Themis
Anmelden
VG·Au 8 E 23.726·26.05.2023

Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 17a GVG bezüglich der örtlichen Zuständigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gemeinde beantragte beim Amtsgericht den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; das Amtsgericht verwies den Antrag nach §17a GVG an ein Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erklärte sich örtlich unzuständig und verwies an das tatsächlich zuständige Verwaltungsgericht. Das Gericht stellte klar, dass §17a GVG nur den beschrittenen Rechtsweg zuweist, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Maßgeblich für die Vollstreckungszuständigkeit ist §169 Abs.1 Satz 2 VwGO.

Ausgang: Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als örtlich unzuständig erklärt und an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung einer Verweisung nach §17a Abs.1 GVG erstreckt sich ausschließlich auf die Zuweisung zum beschrittenen Rechtsweg und erfasst nicht die örtliche Zuständigkeit.

2

Die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung von Erstattungsansprüchen der Verwaltung bestimmt sich nach §169 Abs.1 Satz 2 VwGO und liegt beim Vorsitzenden des Gerichts des ersten Rechtszugs.

3

§17a Abs.2 Satz 3 GVG schließt eine Bindungswirkung der Verweisung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit aus; das Amtsgericht kann die örtliche Zuständigkeit nicht verbindlich feststellen.

4

Über den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entscheidet der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs gemäß §169 Abs.1 Satz 2 VwGO.

Relevante Normen
§ VwGO § 167 Abs. 1 S. 1, § 169 Abs. 1 S. 2§ GVG § 17a Abs. 1, Abs. 2 S. 3§ ZPO § 764 Abs. 2§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 764 Abs. 2 ZPO§ 17a Abs. 1 GVG

Leitsatz

Ist nach § 169 Abs. 1 S. 2 VwGO zuständig als Vollstreckungsbehörde der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, ist ein anderes Verwaltungsgericht, an das der Rechtsstreit gem. § 17a GVG wegen § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO iVm § 764 Abs. 2 ZPO verwiesen worden war, an diese Feststellung nicht gebunden. Die Bindungswirkung der Verweisung nach § 17a Abs. 1 GVG erfasst nicht die örtliche Zuständigkeit (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG). (Rn. 6 – 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Das Verwaltungsgericht Augsburg erklärt sich für den mit Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 (Az. *) an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesenen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 27. April 2023 für örtlich unzuständig.

II. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht * verwiesen.

Gründe

I.

1

In vier Klageverfahren des Antragsgegners (unter anderem) gegen die Antragstellerin, eine Gemeinde im Landkreis Freudenstadt, Regierungsbezirk, in Baden-Württemberg, vor dem Verwaltungsgericht * (Az. *; *; *; *) wurden die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten nach dem Abschluss des jeweiligen Verfahrens mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 4. Juli 2013, vom 21. Februar 2018, vom 10. Oktober 2016 und vom 27. November 2020 festgesetzt. Der Antragsgegner hat auf diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht geleistet.

2

Mit Antrag ihres Bevollmächtigten vom 27. April 2023 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht, Abteilung für Vollstreckungssachen, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die zu erstattenden Kosten beantragen lassen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten den beschrittenen Rechtsweg für sachlich unzulässig erklärt und mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (Az. *) den Antrag nach § 17a Abs. 2 GVG an das für den Wohnsitz des Klägers örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

3

Die Beteiligten wurden auf die örtliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg hingewiesen, die Antragstellerin hat die Verweisung an das Verwaltungsgericht * beantragt.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

5

Über den Antrag entscheidet nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs.

6

Der Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 zur Verweisung des Antrags an das Verwaltungsgericht Augsburg ist nach § 17 a Abs. 1 GVG nur hinsichtlich der Zuweisung an den beschrittenen Rechtsweg bindend. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mit bindender Wirkung festgestellt (vgl. Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, § 17a GVG Rn. 12).

7

Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich jedoch, anders als im Beschluss des Amtsgerichts, Abteilung für Vollstreckungssachen, vom 11. Mai 2023 ausgeführt, nicht nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 764 Abs. 2 ZPO. Das Verwaltungsgericht Augsburg ist an diese Feststellung nicht gebunden, die Bindungswirkung der Verweisung nach § 17 a Abs. 1 GVG erfasst nicht die örtliche Zuständigkeit (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 12).

8

Die dem vorliegenden Antrag der Antragstellerin zugrundeliegenden Streitverfahren waren sämtlich beim Verwaltungsgericht * anhängig. Aus den in diesen Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen hat die Antragstellerin Ansprüche gegen den Antragsgegner auf Erstattung von Kosten. Für diese Erstattungsansprüche der Antragstellerin als Gemeinde regelt § 169 VwGO – abweichend von der Regelung in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den Regelungen der ZPO – die Vollstreckung zu deren Gunsten.

9

Örtlich zuständig ist als Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, vorliegend somit der (nach der dortigen Geschäftsverteilung des Gerichts zuständige) Vorsitzende des Verwaltungsgerichts *. Dass der Kläger seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg hat, lässt die Zuständigkeitsregelung in § 169 Abs. 1 VwGO unberührt. Die örtliche Zuständigkeit verbleibt bei dem Gericht des Ersten Rechtszugs (Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2019, § 7 VwVG Rn. 29 unter Verweis auf OVG NRW, B.v. 8.5.1981 – 11 B 667/81 – juris; VG Dessau, B.v. 21.1.2001 – 1 D 378/00 – NVwZ-RR 2002, 238), vorliegend dem Verwaltungsgericht *.

10

Nach Anhörung der Beteiligten war der Rechtsstreit damit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht * zu verweisen.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).