Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen einen Bescheid, mit dem Zweifel an seiner für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit festgestellt wurden. Die mündliche Verhandlung ergab keine substantierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Die Kammer verwies darauf, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Bewertung rechtfertigen. Die Klage wurde daher abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage gegen Bescheid zu fehlender Vertrauenswürdigkeit für Waffenbesitz als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen die Feststellung mangelnder Vertrauenswürdigkeit beim Waffenbesitz ist unbegründet, wenn keine substantiierten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vorgebracht werden.
Die Darlegung besonderer, von der Regel abweichender Umstände, die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit widerlegen, obliegt dem Antragsteller und muss substantiiert vorgetragen werden.
Das Gericht kann einen Ausnahmefall nicht annehmen, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung sowie schriftlich keine Möglichkeit zur persönlichen Würdigung der Umstände eröffnet und keine durchgreifenden Tatsachen vorträgt.
Die schlichte Behauptung, das Gericht habe die Persönlichkeit nicht gewürdigt, ist unbeachtlich, sofern der Kläger ihm keine Gelegenheit gegeben hat, diese Würdigung im Verfahren vorzunehmen.
Leitsatz
Der Vortrag, dass man bei der Frage der Unzuverlässigkeit nicht umhin komme, die Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen, was nicht erfolgt sei, lässt die Kammer keinen Ausnahmefall annehmen, zumal der Kläger der Kammer keine Möglichkeit eröffnet hat, seine Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu würdigen und auch schriftsätzlich nichts vortragen hat lassen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 18. August 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 9. November 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.
Gründe
Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden nicht vorgebracht. Der Kläger hat von der Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass sich aus der Straftat oder sonst gewichtige Umstände ergeben, die deutlich von den normalen Fällen abweichen, in denen die Vorschrift in der Regel anzuwenden ist bzw. die die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind, keinen Gebrauch gemacht. Der Vortrag seines Bevollmächtigten, dass man bei der Frage der Unzuverlässigkeit nicht umhin komme, die Persönlichkeit des Betroffenen zu würdigen, was nicht erfolgt sei, lässt die Kammer keinen Ausnahmefall annehmen, zumal der Kläger der Kammer keine Möglichkeit eröffnet hat, seine Persönlichkeit in der mündlichen Verhandlung zu würdigen und auch schriftsätzlich nichts vortragen hat lassen.
Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.