Erfolgloser PKH-Antrag in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und stellte gleichzeitig Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Hauptsacheverfahren. Der Antrag wurde abgelehnt, weil zuvor im Eilverfahren und in der Beschwerde keine Anordnungsansprüche festgestellt wurden und der PKH-Antrag keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte enthielt. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO fehlen hinreichende Erfolgsaussichten.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt mangels hinreichender Erfolgsaussichten; keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte gegenüber Eilverfahren
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
Fehlen neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gegenüber einem vorangegangenen, erfolglosen Eilverfahren, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren.
Die Entscheidung in einem Eilverfahren und deren Bestätigung in der Beschwerde sprechen gegen hinreichende Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, soweit keine entgegengesetzten, neuen Umstände vorgetragen werden.
Ein bloßer Wiederholungsantrag ohne durchgreifende neue Einwendungen genügt nicht, um die bisherige Bewertung der Sach- und Rechtslage zu erschüttern und Prozesskostenhilfe zu begründen.
Leitsatz
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ist abzulehnen, wenn er gegenüber dem Vortrag in einem vorangegangenen erfolglosen Eilverfahren keine neuen Gesichtspunkte enthält, die eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Einen gleichzeitig mit der Klage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung dieses Anspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 11. Februar 2021 ab (Az.: Au 1 E 20.2821). Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juni 2021 zurück (Az.: 10 CE 21.748). Begründet wurde dies jeweils im Wesentlichen damit, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Dem Kläger sei die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht rechtlich unmöglich, da ihm die Nachholung des Visumverfahrens zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern möglich und zumutbar sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachverhaltsdarstellungen unter der jeweiligen Ziffer I. der Gründe der beiden Eilbeschlüsse verwiesen.
II.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung konnte nicht entsprochen werden.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Klage voraussichtlich kei nen Erfolg haben wird. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 11. Februar 2021 im Verfahren Au 1 E 20.2821 sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 2021 im Verfahren 10 CE 21.748. Neue Gesichtspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.