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VG·Au 5 K 21.1149·07.06.2021

Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm die Klage mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die Kostenfolge bestimmt sich nach § 155 Abs. 2 VwGO, weshalb der Kläger die Kosten trägt. Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1) auf EUR 15.000 festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kläger trägt die Kosten; Streitwert auf EUR 15.000 festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Klage führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 VwGO.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme richtet sich die Kostenverteilung nach § 155 Abs. 2 VwGO.

3

Die Festsetzung des Streitwerts zur Gebührenermittlung obliegt dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG.

4

Bei Gebühren- und Streitwertfragen ist auf den einschlägigen Streitwertkatalog (z. B. Nr. 54.1) abzustellen.

Relevante Normen
§ VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2§ GKG § 52 Abs. 1§ 92 Abs. 3 VwGO§ 155 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1)

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 02.06.2021 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog (Nr. 54.1). Au 5 K 21.1149