Keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak – zumutbare innländische Schutzalternative im Zentral- und Südirak
KI-Zusammenfassung
Der irakische Kläger begehrte Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch seinen Großvater und eine schiitische Miliz. Das VG wies die Klage ab, weil die behauptete Anwerbung/Bedrohung als kriminelles Unrecht ohne Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtliches Merkmal bewertet wurde und zudem eine zumutbare inländische Schutzalternative in Zentral- bzw. Südirak bestehe. Eine Gruppenverfolgung arabischer Sunniten sei nicht feststellbar; auch drohe im Zentral-/Südirak keine ernsthafte Gefahr durch willkürliche Gewalt eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) verneinte das Gericht mangels extremer materieller Not bzw. individueller konkreter Gefahr.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Drohungen und Übergriffe durch Privatpersonen begründen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nur, wenn sie an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal i.S.d. § 3b AsylG anknüpfen; fehlt diese Anknüpfung, liegt regelmäßig lediglich kriminelles Unrecht vor.
Flüchtlingsschutz ist ausgeschlossen, wenn dem Schutzsuchenden nach § 3e Abs. 1 AsylG eine sichere, legal erreichbare und zumutbare inländische Schutzalternative offensteht; zumutbar ist sie insbesondere bei realistischer Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums.
Eine Gruppenverfolgung setzt eine kritische Verfolgungsdichte voraus; vereinzelte Übergriffe gegen Mitglieder einer großen Bevölkerungsgruppe genügen hierfür nicht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordert einen Grad willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung aussetzt.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt wegen schlechter humanitärer Bedingungen nur bei drohender extremer materieller Not in Betracht, die eine Befriedigung elementarster Bedürfnisse nicht mehr erlaubt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Ein junger, gesunder, erwerbsfähiger, 27-jähriger, alleinstehender Mann, der über einen 11-jährigen Schulbesuch und auch bereits erste berufliche Erfahrungen verfügt, kann im Irak auf zumutbare inländische Schutzinitiativen verwiesen werden. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Eine gruppengerichtete Verfolgung gegen arabische Sunniten ist nicht erkennbar (vgl. VGH München BeckRS 2020, 9612). (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer Rückkehr in den Zentral- bzw. Südirak droht dem Kläger keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat.
Der am * 1995 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischem (sunnitischem) Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 8. Oktober 2021 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 3. Dezember 2021 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.
Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 20. Januar 2022. Der Kläger trug hierbei im Wesentlichen asylbegründend vor, dass er von einem Großvater mütterlicherseits Verfolgung befürchte. So sei dieser ein Prediger, der für „Alhashed“ werbe und rekrutiere. Im Juni 2020 sei er erstmalig aufgefordert worden, sich einer schiitischen Miliz anzuschließen. Der Kläger habe dies abgelehnt und sei hierüber mit seinem Großvater in Streit geraten. Im Zuge dieses Streits habe ihn sein Großvater mit einer Kaffeekanne geschlagen. Er habe schwere Kieferverletzungen davongetragen. Im August 2021 sei sein Großvater erneut zur Familie gekommen und habe ihn aufgefordert, sich der Miliz anzuschließen. Er habe gedroht, ihn andernfalls zu töten. Zum Schein und mit der Absicht, Zeit zu gewinnen, habe der Kläger zunächst zugestimmt und sei vor dem Meldetermin bei der Miliz ausgereist. Sein Großvater sei vermögend und habe politischen Einfluss innerhalb der Miliz und daher auch entsprechenden Einfluss innerhalb der Familie. Sein Großvater habe ihn, einen Sunniten, unbedingt für die Schiiten rekrutieren wollen, da er damit einen politischen Erfolg vorweisen könne. Die Miliz würde bestimmte Grabmäler in Syrien verteidigen sowie andere heilige Orte. Für diese Mission werbe sein Großvater und er habe sich diesen Einheiten anschließen sollen. Die Schule habe er bis zum Abitur besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Zuletzt habe er bei dem Wasserwerk in der Stadt Basra gearbeitet. Sein Vater sei Chefingenieur in einer Ölraffinerie. Sein Vater habe ihm das Geld für die Ausreise finanziert. Er stehe auch noch in Kontakt zu seiner Familie im Irak.
Für das weitere Vorbringen des Klägers wird auf die über die persönliche Anhörung vom Bundesamt gefertigte Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 26. September 2022 (Gz.: *) wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). In Nr. 3 des Bescheids wird bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak bzw. einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 6 des Bescheids ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger sei kein Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Über dies sei der Kläger auf interne Schutzalternativen zu verweisen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Gleiches gelte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Der Kläger gab an, gesund zu sein und gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung sich zu befinden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 26. September 2022 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 14. Oktober 2022 per Postzustellungsurkunde bekannt gegeben.
Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,
Die Beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Az.: * vom 26. September 2022, zugestellt am 13. Oktober 2022, verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 Hs. 1 AsylG).
Hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen.
Hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 30. März 2023 ausgeführt, dass der Kläger bereits aus § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Als Verfolgung könne nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung sei nach § 3d Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politikern oder Verfahren betreffe, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertrete. Nach diesen Maßgaben sei dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Aufgrund der Ausführungen des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt drohe dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak schwere Körperverletzung bis hin zur Ermordung durch den Großvater mütterlicherseits und/oder die durch ihn vertretene Miliz. Der Kläger habe dargelegt, dass es seinem Großvater im Verlauf des Konflikts zunehmend darum gegangen sei, Stärke zu beweisen und politischen Einfluss zu gewinnen durch die Rekrutierung seines sunnitischen Enkels. Zudem solle die politische Haltung des Klägers sanktioniert werden, der durch seine Weigerung zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Einsatz von Milizen nicht unterstützen wolle. Der Kläger sei von seinem Großvater aufgrund seiner Weigerung körperlich massiv angegriffen und verletzt worden. Die damit begründete Verfolgungsvermutung werde auch nicht durch stichhaltige Gründe widerlegt. Außerstaatliche Milizen seien nach wie vor im Irak aktiv. Da der Großvater mütterlicherseits offensichtlich ein wichtiges Mitglied der am Rande der Illegalität tätigen Miliz sei, sei unwahrscheinlich, dass für den Kläger staatlicher Schutz bestehe. Der Kläger könne auch nicht auf eine inländische Schutzalternative verwiesen werden. Im Zentralirak (Bagdad) sei der Kläger bereits nicht sicher vor Verfolgungsfurcht, weil der ihn bedrohende Großvater dort ansässig sei. Eine Niederlassung des Klägers in einer anderen Region im Irak könne vernünftigerweise nicht erwartet werden, da es ihm dort an jeder Möglichkeit fehlen würde, sein Existenzminimum zu sichern.
Auf die weiteren Ausführungen in Klagebegründungsschriftsatz vom 30. März 2023 wird ergänzend verwiesen.
Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 3. November 2022 entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung verwiesen.
Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2022 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Am 6. April 2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
Gründe
Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2023 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vom 6. April 2023 form- und fristgerecht geladen worden.
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2022 (Gz.: *) ist im Ergebnis rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag auf Grund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei der Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus (vgl. BVerfG, B.v. 12.2.2008 – 2 BvR 2141/06 – juris Rn. 20; VG Köln, U.v. 26.2.2014 – 23 K 5187/11.A – juris Rn. 26).
In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Der Kläger ist kein Flüchtling i.S.v. § 3 AsylG.
Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags kann der Kläger keinen Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG für sich beanspruchen, weil es sich bei der von ihm behaupteten zweifachen Bedrohung durch seinen Großvater mütterlicherseits um einfaches kriminelles Unrecht handelt. Der Kläger wurde bereits nicht wegen eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG aufgezählten Merkmale bedroht, sondern weil er nach seinem eigenen Vorbringen als junger, kräftiger Mann, der zu diesem Zeitpunkt über keine feste Beschäftigung verfügt hat, ein rekrutierfähiges Opfer darstellte. Die vom Kläger geschilderten Fluchtumstände lassen keine gezielte Anknüpfung an ein persönliches Merkmal des Klägers i.S.d. § 3b Abs. 1 AsylG erkennen.
Ob es für den Kläger darüber hinaus zumutbar ist, den Schutz seines Herkunftsstaates Irak zu nehmen und sich an die dortige Polizei zu wenden, um den vermeintlichen Anwerbungsversuchen nicht Folge leisten zu müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Sicherheitskräfte im Zentral- bzw. Südirak willens und in der Lage sind, Schutz vor kriminellen Übergriffen von Privatpersonen zu bieten (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, Stand: Oktober 2022, S. 10; OVG NW, U.v. 11.9.2020 – 9 A 2837/17.A – juris Rn. 44).
Jedenfalls muss sich der Kläger auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatlicher Fluchtalternative) verweisen lassen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach der Erkenntnislage des Gerichts kann der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, wie sie hier inmitten steht, in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereiches dieser Akteure entgangen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der vom Kläger benannte Großvater mütterlicherseits nach einer Rückkehr des Klägers in den Irak hierüber Kenntnis erlangen würde, sind bereits nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Großvater mütterlicherseits unschwer in der Lage wäre, den Kläger bereits bei seiner Einreise und später außerhalb seiner Herkunftsregion aufzuspüren und erneut zu verfolgen. Eine landesweite Gefahr einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr und ein entsprechendes Interesse hieran bestehen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht. Es ist dem Kläger daher möglich, sich in einem anderen Gebiet des Irak niederzulassen. Dies gilt umso mehr, als es im Irak weder ein dem deutschen vergleichbares Meldewesen noch ein zentrales Personenstandsregister gibt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, a.a.O., S. 25). Jedenfalls kommt nach Überzeugung des Gerichts ein Umzug des Klägers innerhalb der Regionen Zentralirak und Südirak in Betracht. Hingegen dürfte eine inner-irakische Migration des Klägers aus dem föderalen Irak in die Autonome Region Kurdistan (RKI) ausgeschlossen sein. Zwar ist diese grundsätzlich möglich (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28.10.2022, a.a.O., S. 19), jedoch wird für den Zuzug ein Registrierungsverfahren bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts verlangt. Eine zusätzliche Anforderung für alleinstehende arabische und turkmenische Männer ist dabei, dass sie über eine feste Anstellung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitsgebers verfügen. Unabhängig von einer Möglichkeit der Niederlassung in der Autonomen Region Kurdistan besteht für den Kläger aber nach Auffassung des Gerichts jedenfalls die Möglichkeit einer Niederlassung im föderalen Irak (Zentral- bzw. Südirak).
Der Kläger ist daher auch nicht gezwungen an seinen vormaligen Aufenthaltsort in Basra zurückzukehren. Eine Niederlassung außerhalb seiner vormaligen Aufenthaltsorte ist dem Kläger auch durchaus zumutbar i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG. Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder durch Leistungen humanitärer Organisationen. Diese Voraussetzung ist nur dann nicht gegeben, wenn den Asylsuchenden dort ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2006 – 1 B 100/05 – juris; VG Regensburg, U.v. 3.2.2022 – RO 11 K 21.30761 – juris Rn. 31).
Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass für den Kläger die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG durchaus zumutbar ist. Beim Kläger handelt es sich um einen jungen, erwerbsfähigen Mann, der über einen 11-jährigen Schulbesuch verfügt und auch bereits erste berufliche Erfahrungen durch seine Tätigkeit im Wasserwerk der Stadt Basra im Südirak vorweisen kann. Dass es dem Kläger innerhalb des Gebiets des föderalen Iraks nicht erneut gelingen sollte, eine berufliche Tätigkeit zu erlangen, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich beim Kläger um einen 27-jährigen alleinstehenden und erwerbsfähigen Mann handelt, dem entsprechende Anstrengungen zur Erlangung einer beruflichen Tätigkeit zur Sicherung des Existenzminimums durchaus zuzumuten sind. Überdies ist für das erkennende Gericht auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger erneut auf familiäre Unterstützung durch seine nach wie vor in Basra lebenden Eltern zurückgreifen kann. Auf die Inanspruchnahme staatlich gewährter Rückkehrhilfen ist an dieser Stelle ebenfalls zu verweisen.
Damit kann vernünftigerweise vom Kläger erwartet werden, dass er sich an einem anderen Ort in Zentral- bzw. Südirak niederlässt, weil er als junger, gesunder Mann trotz allgemeiner wirtschaftlicher Schwierigkeiten grundsätzlich selbst seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Dies hat er bereits vor seiner Ausreise im Irak mit seiner Tätigkeit im Wasserwerk der Stadt Basra erfolgreich getan.
Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur muslimisch-sunnitischen Religion kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen.
Dem Kläger ist weiter nicht in Folge der allgemeinen Lage für Sunniten die Flüchtlingseigenschaft einzuräumen (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es trifft zwar zu, dass Sunniten immer wieder wegen ihrer Glaubensrichtung stigmatisiert werden (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 16). Die dokumentierten Vorfälle von Übergriffen gegenüber Sunniten (insbesondere durch schiitische Milizen) weiten sich aber im Irak nicht derart aus, dass daraus für jeden sunnitischen Araber die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. VG Berlin, U.v. 17.11.2021 – 25 K 634.17 A – juris), vielmehr bleibt es bei „vereinzelten“ Vorfällen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 16). Der Umfang der Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die alleine an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfen, rechtfertigt insbesondere in Relation zu der Größe dieser Gruppe nicht die Annahme einer alle Mitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung. Ein flächendeckendes Vorgehen gegen arabische Sunniten – welche 17 bis 22 Prozent der irakischen Bevölkerung ausmachen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 6) – ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 – juris Rn. 3 ff.). Die Verfolgungshandlungen, denen die sunnitische Bevölkerungsgruppe – alleine wegen der sunnitischen Religionszugehörigkeit – im Irak ausgesetzt ist, weisen mithin die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte nicht auf (vgl. NdsOVG, B.v. 5.11.2020 – 9 LA 107/20 – juris Rn. 9 ff.).
Nach allem besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. §§ 3 ff. AsylG. Die insoweit die mit der Klage im angegriffenen Bescheid erfolgte Ablehnung ist im Ergebnis rechtmäßig und nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
a) Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c AsylG ausgehen. Hierzu können nach § 3c Nr. 3 AsylG auch nichtstaatliche Akteure gehören, jedoch nur, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und es an einem effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftsstaates fehlt, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG.
b) Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (OVG NW, U.v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 35).
Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für das Drohen eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, U.v. 20.2 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19, 32).
c) Nach alledem besteht nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch seinen in Bagdad lebenden Großvater mütterlicherseits befürchten muss, wenn er in einen anderen Ort im föderalen Irak als der Stadt Basra zurückkehren würde, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3e AsylG.
Auch ist es ihm wohl zumutbar, den Schutz seines Herkunftsstaates Irak zu nehmen und sich an die dortige Polizei zu wenden, § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3d Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG
d) Des Weiteren droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Zentral- bzw. Südirak keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in der RL 2011/95/EU bzw. ihrer Vorgängerregelung, der RL 2004/83/EG, definiert. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 30.1. 2014 – C-285/12 – juris Rn. 27, 30).
Nach diesem Maßstab herrscht im Zentral- bzw. Südirak derzeit jedenfalls flächendeckend kein solcher Konflikt.
3. Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht.
Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht erkennbar. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12). Das für Art. 3 EMRK erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn.11). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 90). Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U.v. 5.11.2019 – 32218/17- NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in extreme materielle Not geraten könnte. Die Versorgungslage im Irak ist grundsätzlich angespannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 22). Die Erkenntnismittel beschreiben einen deutlichen Hilfsbedarf, aber keine flächendeckende Extremsituation in dem Sinne, dass die Menschen ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten. Dies gilt bereits unabhängig von dem Lebensmittelsubventionsprogramm des irakischen Staates für Familien mit geringem Einkommen und den internationalen Unterstützungsleistungen an Rückkehrer (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 13.1.2022 – 29 K 120.17 A – UA S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 23). Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 128 ff).
Dem Kläger ist es als volljährigem, erwerbsfähigem und gesundem Mann durchaus zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich seine Kernfamilie noch in Basra aufhält. Der Kläger verfügt über einen 11-jährigen Schulbesuch und hat sich auch im Irak bereits beruflich betätigt (Beschäftigung beim Wasserwerk der Stadt Basra). Darüber hinaus ist der Kläger auch auf die Inanspruchnahme staatlicher Rückkehrhilfen zu verweisen.
Damit liegt ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Abschiebung „zwingend“ sind, nicht vor. Der Kläger dürfte aufgrund seiner persönlichen Situation in der Lage sein, seine elementaren Bedürfnisse trotz der im Allgemeinen schwierigen Bedingungen sicherstellen zu können.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenso nicht feststellbar.
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – juris Rn. 3 ff.). Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4). Solange diese Grenzen nicht überschritten sind, ist es wiederum unerheblich, sofern die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).
Anhand dieser Maßstäbe lässt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht auf ein Abschiebungsverbot schließen. Der Kläger hat im Verfahren keine nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen geltend gemacht. Er hat sich selbst als gesund und erwerbsfähig bezeichnet.
Damit liegen im Ergebnis keine Gründe vor, welche die hilfsweise beantragte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irak rechtfertigen.
4. Die Ausreiseaufforderung und die gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf der Grundlage des § 11 Abs. 1, 2 AufenthG. Das Bundesamt hat insoweit das ihm zukommende Ermessen erkannt und dieses im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung nach § 114 VwGO ordnungsgemäß ausgeübt.
5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.