Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Alkoholsucht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Versagung waffenrechtlicher Befugnisse; das Gericht wies die Klage ab. Zentrales Problem war, ob fortbestehende Alkoholabhängigkeit die persönliche Zuverlässigkeit gemäß § 6 WaffG ausschließt. Das Gericht stützte sich auf dauerhafte psychologische Betreuung, Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe und mehrere polizeiliche Alkoholvorfälle und sprach Unzuverlässigkeit aus.
Ausgang: Klage gegen Versagung waffenrechtlicher Befugnisse wegen Alkoholsucht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dauerhafte psychologische Betreuung und die Teilnahme an einer geeigneten Selbsthilfegruppe sprechen für eine fortbestehende Alkoholabhängigkeit und begründen im Regelungsgefüge des Waffengesetzes Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit.
Wiederholte alkoholbedingte polizeiliche Einsätze und dokumentierte Alkoholwerte sind geeignete Anhaltspunkte, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen.
Ein vereinzelt vorgetragenes einmaliges Ereignis aufgrund außergewöhnlicher privater Umstände rechtfertigt die Annahme von Zuverlässigkeit nicht, wenn weitere Vorfälle oder Therapieindikatoren eine anhaltende Sucht nahelegen.
Die Feststellung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit kann ergänzend auch dann tragfähig sein, wenn primär andere Verstöße (z. B. gegen Verwahrvorschriften) dargelegt werden, sofern die Indizien für Unzuverlässigkeit substantiiert sind.
Vorinstanzen
VG Bayreuth, GeB, vom 2021-04-27, – B 1 K 20.700
Leitsatz
Wird jemand wegen Alkoholsucht dauerhaft psychologisch betreut und hat sich einer Selbsthilfegruppe angeschlossen, spricht das für fortbestehende Alkoholabhängigkeit und damit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 27. April 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 14. Dezember 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Gründe
Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet.
Hinsichtlich des Vortrags (im Schreiben der Bevollmächtigten vom 5. Juli 2021) ist auszuführen, dass der Gerichtsbescheid maßgeblich auf einen Verstoß gegen die Verwahrvorschriften gestützt wurde (Ausführungen im Gerichtsbescheid von Seite 7 bis Seite 10 Mitte, ebenso Seite 12 oben). Die fehlende persönliche Eignung auf Grund einer Alkoholabhängigkeit (§ 6 WaffG) wurde nur ergänzend herangezogen. Die Argumentation der Bevollmächtigten des Klägers, es handele sich bei ihm um einen „trockenen“ Alkoholiker ist nicht zielführend. In der Beschwerdebegründung vom 14. Oktober 2020 (gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss der Kammer vom 9. September 2020, …) führt die Bevollmächtigte des Klägers auf Seite 9 oben Folgendes aus: „Für das Vorliegen der Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen auch die Umstände, dass er wieder abstinent ist. Außerdem begann er Mitte Januar eine dauerhafte psychologische Therapie in … Zudem wird er hinsichtlich seiner Alkoholsucht dauerhaft psychologisch betreut. Auch darf nicht übersehen werden, dass sich der Antragsteller einer geeigneten Selbsthilfegruppe angeschlossen hat.“ Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat aus diesen Gründen das Argument der Alkoholabhängigkeit (welche eingeräumt wurde) selbst als zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt.
Gegen die Argumentation, dass es sich bei dem Geschehen am 2. Dezember 2019 um einen einmaligen Vorfall (auf Grund außergewöhnlicher privater Umstände) gehandelt haben soll und der Kläger ein „trockener“ Alkoholiker sei, spricht auch, dass der Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2021 weitere polizeiliche Meldungen vorgelegt hat. Der Kläger wurde von der Polizei am 21. Dezember 2020 schlafend im Straßengraben aufgefunden. Ein Atemalkoholtest ergab 0,81mg/l. Es wurde eine Unterbringung im Bezirkskrankenhaus angeordnet. In der Sachverhaltsschilderung führt die Polizei weiter aus, dass beim Kläger am 16. Dezember 2020 ein Alkoholtest einen Wert von 1,34 mg/l ergeben habe. Ein weiterer Polizeieinsatz in Zusammenhang mit Alkoholkonsum fand am 7. März 2021 statt.
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.