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VG·Au 9 K 24.1167·18.12.2024

Zeitpunkt einer Klagerücknahme

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm Teile ihrer Feststellungsklage am 17.12.2024 zurück; der Beklagte erklärte noch am selben Tag seine Zustimmung nach § 92 Abs. 1 S. 2 VwGO. Das Urteil vom 18.11.2024 war bei der Rücknahme noch nicht formell rechtskräftig. Das Gericht erklärte die betreffenden Urteilsteile und die Kostenentscheidung für wirkungslos, stellte das Verfahren insoweit ein und hob die Kosten gegeneinander auf.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Klageanträge eingestellt; Urteil insoweit wirkungslos und Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden.

2

Die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO bewirkt, dass ein zuvor ergangenes Urteil hinsichtlich der zurückgenommenen Streitgegenstände wirkungslos wird.

3

Die Wirkungslosigkeit des Urteils infolge wirksamer Klagerücknahme ist durch Beschluss festzustellen.

4

Beruht die Klagerücknahme auf einem außergerichtlichen Vergleich, ist die im Vergleich vereinbarte Kostenregelung vom Gericht zu beachten; insoweit ist § 155 Abs. 2 VwGO nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ VwGO § 92, § 155 Abs. 2§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

VG Augsburg, Urt, vom 2024-11-18, – Au 9 K 24.1167

Leitsatz

Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Urteil vom 18. November 2024 ist wirkungslos, soweit in Ziffer I. festgestellt wurde, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, das weinhaltige Getränk „W* fruchtig“ unter der geschützten Marke „W*®“ in den Verkehr zu bringen und soweit die Feststellungsklage betreffend das Produkt „W* sauer“ abgewiesen wurde.

Die im Urteil vom 18. November 2024 unter Ziffer II. getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls wirkungslos.

II. Das Verfahren wird insoweit eingestellt.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

Das nach der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2024 getroffene Urteil wurde den Beteiligten am 28. November 2024 zugestellt.

2

Die Beteiligten des Klageverfahrens und das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit schlossen am 17. Dezember 2024 einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich die Klägerin unter anderem dazu verpflichtete, ihre Feststellungsklage in Bezug auf die Streitgegenstände „W* *“ und „W* *“ vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzunehmen (siehe Nr. 1 des Vergleichs). Der Beklagte verpflichtete sich, dieser Klagerücknahme zuzustimmen. Unter Nr. 7 der Vergleichsvereinbarung wurde vereinbart, dass die Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Bezüglich der Einzelheiten des außergerichtlichen Vergleichs wird auf die in der Gerichtsakte enthaltene Vergleichsvereinbarung verwiesen.

3

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Produkte „W* *“ und „W* *“ zurück und verwies hinsichtlich der Verfahrenskosten auf die im außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung.

4

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 erklärte der Beklagte die Einwilligung zur Klagerücknahme (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und zur Kostenaufhebung.

5

Eine Klage kann bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft zurückgenommen werden (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 8). Das im Klageverfahren ergangene Urteil vom 18. November 2024 wurde der Klägerin am 28. November 2024 zugestellt und war im Zeitpunkt der (teilweisen) Klagerücknahme am 17. Dezember 2024 noch nicht rechtskräftig. Da der Beklagte am gleichen Tag der Klagerücknahme zustimmte (§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO), wurde das Urteil vom 18. November 2024 in Bezug auf die zurückgenommenen Streitgegenstände wirkungslos. Dies war durch Beschluss deklaratorisch auszusprechen.

6

Da die teilweise Klagerücknahme auf einem außergerichtlichen Vergleich beruht, war entsprechend der Vergleichsvereinbarung die Kostenaufhebung auszusprechen. § 155 Abs. 2 VwGO war nicht anzuwenden (vgl. Hug in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Aufl. 2023, § 155 Rn. 9).

7

Der Beschluss ist unanfechtbar.