Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten nach Erteilung eines beantragten Bauvorbescheids übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits über die Erteilung eines Vorbescheids. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein. Nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden die Kosten der Beklagten auferlegt, da sie sich zur Kostenübernahme bereit erklärte. Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Beklagte trägt Kosten; Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits, ist das Gericht zur Beendigung des Verfahrens und zur Einstellung berechtigt.
Bei einvernehmlicher Erledigung entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) und kann die Kosten der Partei auferlegen, die sich zur Übernahme bereit erklärt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts bei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten richtet sich nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung beseitigt den Streitgegenstand und rechtfertigt die Anwendung verfahrensrechtlicher Einstellungsvorschriften.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen und die Beklagte haben durch Schriftsätze vom 23. bzw. 25. und 28. Februar 2022 nach Erlass eines beantragten Bauvorbescheids durch die Beklagte den Rechtsstreit über die Erteilung eines Vorbescheides übereinstimmend für erledigt erklärt. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit beendet. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da diese sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.