Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.03.2022 an, reichte die Klage jedoch erst am 09.05.2022 ein. Streitfrage war, ob die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO gewahrt wurde. Das Gericht stellte fest, dass mit Zustellung am 04.03.2022 und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung die Frist verstrichen und die Klage unzulässig ist. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Versäumens der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO als unzulässig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht eingehalten, ist die Klage unzulässig und abzuweisen.
Die Frist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO beginnt mit wirksamer Zustellung des Verwaltungsakts, sofern dieser eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.
Bei unterlegener Partei ist die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu treffen; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO; das Gericht kann vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn die vorläufigen Aufwendungen gering sind oder Sicherheit gewährleistet ist.
Leitsatz
Wird die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht gewahrt, ist die Klage bereits unzulässig. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen unter dem Datum des 03.03.2022 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Beklagte bei der Arbeitgeberin der Klägerin – der … – Arbeitslohn in Höhe von 3.912,85 EUR gepfändet hat.
Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.03.2022 erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.05.2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage und beantragte,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 03.03.2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.05.2022,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Schreiben an die Beteiligten vom 28.06.2022 darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden sei.
Mit Beschluss vom 31.10.2022 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
Bezüglich des Verlaufs der am 06.12.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
1. Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig und daher abzuweisen.
Der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten vom 03.03.2022 wurde der Klägerin wie auch der Drittschuldnerin jeweils am 04.03.2022 zugestellt (Bl. 6 ff. der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten). Der Bescheid wurde auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen (Bl. 11 der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten).
Die vorliegende Klage ist beim Verwaltungsgericht Bayreuth erst am 09.05.2022 eingegangen. Damit ist die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht gewahrt und die Klage bereits unzulässig.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.