einstweilige Anordnung – kein Anspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt einstweiligen Rechtsschutz zur Zuweisung einer Sozialwohnung bzw. eines Wohnvorschlags und legt einen Wohnberechtigungsschein vor. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil das Bayerische Wohnungsbindungsrecht keine unmittelbare hoheitliche Zuweisung durch die Gemeinde vorsieht. Soweit eine Registrierung begehrt wäre, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, da kein vorheriger Antrag gestellt wurde. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Eilantrag auf Zuweisung einer Sozialwohnung mangels Anspruchs und fehlendem Rechtsschutzinteresse abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht besteht kein Anspruch auf unmittelbare hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Gemeinde.
Im Eilverfahren nach § 123 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen; fehlt der Anspruch, ist der Antrag abzuweisen.
Ein Anspruch auf Registrierung oder Vormerkung für geförderten Wohnraum kann im einstweiligen Rechtsschutz nur geltend gemacht werden, wenn ein vorheriger Antrag bzw. eine Entscheidung der Behörde vorliegt; ohne vorherige Antragstellung fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnehmen würde, ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch im summarischen Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden können.
Leitsatz
Nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht findet eine unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch die Gemeinde nicht statt, so dass auch kein solcher Anspruch besteht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Es fehlt am Rechtsschutzinteresse für einen Anspruch auf Registrierung für eine geförderte Sozialwohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn der Antragsteller bisher keinen Antrag bei der Gemeinde gestellt hat. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer Wohnung bzw. die Unterbreitung eines Wohnvorschlags.
Der im Gemeindegebiet des Antragsgegners lebende Antragsteller ist derzeit in einem Wohncontainer/Notunterkunft untergebracht.
Mit am 18. November 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schreiben begehrt der Antragsteller sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuweisung einer (Sozial-)Wohnung. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in einer Notlage befinde, weil sich seine derzeitige Wohnsituation in einem „Container“ als menschenunwürdig erweise. Seine Wohnsitzgemeinde habe kürzlich vier große Wohnhäuser fertiggestellt. Dem Antrag legte der Antragsteller einen „Allgemeinen Wohnberechtigungsschein für geförderten Mietwohnraum“ nach Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) bei.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 (Az. 4 AE 24.1957) wurde der Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Der Antragsgegner trat dem Eilantrag unter dem 16. Januar 2025 entgegen. Für ihn ist beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Sozialwohnung oder auch auf Unterbreitung eines Wohnungsvorschlags habe. Auch habe der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Vormerkung oder Registrierung gestellt. Jedenfalls könne dies den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen oder Schreiben nicht entnommen werden.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung dringend notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gewalt zu verhindern (Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 23). Hierfür muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Es sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass mit der begehrten Anordnung die Hauptsache vorweggenommen würde, besteht nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anordnungsanspruch auf Zuweisung einer Sozialwohnung.
Ein Anspruch auf unmittelbare Zuteilung einer Sozialwohnung durch den Antragsgegner ist nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsrecht schlechthin nicht möglich. Es findet keine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch den Antragsgegner statt (vgl. nur BayVGH, B.v. 14.12.2023 – 12 CE 23.2261 – Rn. 2, n.v.; B.v. 15.12.2011 – 12 ZB 11.449 – juris; VG Augsburg, B.v. 23.11.2023 – Au 4 E 23.1867 – Rn. 12, n.v.; B.v. 29.9.2020 – Au 5 E 20.1679 – juris Rn. 34; VG München, U.v. 8.8.2019 – M 12 K 19.2130 – juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 2.8.2021 – M 12 E 21.2974 – juris Rn. 29). Entsprechend kann der Antragsteller solch einen Anspruch auch nicht glaubhaft machen. 13 Soweit der Antrag dahin ausgelegt werden sollte, dass der Antragsteller die Registrierung für eine geförderte Sozialwohnung begehrt, ist der Antrag unzulässig, da es am Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 34). Einen entsprechenden Antrag auf Registrierung für eine Sozialwohnung hat er nicht gestellt. Folgerichtig wurde über einen solchen Antrag auch noch nicht entschieden. Der Antragsgegner erhebt rechtliche Einwände allein gegen die direkte, hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung an den Antragsteller. Einen Anspruch desselben auf Registrierung für eine Sozialwohnung verneint er dagegen nicht generell, sondern verweist nur auf die bisher fehlende Antragstellung.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 188 Satz 2 VwGO (BayVGH, B.v. 19.8.2013 – 12 C 13.1519 – juris Rn. 13).