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VG·Au 8 K 21.202·16.03.2021

Rechtswegzuständigkeit für Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund richterlicher Anordnung durchgeführten polizeilichen Observation

Öffentliches RechtPolizeirechtRechtswegzuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Amtsgericht angeordneten längerfristigen Observation. Das Verwaltungsgericht hält den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig, weil wegen des Richtervorbehalts und der gesetzlichen Sonderzuweisung die Überprüfung der Maßnahme der ordentlichen Gerichtsbarkeit zusteht. Die Klage wird an das zuständige Amtsgericht verwiesen; der zulässige Rechtsbehelf ist die Beschwerde.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg unzulässig; Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine polizeiliche Maßnahme aufgrund einer richterlichen Anordnung getroffen worden, ist die gerichtliche Überprüfung nicht dem Verwaltungsgericht, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

2

Eine abdrängende Sonderzuweisung der Überprüfungskompetenz begründet sich, wenn der Richtervorbehalt gesetzlich normiert ist (z. B. Art. 36 Abs. 4, Art. 47 PAG) und die Voraussetzungen der Zuweisungsvorschrift vorliegen (Art. 92 Abs. 1 PAG).

3

Zur Überprüfung einer durch Beschluss angeordneten polizeilichen Maßnahme steht dem Betroffenen die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zu; diese ist bei dem anordnenden Gericht einzulegen.

4

Ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig, ist der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des einschlägigen (abdrängend zugewiesenen) Rechtswegs zu verweisen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GVG § 17a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1§ BayPAG Art. 92 Abs. 1, Abs. 2§ Art. 36 Abs. 1 Nr. 1; Art. 36 Abs. 1 Nr. 2a; Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 PAG§ Art. 92 Abs. 1 PAG§ 40 Abs. 1 VwGO§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG

Leitsatz

Eine polizeiliche Maßnahme, die auf Grundlage einer richterlichen Anordnung des Amtsgerichts durchgeführt wird, kann ausschließlich mit der Beschwerde gegen den zugrunde liegenden Beschluss angegriffen werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Dieses Rechtsmittel fällt in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Amtsgericht * verwiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die ihm gegenüber durch das Amtsgericht * angeordnete längerfristige Observation rechtswidrig war.

2

Das Amtsgericht * ordnete mit Beschluss vom 18. März 2020, Gz. * an, dass gem. Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2a, Abs. 2 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 PAG für den Zeitraum vom 3. April 2020 bis 24. April 2020 die längerfristige Observation des Betroffenen sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere eines unbemannten Luftfahrtsystems im Sinne des Art. 47 PAG, gestattet wird.

3

Der Kläger ließ am 4. Februar 2021 Klage erheben und beantragt,

4

Es wird festgestellt, dass die Anordnung einer längerfristigen Observation des Klägers vom 3. April 2020 bis 24. April 2020 mit Beschluss des Amtsgerichts * vom 18. März 2020 rechtswidrig war.

5

Gleichzeitig hat der Kläger für das Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, über die noch nicht entschieden ist.

6

Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 hat das Gericht unter Hinweis auf Art. 92 Abs. 1 PAG die Beteiligten zu einer beabsichtigten Rechtswegverweisung angehört. Binnen der gesetzten Frist bis 26. Februar 2021 hat sich der Beklagte dahingehend geäußert, dass mit Art. 92 Abs. 1 PAG eine abdrängende Sonderzuweisung bestehe. Der Kläger ließ die Verweisung an das Amtsgericht * beantragen.

II.

7

Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO). Infolgedessen ist der Rechtsstreit von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung an das zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht des einschlägigen Rechtswegs zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 GVG), hier das Amtsgericht *.

8

Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 VwGO).

9

Der von dem Kläger für sein mit der Klage vom 4. Februar 2021 verfolgtes Begehren beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, weil für die streitbefangenen polizeilichen Maßnahmen wegen des Richtervorbehaltes in Art. 36 Abs. 4 Satz 1 PAG sowie Art. 47 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 PAG über die abdrängende Sonderzuweisung in Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Beschluss des zuständigen Amtsgerichts * ergangen ist (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 23a GVG, Art. 92 Abs. 2 Satz 1 PAG). Soweit der Kläger die Rechtmäßigkeit der insoweit angeordneten Maßnahmen überprüfen lassen will, steht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 58 ff. FamFG). Diese Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 PAG i.V.m. § 64 Abs. 1 FamFG). Es besteht daher eine abdrängende Sonderzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier konkret zum Amtsgericht *.