Ausschluss vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofortigen Ausschluss ihrer Kinder aus einer Kindertageseinrichtung. Das Gericht hielt den Ausschluss nach § 7 der Kindertageseinrichtungssatzung für rechtmäßig, weil die Mutter die Kinder trotz der Quarantäne des Vaters brachte und gegenüber dem Träger falsche Angaben machte. Der Sofortvollzug wurde wegen des überwiegenden Schutzinteresses anderer Kinder und des Personals angeordnet.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den sofortigen Kita-Ausschluss als unbegründet abgewiesen; Sofortvollzug gerechtfertigt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiederholtes und bewusstes Missachten einer Quarantänepflicht durch Sorgeberechtigte, das eine konkrete Gefährdung Dritter herbeiführt, kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, die den sofortigen Ausschluss eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung rechtfertigt.
Das Verhalten eines Sorgeberechtigten kann der anderen sorgeberechtigten Person zugerechnet werden, soweit aus dem gemeinsamen Verantwortungsbereich hervorgeht, dass die Familie als Einheit Schutzpflichten verletzt hat.
Ein Betreuungsvertrag, der ausdrücklich auf öffentlich-rechtliche Satzungen und Gebührensatzungen verweist, ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren und schließt die Anwendung satzungsrechtlicher Ausschlussbefugnisse nicht aus.
Die Anhörungspflicht vor einer satzungsbasierten Maßnahme ist gewahrt, wenn den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; ein formeller Anhörungsmangel kann durch nachträgliche Anhörung im Verwaltungsverfahren geheilt werden.
Der Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse am Schutz Dritter (z. B. Gesundheitsschutz von Kindern und Personal) das Interesse an der aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Maßnahme geeignet und erforderlich ist.
Leitsatz
Es stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, wenn eine Mutter ihre Kinder trotz des wegen der Covid-19-Infektion des Vaters bestehenden Quarantänegebots in die Kindertageseinrichtung gebracht und damit das Personal und die anderen Kinder der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus ausgesetzt hat. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2021 rechtmäßig, sodass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Ausschlusses der Antragsteller vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung der Antragsgegnerin das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.
Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist § 7 Abs. 1 Buchst. f Kindertageseinrichtungssatzung i.V.m. § 7 Abs. 1 des jeweiligen Betreuungsvertrags. Nach der genannten Satzungsbestimmung kann ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen. Solche schwerwiegenden Gründe im Verhalten der Eltern der Antragsteller liegen vor, wobei sich der Vater das Verhalten der Mutter zurechnen lassen muss.
Es stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass die Mutter die Antragsteller am 6., 7. und 8. Dezember 2021 trotz des wegen der Covid-19-Infektion des Vaters bestehenden Quarantänegebots in die Kindertageseinrichtung gebracht und damit das Personal und die anderen Kinder der Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus ausgesetzt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mutter der Antragsteller am 6. Dezember 2021 die Frage des ersten Bürgermeisters nach einem Coronafall in der Familie wahrheitswidrig verneint hat. Damit wurde das Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und dem Personal der Kindertageseinrichtung nachhaltig gestört. Zudem haben die Sorgeberechtigten der Antragsteller dadurch gegen das Quarantänegebot verstoßen, dass die gesamte Familie am 12. Dezember 2021 beim Schlittenfahren gewesen ist.
Die Anwendbarkeit des § 7 Kindertageseinrichtungssatzung und damit die Möglichkeit eines sofortigen Ausschlusses wird durch den jeweiligen Betreuungsvertrag nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 des jeweiligen Betreuungsvertrags, der auf die ergänzenden rechtlichen Bestimmungen und damit auf die Kindertageseinrichtungssatzung der Antragsgegnerin verweist. § 3 des Betreuungsvertrags ist demnach keine abschließende Regelung der Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Insbesondere soll bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen nicht nur eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und mit einer vorherigen schriftlichen Mahnung möglich sein, sondern auch eine fristlose Beendigung. Mit seiner Bezugnahme auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen zeigt § 7 Abs. 1 des jeweiligen Betreuungsvertrags, dass es sich nicht um privatrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Verträge handelt. Dies wird durch § 4 Abs. 2 des jeweiligen Betreuungsvertrags bestätigt, wonach die Eltern nicht ein privatrechtliches Entgelt, sondern einen Elternbeitrag gemäß der jeweils gültigen Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung der Antragsgegnerin zu leisten haben.
Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht nach § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungssatzung liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat bereits mit dem an die Sorgeberechtigten gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 2021 die sofortige außerordentliche Kündigung der bestehenden Betreuungsverträge unter Berufung auf § 7 Abs. 1 Buchst. f Kindertageseinrichtungssatzung erklärt. Dabei handelte es sich der Sache nach um einen auf § 7 Abs. 1 Buchst. f Kindertageseinrichtungssatzung gestützten Ausschluss vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung. Hierzu haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 21. Dezember 2021 Stellung genommen und geltend gemacht, die Antragsgegnerin könne sich nicht auf § 7 Abs. 1 Buchst. f Kindertageseinrichtungssatzung berufen, weil ausschlaggebend die Betreuungsverträge seien. Damit wurde dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungssatzung Genüge getan. Abgesehen davon wäre ein Anhörungsmangel inzwischen geheilt, weil die Anhörung im Klage- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachgeholt wurde (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).
Aufgrund des wiederholten pflichtwidrigen Verhaltens der Sorgeberechtigten und ihrer erkennbar gewordenen Uneinsichtigkeit bzw. Unwilligkeit zur Einhaltung der zum Schutz vor dem Coronavirus erlassenen Vorschriften, ist der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete Sofortvollzug zum Schutz der anderen Kinder und des Kita-Personals gerechtfertigt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO).