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VG·Au 2 M 23.1250·06.10.2023

Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich für Gerichtskostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner rügte den Kostenansatz von 433,50 EUR. Streitpunkt war, welcher Gesetzesstand des GKG für die Gebührenberechnung anzuwenden ist. Das VG hielt fest, dass bei vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Klagen die bis 30.6.2004 geltende Fassung des GKG einschließlich der letzten Änderung maßgeblich ist und der Kostenansatz nach den einschlägigen Gebührentatbeständen zutreffend berechnet wurde. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz von 433,50 EUR zurückgewiesen; Kostenansatz als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für die Bemessung gerichtlicher Kosten anzuwendende Gesetzesstand richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Streitigkeit anhängig geworden ist; ist die Klage vor dem 1.7.2004 erhoben, gilt die bis 30.6.2004 geltende Fassung des GKG einschließlich ihrer letzten vor diesem Datum erfolgten Änderung (§ 72 Nr. 1 GKG).

2

Bei der Kostenberechnung nach dem anwendbaren GKG sind die in den Anlagen enthaltenen Gebührentatbestände und Gebührensätze maßgeblich; die konkrete Gebühr ergibt sich aus der Zuordnung der einschlägigen Gebührennummern zum Streitwert und der anschließenden Multiplikation mit dem Gebührensatz.

3

Im Erinnerungssverfahren nach § 66 GKG sind vorrangig Einwendungen gegen den konkreten Kostenansatz prüfungsrelevant; bloße Angriffe auf die vorangegangene Festsetzung des Streitwerts sind nur insoweit entscheidungserheblich, als sich hieraus unmittelbare Auswirkungen auf den angegriffenen Kostenansatz ergeben.

4

Die Erinnerung nach § 66 GKG ist gebührenfrei; Kosten des Erinnerungsverfahrens werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 66 Abs. 1 S. 1, § 72 Nr. 1 Hs. 1§ Gerichtskostengesetz (GKG)§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG§ 11 Abs. 1 GKG§ 84 VwGO

Leitsatz

Wurde eine Klage im März 2003 erhoben, bestimmt sich die Höhe der geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung des GKG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Erinnerung des Antragstellers als Kostenschuldner (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz [GKG]) ist nicht begründet. Der Kostenansatz vom 28. Juli 2023 in Höhe von 433,50 EUR ist rechtmäßig erfolgt.

2

Da die Klage im Verfahren Au 2 K 21.1814 (ursprünglich Au 2 K 03.349) am 11. März 2003 erhoben wurde, bestimmt sich die Höhe der vom Kläger geschuldeten Gerichtskosten nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des GKG. Dies ergibt sich aus § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG, wonach das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, weiter anzuwenden sind. Da § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG auf die letzte Änderung des (vor dem 1.7.2004 geltenden) GKG verweist und diese somit einschließt, ist maßgeblich insoweit nicht das GKG in der (ursprünglichen) Fassung der Neubekanntmachung vom 15. Dezember 1975, sondern dessen Fassung vor dem 1. Juli 2004 unter Berücksichtigung der seither erfolgten Gesetzesänderungen.

3

Nach Anlage 1 (zum damaligen § 11 Abs. 1 GKG) – in der insoweit unverändert gebliebenen Fassung von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994; BGBl. I S. 1325) – sind vorliegend folgende Gebührentatbestände einschlägig:

4

Nr. 2110 Verfahren im Allgemeinen Gebührensatz 1,0

5

Nr. 2113 Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) Gebührensatz 1,0

6

Nr. 2114 Endurteil, da die Gebühr Nr. 2113 entstanden war Gebührensatz 1,5

7

Nach Anlage 2 (zu § 11 Abs. 2 GKG) – in der Fassung von Art. 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 und Anlage 1 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27. April 2001 (KostREuroUG; BGBl. I S. 751) – beträgt die (1-fache) Gebühr bei dem hier festgesetzten Streitwert von 5.000,00 EUR 121,00 EUR.

8

Hieraus ergeben sich Gerichtsgebühren in Höhe von 423,50 EUR (3,5 x 121,00 EUR). Gegen den zusätzlichen Ansatz von Schreibauslagen in Höhe von 10,00 EUR erhebt der Antragsteller keine Einwendungen; Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich.

9

Die Ausführungen des Antragstellers betreffend die Höhe des mit Beschluss vom 12. Januar 2023 festgesetzten Streitwerts sind im vorliegenden Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) nicht von Relevanz. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller – allein – einen auf eine i.S.d. § 13 Abs. 2 GKG (in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung) bezifferte Geldleistung bezogenen Klageantrag gestellt hätte (vgl. zur Maßgeblichkeit des Klageantrags für die Streitwertfestsetzung vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 C 22.2085 – juris Rn. 12 m.w.N.).

10

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).