Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO, weshalb der Kläger die Kosten trägt. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1) auf EUR 15.000 festgesetzt.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert auf EUR 15.000 festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme richtet sich die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts zur Gebührenermittlung obliegt dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG.
Bei Gebühren- und Streitwertfragen ist auf den einschlägigen Streitwertkatalog (z. B. Nr. 54.1) abzustellen.
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1). Au 5 K 21.1149