Gerichtszuständigkeit für die Kostenentscheidung nach einer Einstellung in einem Disziplinarverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Kostenerstattung nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens. Streitpunkt ist die örtliche Zuständigkeit für die mit der Einstellungsverfügung verbundene Kostenentscheidung und deren Feststellung. Das VG Augsburg hält sich für unzuständig und verweist die Sache an die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingerichtete Fachkammer für Disziplinarsachen, da es sich um Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten handelt.
Ausgang: Sache wegen örtlicher Unzuständigkeit des VG Augsburg an das Bayerische Verwaltungsgericht München (Fachkammer für Disziplinarsachen) verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über Kostenerstattung und Kostenfeststellung im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung sind Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten.
Für Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten ist die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München bestehende Fachkammer für Disziplinarsachen örtlich zuständig (Art. 2 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. Art. 42 BayDG).
Die örtliche Zuständigkeit der Fachkammer für Disziplinarsachen erstreckt sich auch auf Klagen, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten.
Ist ein Verwaltungsgericht örtlich nicht zuständig, ist die Sache nach den Vorschriften über die Verweisung an das zuständige Gericht zu verweisen (vgl. § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).
Leitsatz
Bei der mit der Einstellungsverfügung verbundenen Kostenentscheidung und bei der nachfolgenden Kostenfeststellung handelt es sich um Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten. Für die Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten ist die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hierfür bestehende Fachkammer für Disziplinarsachen örtlich zuständig. Die Kammer für Disziplinarsachen ist hierfür auch bei einer auf die Kostenentscheidung beschränkten Klage zuständig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung örtlich nicht zuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
Für die Verwaltungsstreitsache ist das Verwaltungsgericht Augsburg örtlich nicht zuständig. Sie war – nach Anhörung der Beteiligten – an das Bayerische Verwaltungsgericht München zu verweisen (§ 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG).
Vorliegend macht der Kläger einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Dienstherrn nach einem Disziplinarverfahren geltend. Maßgebliche Vorschrift ist insoweit Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG). Bei der mit der Einstellungsverfügung verbundenen Kostenentscheidung und bei der nachfolgenden Kostenfeststellung handelt es sich um Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten (Conrad in Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023, Art. 38 Rn. 41; Findeisen in PdK Bay C-13, BayDG, Stand November 2020, Art. 38 Rn. 3). Für die Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten ist jedoch gemäß Art. 2 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BayDG die beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hierfür bestehende Fachkammer für Disziplinarsachen – u.a. für den Regierungsbezirk Sch. – örtlich zuständig. Die Kammer für Disziplinarsachen ist hierfür auch bei einer auf die Kostenentscheidung beschränkten Klage zuständig (Conrad in Zängl, BayDG, Stand Oktober 2023, Art. 38 Rn. 41; Findeisen in PdK Bay C-13, BayDG, Stand November 2020, Art. 38 Rn. 3; VG Regensburg, U.v. 25.2.2011 – RN 10A DB 10.1600 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).