Verschlechterung der Bildungsperspektiven in der Türkei
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Asylfolgeverfahren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie internationalen Schutz bzw. hilfsweise Abschiebungsverbote. Er berief sich u.a. auf fehlende persönliche Anhörung im Erstverfahren, einen behaupteten Zwang zum Religionsunterricht und auf Nachteile durch Abbruch der in Deutschland begonnenen Schulausbildung. Das Gericht verneinte Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG, weil keine nachträgliche entscheidungserhebliche Sachlagenänderung oder neue Beweismittel vorlägen. Eine Verschlechterung von Bildungsperspektiven gegenüber Deutschland sei nicht zielstaatsbezogen asylrelevant; internationale Schutznormen vermittelten kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sowie Feststellung von Abschiebungsverboten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Asylfolgeverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylG ist nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (geänderte Sach-/Rechtslage, neue Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe) vorliegen.
Bei minderjährigen Asylsuchenden wird rechtliches Gehör im Erstverfahren durch die gesetzlichen Vertreter nach § 12 AsylG wahrgenommen; deren prozessuales Versäumnis ist dem Minderjährigen zuzurechnen.
Eine Verschlechterung der Bildungs- und Ausbildungsperspektiven im Herkunftsstaat im Vergleich zum Aufnahmestaat begründet für sich genommen keine asylrechtlich relevante Verfolgung oder Gefährdung elementarer Schutzgüter.
Der Abbruch einer im Bundesgebiet begonnenen Schul- oder Ausbildung infolge Abschiebung ist grundsätzlich inlandsbezogen und begründet keinen Anspruch auf internationalen Schutz gegen den Zielstaat der Abschiebung.
Internationale Schutzgewährleistung vermittelt kein Recht, eine Ausbildung im gewünschten Aufenthaltsstaat fortzusetzen; der Betroffene ist grundsätzlich auf die Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu verweisen.
Leitsatz
Eine Verschlechterung der Bildungsperspektiven in der Türkei im Vergleich zu Deutschland ist nicht asylerheblich, da hierin keine gezielte Gefährdung elementarer Schutzgüter liegt. Internationalen Schutznormen gewährleisten kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. (Rn. 23 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Wege des Asylfolgeverfahrens internationalen Schutz und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der am ... 2004 in der Türkei geborene und aufgewachsene Kläger ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylerstverfahren (VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563 - Rn. 1 ff.) türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste u.a. mit seinen Eltern nach eigenen Angaben am ... Juni 2018 aus der Türkei über den Luftweg aus und am selben Tag mit Visa für einen Kurzaufenthalt nach Deutschland ein, wo sie am 7. August 2018 Asyl beantragten. Die vom Vater und der Mutter des Klägers vorgetragenen Asylgründe sollten auch für ihre Söhne, u.a. den Kläger, gelten.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 12. September 2018 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte nicht vorlägen, weil die Kläger eine Verfolgung im Herkunftsstaat nicht hätten glaubhaft machen können. Die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Den Klägern sei es möglich gewesen vor der Ausreise der Türkei den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Es sei nicht ersichtlich, warum ihnen dies bei der Rückkehr in die Türkei bzw. Westtürkei nicht gelingen solle. Auch die Konfessionszugehörigkeit zu den Aleviten vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, auf eine Gruppenverfolgung diesbezüglich könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Reisepässe der Kläger seien erst kurz vor der Ausreise ausgestellt worden. Die Visa der Kläger seien von einer offiziellen Stelle, nämlich der Botschaft in Ankara ausgestellt worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei ihrer Ausreise vom Flughafen ... von den türkischen Behörden kontrolliert worden seien. Daher könne davon ausgegangen werden, dass gegen die Kläger in der Türkei keinerlei Untersuchungen, Fahndungen oder sogar Haftbefehle vorlägen, da ansonsten eine Ausreise aus der Türkei nicht möglich gewesen wäre, bzw. die Visa für die Kläger nicht genehmigt oder ausgestellt worden wären. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Auch Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Schutzwürdige Belange seien nicht vorgetragen worden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab (VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563 - Rn. 20 ff.), die Kläger hätten weder als Kurden noch als Aleviten eine (Gruppen-)Verfolgung erlitten oder zu befürchten, seien unverfolgt offiziell ausgereist und hätten sich hinsichtlich einer angeblichen Verfolgung in erhebliche Widersprüche verwickelt. Die Neu-Ausstellung der Reisepässe für die gesamte Familie zeitlich vor dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis sowie die Beantragung der Visa spreche für eine von langer Hand geplante Ausreise der Kläger und gegen die Ausreise aufgrund eines aktuellen flüchtlingsschutzrelevanten Ereignisses, so dass an dessen Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Erst recht spreche die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der erwachsene, gesunde und erwerbsfähige Vater des Klägers und seine Familie würden im Fall ihrer Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Die Grundversorgung und die medizinische Versorgung seien nach Überzeugung des Gerichts für Rückkehrer in der Türkei jedenfalls im Umfang des absoluten Existenzminimums gesichert (in std. Rspr. VG Augsburg, U.v. 9.10.2018 - Au 6 K 17.33922 - juris Rn. 89 ff.). Der Vater des Klägers sei vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Es sei nicht erkennbar, dass dies nach einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein sollte.
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 24 ZB 21.30301).
Am 24. Februar 2022 ließ der Kläger durch die Klägerbevollmächtigte einen Asylfolgeantrag mit der Begründung gleichen Datums stellen, der Kläger sei im Asylerstverfahren nicht angehört worden und habe keine Gelegenheit gehabt, seine Beweggründe darzulegen. Er gehe seit über drei Jahren in Deutschland zur Schule und befinde sich in der Abschlussklasse, was eine Änderung der persönlichen Situation bedeute, da er die weiterführende Schule faktisch vollständig hier besuche. In der Türkei sei er als Alevit am staatlich verordneten sunnitischen Religionsunterricht teilzunehmen gezwungen gewesen; bei einer Rückkehr in die Türkei müsste der Kläger seine Schulbildung abbrechen, ohne den erstrebten Schulabschluss erhalten zu haben mit der Gefahr, die Schule gar nicht bzw. nicht in gleicher Weise in der Türkei abschließen zu können, da die Schulsysteme unterschiedlich seien. Ihm drohe dann ein erneuter Abbruch seiner Bildung unter Verwässerung einer weiterführenden akademischen Bildung, gar einer deutschen Berufsausbildung, dies würde seine weitere Bildungs- und Berufsperspektive erheblich beeinträchtigen. Das Begründungsschreiben des Klägers wurde von beiden Elternteilen als seinen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) und auf Abänderung des Bescheides vom 12. September 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 2).
Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass der Kläger keine Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten aufgezeigt habe. Die Eltern des Klägers seien als seine gesetzlichen Vertreter angehört worden und hätten geltend gemacht, ihre Gründe würden auch für den Kläger gelten; eine persönliche Anhörung des Klägers sei daher nicht geboten gewesen. Der Vortrag hinsichtlich eines Zwangs zur Teilnahme am Koranunterricht in der Türkei sei zeitlich vor der Ausreise einzuordnen und daher keine Änderung der Sach- und Rechtslage, sondern Wiederholung des Vortrags aus dem Asylerstverfahren. Eine etwaige Beeinträchtigung der schulischen Perspektiven des Klägers sei ebenfalls keine Veränderung der Sachlage in Bezug auf Asyl oder internationalen Schutz; eine konkrete Verfolgungshandlung oder Gefährdung sei nicht ersichtlich. Sein Wunsch, eine Ausbildung in Deutschland zu beginnen, sei Sache der Ausländerbehörde und nicht der Beklagten. Ein Widerruf des Bescheides im Ermessensweg komme nicht in Betracht, denn eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohe dem Kläger nicht. Er sei im Vergleich zur übrigen Bevölkerung in der Türkei nicht besonders verletzlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Rückkehr seien zwar schwierig, aber keine Existenzbedrohung, denn es gebe Sozialleistungen für Bedürftige und die Eltern hätten vor ihrer Ausreise eine Existenzsicherung ermöglicht. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter vollziehbar.
Gegen den am 24. März 2022 an die Bevollmächtigte als Einschreiben zur Post gegebenen Bescheid ließ der Kläger am 4. April 2022 Klage erheben und beantragen,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. März 2022 zu verpflichten, das Asylfolgeverfahren des Klägers durchzuführen,
2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. März 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und internationalen Schutz zu gewähren, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,
3. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. März 2022 zu verpflichten, den Bescheid vom 12. September 2018 abzuändern und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,
Weiter wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Asylfolgeantrag wurde ausgeführt, die Beklagte habe es versäumt, eine einzelfallbezogene Begründung zu geben. Den Eltern des Klägers mit 48 und 50 Jahren ohne Berufsausbildung und ohne Ersparnisse sei eine Existenzsicherung in der Türkei nicht mehr möglich. Es sei offen, ob die Eltern des Klägers in der Sozialversicherung oder Arbeitslosenunterstützung oder sonst anspruchsberechtigt sein sollten. Die Sozialhilfe in der Türkei sei mit jener in Deutschland nicht ansatzweise vergleichbar. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus der Erfolgsaussicht der Klage und den persönlichen Härtegründen für den Kläger, der einen Anspruch auf Beendigung seiner Schulausbildung habe.
Die Beklagte hat am 6. April 2022 ihre Verfahrensakte vorgelegt und beantragt
die Klageabweisung.
Mit Beschluss vom 6. April 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit in der Hauptsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Beschluss vom 14. April 2022 hat der Einzelrichter den Antrag auf einstweiligen Schutz vor dem Vollzug der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung und auf Prozesskostenhilfe für das Antrags- und für das Klageverfahren abgelehnt (VG Augsburg, B.v. 14.4.2022 - Au 6 S 22.30384).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen und die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens Beteiligter verhandelt und entschieden werden konnte, da sie zuvor darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12. September 2018 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Eine nachträgliche - nach Abschluss des früheren Asylverfahrens - zu Gunsten des Betroffenen eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor.
aa) Soweit der Kläger im Asylerstverfahren nicht gehört worden sein will, haben seine Eltern als gesetzliche Vertreter nach § 12 AsylG rechtliches Gehör für ihn wahrgenommen. Er war in jenem Zeitpunkt nicht handlungsfähig nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 AsylG. Versäumnisse seiner Eltern sind dem Kläger zuzurechnen, nicht der Beklagten. Es ist im Übrigen auch nicht dargelegt, was der Kläger über das Vorbringen seiner Eltern hinaus hätte vortragen wollen und können.
bb) Soweit der Kläger im Asylfolgeverfahren auf Zwang zur Teilnahme am Koranunterricht in der Türkei verwies, bezieht sich dies zeitlich und sachlich auf den im Asylerstverfahren behandelten Vortrag und stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Zudem ist beim mittlerweile volljährigen Kläger nicht konkret wahrscheinlich, dass er in der Türkei noch der Schulpflicht unterläge, nochmals eine Schule besuchen müsste und dort auch zum Koranunterricht gezwungen würde.
cc) Die wirtschaftliche Situation in der Türkei mag sich gegenüber der Situation im Asylerstverfahren verschlechtert haben. Dennoch bestehen die von der Beklagten genannten sozialen Sicherungen in der Türkei fort und werden auch Hilfen bei einer freiwilligen Rückkehr geleistet. Auf die Ausführungen in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2022 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Schließlich ist der Kläger heute volljährig, so dass ihm die Aufnahme einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist. Dies gilt auch in der Türkei.
dd) Eine Verschlechterung seiner Bildungsperspektiven in der Türkei im Vergleich zu Deutschland ist nicht asylerheblich, da keine gezielte Verfolgung oder Gefährdung elementarer Schutzgüter des Klägers ersichtlich ist.
Vielmehr ist er mit seinen Eltern seit bestandskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig - nach Eintritt seiner Volljährigkeit auch allein ohne seine Eltern und Geschwister. Dass er überhaupt noch in Deutschland zur Schule gehen kann, verdient daher keinen Vertrauensschutz. Ein Schulabbruch durch eine Abschiebung findet in Deutschland statt und ist inlands- und nicht zielstaatsbezogen; einen Anspruch auf Fortführung einer hier begonnenen Ausbildung kann er gegenüber der Beklagten nicht geltend machen. Die Bildungsverhältnisse in der Türkei mögen anders sein als in Deutschland; die internationalen Schutznormen gewährleisten aber kein Recht auf Bildung im gewünschten Aufenthaltsstaat. Der Kläger ist wie seine Landsleute auf die Bildungsmöglichkeiten in seiner Heimat zu verweisen. Ausweislich der durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 - 10 C 21.2544, 10 CE 21.2735 und 10 C 21.2736) gewonnenen und den Verfahrensbeteiligten bekannten Erkenntnisse hat der Kläger überdies laut seines Zeugnisses vom 28. Juli 2021 die Mittelschule mit dem Absolvieren der Jahrgangsstufe 9 erfolgreich im Sinne von § 19 MSO abgeschlossen. Er hat lediglich die zusätzliche Prüfung für die besondere Leistungsfeststellung in der Jahrgangsstufe 9 für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nach § 23 MSO nicht bestanden und einen Antrag auf „Schulverlängerung“ gestellt, der noch am selben Tag, einen Tag vor dem letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien, genehmigt worden sei. Dem Vorbringen der Klägerseite ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass der Kläger noch eine Abschlussklasse besucht. Vielmehr besucht er derzeit bereits die 10. Klasse einer weiterführenden Schule, wie er in der mündlichen Verhandlung angab, ohne dass aktuell ein Schulabschluss erreichbar wäre.
ee) Soweit der Kläger darauf verwies, er sei nun volljährig und in zwei Jahren in der Türkei wehrpflichtig, wo ihm während des Einsatzes etwas zustoßen könnte, ist dies zum jetzt entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als künftiges Ereignis irrelevant. Würde er jetzt in die Türkei abgeschoben, wäre er auch dort noch nicht wehrpflichtig.
b) Ein neues Beweismittel, das eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), ist nicht aufgezeigt oder sonst ersichtlich.
c) Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind weder geltend gemacht noch sonst gegeben.
2. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls weder gegeben noch sonst ersichtlich. Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzt:
Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG liegen aus den soeben dargelegten Gründen nicht vor.
Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessensweg nach § 51 Abs. 5 durch Widerruf des im Asylerstverfahren erlassenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind ebenso wenig glaubhaft gemacht. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums der Beklagte auf Null wegen einer dem Ausländer durch die Abschiebung drohenden extremen individuellen Gefahrensituation mit der Folge der Verpflichtung zu einem Wiederaufgreifen (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2021 - 2 BvR 1400/20 - NVwZ-RR 2021, 548 ff. Rn. 35). ist auch mit Blick auf die zu schützenden Grundrechte des Antragstellers nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG weder glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich.
3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).