Erfolglose Asylklage (Folgeantrag Nigeria)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig und begehrte hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Streitpunkt war, ob neue Tatsachen/Änderungen der Lage in Nigeria ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG rechtfertigen. Das VG bestätigte die Unzulässigkeit, da der Vortrag im Kern bereits Gegenstand des Erstverfahrens war und lediglich Steigerungen enthielt; zudem bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Abschiebungsverbote wurden mangels individueller Extremgefahr bzw. Art.-3-EMRK-Ausnahmefall auch unter Pandemiebedingungen verneint.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags sowie gegen die Versagung von Abschiebungsverboten erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeantrag ist unzulässig, wenn nach bestandskräftigem Abschluss des Erstverfahrens keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG schlüssig dargelegt werden.
Für das Wiederaufgreifen genügt nicht die Wiederholung oder bloße Steigerung früheren Vorbringens; erforderlich ist ein neuer oder wesentlich veränderter, nicht von vornherein ungeeigneter Sachverhalt, der eine günstigere Entscheidung möglich erscheinen lässt.
Eine interne Schutzalternative (§ 3e AsylG) steht einem Schutzbegehren entgegen, wenn der Betroffene in einem anderen Landesteil sicher und unter zumutbaren Bedingungen leben kann; dies kann bei einem im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann in Nigeria der Fall sein.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Notlagen kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht; bloße erhebliche Beeinträchtigungen durch schlechte Lebensbedingungen genügen nicht.
Allgemeine Gefahrenlagen (einschließlich wirtschaftlicher Folgen der Corona-Pandemie) begründen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise bei einer den Betroffenen individuell treffenden Extremgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit und alsbaldiger Realisierung.
Leitsatz
Einem im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann ist es möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen, wo ihm keine Verfolgung droht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Es kann bei einem im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann, der auch vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt in Nigeria zu sichern davon ausgegangen werden, dass er dazu auch nach einer Rückkehr dorthin und auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie in der Lage sein wird. (Rn. 25 und 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags.
1. Der Kläger, nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens vom Volk der Ika und aus der Stadt, Delta State, stammend, reiste am 3. Oktober 2014 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 2. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ein Kollege von ihm habe in seinem Beisein einen Dritten verletzt, der daraufhin im Krankenhaus verstorben sei. Der Kläger werde deswegen von der Polizei gesucht und müsse befürchten, lange ins Gefängnis zu kommen. Der Bruder des Getöteten sei zudem ein Voodoo-Priester und habe ihm Rache geschworen. Die Mitglieder der Sekte seien ebenfalls auf der Suche nach ihm, deswegen habe er auch nicht nach Nigeria zurückkehren können, als einer seiner Brüder verstorben sei.
Die Kopie einer Zeitungsseite, in der sich ein Artikel betreffend diesen Vorfall befinde, wurde von dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandt.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung, subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 27. November 2020, Az.: M 12 K 17.47056, rechtskräftig seit dem 25. Januar 2021, abgewiesen.
Am 21. April 2021 stellte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten einen schriftlichen Asylfolgeantrag. Es wurde geltend gemacht, das Wiederaufgreifensgründe vorlägen.
Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG solle von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe, maßgebend sei insoweit allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgehe und auf welchen Ursachen sie beruhe. Diese Gefahr müsse dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, es müsse eine individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger mittlerweile gegeben. Die wirtschaftliche und soziale Lage Nigerias sei bereits in der Vergangenheit für die Mehrheit der Bevölkerung äußerst problematisch und prekär gewesen. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr mangels einer ihn unterstützenden Familienstruktur mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, da er kein familiäres Umfeld habe, dass ihn auffangen und wenigstens für die Übergangszeit schützen könne. Er wäre bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Unabhängig davon, habe sich auch die politische und ethnische Situation in Nigeria durch vielfältige gewalttätige Konflikte und Übergriffe verschlimmert. Polizei und Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage Schutz zu bieten, Strafverfolgung bleibe meist aus, auch bei mörderischen Angriffen. Die Bewohner würden selbst gewalttätig, um sich für Verluste zu rächen. Bei festzustellenden ethnischen-religiösen Gewaltwellen, seien mittlerweile 10.000 Muslime und Christen getötet worden. Dennoch hätten die nigerianischen Behörden keine nennenswerten Maßnahmen eingeleitet um die zugrundeliegenden Probleme zu beseitigen. Das Ausbleiben strafrechtlicher Ermittlungen und Anklagen spiegle systematische Probleme innerhalb der Polizei wieder, diese gehe Verbrechen meist nur nach, wenn die Beschwerdeführer für die Ermittlungen bezahlen. Die Opfer der Gewalt würden der ineffizienten Polizei hilflos gegenüberstehen. Die nigerianischen Behörden würden die massenhaften Morde häufig auch nicht als strafrechtliches, sondern als politisches Problem behandeln, wodurch sich die Straflosigkeit in der Praxis verfestige. Die Straftäter blieben auf diese Weise unbehelligt. Die Angehörigen der betroffenen gesellschaftlichen Gruppen würden im Gegenzug das Recht oft in die eigene Hand nehmen und Racheakte verüben. Aktuell habe sich die Situation in Nigeria auch durch die dort drastisch verschlimmernde Hungersnot zu einer der schlimmsten humanitären Krisen auf dem afrikanischen Kontinent entwickelt. Mehr als 7 Millionen Menschen seien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, rund 2,5 Millionen Menschen seien auf der Flucht. Mehr als 500.000 Kinder würden an akuter Mangelernährung leiden. Hilfsorganisationen und die Vereinten Nationen würden Alarm schlagen. Die Eliten des erdölreichen Landes hätten in den letzten Jahrzehnten die ländlichen Regionen derart vernachlässigt, dass sich die staatlichen Strukturen außerhalb der Bevölkerungszentren in Abuja und Lagos nahezu vollständig aufgelöst hätten. Während im Norden islamistische Bewegungen Angst und Terror verbreiteten, kämpften im Süden bewaffnete Milizen gegen den Staat und sabotierten Ölpipelines. Zusätzlich ziehe sich eine diagonale Schneise der Gewalt vom Nordwesten in den Südosten des Landes. Hier herrschen brutale Kämpfe zwischen einzelnen Dorfgemeinschaften und verfeindeten Milizen. Aus Entführungen, Erpressungen und Viehdiebstahl sein ein lukratives Geschäftsmodell geworden. Massaker seien an der Tagesordnung. Boko Haram nütze die Schwäche der Regierung, um in einem grausamen Diebeszug große Teile des Landes zu unterwerfen. Mitarbeiter des Flüchtlingshilfswerks UNHCR würden die aktuelle Lage als „furchtbar“ beschreiben. Das Gesundheitssystem sei zusammengebrochen, Kleinkinder würden nicht mehr geimpft, was inzwischen zu Masern-Epidemien geführt habe. In Anbetracht dieser desaströsen humanitären Bedingungen würde eine Abschiebung des Klägers nach Nigeria eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten, was zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK führe.
Nach neuesten Erkenntnissen müsse außerdem eine Person, die wie der Kläger Rache eines Voodoo-Priesters befürchten müsse und deshalb von den Mitgliedern des entsprechenden Kultes gesucht werde, damit rechnen, umgebracht zu werden. Der Schutz vor derartigen Gewalt- und Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht bzw. Polizei und Sicherheitsbehörden sei Nigeria nicht gesichert. Kulte und Geheimgesellschaften seien überall im Land, vor allem aber auch im Süden Nigerias verbreitet. Sie würden bis hinaus in die gesellschaftliche Elite des Landes operieren. Nach der Auskunftslage werde angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei denen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehöre. Insoweit gehörten Geheimgesellschaften und Kulte zu den am meisten gefürchteten Elementen der nigerianischen Gesellschaft.
Mit Bescheid vom 15. November 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzu lässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und lehnte auch den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 2. August 2017 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ab. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass aus den Darstellungen in der Begründung des Folgeantrags keine Sachlagenänderung hervorgehe. Die Behauptung einer nachträglichen Änderung der Sachlage erfordere einen schlüssigen und damit substantiierten und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag. Der Antragsteller müsse, bezogen auf den Zeitpunkt seines neuen Antrags, seine nunmehr entstandene Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland begründen. Dies verlange den Vortrag eines gegenüber dem Erstverfahren neuen Sachverhalts unter Angabe aller in dem persönlichen Lebensbereich fallenden Ereignisse und Erlebnisse. Zur Schlüssigkeit gehöre deshalb ein auf die individuelle Situation des Antragstellers bezogener Sachverhalt. Pauschale Behauptungen ohne nachprüfbare Einzelschilderungen über Art und Zeit der eingetretenen bzw. befürchteten Verfolgungsmaßnahmen genügten dem regelmäßig nicht. Dies gelte auch für ein Vorbringen, dass mit den über das Herkunftsland allgemein bekannten Tatsachen nicht in Einklang stehe. Auftretende Widersprüche oder Zweifelsfragen müsse der Antragsteller in plausibler Weise auflösen. Dies insbesondere auch dann, wenn der Erstantrag mit der Begründung abgelehnt worden sei, das Vorbringen des Antragstellers entspreche nicht den Mindestanforderungen an einen substantiieren, detaillierten und individuellen Sachvortrag. Die Ausführungen des Rechtsanwalts seien pauschal und wenig nachvollziehbar. Sie enthielten keinerlei genaue Schilderungen über die Hintergründe der geltend gemachten Verfolgung. Beim Tatbestand der Verfolgung durch einen Voodoo-Priester handle es sich um einen Sachverhalt der bereits im Erstverfahren gewürdigt und abgelehnt worden sei. Durch die Erklärungen des Verfahrensbevollmächtigten werde nicht deutlich, inwiefern sich die persönliche Situation des Antragstellers bzw. die Bedingungen im Herkunftsland derart geändert haben sollten, dass sich die zuvor abgelehnte Gefahr nunmehr zu einem realen Risiko gewandelt habe. Ferner habe die im Erstverfahren festgestellte Verfügbarkeit einer inländischen Fluchtalternative durch die Darstellungen nicht widerlegt werden können. Es seien hierzu keinerlei Angaben gemacht worden. Erkenntnisse über die Sicherheitslage und die politische und wirtschaftliche Situation in Nigeria seien bekannt und könnten nicht als neue Gründe anerkannt werden, zudem fehle es am persönlichen Bezug zum Antragsteller. Die erforderliche Änderung der Sachlage sei somit nicht gegeben. Eine Rechtslagenänderung sei ebenfalls nicht erkennbar.
Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Der alleinige Verweis des Verfahrensbevollmächtigten darauf, in der Verschärfung der allgemeinen Lage in Nigeria liege für den Antragsteller nunmehr eine erhöhte Gefahr einer humanitären Notlage genüge nicht. Es sei eine konkrete Darstellung verschlechterter persönlicher Lebensumstände oder gefahrenerhöhender Umstände notwendig gewesen. Eine allgemeine Neubewertung der allgemeinen Sicherheitslage hinsichtlich der Abschiebungsverbote zu Nigeria liegen nicht vor.
Der Bescheid wurde als Einschreiben am 18. November 2021 zur Post gegeben.
2. Am 25. November 2021 wurde hiergegen Klage erhoben. Für den Kläger ist bean tragt, 12 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. November 2021 aufzuheben, 13 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Bestehen von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Eine Klagebegründung wurde nicht vorgelegt.
3. Für die Beklagte beantragt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 16 die Klage abzuweisen 17 und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
4. Mit Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2022 wurde das Verfahren zu Entschei dung auf die Einzelrichterin übertragen. Das Verfahren wurde für den 16. März 2022 zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Kläger wurde informatorisch gehört. Wegen seines Sachvortrags wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, auch zum Asylerstantrag des Antragstellers, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, da ihr das Verfahren mit Kammerbeschluss vom 27. Januar 2022 zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 15. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgewie sen, da der Kläger bereits ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen hat, und die Behörde zu Recht davon ausging, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 AsylG, § 51 Abs. 1 VwVfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (unter Nr. 1) folgt ihnen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) lediglich auszuführen, dass auch der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, sein Problem sei, dass dieser Kult hinter ihm her sei, um Rache zu nehmen. Er wolle hierzu sagen, es sei nicht korrekt, dass der Bruder des Getöteten ein Voodoo-Priester gewesen sei. Der Mann sei Mitglied eines Geheimkults bzw. er sei sogar der Anführer dieses Geheimkults und der Geheimkult heißt „*“. Die Mitglieder dieses Kults seien nun immer noch hinter ihm her, um Rache zu nehmen. Sie hätten Rache für den Getöteten geschworen. Das sei das Schlimmste, was einem in Nigeria passieren könne, dass ein Kult geschworen hat, jemanden umzubringen. Sie müssten diesen Schwur umsetzen, egal wie lange es dauert. Und sie würden nicht nachlassen den Gesuchten aufzufinden. Diese Leute seien auch nicht so wählerisch in ihren Methoden, sie verwendeten Schusswaffen, Äxte, Messer, manchmal auch Säure, um ihre Opfer umzubringen. Die Familie des Getöteten sei so wütend, weil der Getötete fünf Kinder gehabt habe. Es sei nun niemand mehr da, der sich um die Kinder kümmern könnte. Deswegen sei die Familie immer noch hinter ihm her. Auch die Polizei in Nigeria suche ihn nach wie vor. Die Polizisten würden dafür bezahlt, dass sie den Fall weiterverfolgen und das Verfahren nicht einstellen. Die Familie des Opfers bezahle die Polizei, damit diese den Fall nicht abschließe. Es sei auch so, dass an dem Streit, durch den letztlich das Opfer zu Tode gekommen sei, insgesamt acht Leute beteiligt gewesen seien. Die Polizei habe damals einige festgenommen, andere, wie auch er selbst, hätten weglaufen können. Die Festgenommenen seien bis heute in Polizeigewahrsam. Der Fall könne erst abgeschlossen werden, wenn alle Beteiligten gefasst und verurteilt worden seien.
Es liegt insoweit allerdings keine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vor, die eine Beurteilung zugunsten des Klägers möglich machen könnte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG [Kammer], B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 -, Rn. 32, juris). Ein relevanter Sachvortrag in diesem Sinne liegt hier jedoch nicht vor. Soweit die Erzählung überhaupt glaubhaft ist, wird jedenfalls nichts vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand des früheren Asylverfahrens und auch des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2020, M 12 K 17.47056, war, auch wenn nunmehr ein paar Abweichungen im Sachverhalt vorgetragen wurden (der Bruder des Getöteten war kein Voodoo-Priester, sondern Anführer eines Geheimkultes, an der Tat waren insgesamt acht Personen beteiligt, von denen einige noch immer im Gefängnis sitzen, auch im Rahmen der Beerdigung seines Bruders, die vor einiger Zeit stattgefunden habe, sei der Kläger bei seiner Familie durch Polizei und Kult-Mitglieder gesucht worden). Hierbei handelt es sich jedoch überwiegend nicht um wesentlich Neues, sondern um Steigerungen im Sachvortrag, die als solche bereits unglaubhaft sind. Auch den Zeitungsartikel aus der „IKA Weekly“ hat der Kläger bereits im Erstverfahren vorgelegt. Auch ändert der Vortrag, er sei erst vor kurzem zuhause wieder gesucht worden, nichts daran, dass dem Kläger zumindest eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3 e AsylG zur Verfügung stehen würde. Dem Kläger als im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen jungen Mann ist es nach der Erkenntnislage (vgl. z.B. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 12.4.2019, S. 46 f., S. 50) möglich (§ 3 e Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wo er keine Verfolgung zu befürchten hat (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
2. Auch eine Abänderung der Feststellungen zum Vorliegen von Abschiebungsverbo ten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auch insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (unter Nr. 2) folgt ihnen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Weiter wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2020, M 12 K 17.47056 (den Beteiligten bekannt), unter Rn. 32 ff. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ergeben sich hierzu keine wesentlichen Änderungen.
a) Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage eines Betroffe nen erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen; anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, wie zum Beispiel im Falle einer tödlichen Erkrankung in fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12-31, juris, Rn. 23ff m.w.N.). Im Hinblick auf die Bewertung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK gelten dabei bei der Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Voraussetzungen wie bei der Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - a.a.O. - Rn. 22, 36).
Auch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) für einen Betroffenen aufgrund allgemein für die Bevölkerung bestehender Gefahren, die über diese allgemein bestehenden Gefahren hinausgeht ist, nur im Ausnahmefall im Sinne eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - a.a.O. Rn. 38). Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemein bestehenden Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für die Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Betroffenen daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (zum Ganzen BVerwG, U. v. 31.1.2013 a.a.O. Rn. 38).
b) Für derartige besondere Gefahren aufgrund schlechter humanitärer oder wirtschaft licher Verhältnisse ist auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts ersichtlich. Insbesondere kann im Falle des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass die schlechte wirtschaftliche Situation in Nigeria zu einem Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse führt, die im Ausnahmefall als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert werden könnten.
Es kann hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger als auch nach eigenen Angaben im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger junger Mann, der auch vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu sichern, auch nach Rückkehr dazu in der Lage sein wird. Insbesondere ist zur Überzeugung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass der Kläger, der 12 Jahre zur Schule gegangen ist und in Nigeria als Zimmermann gearbeitet hat, der aber auch in Deutschland arbeitet, auch nach Rückkehr wieder eine Tätigkeit aufnehmen und eine Existenz aufbauen kann. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass auch in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig alleine zu leben und auch mit oder ohne Hilfe Dritter zu überleben, gegeben ist (vgl. hierzu Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a.a.O. S. 40, m.w.N.). Zudem hat der Kläger noch mehrere Familienangehörige in Nigeria. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr in existenzielle Not geraten wird, zumal Rückkehrer bei der freiwilligen Ausreise nach Nigeria auf die finanzielle Unterstützung etwa des REAG/GARP-Programms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit u. a. mit der Bundesregierung zählen können; des Weiteren werden für Nigeria zusätzliche Reintegrationsprogramme angeboten (vgl. die Nachweise im Internetauftritt: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/nigeria; zuletzt abgerufen: 20. April 2022; zum Ganzen vgl. auch OVG NW, U.v. 22.6.2021 - 19 A 4386/19.A - juris Rn. 164 - 165).
c) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen kommt offensichtlich nicht in Betracht. Ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann vorliegen, wenn dem Ausländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist nicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Hierzu ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, der Kläger ist im Wesentlichen gesund und trotz der vorgetragenen Verletzung an der Hand arbeitsfähig.
d) Auch aus der derzeitigen „Corona-Pandemie“ (Virusinfektion mit SARS-CoV-2), der die Bevölkerung weltweit ausgesetzt ist, ergibt sich nichts Anderes.
aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus Gründen gesund heitlicher Gefährdung kommt nicht in Betracht. Der Kläger gehört im Hinblick auf etwa drohende Gesundheitsgefahren keiner Risikogruppe an (wie z.B. Personen mit Lungenerkrankungen, alte Menschen usw.; vgl. hierzu die Informationen des Robert-Koch-Instituts unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html;) und hatte inzwischen auch die Möglichkeit, sich impfen zu lassen.
bb) Es gibt derzeit auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich Wirtschaft und Versorgungslage der Bevölkerung trotz internationaler humanitärer Hilfe und lokaler Hilfsbereitschaft infolge der Pandemie derart verschlechtern, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Nigeria sicherzustellen und somit ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit den Bestimmungen der EMRK in Betracht kommt. Auch hierzu darf zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2020, M 12 K 17.47056, Bezug genommen werden. Aktuell ist auch eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erkennbar. Nach einem Bericht der „GTAI Germany Trade & Invest“ (Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland für Außenwirtschaft und Standortmarketing) wurde das noch von der Wirtschaftskrise von 2014 bis 2016 gebeutelte Nigeria von der Coronakrise empfindlich getroffen. Gepaart mit dem Verfall der Ölpreise im 1. Quartal 2020 ließ die Pandemie Nigeria in die Rezession rutschen, die Pandemie und die fehlenden Einnahmen aus dem Ölsektor haben 2020 ein Loch in den Staatshaushalt gerissen, was die Aufnahme neuer Schulden notwendig machte. Auch 2021 wurden neue Schulden aufgenommen. Das Haushaltsdefizit für 2022 beträgt voraussichtlich 3,4 Prozent des BIP und überschreitet damit erneut leicht die gesetzliche Beschränkung, wonach das jährliche Defizit nicht mehr als 3 Prozent betragen darf. Die Staatsverschuldung wird nach Schätzungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) 2022 auf 36,9 Prozent des BIP ansteigen, mit weiter steigender Tendenz für die nächsten Jahre. Im Haushalt 2022 sollen im Vergleich zum Vorjahr erneut höhere Mittel für Infrastrukturprojekte bereitgestellt werden. Der Staat kann die im 30-Jahres-Infrastrukturplan anvisierten Investitionen von 30 Milliarden US-Dollar (US$) pro Jahr nicht alleine stemmen, weshalb die nigerianische Regierung den Privatsektor stärker einbinden möchte. Investiert wird derzeit unter anderem in den sozialen Wohnungsbau und die Transportinfrastruktur. Hier befinden sich eine Reihe von Projekten bereits in der Umsetzung. Der Bausektor und die Zementindustrie konnten von Investitionen im Jahr 2021 profitieren und um 3 bis 4 Prozent beziehungsweise 6 bis 7 Prozent wachsen. Die Privathaushalte spüren mit hoher Arbeitslosigkeit und hoher Inflationsrate weiterhin die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die zu geringe wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Der private Konsum konnte allerdings entgegen der Erwartungen von Analysten 2021 mit 2,7 Prozent wieder leicht zulegen. Künftig wird sich der Konsum mit Wachstumsraten von 1 bis 2 Prozent weiterhin auf niedrigen Niveau bewegen. Der Einzelhandel kämpft in Nigeria schon seit Längerem mit Herausforderungen. So hat die südafrikanische Shoprite-Kette ihr Engagement 2021 nach 15 Jahren in Nigeria beendet. Der Konsumgütermarkt bleibt aufgrund des Bevölkerungswachstums von durchschnittlich 2,5 Prozent jährlich aber mittel- und langfristig interessant. Nachdem der Außenhandel nach Ausbruch der Pandemie 2020 stark eingebrochen ist, konnte er 2021 wieder zulegen. Während sich die Importe mit einem Zuwachs von 1 Prozent auf etwa gleichbleibendem Niveau bewegten, konnte Nigeria seine Ausfuhren deutlich steigern. Im Jahr 2021 exportierte das Land rund 25 Prozent mehr als im Vorjahr. An das Niveau, das vor der Pandemie erreicht wurde, konnte allerdings noch nicht angeknüpft werden. Der EIU erwartet für die kommenden Jahre eine deutliche Steigerung der Exporte und ab 2022 wieder eine positive Handelsbilanz. (zum Ganzen vgl. GTAI, Nigerias Wirtschaft auf leichtem Erholungskurs, Bericht vom 21. Januar 2022 Nigerias Wirtschaft auf leichtem Erholungskurs | Wirtschaftsausblick | Nigeria (gtai.de)).
Hieraus lässt sich allerdings ersehen, dass auch in Nigeria für die Bevölkerung aus der Pandemie erhebliche Armutsrisiken erwachsen. Dass der Kläger in eine über diese allgemein für die Bevölkerung bestehenden Gefahren hinausgehende Gefahrensituation geraten würde, oder gar in eine Extremgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, lässt sich insgesamt hieraus aber nicht prognostizieren. Insbesondere darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Familie nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Teil auch Landwirtschaft betreibt, die allgemein in Nigeria dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria - Lagebericht - vom 5.12.2020, Stand September 2020, Nr. V.1.1).
3. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.