Erledigung einer Verfügung zur Duldung eines Rachen- und Nasenabstrichs
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Duldung eines Nasen- und Rachenabstrichs; sie erklärten die Hauptsache erledigt, nachdem die Quarantäne abgelaufen und auf die Testpflicht verzichtet wurde. Das Gericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein und sprach die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner zu. Zur Zwangsvollstreckung stellte das Gericht fest, dass nur die Vollziehbarkeit, nicht die Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.
Ausgang: Verfahren nach Erledigung der Hauptsache eingestellt; Kläger tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, wenn keine hinreichenden Einwendungen der Gegenpartei vorliegen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer Gesundheitsmaßnahme entfällt regelmäßig, wenn die Maßnahme beendet ist und die Behörde auf die weitere Durchsetzung verzichtet.
Die Kostenentscheidung obliegt dem billigen Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO; bei Rücknahme des Fortsetzungsfeststellungsantrags folgen die Kostenregelungen des § 155 Abs. 2 VwGO.
Bei verwaltungsrechtlicher Zwangsvollstreckung ist nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung, sondern deren Vollziehbarkeit maßgeblich zu prüfen (keine materiell-rechtliche Nachprüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren).
Leitsatz
Für den Klageantrag gegen die Duldung eines Nasen- und Rachenabstrichs zur COVID-19-Bekämpfung besteht nach Ablauf der festgelegten Quarantänezeit und der Erklärung der Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 23. April 2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat sich auf das Schreiben des Gerichts vom 27.4.2021 nicht binnen zwei Wochen geäußert.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen. Soweit die Kläger den Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schriftsatz vom 23.4.2021 zurückgenommen haben, ergibt sich diese Kostenfolge bereits aus § 155 Abs. 2 VwGO. Für den ursprünglich gestellten Klageantrag bestand nach Ablauf der festgelegten Quarantänezeit und der Erklärung des Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen begegnet der mit der Klage angegriffene Bescheid keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ist überdies darauf zu verweisen, dass die verwaltungsrechtliche Zwangsvollstreckung nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung verlangt, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit, an der vorliegend kein Zweifel besteht (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG entsprechend). Die Klage wäre demnach bei Fortführung mit den ursprünglich gestellten Klageanträgen erfolglos geblieben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.