Hundesteuer für Kampfhund, Satzungsbestimmung, die Kampfhundeeigenschaft u.a. aufgrund eines konkreten Beißvorfalls annimmt
KI-Zusammenfassung
Die Hundehalterin wandte sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer von 500 EUR für einen als „Kampfhund“ eingestuften Hund. Streitpunkt war die Wirksamkeit und Anwendung einer Satzungsregel, die die Kampfhundeeigenschaft u.a. an eine Bissschädigung ohne Angriff/Provokation knüpft. Das VG wies die Klage ab und hielt die Satzungsbestimmung für mit Art. 3 Abs. 1 GG und Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach Gesamtwürdigung sah das Gericht einen erheblichen Bissschaden am 6.8.2023 als erwiesen an und verneinte einen ausnahmsweise rechtfertigenden Angriff/Provokation; die Steuerhöhe sei nicht erdrosselnd.
Ausgang: Anfechtung des Hundesteuerbescheids (erhöhter Kampfhundesteuersatz) erfolglos; Bescheid rechtmäßig.
Abstrakte Rechtssätze
Gemeinden dürfen als örtliche Aufwandsteuer eine erhöhte Hundesteuer für als gefährlich bzw. „Kampfhunde“ definierte Hunde festsetzen und hierbei auch Lenkungszwecke verfolgen, ohne dass es einer zusätzlichen Sachkompetenz bedarf.
Der gemeindliche Satzungsgeber darf im Rahmen seines Typisierungs- und Gestaltungsspielraums die erhöhte Besteuerung auch an einen konkreten Beiß- und Schädigungsvorfall anknüpfen, selbst wenn der Hund keiner abstrakt gefährlichen Rassezuordnung unterfällt.
Eine Satzungsregel, die die Annahme von „Bissigkeit“ bei Bissschädigung vorsieht und Ausnahmen für Verteidigungslagen (Angriff oder schwere Provokation) normiert, stellt einen sachlich einleuchtenden Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Für das Eingreifen der Ausnahme „angegriffen oder provoziert“ ist ein gravierendes, der Bissschädigung unmittelbar zuzurechnendes Verhalten erforderlich; bloßes Annähern oder anbellen im Rahmen einer Rangelei genügt hierfür nicht.
Ein erhöhter Hundesteuersatz ist erst dann rechtswidrig, wenn er nach seiner Höhe ersichtlich auf eine erdrosselnde Wirkung und damit faktisch auf ein Verbot der Hundehaltung für den durchschnittlichen Steuerpflichtigen abzielt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, Halterin eines Tibet-Terrier-Mischlings namens, wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.
Die Beklagte erhebt Hundesteuer aufgrund ihrer entsprechenden, am 28. Juni 2016 vom Stadtrat beschlossenen Satzung (im Folgenden: Hundesteuersatzung). Gem. § 1 Satz 1 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Hundesteuersatzung). Die Steuer beträgt für den ersten Hund 50,00 EUR (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Hundesteuersatzung), für jeden Kampfhund 500,00 EUR (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Hundesteuersatzung). Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung gelten als Kampfhunde u.a. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 15. September 2023 stufte die Beklagte den Hund der Klägerin als gefährlich i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG ein (1.). Außerhalb der Wohnung der Klägerin oder anderer, sicherer, geschlossener Örtlichkeiten des befriedeten Besitztums dürfe der Hund der Klägerin innerhalb geschlossener Ortschaft nur angeleint ausgeführt werden (2.). Der Hund dürfe nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür böten, den Hund sicher zu führen (3.). Der Hund sei entsprechend zu kennzeichnen (4.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Beklagte sei von der Polizei bzw. vom jeweils geschädigten Hundehalter mit Schreiben vom 28. April 2020, vom 16. Juni 2020 und zuletzt vom 13. August 2023 schriftlich über „verschiedene Vorfälle“ informiert worden. Zuletzt habe sich am 6. August 2023 ein Beißvorfall ereignet. Der Hund der Klägerin, welcher nicht durch eine Leine gesichert gewesen sei, habe einen anderen Hund angegriffen. Durch den Biss des Hundes der Klägerin habe der andere Hund erhebliche Verletzungen erlitten, die in einer Tierklinik hätten versorgt werden müssen. Nur durch das Eingreifen der geschädigten Hundehalterin hätten noch größere Verletzungen vermieden werden können. Der Angriff des Hundes der Klägerin lasse diesen als rechtlich gefährlich erscheinen.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2024 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2024 sowie für die Folgejahre eine Hundesteuer für einen Kampfhund i.H.v. 500,00 EUR fest.
Auf den Widerspruch der Klägerin, wonach ihr Hund kein Kampfhund sei, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 9. Januar 2024 mit, dass der Hund „aufgrund verschiedener Vorfälle“ gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung als Kampfhund einzustufen sei. Nach weiterem Schriftverkehr, auch mit der zwischenzeitlich Bevollmächtigten der Klägerin, wies das Landratsamt ... den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 14. Juni 2024, zurück.
Die Klägerin ließ am 12. Juli 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Sie beantragt zuletzt,
den Bescheid vom 3. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2024 aufzuheben, soweit eine Hundesteuer von mehr als 50,00 EUR festgesetzt wird.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus (Schriftsätze vom 12.8.2024, vom 8.10.2024 und vom 11.12.2024): § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung sei nichtig, jedenfalls verfassungskonform auszulegen. Ohne dass eine gesteigerte Aggressivität des Hundes tatsächlich festgestellt sei, dürfe keine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Die Anknüpfung an eine jedem Hund innewohnende Tiergefahr sei unzulässig. Auf eine Verletzung, die aus einer typischen Tiergefahr resultiere und die jedem Hund anhafte, dürfe nicht abgestellt werden. Bei Hunden mit viel Fell führe eine Rauferei nur zum Haarverlust, während bei einem solchen mit wenig Fell sogleich eine Verletzung vorliege. Im Vergleich zu den „Listenhunden“ weise ein Malteser weder eine entsprechende Gefahr auf, noch liege hinsichtlich Beißkraft und Gewicht eine Vergleichbarkeit vor. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung sei daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam, jedenfalls aber verfassungskonform auszulegen.
Auch lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung nicht vor. Die Klägerin sei gegen den Bescheid des Ordnungsamtes vom 15. September 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht vorgegangen und auch, weil sie gegen den angeordneten Leinenzwang innerhalb geschlossener Ortschaft nichts einzuwenden habe. Wäre der Klägerin bewusst bzw. für sie erkennbar gewesen, dass dies möglicherweise eine erhöhte Hundesteuer nach sich ziehen würde, dann wäre sie selbstverständlich gegen den Bescheid vorgegangen. In dem Bescheid werde ohne Nachweis von Verletzungen gesprochen und einseitig von den dort getroffenen Aussagen ausgegangen. Die Ausführungen der Klägerin seien nicht berücksichtigt worden. In der Behördenakte befänden sich keine Nachweise über Verletzungen. Die Beklagte habe vor Erlass des Hundesteuerbescheids erneut prüfen und feststellen müssen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung vorlägen. Nur der Tenor eines Bescheides könne in Bestandskraft erwachsen, nicht der Tatbestand. Die Akte des Ordnungsamtes könne lediglich ein Indiz sein. Liege – wie hier – abweichender Sachvortrag vor oder stelle sich die Sache anders dar, müsse dies bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Zudem sei der Bescheid des Ordnungsamtes vom 15. September 2023 aufgrund Perplexität unwirksam. Der Bescheidtenor sei inhaltsleer, da Art. 18 Abs. 2 LStVG keinerlei Aussagen über die Gefährlichkeit eines Hundes treffe. Auch ein konkreter Sachverhalt liege diesem Bescheid nicht zu Grunde. Die Hundesteuersatzung enthalte keine Vorschrift, wonach eine Gefährlichkeit im Sinne des Art. 18 LStVG vorliegen müsse.
Die vom Ordnungsamt erwähnten Vorfälle fielen auch nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung. Der Hund der Klägerin sei jeweils selbst angegriffen bzw. provoziert worden. Bissverletzungen lägen nicht vor bzw. seien nicht nachgewiesen. Das Ordnungsamt der Beklagten habe selbst festgestellt, dass sich der Hund der Klägerin von Fremden anfassen und streicheln ließe. Die Sachverhaltswürdigung der Beklagten sei einseitig. Der Hund der Klägerin werde innerorts immer an der Leine geführt.
Im Einzelnen sei zu den vom Ordnungsamt erwähnten Vorfällen folgendes auszuführen:
26. April 2020
Aufgrund dieses Vorfalls habe das Ordnungsamt keine Anordnungen erlassen; insofern sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Nachweise über die Verletzung des anderen Hundes seien nicht vorgelegt worden. Gegen die Klägerin sei es zu einer Hetzkampagne bzw. einem Nachbarschaftskrieg gekommen. Ferner sei bei Vorfällen zwischen zwei oder mehreren beteiligten Hunden insbesondere festzustellen, welche der beteiligten Hunde unter welchen Umständen gebissen habe. Auseinandersetzungen, insbesondere gleichgeschlechtlichen, zwischen Hunden seien nichts Ungewöhnliches. Bei Hunden, die sich kennen würden und die bekanntermaßen nicht miteinander verträglich seien, seien beide Halter besonders in der Pflicht, Konfrontationen zu vermeiden. Erfolge die Verletzung des geschädigten Hundes aufgrund solch eines kurzen Kampfes nach einem Sozialkontakt mit Austausch von Drohsignalen könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine gleichartige Reaktion bei anderen Hunden handele, also um ein Verhalten, das im Regelfall nicht als gesteigert aggressiv einzustufen sei und somit nicht der Definition der Bissigkeit entspreche. Genau um solch eine Rangelei unter gleichgeschlechtlichen Artgenossen habe es sich hier gehandelt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es bei einem Besuch der Klägerin bei der anderen Hundehalterin, also im Territorium der anderen Hündin, zu einer Rangelei zwischen den beiden gekommen sei. Zum territorialen Auslöser sei eine Ressource (Knochen) hinzugekommen. Die Klägerin habe damals gebeten, die Hundeknochen, die in der Wohnung der Hundehalterin herumgelegen seien, wegzuräumen. Dies habe die andere Hundehalterin abgelehnt. Die beiden Hündinnen hätten sich dann wegen dieser Ressourcen gezofft. Seit diesem Vorfall habe eine Rivalität zwischen den Hündinnen bestanden. Sobald die Hündin der anderen Halterin die Hündin der Klägerin auf der Straße gesehen habe, habe sie diese angekläfft und sei in die Leine gesprungen. Aufgrund dieser Rivalität sei es zu der Rangelei auf dem freien Feld gekommen. Nach einer ersten Begegnung (hier in der Wohnung der anderen Halterin) könne davon ausgegangen werden, dass ab diesem Zeitpunkt bei beiden Hunden eine absolute Unverträglichkeit vorliege, die weitere Reaktionen aufgrund des vorangegangenen Verhaltens ausgelöst hätten. Ein solches Verhalten sei arttypisch und nichts Ungewöhnliches in der Hundewelt. Dies führe nicht zu einer Annahme eines bissigen und somit gefährlichen Hundes.
10. Juni 2020
Wie das Ordnungsamt selbst festgestellt habe, sei der Hund der Klägerin angeleint, der Hund der anderen Hundehalterin aber unangeleint gewesen. Letzterer sei auf den Hund der Klägerin zugerannt, worauf es zu einer Rangelei gekommen sei, wobei keiner der Hunde verletzt worden sei. Auch hier liege somit schon gar kein Beißvorfall vor. Insbesondere aber sei der Hund der Klägerin angegriffen worden. Die anderen Hundehalter hätten Verletzungen bei der Polizei vorgetragen, aber nie Beweise vorgelegt.
6. August 2023
Bei diesem Vorfall sei der Hund der Klägerin ebenfalls an der Leine gewesen und vom Sohn der Klägerin ausgeführt worden. Dieser sei auf der Leine gestanden und habe gerade die Hinterlassenschaften der Hündin aufgesammelt, als die andere Hundehalterin mit ihrem Hund plötzlich um die Ecke gebogen sei. Dieser habe den Hund der Klägerin sofort angekläfft und sei zu ihm hingezogen bzw. auf ihn zugeschossen. Der Hund der Klägerin sei daraufhin losgerannt, so dass die Leine habe entweichen können und es zu einer Rauferei gekommen sei. Die Klägerin habe sich bei der Hundehalterin unverzüglich gemeldet, sich nach dem Wohlergehen des Hundes erkundigt, da sie vor Ort selber nicht dabei gewesen sei, und habe die Übernahme der Kosten angeboten. Auch hier handele es sich um eine gleichgeschlechtliche Rauferei, bei der es zu arttypischen Verletzungen kommen könne, die aber gerade nicht die Gefährlichkeit oder Bissigkeit belegten. Die Hündin der Klägerin sei eine Woche zuvor selbst von einem Hund angegriffen und verletzt worden. Darüber hinaus sei die Hündin der Klägerin von der anderen provoziert worden, was Anlass der Rauferei gewesen sei. Somit werde dieser Vorfall ebenfalls nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung erfasst.
Aus den in den Akten des Ordnungsamts befindlichen Bildern zum Vorfall am 6. August 2023 ergebe sich eine Bissverletzung nicht eindeutig. Die Haut sei nur oberflächlich abgeschürft. Die Verletzungen könnten auch von einer Kralle stammen. Vor allen Dingen erreichten die Verletzungen keinen Grad einer Erheblichkeit, die die Erhebung einer erhöhten Steuer rechtfertigen würden.
Soweit sich die Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren auf ein zivilprozessuales Urteil betreffend den Vorfall vom 6. August 2023 berufe, sei nicht erkennbar, welche Relevanz dies für den streitgegenständlichen Bescheid habe. Die Klägerin habe die Tierhalterin zuvor um Zeit für die Begleichung der Rechnung gebeten; diesem Wunsch habe diese leider nicht entsprochen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt im Wesentlichen aus (Schriftsätze vom 1.10.2024 und vom 4.11.2024): Mit der Erhebung einer Hundesteuer dürften die Gemeinden den Nebenzweck verfolgen, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen. Von dieser Lenkungsfunktion habe die Beklagte mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung Gebrauch gemacht. Dem Steuergesetzgeber stehe ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Der Hund der Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung. Die Beklagte habe auf die Feststellungen ihres Ordnungsamtes im Bescheid vom 15. September 2023 abstellen und sich diese zu eigen machen dürfen, ohne selbst eigene Erkundungen und/oder Gutachten einzuholen. Der Bescheid vom 15. September 2023 selbst sei nicht streitgegenständlich. Gegen diesen sei die Klägerin auch nicht vorgegangen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. August 2023 könne nicht, wie es die Klägerin darzustellen versuche, von arttypischen Verletzungen einer gleichgeschlechtlichen Rauferei ausgegangen werden. Die Schwere und die Art der Bissverletzungen, die eine tierärztliche Behandlung sowohl in der Tierklinik als auch in der haustierärztlichen Nachversorgung erfordert hätten, belegten die Bissigkeit des Hundes der Klägerin. Die Klägerin sei durch Urteil des AG * vom 2. Juli 2024 verurteilt worden, der Geschädigten die aufgrund des Beißvorfalls vom 6. August 2023 entstandenen Tierarztkosten zu erstatten.
Am 30. Januar 2025 fand die mündliche Verhandlung statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten bzw. angeforderten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin eine Hundesteuer in Höhe von 500,00 EUR jährlich (§ 5 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 4, § 9) erhoben, weil der Hund der Klägerin gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung als Kampfhund gilt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (1.). Die Voraussetzungen dieser Satzungsbestimmung sind erfüllt (2.). Auch hinsichtlich der Höhe der Steuer bestehen keine Bedenken (3.).
1. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung gelten als Kampfhunde u.a. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Diese Bestimmung verstößt, anders als von der Klägerin geltend gemacht, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).
1.1 Gemeinden dürfen bei der Erhebung einer Hundesteuer als örtlicher Aufwandsteuer auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG einen erhöhten Hundesteuersatz für als gefährlich eingestufte Hunde, insbesondere sogenannte Kampfhunde festsetzen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2019 – 4 ZB 18.399 – juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 19). Denn eine Steuerregelung darf auch Lenkungswirkungen mitverfolgen, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein; hierfür bedarf die Gemeinde auch keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz (vgl. BVerwG, a.a.O. – juris Rn. 18 m.w.N.). Dieser Lenkungszweck kann sehr weit sein (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2018 – 9 BN 1.18 – juris Rn. 4).
In der Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass für potenziell bzw. abstrakt gefährlichere Hunde, wie sie in § 1 der auf Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG beruhenden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (sog. KampfhundeVO) definiert sind, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden darf; denn damit wird zulässigerweise (auch) das Lenkungsziel verfolgt, ganz generell und langfristig im Gemeindegebiet solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2005 – 10 B 22.05 – juris Rn. 8; U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 – juris Rn. 47). Dabei darf eine Gemeinde den an die Kampfhundeeigenschaft anknüpfenden erhöhten Hundesteuersatz auch dann festsetzen, wenn der Halter des betreffenden Hundes über einen Nachweis darüber verfügt, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist (BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 4 CS 17.1894 – juris Rn. 7; U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; zu letzterem bestätigend BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 19 ff.).
1.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist es auch und erst recht zulässig, die Haltung solcher Hunde einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, die zwar keine abstrakte Eignung aufweisen, gefährliches Verhalten zu entwickeln, bei denen sich aber solches Verhalten anhand eines konkreten Ereignisses bereits gezeigt hat. Einen solchen Fall normiert § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung in nicht zu beanstandender Weise. Es stellt ebenfalls ein zulässiges Lenkungsziel dar, die Haltung von Hunden zurückzudrängen, bei denen es durch Biss bereits zu einer Schädigung von Menschen oder anderen Tieren gekommen ist, es sei denn, die Bissschädigung wäre durch eine der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung genannten Ausnahmen (dazu näher unten) erklärbar. Das Abstellen auf konkrete Beiß- und Schädigungsvorfälle bildet auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG einen einleuchtenden Differenzierungsgrund für eine erhöhte Besteuerung gegenüber der Haltung anderer Hunde (vgl. zum Erfordernis eines vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grundes für eine Ungleichbehandlung vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 – juris Rn. 41; BayVGH, U.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris Rn. 28).
Die Klägerin kann nicht mit ihrem Einwand durchdringen, durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung werde unzulässigerweise die jedem Hund innewohnende Tiergefahr erhöht besteuert. Im Rahmen des genannten Lenkungszwecks steht den Gemeinden ein Gestaltungs- und Typisierungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 28.6.2005 – 10 B 22.05 – juris Rn. 8; U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265 – juris Rn. 40; BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 17). Wie ausgeführt, ist es zulässig, selbst solche Hunde einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen, für die die KampfhundeVO eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zwar vermutet, bei denen dies aber nachweislich nicht der Fall ist; Hunde also, denen – im Sinne des Vortrags der Klägerin – lediglich die „normale“ Tiergefahr innewohnt. Dementsprechend bewegt sich die Gemeinde im Rahmen ihres Typisierungsspielraums, wenn sie die Annahme einer gesteigerten Aggressivität an einen konkreten Vorfall anknüpft, bei dem ein Hund einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt hat. In einem solchen Fall hat sich die von der Klägerin angesprochene allgemeine Tiergefahr gerade realisiert.
Wegen des ihr zukommenden Typisierungs- und Gestaltungsspielraums musste die Beklagte die Satzungsbestimmung auch nicht auf Vorfälle beschränken, durch die sich eine „besondere“, „hervorgehobene“ oder sonst „unübliche“ Aggressivität und/oder Gefährlichkeit eines Hundes zeigt. Dem Fall, dass nicht von einer Aggressivität bzw. Gefährlichkeit auszugehen ist – so dass auch der genannte Lenkungszweck nicht greift –, weil der Hund die von ihm herbeigeführte Schädigung durch Biss gleichsam nicht zu vertreten hat, trägt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung dadurch hinreichend Rechnung, dass eine Bissigkeit dann nicht unterstellt wird, wenn der Hund selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert wurde, wenn also der Biss zur Verteidigung erfolgte oder durch eine schwere Provokation „herausgefordert“ wurde. Die Feststellung des Vorliegens der in der § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung genannten Ausnahmetatbestände mag – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht immer einfach sein. Für eine Überschreitung des gemeindlichen Typisierungsspielraums ist aber nichts ersichtlich; zudem liegt auch insoweit ein sachlich begründetes Differenzierungsmerkmal vor.
Auf Hunde, die aufgrund anatomischer Gegebenheiten (Beißkraft, Gewicht) eher in der Lage sind, Schädigungen durch Biss zu verursachen, musste sich die Beklagte aufgrund des ihr zustehenden Typisierungsspielraums ebenfalls nicht beschränken; der – zulässige – Lenkungszweck zielt, wie ausgeführt, darauf ab, die Haltung jedweder Hunde zurückzudrängen, die andere – vorbehaltlich der genannten Ausnahmen – durch Biss geschädigt haben.
Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer Rüge durchzudringen, je nach Fellumfang des gebissenen Hundes könne es zu Verletzungen, aber auch nur zum Verlust von Haaren kommen. Denn § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung verlangt nicht zwingend eine Bissverletzung, sondern spricht allgemeiner von einer Schädigung. Wann dies der Fall ist, wenn keine Verletzung vorliegt, mag im Einzelfall in tatsächlicher Hinsicht aufwändiger zu ermitteln sein und einer näheren rechtlichen Würdigung, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bedürfen. Dies ist allerdings eine Frage des Normvollzugs; hinreichend differenziert und bestimmt sind die Begrifflichkeiten in der fraglichen Satzungsbestimmung jedenfalls.
1.3 Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass das Oberverwaltungsgericht BerlinBrandenburg in mehreren Entscheidungen die Hundehalterverordnung Brandenburg (HundeV BB), deren § 8 (nunmehr § 5) Abs. 1 Nr. 2 mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung wortlautidentisch ist, in Normenkontrollverfahren nicht beanstandet hat (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.9.2012 – OVG 5 A 2.06 – juris; U.v. 15.11.2007 – OVG 5 A 1.06 – juris). Ferner nicht beanstandet worden ist eine ähnliche Bestimmung in einer Hundesteuersatzung („gelten Hunde als gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein“) vom Verwaltungsgericht Gießen (VG Gießen, U.v. 10.10.2013 – 8 K 1452/12.GI – juris Rn. 19).
2. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung lagen vor. Dies folgt zwar nicht schon aus dem auf Art. 18 LStVG gestützten Bescheid der Beklagten vom 15. September 2023 (2.1). Allerdings ergibt sich dies aus der Gesamtwürdigung aller Umstände, namentlich des im Klageverfahren Vorgetragenen sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Akten. Der Hund der Klägerin hat einen anderen Hund durch Biss geschädigt (2.2). Er war dabei nicht selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden (2.3).
2.1 Der Bescheid vom 15. September 2023 und die darin festgestellten Tatsachen entfalten für den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit keine Bindungswirkung. Zwar ist nachvollziehbar – und üblich –, dass sich die Beklagte auf Feststellungen aus einem anderen, abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stützt. Das Gericht ist jedoch an diese Feststellungen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung vorliegen, nicht gebunden. Daher kommt es auf die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Bescheides vom 15. September 2023 nicht an.
2.2 Der Hund der Klägerin hat einen anderen Hund durch Biss geschädigt.
Hinsichtlich fraglichen Vorfälle vom April und vom Juni 2020 lässt sich dies allerdings schon den von der Beklagten vorgelegten Akten nicht gesichert entnehmen. Namentlich ist hinsichtlich des Vorfalls vom 10. Juni 2020 in einem Schreiben der Beklagten an die andere Hundehalterin vom 20. Juli 2020 davon die Rede, dass keine Behandlung beim Tierarzt stattfinden musste, sondern dass deren Hund lediglich auf Verletzungen untersucht worden sei.
Jedoch ist die Kammer hinsichtlich des weiteren Vorfalles vom 6. August 2023 nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Hund der Klägerin einen anderen Hund gebissen und ihm erhebliche Verletzungen zugefügt hat. In den von der Beklagten vorgelegten Akten befindet sich eine Tierarztrechnung vom 17. August 2023 über einen „Notdienst: Bissverletzung“ am 6. August 2023. Hierbei wurden zahlreiche Maßnahmen ergriffen (insbesondere Wundtoilette; Verbandanlegung; Medikation, insbesondere durch Injektion). Ferner befindet sich in den Akten eine tierärztliche Rechnung vom 9. August 2023 über eine „Kontrolle Bissverletzung“ am gleichen Tag, bei der ebenfalls eine Injektion vorgenommen wurde. Die sich in den Behördenakten befindlichen Fotos lassen eine Verletzung zwar nur erahnen. Für die Kammer steht allerdings außer Zweifel, dass diese Fotos zur Dokumentation der vorgenannten Bissverletzungen aufgenommen wurden; dass Fotos nicht im Stadium deutlich erkennbarer oder gar klaffender Wunden aufgenommen werden, sondern zunächst eine Wundversorgung erfolgte, liegt auf der Hand. Zudem sind die auf den Fotos erkennbaren großflächigeren Rasierungen im Fell offenbar im Zusammenhang mit der erforderlichen Wundversorgung zu sehen. Außer Zweifel steht auch, dass diese Bissverletzungen vom Hund der Klägerin herrühren; die Klägerin hat nur das Vorliegen eines Bisses bzw. einer Verletzung, nicht aber die Verwicklung ihres Hundes in den betreffenden Vorfall in Frage gestellt. Zudem ist in dem von der Halterin des anderen Hundes gegen die Klägerin erwirkten Urteil des Amtsgerichts * vom 2. Juli 2024 von einem „Biss des Hundes der Beklagten“, also der Klägerin des vorliegenden Falles, die Rede. Im Übrigen liegt der Ablauf des Geschehens auch in der Sphäre der Klägerin als Hundehalterin, auch wenn der Hund nach ihren Angaben von ihrem Sohn ausgeführt worden war; insoweit genügt schlichtes Bestreiten der Klägerin nicht, zumal sie in der Lage war, ansonsten Details zu diesem Vorfall zu schildern.
2.3 Der Hund der Klägerin war bei dem Vorfall vom 6. August 2023 nicht i.S.d. 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden.
Der Vortrag der Klägerin hierzu ist bereits nicht konsistent. So hat die Klägerin in der Widerspruchsbegründung vom 3. April 2024 vorgebracht, ihr Hund sei an der Leine gewesen. Im Klageverfahren hat sich jedoch einschränkend eingeräumt, dass der Sohn der Klägerin auf der Leine gestanden war, so dass ihr Hund bei einem Losrennen entweichen konnte. Hinsichtlich des anderen Hundes hat die Klägerin in der Widerspruchsbegründung vorgebracht, dieser sei auf den Hund der Klägerin zugegangen. In der Klagebegründung vom 12. August 2024 hat sie verstärkend vorgebracht, der andere Hund habe ihren Hund angekläfft und sei zu ihm hingezogen. Im Schriftsatz vom 11. Dezember 2024 hat die Klägerin dann noch weitergehend formuliert, der andere Hund sei auf ihren Hund bellend zugeschossen.
Im Übrigen kann das Verhalten des anderen Hundes nicht als „Angriff“ oder „Provokation“ i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung gewertet werden. Ausgangspunkt des Geschehens vom 6. August 2023 mag – das Vorbringen der Klägerin unterstellt – ein Verhalten des anderen Hundes gewesen sein. Hierauf kommt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Hundesteuersatzung jedoch nicht an. Vielmehr ergibt sich aus Wortlaut und dem inneren Zusammenhang der Norm, dass es sich bei dem Biss um eine Verteidigung gegen oder zumindest um eine unmittelbare Reaktion auf ein zumindest ähnlich zu wertendes Verhalten eines Tieres oder Menschen gehandelt haben muss. Mithin muss ein gravierendes Verhalten des Menschen bzw. anderen Tieres vorgelegen haben, auf das die Bissschädigung nur gleichsam unvermeidbare Reaktion war. Dies entspricht auch dem genannten Lenkungszweck der Satzungsbestimmung, denn (nur) dann geht das zurückzudrängende Verhalten nicht auf den betreffenden Hund selbst zurück.
Ein solch gravierendes Verhalten des anderen Hundes ist hier nicht zu erkennen. Die Klägerin spricht selbst von einer Rangelei/Rauferei; der Hund der Klägerin hat also bei diesem „Kräftemessen“ in gleicher Weise mitgemacht. Darauf, ob solches Verhalten oder gar solche Verletzungen art- oder hundetypisch sind, stellt die fragliche Satzungsbestimmung nicht ab; ebenso wenig darauf, ob der Hund früher von einem (insbesondere anderen) Hund angegriffen worden war.
3. Die in der Satzung für Kampfunde festgelegte Steuer von 500,00 EUR jährlich ist der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auch hinsichtlich der Höhe des erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde hat der Satzungsgeber einen relativ großen Spielraum. Zwar darf der Lenkungszweck neben der Einnahmeerzielung nicht so dominieren, dass der letztgenannte Zweck vollkommen zurücktritt; dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung nach ihrer Höhe ersichtlich darauf abzielt, die Hundehaltung durch eine „erdrosselnde“ Wirkung praktisch unmöglich zu machen, so dass sich die Gemeinde rechtswidrig die Kompetenz zu einem Verbot anmaßt (BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris; BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris). Derartiges ist hier weder vorgebracht noch ersichtlich. Abzustellen ist hinsichtlich der Verbotswirkung einer örtlichen Aufwandsteuer nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen – hier die Klägerin –, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris Rn. 24). Die Steuer von vorliegend 500,00 EUR pro Jahr liegt auch unter Beträgen, die schon vor längerer Zeit von der Rechtsprechung für zulässig erachtet worden sind (vgl. z.B. zu einer Jahressteuer von 700,00 EUR BayVGH, U.v. 13.12.2012 – 4 B 12.567 – juris). Es ist davon auszugehen, dass sich der Haltungsaufwand, der als Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens einer Verbotswirkung heranziehbar ist, seither eher erhöht und nicht verringert hat (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2017 – 9 B 13.17 – juris Rn. 9). Aufgrund des ihr zukommenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraums war die Beklagte auch nicht aus Rechtsgründen gehalten, für Hunde, die wegen eines konkreten Vorfalls als Kampfhunde gelten (§ 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 Hundesteuersatzung), einen niedrigeren Steuersatz festzulegen als für Kampfhunde i.S.d. KampfhundeVO (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Hundesteuersatzung).
4. Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.