Örtliche Zuständigkeit für Klage auf Löschung personenbezogener Daten durch das Bayerische Landeskriminalamt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen einen Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts, der Auskunft erteilte und die Löschung personenbezogener Daten ablehnte. Zentral war die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Das VG Augsburg erklärte sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das VG München, da das LKA landesweit zuständig ist und die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 VwGO zu bestimmen ist. Die Zuständigkeit war nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen.
Ausgang: VG Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Klage an das VG München (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a GVG).
Abstrakte Rechtssätze
Für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen bestimmt § 52 Nr. 3 VwGO grundsätzlich das Verwaltungsgericht als örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Bekanntgabe.
Erstreckt sich die Zuständigkeit der erlassenden Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke oder handelt es sich um eine gemeinsame Behörde mehrerer Länder, ist nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht.
Übt eine Landesbehörde (z. B. ein Landeskriminalamt) ihre Aufgaben landesweit aus, ist bei Streitigkeiten über polizeiliche Registerentscheidungen die Zuständigkeit nach dem Sitz der Behörde zu bestimmen.
Leitsatz
Örtlich zuständig ist bei Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen (vorbehaltlich der Nr. 1 und Nr. 4 bzw. Nr. 2) ausweislich § 52 Nr. 3 S. 1 bzw. S. 5 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Bekanntgabe. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 S. 2 VwGO). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Dem Bayerischen Landeskriminalamt obliegt unter anderem die Sammlung, Verwertung, Aufbewahrung – und somit auch die Entscheidung über die Löschung – polizeilicher Daten im gesamten Freistaat Bayern (vgl. Art. 7 BayPOG; Art. 54, Art. 62 BayPAG). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für örtlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts vom 23. Januar 2024, mit dem ihm Auskunft zu den zu seiner Person gespeicherten Daten in den polizeilichen Registern erteilt und die Löschung personenbezogener Daten abgelehnt worden ist.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 30. Januar 2024, bei Gericht eingegangen am 5. Februar 2024, zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids.
Nach Mitteilung der Beklagtenseite vom 16. Juli 2024 hat der Kläger hinsichtlich des von ihm verfolgten Anspruchs auf Löschung der personenbezogenen Daten unter dem 26. Februar 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (*) erhoben.
Aufgrund dieser Mitteilung wurde eine Melderegisterauskunft eingeholt. Danach hat der Kläger am 10. August 2023 seinen Wohnsitz nach, Regierungsbezirk, verlegt. Für die bisher im Regierungsbezirk * gelegene Hauptwohnung erfolgte zum gleichen Tag eine Abmeldung.
Der Kläger wurde nach dieser Mitteilung mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Juli 2024 mit Fristsetzung aufgefordert, die ladungsfähige Anschrift des Hauptwohnsitzes dem Gericht mitzuteilen. Eine Äußerung dazu erfolgte nicht.
Das Gericht hat die Parteien mit gerichtlichem Schreiben vom 5. August 2024 unter Fristsetzung zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Bayerische Verwaltungsgericht München angehört. Der Kläger hat dazu unter dem 10. August 2024 mitgeteilt, dass ihm die Verweisung „egal ist“. Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
II.
Für das Verfahren ist nicht das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, sondern das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig, sodass der vorliegende Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).
1. Die Beteiligten wurden angehört (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG). Eine Äußerung ist nicht notwendig.
2. Für die erhobene Klage ist das Bayerische Verwaltungsgericht München örtlich zuständig.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Bei dem hier vom Kläger verfolgten Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten in den polizeilichen Registern handelt es sich weder um ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis i.S. von § 52 Nr. 1 VwGO noch um einen Verwaltungsakt einer Bundesbehörde bzw. bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 52 Nr. 2 VwGO). Da auch die Voraussetzungen des § 52 Nr. 4 VwGO (Klage aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis) offensichtlich nicht vorliegen, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 VwGO.
Örtlich zuständig ist bei Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklagen (vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 bzw. Nr. 2) ausweislich § 52 Nr. 3 Satz 1 bzw. Satz 5 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde, unabhängig vom tatsächlichen Ort der Bekanntgabe. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO; vgl. im Einzelnen dazu Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 52 Rn. 23 ff.).
b) Ausgehend von diesen Maßgaben wurde der streitgegenständliche Bescheid des Bayerischen Landeskriminalamts von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke i.S.d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO erstreckt. Dem Bayerischen Landeskriminalamt obliegt u.a. die vorliegend streitgegenständliche Sammlung, Verwertung, Aufbewahrung – und somit auch die Entscheidung über die Löschung – polizeilicher Daten im gesamten Freistaat Bayern (vgl. Art. 7 POG; Art. 54, 62 PAG).
Damit ist nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte, also der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. oben), seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Nach der Melderegisterauskunft hat der Kläger seinen (alleinigen) Wohnsitz am 10. August 2023 nach, Regierungsbezirk, verlegt, eine andere Begründung eines Wohnsitzes oder eines Lebensmittelpunkts i.S.d. § 7 BGB hat der Kläger auf gerichtliche Nachfrage nicht mitgeteilt.
Hiernach ist im vorliegenden Fall der Sitz des Bayerischen Landeskriminalamts als Behörde des nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 (Hs. 2) VwGO beklagten Freistaats Bayern im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichts München maßgeblich. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG dorthin zu verweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).