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VG·AN 9 K 21.00170·20.10.2021

Berichtigung eines Streitwertbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht berichtigte den Streitwertbeschluss vom 8. September 2021, weil dieser offen erkennbar vom niedergelegten Tenor abwich. Es war irrtümlich ein nicht einschlägiger Streitwert übernommen und auf die falsche Katalogziffer verwiesen worden. Der Streitwert wurde von 10.000 EUR auf 28.200 EUR geändert. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Berichtigung des Streitwertbeschlusses von 10.000 EUR auf 28.200 EUR wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Streitwertbeschluss ist gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, wenn er offen erkennbar vom niedergelegten Tenor abweicht.

2

Die versehentliche Übernahme eines realiter nicht einschlägigen Streitwerts begründet die Offenbare Unrichtigkeit und rechtfertigt eine Berichtigung des Streitwertbeschlusses.

3

Bei der Streitwertbemessung sind die einschlägigen Vorschriften des GKG und die maßgeblichen Ziffern des Streitwertkatalogs heranzuziehen; eine falsche Verweisung auf eine andere Katalogziffer kann offenbare Unrichtigkeit begründen.

4

Ein Berichtigungsbeschluss über den Streitwert ist unanfechtbar (analoge Anwendung von § 146 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ VwGO § 118 Abs. 1, § 122 Abs. 1§ GKG § 52 Abs. 1§ 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 146 Abs. 2 VwGO

Leitsatz

Weicht ein Streitwertbeschluss offen erkennbar von einem niedergelegten Tenor ab und wird insoweit ein realiter nicht einschlägiger Streitwert versehentlich übernommen, ist der Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwertbeschluss vom 8. September 2021 wird gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit insoweit berichtigt, als der dort genannte Wert von 10.000 EUR durch den Wert von 28.200 EUR ersetzt wird.

Gründe

1

Der im abgesetzten Urteil enthaltene Streitwertbeschluss vom 8. September 2021 war gemäß § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.

2

Der Streitwertbeschluss weicht offen erkennbar vom am 8. September 2021 niedergelegten Tenor der Kammerentscheidung ab.

3

Die versehentliche Übernahme eines realiter nicht einschlägigen Streitwerts folgt auch daraus, dass in der Erläuterung des im Beschluss genannten Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 rekurriert wird (Klage eines Drittbetroffenen gegen eine Baugenehmigung). Korrekt war nach der langjährigen Kammerpraxis aber der niedergelegte Wert von 28.200 EUR - die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 9.1.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Werts (Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO analog).