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VG·B 1 K 20.1004·04.05.2021

Zum Ermessenspielraum einer Behörde bei der Festsetzung der Höhe eines Zwangsgelds

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungszwang / ZwangsmittelAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung, insbesondere deren Höhe. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, da lediglich zur Höhe substantiierte Einwände vorgebracht wurden. Die Festsetzung der Zwangsmittelhöhe (250 € vs. 500 €) fällt in den weiten Ermessensspielraum der Behörde. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde angeordnet.

Ausgang: Klage gegen die Zwangsgeldandrohung wird als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Höhe eines Zwangsmittels dient dem erforderlichen Nachdruck und liegt grundsätzlich im weiten Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.

2

Ein Ermessensfehler ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere, ebenfalls vertretbare Höhe des Zwangsmittels denkbar ist; die Behörde kann zwischen verschiedenen, zum Zweck geeigneten Höhen wählen.

3

Die Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit einer Kostenentscheidung kann nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO erfolgen; eine Abwendungsbefugnis braucht nicht eingeräumt zu werden, wenn die hierdurch anfallenden vorläufigen Aufwendungen gering sind oder nicht anfallen.

4

Die Begründung eines Rechtsmittels muss substantiierte Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme enthalten; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht zur Begründung eines Ermessensfehlers.

Relevante Normen
§ BayVwZVG Art. 38 Abs. 1 S. 3§ VwGO § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2§ ZPO § 708 Nr. 11§ 84 Abs. 4 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

VG Bayreuth, GeB, vom 2021-02-23, – B 1 K 20.1004

Leitsatz

Die Höhe eines Zwangsmittels, was den nötigen Nachdruck erzielen soll, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedarf es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Nachdem gegen den Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2021, mit dem das Gericht die Klage abwies, mündliche Verhandlung beantragt wurde, fand diese am 4. Mai 2021 statt. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. § 84 Abs. 4 VwGO von der weiteren Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

Gründe

2

Die Klage bleibt auch nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung unbegründet. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung wurden mit Ausnahme in Bezug auf die Höhe nicht vorgebracht. Insoweit kann das Gericht keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Zwangsmittel soll den nötigen Nachdruck erzielen. Ob dies bereits bei 250 EUR oder - wie hier - erst bei 500 EUR erreicht wird, liegt im weiten Ermessensspielraum der Behörde.

3

Ergänzend ist zu Tenorziffer 3 auf Folgendes hinzuweisen: Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4

Es wird im Übrigen auf die Begründung des Gerichtsbescheids verwiesen, dem die Kammer gem. § 84 Abs. 4 VwGO folgt.