls sei den Kälbern ein Ruhen im Liegen zu ermöglichen. Nach der Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung müsse die Box so groß sein, dass sich die Kuh darin umherbewegen sowie drehen könne und auch für geburtshilfliche Maßnahmen genug Platz vorhanden sei. Kälber würden üblicherweise direkt nach der Geburt vom Muttertier getrennt. In der bestehenden Tierhaltung sei die Abkalbebucht nicht ausreichend ausgemistet bzw. eingestreut gewesen. Unhygienische Bedingungen erhöhten bei neugeborenen Kälbern das Risiko von Infektionen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV müssten Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen so beschaffen sein, dass eine Verunreinigung auf ein Mindestmaß begrenzt werde. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV müssten die Haltungseinrichtungen sauber gehalten werden. Die vorgefundene unvollständige Überdachung der Heuraufe der Pferde entspreche nicht dieser Vorgabe. Die angeordnete Dokumentation der Geburts- bzw. Abortverläufe bzw. Kalbungen und Todgeburten sowie aller durchgeführter Maßnahmen solle eine nachvollziehbare Kontrolle der Tiere und der Durchführung aller notwendigen Maßnahmen sicherstellen sowie deren Nachprüfung ermöglichen.

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Es bestehe bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kein Entschließungsermessen der Behörde hinsichtlich der Anordnung von Maßnahmen. Die getroffenen Anordnungen unter Ziffer I seien erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um eine tierschutz- und artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Der Behörde stehe ein Auswahlermessen zu, welche Maßnahmen angeordnet werden sollen. Im Interesse der Tiere seien deshalb im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung die in Ziffer I des Bescheids festgelegten Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG und Art. 40 BayVwVfG anzuordnen gewesen. Für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen sei nach Art. 29 Abs. 1, 2 und 3 i.V. m. Art. 31, 32, 35 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) ein Zwangsgeld anzudrohen gewesen. Die jeweilige Höhe der angedrohten Zwangsgelder erscheine ausreichend und angemessen. Es folgen Ausführungen zum Sofortvollzug und zur Kostenentscheidung.

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Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 ließ die Klägerin beantragen,

1. Die Verfügung des Landratsamts … vom 11. Mai 2022 (Az. …) wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird für notwendig erklärt.

8

Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 wird vorgetragen, es handle sich bei dem Betrieb der Klägerin um einen sogenannten „Mutterkuhbetrieb“ als besondere Haltungsform, die Kälber nach der Geburt bei ihren Müttern verbleiben lasse. In der Behördenakte werde der Betrieb der Klägerin als solcher geführt. Es sei dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 17. März 2022 mitgeteilt worden, dass sich der Verdacht aufdränge, dass die „Altlasten“ des vorherigen Betreibers auf die Klägerin übertragen würden. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich die Haltungsbedingungen erheblich verbessert hätten und die vorgebrachten Verstöße abgestellt worden seien. Um Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG treffen zu können, müsse die Beseitigung festgestellter Verstöße notwendig sein. Seit dem Betriebsübergang hätten sich die Haltungsbedingungen erheblich verbessert, wozu ein von der Klägerin geführter Kalender über tägliche Vorkommnisse im Betrieb vorgelegt werde. Die Ausführungen unter Ziffer I, Unterziffer 1.2, neugeborene Kälber in einer Box aufzustallen, würden bedeuten, dass die Kälber von den Müttern getrennt würden. Dies widerspreche der gewählten Betriebsform. Die Kälber würden hier im Sinne des Tierwohls und -schutzes von ihren Müttern großgezogen. Die Anforderungen der Ziffer I, Unterziffern 1.1, 1.3 bis 1.7 würden bereits erfüllt. Es wurde eine Dokumentation der erfolgten Behandlungen vorgelegt. Bezüglich der Unterziffern 1.2, 1.8 und 1.9 wurde angeführt, es entspreche nicht dem Wohl des Tieres, eine Abkalbebox jeden Tag auszumisten, da nach dem Abkalben die Bänder und Sehnen der Kuh sehr weich seien. Ohne ausreichende Matratze aus Stroh und Mist in der Box bestünde eine hohe Verletzungsgefahr für die Kuh beim Aufstehen. Die Boxen würden jeden Tag mit Stroh eingestreut. Es seien für 30 Kühe 69 Liegebuchten vorhanden. Im Hinblick auf die Anordnung in Unterziffer 1.10 sei mehrfach mitgeteilt worden, dass der Futtertisch der Rinder überdacht sei. Jungrinder liefen nicht auf diesem umher. Auch die Heuraufe der Pferde sei mit einem Dach versehen. Die geforderten Dokumentationen (Unterziffn. 1.11 und 1.12) führe die Klägerin bereits aus, was sich an dem beigefügten Kalender zeige. Es gebe keine rechtmäßige Grundlage für die Zwangsgeldandrohungen.

9

Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 ausgeführt, die Rechtmäßigkeit der Anordnungen beziehe sich auf den Zeitpunkt deren Erlasses, zu dem die Zustände in der Tierhaltung der Klägerin derart unzureichend gewesen seien, dass zum Schutz der Rinder und Pferde der Bescheid habe erlassen werden müssen. Zur Anordnung in Unterziffer 1.1 des Bescheids sei anzuführen, dass die Kontrollen der Amtstierärzte vor Bescheiderlass hinreichende Tatsachen ergeben hätten, dass keine ausreichende Versorgung der neugeborenen Kälber erfolge. So seien Kälber bei Nachkontrollen, wie aus einer vorgelegten Fotodokumentation vom 16. und 21. Dezember 2021 ersichtlich sei, nicht mehr anzutreffen gewesen, so dass deren Verlust nahegelegen habe. Die Maßnahme diene der Krankheitsprophylaxe. Ein Verweis auf Tagebuchaufzeichnungen der Klägerin sei als zu pauschal zurückzuweisen. Die Anordnung unter Unterziffer 1.2 beinhalte keine Forderung der Trennung von Kälbern von den Mutterkühen. So seien die Anforderungen auf die gemeinsame Box/Bucht zu übertragen. Die Anforderungen an die Unterbringung der Kälber solle den Tieren eine trockene Liegefläche gewährleisten. Die bisherige Abkalbebox habe diese Bedingungen nicht erfüllt. Die Ausführungen der Klägerin zu den Anordnungen in den Unterziffern 1.3 bis 1.7 des Bescheides seien zu pauschal. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätten die in den dem Gericht vorgelegten Fotodokumentationen aufgezeigten Verletzungsgefahren für die Tiere bestanden (Unterziff. 1.7). Die Darstellungen zu den Haltungseinrichtungen und der Anzahl der vorhandenen Liegeboxen im Verhältnis zur Anzahl der gehaltenen Rinder (Unterziffn. 1.2, 1.8 und 1.9) seien als Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Bei den amtstierärztlichen Kontrollen seien jeweils gravierende Missstände festgehalten worden, wobei sich insbesondere die Abkalbeboxen aufgrund mangelhafter Bedingungen für neugeborene Kälber als unzureichende Unterbringung dargestellt hätten. Die Anzahl der Liegebuchten sei dabei ausreichend gewesen, deren Ausgestaltung sei jedoch, wie ebenfalls den vorgelegten Fotodokumentationen zu entnehmen sei, unzureichend gewesen. Hinsichtlich der Anordnung unter Unterziffer 1.10 wurde angeführt, es sei bei mehreren Kontrollen festgestellt worden, dass die Darreichung des Futters nicht entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV erfolge. So seien Kälber auf dem Futtertisch der Rinder angetroffen worden, die dort Kot abgesetzt hätten. Daneben sei die Futterraufe der Pferde unvollständig überdacht gewesen. Zum Beleg beider Aspekte wurden Fotodokumentationen vorgelegt. Die Anordnungen unter den Unterziffern 1.11 und 1.12 seien erforderlich, da die Klägerin ihren Meldepflichten in der Tierdatenbank (HIT) nicht nachkomme. Insofern werde auf die Bußgeldbescheide vom 3. Februar 2022 und 14. März 2022 (Beiakte, Bl. 128 ff., Bl. 7 ff.) verwiesen.

11

Mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 23. November 2022 wurde eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin vorgelegt, worin im Wesentlichen der Vortrag der Klageschrift wiederholt wird. Das Vorliegen einer erhöhten Kälbersterblichkeit in ihrem Betrieb werde bestritten. Der Bevollmächtigte der Klägerin führte mit weiteren Schreiben vom 31. Januar 2023 und 17. April 2023 aus, es ergäben sich nach Prüfung der Lichtbilder des Beklagten im Ordnungswidrigkeitsverfahren gravierende Ungereimtheiten bei der Vorgehensweise der Mitarbeiter des Landratsamts und deren Feststellungen. Es werde angeregt, die Akte im Verfahren Az.: … des Landratsamts beizuziehen. Es sei u.a. zu klären, ob die Einstreu von Gummimatten mit Desinfektionskalk einer rutschhemmenden Einstreu entspreche.

12

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 20. Oktober 2022 (Az. B 1 S 22.886) wurde der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (Az. 23 CS 22.2374) wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

13

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2023 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten, auch zu den Verfahren Az. B 1 S 22.886 sowie B 1 K 23.287, Bezug genommen.

Gründe

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Die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2022 hat – soweit das Verfahren nicht in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt wurde – keinen Erfolg, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ergangen ist.

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1. Soweit das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (Ziffer I. Unterziffn. 1.1 bis 1.7, 1.9 bis 1.12, II bis IV des Bescheids vom 11. Mai 2022), ist der Rechtsstreit in rechtsähnlicher Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen (vgl. VG Würzburg, B.v. 13.9.2022 – W 8 M 22.30413 – juris Rn. 1).

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2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Die zulässige Klage auf Aufhebung der Ziffer I. Unterziffer 1.8 des gegenständlichen Bescheids, wonach die Haltungseinrichtungen aller im Bestand der Klägerin gehaltenen Tiere ausreichend zu misten und einzustreuen sind, wobei allen Tieren jederzeit eine ebene, trockene und weich-verformbare Liegefläche zur Verfügung zu stellen ist, erweist sich als unbegründet. Die Anordnung erging rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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a. Die Anordnung unter Ziffer I Unterziffer 1.8 war im Rahmen eines Bescheids gegenüber der Klägerin auszusprechen, da die Haltungseinrichtungen der Klägerin – wie sich mehrfach im Zuge von Kontrollen durch das Veterinäramt des Landratsamts gezeigt hat – insoweit nicht ordnungsgemäß gestaltet waren. Ihre hinsichtlich der Beschaffenheit der Einstreu in den Haltungseinrichtungen im Vergleich zum Veterinäramt abweichende Ansicht hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung vertreten (vgl. hierzu unter 2.b.).

18

Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Nr. 1 TierSchG), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind dabei bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 Nr. 1 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Im Interesse eines vorbeugenden Tierschutzes kommt es auf Schmerzen oder Leiden hierbei nicht an (BayVGH, B.v. 28.9.2005 – 25 CS 05.1075 – juris Rn. 11).

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Bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt dem beamteten Tierarzt eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2020 – 23 ZB 20.1254 – juris Rn. 37; B.v. 14.7.2020 – 23 CS 20.1087 – juris Rn. 7; B.v. 9.11.2018 – 9 CS 18.1002 – juris Rn. 7; B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 15; Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 15 Rn. 19 u. § 16a Rn. 41). Ein Gutachten eines beamteten Tierarztes ist grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Es ist zwar möglich, die von dem beamteten Tierarzt getroffenen Feststellungen substantiiert durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten in Frage zu stellen (vgl. NdsOVG, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 39). Schlichtes Bestreiten der Halterin vermag die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung jedoch nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 – 9 ZB 11.1525 – juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 – 9 C 16.96 – juris Rn. 7). Anderes gilt nur, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. An ein solches Gutachten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar ist es zweifellos vorzugswürdig, wenn sich das Gutachten in einem Dokument unter der Überschrift „Gutachten des beamteten Tierarztes“ bei den Behördenakten befindet und der Bescheid dies aufgreift. Es besteht jedoch kein derartiges Formerfordernis. Es reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen. Diese können beispielsweise die Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen annehmen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 23 ff.).

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In den vorgelegten Behördenakten wurden die einzelnen tierschutzwidrigen Zustände in der Tierhaltung der Klägerin, so auch bezüglich der fehlenden Zurverfügungstellung ordnungsgemäßer Haltungseinrichtungen, ausführlich dokumentiert, im Bescheid vom 11. Mai 2022 aufgeführt und zutreffend gewürdigt. Insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Bescheids – insbesondere S. 7 f. zu „Liegeflächen“ – Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), welche letztlich auf den Feststellungen der Amtsveterinäre beruhen. Des Weiteren erfolgt eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Anordnung der Maßnahmen im Rahmen der Klageerwiderung (unter Vorlage einer umfangreichen Fotodokumentation), auf deren Ziffer 5) (S. 2) zu Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids ebenfalls Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Liegeflächen wurden u.a. im Ergebnisprotokoll des Betriebsbesuchs vom 16. Dezember 2021 (BA Bl. 16 ff.) unter Federführung bzw. in Durchführung durch die Amtsveterinäre des Landratsamtes Frau Dr. S. und Herr Dr. S. sowie in der Stellungnahme des Amtsveterinärs Herr Dr. S. vom 5. Februar 2022 (BA Bl. 29 f.) Verstöße bezüglich der Einstreu dokumentiert.*Auch nach Bescheiderlass wurden im Rahmen von Kontrollen der klägerischen Tierhaltung weiterhin Verstöße, u.a. gegen Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids, festgestellt. So wurde bei einer Kontrolle am 3. Februar 2023 dokumentiert, dass die Liegeflächen der Kühe mit Gummimatten, jedoch nur mit Kalkmehl bedeckt bzw. eingestreut gewesen seien (BA Az. B 1 K 23.287, Bl. 21 ff.). Bei einer Kontrolle am 6. März 2023 wurde zusätzlich festgestellt, dass die Liegeflächen im Jungviehbereich überhaupt nicht eingestreut gewesen seien (BA Az. B 1 K 23.287, Bl. 33). Zweifel an der Qualität der Dokumentation der Verstöße in den Akten sind für das Gericht nicht ersichtlich.

21

Die Ausführungen seitens der Klägerin im Schriftverkehr sowie in der mündlichen Verhandlung können die diesbezüglichen Feststellungen des Landratsamts nicht entkräften. Ein substantiiertes Gegenvorbringen, das die Einschätzung der Amtsveterinäre – insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit einer geringen Einstreu zusätzlich zum verwendeten Kalkpulver – zu erschüttern vermag, erfolgte nicht. Insgesamt wird vielmehr die eigene Sichtweise der Klägerin an die Stelle der von den beamteten Tierärzten getroffenen Feststellungen gesetzt.

22

b. Die genannte Anordnung entspricht einer ordnungsgemäßen und tierschutzgerechten Tierhaltung, womit deren Regelungsinhalt – hinsichtlich der Einstreu entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht zu beanstanden ist. Gummiauflagen mit zumindest geringer Einstreu sind als optimale und tierschutzgerechteste Ausgestaltung des Liegebereichs im Rahmen der Tierhaltung der Klägerin anzusehen (BayVGH, B.v. 22.12.2022 – 23 CS 22.2374 – Rn. 18).

23

In der mündlichen Verhandlung konkretisierte das Landratsamt die Anordnung hinsichtlich des ausreichenden Mistens dahingehend, dass dies nicht impliziere, dass die gesamte Einstreu der jeweiligen Box täglich entfernt werden müsse. Vielmehr gehe es darum, für das jeweilige Tier einen trockenen Liegeplatz zur Verfügung zu stellen und zu verhindern, dass es auf einem verdreckten Untergrund liegen müsse. Es bestehe zur Herstellung eines tierschutzgerechten Liegeplatzes zum einen die Möglichkeit, die jeweilige Kotablagerung zeitnah zu entfernen und nachzustreuen oder mit ausreichend Einstreu zu bedecken, so dass ein trockener Liegeplatz gewährleistet sei. Insoweit akzeptierte die Klägerin die Anordnung unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines augenscheinlich geklärten Missverständnisses im Rahmen der Formulierung. Hinsichtlich der in der Anordnung genannten Liegeflächenbeschaffenheit stellten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung fest, dass sich der Zustand der Matten an sich verbessert habe. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. Oktober 2022 (Az. B 1 S 22.886) auf Seite 14 f. zur andauernden Erforderlichkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen beim Vortrag der Behebung festgestellter Verstöße verwiesen.

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Weiterhin streitig ist zwischen den Beteiligten die Art und Weise der Einstreu. Das Landratsamt führte zu der betroffenen Anordnung im Bescheid (S. 7 f.) zur Begründung aus, Gummimatten ohne jegliche Einstreu erfüllten die Liegeansprüche der Tiere nicht; zumindest geringe Einstreumengen seien erforderlich, um Feuchtigkeit zu binden, im Laufe der Zeit entstehenden borkigen Hautveränderungen entgegenzuwirken und ein Ausrutschen der Rinder auf nassen Matten ohne Einstreu zu verhindern. In der mündlichen Verhandlung legten die Vertreter des Landratsamts dar, dass es guter landwirtschaftlicher Praxis entspreche, bei Verwendung eines Hygiene-Pulvers zusätzlich zumindest eine geringe Einstreu vorzunehmen. Die Einstreu solle auch Flüssigkeit binden, was durch das Pulver allein nicht möglich sei. Die Klägerin vertrat auch in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, das Einstreuen der von ihr verwendeten unperforierten Gummimatten mit D. (Hersteller …), einem Einstreupulver aus mineralischen Komponenten (Wirkstoff: Magnesium-Branntkalk, Calciummagnesiumoxid), sei insoweit ausreichend; ein zusätzliches Einstreuen sei nicht erforderlich. Soweit die Beteiligten die jeweils eingereichten Produktbeschreibungen hinsichtlich des Einstreupulvers D. in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommen haben, ist festzustellen, dass sich keinem der beiden Dokumente entnehmen lässt, dass jenes Pulver zusätzliche Einstreu entbehrlich mache, auch wenn es wohl den Strohbedarf verringert. Die vom Beklagten eingereichte Produktbeschreibung enthält folgende Formulierung: „(…) damit sich Kalk und Stroh zu einer stabilen und dauerhaften Matratze verbinden“. Jedenfalls handelt es sich um ein alkalisches Einstreupulver aus verschiedenen mineralischen Komponenten, welches zur allgemeinen Hygieneverbesserung eingesetzt wird. Zu einem gewissen Umfang trocknet das Pulver nach der von der Klägerin eingereichten Produktbeschreibung. Einem hierauf abgedruckten Warnhinweis entsprechend wirkt das Pulver ätzend.

25

In der Bayerischen Tierschutzleitlinie für die Haltung von Mastrindern und Mutterkühen (Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Stand Juli 2022; im Folgenden: Bayerische Tierschutzleitlinie, basierend auf der Niedersächsischen Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung) wird im Kapitel 5.2 (S. 19 f.) u.a. ausgeführt, in Neu- und Umbauten müsse die Liegefläche entweder eingestreut oder mit einer Auflage (z.B. Gummimatte) versehen werden. Die in der Mastrinderhaltung verwendete Einstreu solle gute Absorptionseigenschaften haben und müsse gesundheitlich unbedenklich sein. Meist würden organische Materialien (z.B. Stroh) verwendet. Auf Gummiflächen sei eine leichte Feuchtigkeit und dadurch eine geringere Sauberkeit der Tiere manchmal nicht zu vermeiden. Feuchtigkeit könne z.B. auch durch eine geringe Menge Einstreu gebunden werden. Diese Minimaleinstreu verringere zugleich den möglichen „Radiergummieffekt“, da sie als Verschiebeschicht zwischen Haut/Haarkleid und Gummi wirke. Auf unperforierten Gummiflächen wie z.B. in Anbindehaltungen oder Liegeboxen in Laufställen könne Flüssigkeit durch leichtes Gefälle der Liegeflächen abgeleitet werden.

26

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (Az. 23 CS 22.2374, Rn. 14 ff.) zur in Streit stehenden Ziffer I Unterziffer 1.8 des gegenständlichen Bescheids aus, dass sich die Anordnung des ausreichenden Mistens und Einstreuens der Haltungseinrichtungen aller im klägerischen Bestand gehaltenen Tiere voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Hintergrund der Anordnung sei gewesen, dass im Rahmen von Kontrollen nasse Liegebuchten bzw. Buchten mit verschobenen Gummimatten festgestellt worden seien. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf Kapitel 5.2 (S. 19 f.) der Bayerischen Tierschutzleitlinie. Da im Fall der Klägerin bei der Verwendung von Gummimatten ohne Einstreu die Verhältnisse für die Tiere in der Vergangenheit nicht immer tierschutzgerecht gewesen seien, sei es nicht zu beanstanden, dass sich das Landratsamt im Rahmen des ihm bei Erlass der Anordnung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zukommenden Auswahlermessens für die Maßnahme entschieden habe, die dem in Art. 20a GG auch verfassungsrechtlich verankerten Tierschutz am besten gerecht werde. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr die Gewährleistung der geforderten „Minimaleinstreu“ nicht möglich oder zumutbar sei, weil dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihr in der betroffenen Anordnung nicht vorgegeben werde, welches Einstreumaterial sie zu verwenden habe.

27

Nach dem Kommentar zum Tierschutzgesetz (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Auflage 2023, Anh. § 2 Rn. 18 a.E.) können in – wie hier von der Klägerin verwendeten – Hochboxen Gummimatten mit Einstreu verwendet werden (etwa 0,2 kg Stroh-/Sägemehl o.Ä. pro Kuh und Tag).

28

Jenen sachverständigen Äußerungen lässt sich entnehmen, dass zur Vermeidung des „Radiergummieffekts“ eine geringe Menge Einstreu in Boxen mit Gummimatten-Auflagen erforderlich ist. Jene Einstreu muss dabei aus organischen Materialien bestehen, sollte gute Absorptionseigenschaften haben und gesundheitlich unbedenklich sein. Eine reine Einstreu mit Kalkpulver, wie von der Klägerin vorgetragen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Wie die Vertreter des Landratsamts (Amtsveterinäre) in der mündlichen Verhandlung erklärten, lässt die alkalische Wirkung des Pulvers Hautreizungen befürchten und reines Kalkpulver bindet die auf der Gummimatte stehende Flüssigkeit nicht ausreichend.

29

c. Die Anordnung des Beklagten unter Ziffer I Unterziffer 1.8 des Bescheids erweist sich als verhältnismäßig. Die Anordnung ist bereits zur Verhütung künftiger einschlägiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht erforderlich, da zwischen den Beteiligten insoweit grundsätzliche Differenzen in der Haltung der Rinder verblieben zu sein scheinen (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2013 – 3 B 100/12 – juris Rn. 7). Jene Anordnung ist geeignet und angemessen, um die festgestellten Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Es handelt sich um Grundanforderungen für die Nutztierhaltung, die die Klägerin trotz Hinweisen im Vorfeld des Bescheiderlasses und bei Nachkontrollen nicht umgesetzt hat. Das Landratsamt durfte daher davon ausgehen, dass es ohne behördliche Anordnung nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen kommt. Die der Klägerin gesetzte Frist von (spätestens) einer Woche ab Zustellung des Bescheids für die Umsetzung einer tierschutz- und artgerechten Haltung war dabei angemessen.

30

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, § 154 Abs. 1 VwGO. Mit dem von den übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten unberührten Teil der Klage unterliegt die Klägerin vollumfänglich, so dass sie als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Verfahrens über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist jedoch auch zu berücksichtigen, auf wen das erledigende Ereignis zurückzuführen ist. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung für die Klägerin erklärt, den Bescheid hinsichtlich dessen übriger Ziffern zu akzeptieren, sodass es der Billigkeit entspricht, die insoweit angefallenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

31

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.