Asylrecht Herkunftsland Afghanistan, Zweitantrag wegen erfolglosem Asylverfahren in Österreich, kein rechtskräftiger Abschluss des dortigen Asylverfahrens vor Stellung des weiteren Asylantrags in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Ablehnung seines weiteren Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a AsylG an. Das Gericht stellte fest, dass das Bundesamt nicht hinreichend dargelegt hat, dass das Asylverfahren in Österreich vor Stellung des deutschen Antrags bereits erfolglos und unanfechtbar abgeschlossen war. Mangels Nachweis war die Einstufung als Zweitantrag rechtswidrig. Der Bescheid vom 2.4.2025 wurde aufgehoben; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung als Zweitantrag erfolgreich; Bescheid vom 2.4.2025 aufgehoben, Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegt nur vor, wenn der Antrag in der Bundesrepublik nach dem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland.
Ein Asylverfahren in einem Drittstaat ist erst dann "erfolglos abgeschlossen", wenn der ablehnende Bescheid unanfechtbar geworden oder das Verfahren endgültig ohne Möglichkeit der Wiedereinsetzung/Wiederaufnahme eingestellt ist.
Das Bundesamt hat die Darlegungs‑ und Beweislast dafür, dass das ausländische Asylverfahren vor Stellung des deutschen Antrags rechtskräftig/erfolglos abgeschlossen war; bestehen Zweifel an diesem Zeitpunkt, gehen diese zulasten der Behörde.
Soweit weitere Entscheidungen (z. B. Ablehnung von Abschiebungsverboten) auf der Unzulässigkeitsentscheidung als Zweitantrag beruhen, sind diese mit der Rechtswidrigkeit der Hauptentscheidung mitbetroffen.
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. April 2025 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. April 2025, mit dem sein (weiterer) Asylantrag als Zweitantrag gem. § 71a AsylG gewertet und gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Hilfsweise begehrt er die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Nach eigenen Angaben ist der Kläger afghanischer Staatsangehöriger. Am 31. August 2022 reiste er von Österreich erstmals in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 8. November 2022 einen Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid des Bundesamtes vom 21. November 2022 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung des Klägers nach Österreich wurde angeordnet und am 8. März 2023 vollzogen. Am 10. Mai 2024 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. Mai 2024 einen weiteren Asylantrag. Dieser Asylantrag wurde wiederum unanfechtbar durch Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2024 als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG abgelehnt. Die Abschiebung des Klägers nach Österreich wurde erneut angeordnet. Ein Überstellungsversuch am 4. November 2024 scheiterte. Aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist wurde der Bescheid vom 1. Juli 2024 am 2. Januar 2025 aufgehoben.
Mit Bescheid vom 2. April 2025, zugestellt gem. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG am 9. April 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag (gemeint: weiterer Asylantrag vom 16.5.2024) als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor (2.). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (3.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Verfahren sei als Zweitantrag gem. § 71a AsylG zu behandeln gewesen. Auf Ersuchen des Bundesamts habe das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10. März 2025 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich erfolglos abgeschlossen worden sei. Dort habe der Kläger am 24. August 2022 einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei am 4. Juni 2024 erstinstanzlich abgelehnt und die Außerlandesbringung sei angeordnet worden. Mit Bescheid vom 24. April 2024 sei der Antrag auf internationalen Schutz in Österreich abgelehnt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a AsylG lägen nicht vor. Der Kläger habe seine im Rahmen des deutschen Asylverfahrens eingebrachten Gründe bereits vor seiner Anhörung in Österreich erbracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids vom 2. April 2025 Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Der Kläger ließ am 15. April 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Er beantragt,
den Bescheid vom 2. April 2025 aufzuheben;
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen.
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
Mit Beschluss vom 29. April 2025 (Au 2 S 25.31441) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Mit Beschluss vom 30. April 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Am 2. Juni 2025 fand die mündliche Verhandlung statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Bundesamt vorgelegten Akten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist bereits im Hauptantrag zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb einer Woche nach Bescheidzustellung erhoben worden (§ 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG), und begründet. Die Beklagte hätte den weiteren Asylantrag des Klägers nicht als Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG behandeln und demzufolge nicht in Nr. 1 des Bescheids vom 2. April 2025 gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen dürfen (1.). Dieser Bescheid ist (insgesamt, dazu 2.) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Aus § 71a Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass ein Zweitantrag vorliegt, wenn in der Bun-desrepublik ein Asylantrag nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellt wird. Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen (vgl. VG Regensburg, B.v. 21.1.2025 – RO 13 S 25.30065 – juris Rn. 18; VG Augsburg, B.v. 13.11.2024 – Au 9 S 24.31130 – juris Rn. 32, B.v. 9.7.2018 – Au 4 S 18.31170 – juris Rn. 10, jeweils m.w.N.; vgl. nunmehr auch EuGH, U.v. 19.12.2024 – C-123/23 u.a. – Rn. 77).
Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 29 ff.; VG Regensburg, U.v. 1.4.2025 – RO 11 K 25.30791 – juris Rn. 18).
Vorliegend stützt sich die Beklagte auf ein in Österreich erfolglos durchgeführtes Asylverfahren des Klägers. Von den österreichischen Behörden seien ihr Unterlagen übermittelt worden, wonach der dort gestellte Asylantrag des Klägers abgelehnt worden sei (vgl. Darstellung im streitgegenständlichen Bescheid S. 2; zu diesen Unterlagen Bundesamtsakte Bl. 174 ff.). Jedoch lässt die vom – insoweit darlegungspflichten – Bundesamt durchgeführte Sachaufklärung nicht erkennen, dass – worauf es aber nach den vorstehenden Grundsätzen ankommt – der weitere Asylantrag des Klägers vom 16. Mai 2024 erst nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens in Österreich gestellt worden ist. „Erfolglos abgeschlossen“ i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG war das Asylverfahren des Klägers nicht schon mit Erlass des Bescheids des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24. April 2024, sondern erst mit dessen Unanfechtbarkeit. Dass diese Unanfechtbarkeit schon vor Stellung des weiteren Asylantrags vorlag, lässt sich weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch den übermittelten Bundesamtsakten entnehmen. Der ablehnende Bescheid vom 24. April 2024 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innerhalb von vier Wochen nach Bescheidzustellung eine „Beschwerde“ statthaft ist. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar einen solchen Rechtsbehelf nicht eingelegt. Schon vom Bescheiddatum gerechnet wäre aber die Beschwerdefrist erst am 22. Mai 2024 und damit nach Stellung des hier in Rede stehenden Asylantrags vom 16. Mai 2024 abgelaufen. Der Antwort der österreichischen Behörden vom 10. März 2025 an das Bundesamt lässt sich eine rechts- bzw. bestandskräftige Ablehnung des Asylantrags in Österreich sogar erst am 4. Juni 2024 entnehmen (vgl. Bundesamtsakte Bl. 286). Im Übrigen gehen Zweifel betreffend den Zeitpunkt des erfolglosen Abschlusses des Asylverfahrens in dem anderen Staat (hier: Österreich) zu Lasten der Beklagten, da es Sache des Bundesamts ist, gesicherte (ggfs. weitere) Erkenntnisse über den Stand (bzw. hier: Abschluss) des Verfahrens in dem anderen Staat zu gewinnen, insbesondere über einen sog. Info-Request (vgl. Art. 34 Dublin III-VO; hierzu etwa VG Augsburg, B.v. 13.11.2024 – Au 9 S 24.31130 – juris Rn. 32 m.w.N.). Weitere Erkenntnisse zum Asylverfahren des Klägers in Österreich hat das Bundesamt jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht, obwohl ihm im Ladungsschreiben vom 12. Mai 2025 im Hinblick auf den stattgebenden Beschluss im Eilverfahren anheimgestellt worden war, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens in Österreich vorzutragen.
2. Da sämtliche weiteren Entscheidungen im Bescheid vom 2. April 2025 (Nrn. 2 – 5) auf die (Unzulässigkeits-) Ablehnung in Nr. 1 dieses Bescheids zurückzuführen sind, erweist sich der Bescheid als insgesamt rechtswidrig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.