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VG·Au 9 K 21.30619·26.08.2021

Rücknahmefiktion wegen Nichterscheinen zur Anhörung im Rahmen eines Asylverfahrens

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der wegen Nichterscheinens zur Anhörung die Rücknahmefiktion feststellte und das Asylverfahren einstellte. Das VG hielt die auf Asylanerkennung/Schutzgewährung gerichtete Verpflichtungsklage für unstatthaft, da es an einer Sachentscheidung des BAMF fehlte und stattdessen Anfechtungsklage geboten gewesen wäre. Unabhängig davon sei die Einstellung nach § 32 AsylG i.V.m. § 33 Abs. 2 AsylG rechtmäßig, weil die Terminsmitteilung an den Bevollmächtigten ausreichte und die Vermutung des Nichtbetreibens nicht widerlegt wurde. Nationale Abschiebungsverbote sowie Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist wurden ebenfalls bestätigt; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen die Feststellung der Rücknahmefiktion, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Abschiebungsandrohung abgewiesen; Verpflichtungsanträge im Übrigen als unstatthaft bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen einen Bescheid, der allein die Rücknahmefiktion eines Asylantrags feststellt und das Verfahren einstellt, ist grundsätzlich Anfechtungsklage statthaft; eine auf Schutzgewährung gerichtete Verpflichtungsklage ist insoweit unstatthaft, solange keine Sachprüfung erfolgt ist.

2

Die Vermutung des Nichtbetreibens des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG greift ein, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachkommt.

3

Im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG kann die Behörde den Anhörungstermin wirksam allein dem bevollmächtigten Vertreter mitteilen; § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist insoweit anwendbar.

4

Die Vermutung des § 33 Abs. 2 AsylG entfällt nur, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umständen beruhte, auf die er keinen Einfluss hatte.

5

Ist der Ausländer im Asylverfahren anwaltlich vertreten, genügt für den Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG eine Belehrung gegenüber dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung; eine persönliche Zustellung oder Übersetzung ist dann nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ AsylG § 25, § 32, § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 4§ VwVfG § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1§ 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 VwVfG§ 25 Abs. 4 S. 4 AsylG§ 13 Abs. 2 AsylG§ 11 Abs. 1 AufenthG

Leitsatz

Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 VwVfG gilt auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 S. 4 AsylG. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten in die Demokratische Republik Kongo (DR Kongo) bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

2

Der am ...1987 in ... (DR Kongo) geborene Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Luba und christlichem Glauben.

3

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 1. Dezember 2019 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 7. Februar 2020 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrags gem. § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.

4

Unter dem 27. August 2020 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit, dass er den Kläger im Asylverfahren anwaltschaftlich vertrete. Er bat darum, die künftige Korrespondenz über seine Kanzlei zu führen.

5

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass als Termin zur persönlichen Anhörung der 11. März 2021 festgesetzt worden sei. Über die Pflicht zur persönlichen Erscheinung des Klägers zur Anhörung wurde in deutscher Sprache belehrt.

6

Zur persönlichen Anhörung am 11. März 2021 ist der Kläger nicht erschienen.

7

Mit Bescheid des Bundesamts vom 10. Juni 2021 (Gz.: ... wurde in Nr. 1 festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Nr. 2 des Bescheids bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Nr. 3 des Bescheids wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche der Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in die DR Kongo bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Nr. 4 ordnet das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristet es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

8

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren nicht betreibe. Daher sei festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt sei (§ 32 AsylG). Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung gem. § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Ein Nachweis, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen sei, auf die der Kläger keinen Einfluss habe, sei bis zur Entscheidung nicht erbracht worden. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung sei gem. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gem. § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

9

Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Bundesamts vom 10. Juni 2021 wird ergänzend verwiesen.

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Der Kläger ließ gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragt,

11

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Juni 2021 (Az.: ...), zugestellt am 17. Juni 2021 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten i.S.d. Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen.

12

Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG zuzuerkennen.

13

Höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

14

Zur Begründung wurde auf die Anhörung des Klägers beim Bundesamt Bezug genommen. Eine weitergehende Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

15

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 entgegengetreten und beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.

18

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. Juli 2021 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

19

Ein vom Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Juli 2021 abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

20

Am 26. August 2021 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll Bezug genommen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beteiligten an der mündlichen Verhandlung am 26. August 2021 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2021 form- und fristgerecht geladen worden.

23

1. Die als Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) erhobene Klage auf Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Art. 16a Grundgesetz - GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG ist in diesem Umfang bereits unzulässig, da unstatthaft. Der erhobene und bis zuletzt aufrecht erhaltene Klageantrag geht ins Leere. Inhalt des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist in Nr. 1, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist. Eine Sachprüfung, ob beim Kläger die Voraussetzungen des Art. 16a GG bzw. der §§ 3, 4 AsylG vorliegen, hat gerade nicht stattgefunden. Eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers wurde ebenfalls nicht vorgenommen. In Bezug auf die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Rechtsfolge, dass der Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gilt und dessen Asylverfahren eingestellt wird, wäre damit ausschließlich eine Anfechtungsklage i.S.d. 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erheben gewesen. Der gestellte Antrag auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ist insoweit bereits unzulässig.

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2. Ohne das es hierauf entscheidungserheblich ankäme, bliebe auch eine statthafte Anfechtungsklage gegen Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 10. Juni 2021 in der Sache ohne Erfolg.

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Die auf § 32 AsylG gestützten Feststellung des Bundesamts über die Einstellung des Verfahrens ist rechtmäßig ergangen, da ein Fall der fiktiven Antragsrücknahme nach § 33 Abs. 1 AsylG gegeben ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG greift die Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens, weil der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist.

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Gem. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu informieren. Dabei genügt es nach der Rechtsprechung nur den Bevollmächtigten - wie hier - über den Anhörungstermin zu informieren. Gemäß §§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) kann sich die Behörde auch nur an den Bevollmächtigten wenden. Im streitgegenständlichen Verfahren hat der Bevollmächtigte des Klägers das Bundesamt überdies mit Schriftsatz vom 27. August 2020 (Behördenakte Bl. 124) ausdrücklich gebeten, die künftige Korrespondenz im Asylverfahren des Klägers über seine Kanzlei zu führen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG gilt auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG (Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, AsylG, § 25 Rn. 20). Auch scheint die Ladung nur über den Bevollmächtigten rechtlich nicht in Frage gestellte gängige Praxis zu sein (vgl. OVG MV, B.v. 18.5.2020 - 4 LB 7/17 - juris Rn. 23). Schließlich hat der Kläger auch die Vermutungsregelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HS. 2 AsylG nicht hinreichend widerlegt. Die Vermutung gilt gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass ein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Dass der Kläger einen derartigen Nachweis erbracht hätte, ist nicht ersichtlich. Zur mündlichen Verhandlung am 26. August 2021 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

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Auch ist vorliegend der Vorschrift des § 33 Abs. 4 AsylG Genüge getan worden. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Abs. 1 und 4 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Zur Frage in welcher Sprache dieser Hinweis zu erfolgen hat, enthält § 33 Abs. 4 AsylG keine Aussage. Dass die Belehrung vorliegend in deutscher Sprache erfolgt ist, ist unschädlich, da der Kläger vorliegend auch im asylrechtlichen Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge rechtsanwaltlich vertreten war. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn die Hinweise auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen dem Bevollmächtigten in deutscher Sprache gegen Empfangsbestätigung erteilt werden. Es bedarf insoweit weder einer Zustellung der Hinweise an den Ausländer persönlich noch einer Übersetzung in eine für diesen verständliche Sprache (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2018 - Z6 ZB 17.31593; OVG MV, B.v. 27.3.2017 - 1 LZ 92/17 - juris Rn. 14; VG Freiburg, B.v. 11.1.2018 - A 4 K 8989/17 - juris Rn. 11). Überdies ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 33 AsylG im Falle des Nichterscheinens zur persönlichen Anhörung in seiner Landessprache (Lingala) bereits am 7. Februar 2020 ausgehändigt worden ist (Behördenakte Bl. 50).

28

3. Soweit der Kläger mit seiner Klage höchst hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, ist seine Klage zwar zulässig, bleibt aber ebenfalls ohne Erfolg. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger weder zur vom Bundesamt anberaumten persönlichen Anhörung noch zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Augsburg am 26. August 2021 erschienen ist. Die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2021 erhobene Klage wurde ebenfalls nicht begründet. Es ist daher unter keinem Umstand ersichtlich, dass nationale Abschiebungsverbote zu Gunsten des Klägers vorliegen.

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4. Auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 10. Juni 2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Klage auch insoweit unbegründet ist. Der Kläger besitzt keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Die Ausreisefrist beträgt gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Woche, da der Asylantrag des Klägers aufgrund der Fiktion des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt.

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5. Nach allem war die Klage des Klägers daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.